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Unterlassung Anzeige von Internetsuchergebnissen bei Namenseingabe in  Suchmaschine

LG Hamburg – Az.: 324 O 84/18 – Urteil vom 01.02.2019

1. Der Beklagten wird untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des vollständigen Namens des Klägers (F. M.) in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de die folgenden URLs als Suchergebnisse anzuzeigen:

a) Eintrag D. Kreiszeitung vom 08.12.2011, zuletzt aktualisiert am 28.07.2014

https://www. g..de…

b) Eintrag B.-Zeitung vom 09.12.2011

https://www. g..de…

c) Eintrag W.- K. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

d) Eintrag S.- O. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

e) Eintrag o. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

f) Eintrag H. A. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

g) Eintrag F. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

h) …

i) Eintrag W. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

j) H. M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

k) Eintrag N. vom 08.02.2016

https://www. g..de…

l) Eintrag B. M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

m) Eintrag B. B. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

n) Eintrag H1 A1 vom 08.12.2011

https://www. g..de…

o) Eintrag D. T. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

p) Eintrag C. H. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

q) Eintrag N-T. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

r) Eintrag T. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

s) Eintrag R. o. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

t) Eintrag H. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

u) Eintrag N1 vom 08.12.2011

https://www. g..de…

v) …

w) Eintrag M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

x) …

y) Eintrag A. A. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

z) Eintrag S. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

za) Eintrag t-o. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

zb) …

soweit diese auf die aus den Anlagen K 4 bis K 28 zum Urteil ersichtlichen Berichterstattungen verweisen und in diesen der Name „F. M.“ und/oder dessen Bild enthalten ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags;

und beschließt: Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung von Internetsuchergebnissen sowie Freistellung von Abmahnkosten in Anspruch.

Er trat 1995 der C. bei und wurde Mitglied des C.-Gemeindeverbandes S.. Ein Jahr später wurde er dort Schatzmeister im Vorstand, 2006 Ratsherr der Gemeinde S. und 2008 Vorsitzender des C.-Gemeindeverbandes S. (vgl. Wikipedia-Artikel zum Kläger Anlage B 1).

Bei der niedersächsischen Landtagswahl 2008 errang der Kläger ein Direktmandat für seinen Wahlkreis und zog in den niedersächsischen Landtag ein. Im November 2011 wurde er zum feuerwehrpolitischen Sprecher der C.-Landtagsfraktion (vgl. Artikel in Anlage B 2) erklärt.

Ende November 2011 erklärte der Kläger in einer Pressemitteilung, für die Landtagswahl 2013 aus persönlichen Gründen nicht kandidieren zu wollen (vgl. Artikel der Mediengruppe Kreiszeitung vom 02.12.2011 Anlage B 2). Anfang Dezember 2011 wurde bekannt, dass er mit einer 15-jährigen Schülerin, die sich für ein Praktikum im Landtag interessiert hatte, über Facebook einen Chat geführt hatte, auf den die C.-Fraktion durch einen Hinweis der Mutter des Mädchens aufmerksam gemacht worden war. Für den auszugsweisen Inhalt dieses Chats wird auf Anlage K 4 Bezug genommen. Über diesen Vorfall wurde in den Medien überregional berichtet. Der Kläger trat infolge des Bekanntwerdens seines Verhaltens Ende 2011/Anfang 2012 von allen politischen und gesellschaftlichen Ämtern zurück. Strafrechtliche Ermittlungen wurden nach Bekanntwerden des Vorgangs nicht aufgenommen.

Sodann war der Kläger von 2012 bis 2015 Vorstand der K. + S. M. und A. AG, Vorstandsmitglied der S. U. AG und Geschäftsführer der F. M. W. GmbH sowie als Prokurist der A. S. – E. GmbH tätig; von 2014 bis 2015 war er Geschäftsführer der F. GmbH. Seit 2015 ist er als Personalberater tätig, zunächst bei der A. GmbH & Co. KG, seit 2016 in der eigenen Firma N. P. in V. (vgl. Anlage B 1).

Die Beklagte betreibt die gerichtsbekannte G.-Suchmaschine.

Im März 2018 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten mittels des zu diesem Zweck bereitgestellten Online-Formulars die Anzeige verschiedener URLs (Anlage K 1). Zur Begründung seines Begehrens führte er aus, dass die unter den URLs abrufbaren Inhalte auf ihn direkt verwiesen und in sein Persönlichkeitsrecht eingriffen. Mit E-Mail vom 05.12.2017 (Anlage K 2) forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Entfernung der Suchergebnisse auf, was die Beklagte mit E-Mail vom 06.12.2017 (Anlage K 3) ablehnte.

Die Klage wurde der Beklagten am 06.07.2018 zugestellt.

Der Kläger behauptet, dass die Suchmaschine bei Eingabe seines Namens die im Klageantrag zu 1) aufgeführten URLs aus Suchergebnislisten generiere. Die jeweiligen Links führten zu den mit den Anlagen K 4 bis K 28 ausgedruckten Suchergebnissen, in denen jeweils über ihn und seinen Rücktritt berichtet werde.

Ihm, dem Kläger, stehe ein Anspruch auf Löschung dieser ihn betreffenden Ergebnisse in der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine aus der europäischen Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG) sowie Art. 7, 8 der Europäischen Grundrechtscharta zu. Ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 13.05.2014, C 131/12) habe er einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihn betreffenden Suchergebnisse lösche. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses. Vor der Wahl in den niedersächsischen Landtag sei er lediglich regionalpolitisch tätig gewesen, seine Zeit als Abgeordneter im niedersächsischen Landtag habe nur zwei Jahre gedauert, er habe auch nicht einer Regierung angehört. Nach seinem Ausscheiden aus dem niedersächsischen Landtag sei er politisch auch nicht mehr in Erscheinung getreten. Im Rahmen der sogenannten „Lolita-Affäre“ habe keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten im Raum gestanden, es habe weder ein Ermittlungsverfahren noch eine Anklage gegeben. Es habe auch nie einen persönlichen Kontakt zwischen ihm, dem Kläger, und der Minderjährigen gegeben.

Schriftsätzlich hatte der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Löschung von insgesamt 28 URLs aus ihren Suchergebnissen zu verurteilen. Darüber hinaus hatte der Kläger angekündigt, beantragen zu wollen, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Inanspruchnahme seiner Bevollmächtigten wegen der nicht anrechenbaren, außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.242,84 Euro freizustellen. Letzteren Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2018 zurückgenommen.

Im Übrigen beantragt er nunmehr nur noch, es der Beklagten zu untersagen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des vollständigen Namens des Klägers (F. M.) in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de die folgenden URL als Suchergebnisse anzuzeigen:

a) Eintrag D. Kreiszeitung vom 08.12.2011, zuletzt aktualisiert am 28.07.2014

https://www. g..de…

b) Eintrag B.-Zeitung vom 09.12.2011

https://www. g..de…

c) Eintrag W.- K. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

d) Eintrag S.- O. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

e) Eintrag o. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

f) Eintrag H. A. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

g) Eintrag F. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

h) …

i) Eintrag W. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

j) H. M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

k) Eintrag N. vom 08.02.2016

https://www. g..de…

l) Eintrag B. M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

m) Eintrag B. B. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

n) Eintrag H1 A1 vom 08.12.2011

https://www. g..de…

o) Eintrag D. T. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

p) Eintrag C. H. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

q) Eintrag N-T. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

r) Eintrag T. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

s) Eintrag R. o. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

t) Eintrag H. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

u) Eintrag N. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

v) …

w) Eintrag M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

x) Eintrag S. U. S. Ihr Landtagsabgeordneter vom 14.12.2011

https://www. g…com…

y) Eintrag A. A. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

z) Eintrag S. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

za) Eintrag t-o. vom 08.12.2011

https://www. g..de

zb) …

soweit diese auf die aus den Anlagen K 4 bis K 28 ersichtlichen Berichterstattungen verweisen und in diesen der Name „F. M.“ und/oder dessen Bild enthalten ist.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. dem Kläger die Kosten der Klagrücknahme aufzuerlegen.

Die Klage sei schon deshalb unschlüssig, weil es sich bei den im Klageantrag genannten URLs nicht um URLs zu Internetseiten Dritter, sondern zu Suchergebnislisten in der Suchmaschine handele, die sich jederzeit ändern könnten. Bei Eingabe der im Klageantrag angegebenen URLs gelange man auch nicht zu Suchergebnissen in der Suchmaschine der Beklagten; beispielhaft werde auf den Ausdruck der Anzeige im Browser bei Eingabe der URL zu lit. a) in Anlage B 4 verwiesen.

Unterlassung Anzeige von Internetsuchergebnissen bei Namenseingabe in  Suchmaschine
(Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Weiterhin bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger in der Suchmaschine nach seinem Namen gesucht habe, um auf die streitgegenständlichen Suchergebnisse zu stoßen. Aus der im Klageantrag zu x) angegebenen URL ergebe sich beispielsweise, dass der Kläger nach dem gesamten Titel des Artikels gesucht habe (…search?q=Fall+M.%3A+C.-Fraktionsspitze…).

Ein datenschutzrechtlicher Entfernungsanspruch des Klägers scheitere zudem daran, dass eine „offensichtliche, auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung“ nicht vorliege. Auf den vom Kläger geltend gemachten, nunmehr nach Art. 17 DSGVO zu prüfenden, datenschutzrechtlichen Anspruch seien die höchstrichterlich festgestellten Maßstäbe an die Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers (BGH GRUR 2018, 642, Tz. 46 ff. – Internetforum) zu übertragen (vgl. HansOLG, Urteil vom 10.07.2018, 7 U 125/14, S. 19f., Anlage B 3). Die hohen Anforderungen an den Haftungsmaßstab des Betreibers einer Suchmaschine als mittelbarer Störer fügten sich in ein abgestuftes Haftungsregime ein, das den unterschiedlichen Akteuren im Internet und den Erkenntnismöglichkeiten der jeweiligen Diensteanbieter, der Sich-Äußernden und der Betroffenen Rechnung trage. Sie befördere die Auseinandersetzung zwischen denjenigen, die der Sachverhalt direkt betreffe, nämlich den sich auf Internetseiten Dritter Äußernden, die entsprechend Stellung nähmen bzw. die angebliche Verletzung beseitigen könnten, und den Betroffenen. Dies sei interessengerecht; denn anders als derjenige, der die Inhalte auf seiner Internetseite einstelle, habe sie, die Beklagte, keine Möglichkeit, einzelne rechtswidrige Textpassagen zu streichen, zu schwärzen, anzupassen oder Texte zu ergänzen. Eine vollständige Entfernung des Links gehe weit über das hinaus, was der Betroffene von dem für die Inhalte Verantwortlichen verlangen könne (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.08.2017, 15 U 188/16, Anlage B 6).

Vorliegend sei nicht erkennbar, dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers offensichtlich überwiege. Bei den in der Suchmaschine auffindbaren Inhalten handele es sich offenbar um wahre Tatsachenbehauptungen über den Kläger aus seiner Sozial- und Berufssphäre, die er grundsätzlich hinzunehmen habe (BGH GRUR 2013, 94, Tz. 12 – Gazprom-Manager). Ein vom BGH konkretisierter Ausnahmefall (Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden und eindeutige Schmähkritik) liege nicht vor. Insbesondere sei eine „Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf“ nicht offensichtlich. Ob ein Informationsinteresse nach einer gewissen Zeit hinter dem Interesse des Betroffenen zurücktrete, solle und könne der Suchmaschinenbetreiber nicht abwägen, da anderenfalls die Gefahr des Overblocking bestehe (BGH GRUR 2018, 642, Tz. 35 – Internetforum). Bei den vorliegend streitgegenständlichen Presseberichten könne stets vom Fortbestehen eines Informationsinteresses ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17, Tz. 62, 81 in juris; OLG Köln, Urteil vom 10.08.2017, 15 U 188/16, Anlage B 6). An den bundesweit reflektierten Informationen über den von dem Kläger als Mitglied der Landesregierung geführten Chat mit einer 15- jährigen und dem Kläger selbst bestehe aber, auch ein fortwährendes öffentliches Interesse, zumal der Kläger auch nach seinem Rückzug aus der Politik Posten mit Außenwirkung bekleidet habe. Durch sein politisches Engagement habe er eine besondere Funktion in der Gesellschaft eingenommen und diese geprägt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 21.12.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Anzeige der noch streitgegenständlichen Suchergebnisse – mit Ausnahme des Suchergebnisses zu lit. x) des Klageantrags – aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Denn diese verletzen ihn bei fortbestehender Wiederholungsgefahr (dazu 3.) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte ist vorliegend als mittelbare Störerin zu qualifizieren (dazu 1.). Als solche haftet sie im Hinblick auf die sich aus dem Tenor ergebenden Suchergebnisse auf Unterlassung, weil sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat (hierzu 2.).

1. Die Beklagte kann als mittelbare Störerin für die Anzeige der sich aus dem Tenor ergebenden Suchergebnisse in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der von dem Kläger beanstandeten Verlinkungen trifft sie nur eine eingeschränkte Haftung, weil es sich weder um eigene noch um zu Eigen gemachte Inhalte handelt (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 – RSS-Feeds, Juris Rn. 18; Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag, Juris Rn. 20). Denn die Beklagte erstellt aufgrund einer individuellen Suchanfrage lediglich Verlinkungen zu Inhalten Dritter und zeigt diese dem Nutzer an; in dieser Verlinkung liegt erkennbar kein Zu-Eigen-Machen. Vorliegend haftet die Beklagte jedoch als mittelbare Störerin. Als mittelbarer Störer ist verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 – jameda.de II Juris Rn. 22 Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag, Juris Rn. 21). Die ursprünglich zum Hostprovider entwickelten Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung können grundsätzlich auch auf den Betreiber einer Internet-Suchmaschine übertragen werden (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – Internetforum, Juris Rn. 33 m.w.Nw.). Denn indem die Beklagte durch Verlinkung auf Inhalte Dritter auf diese aufmerksam macht, trägt sie zu einer etwaigen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch diese Inhalte bei. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Suchmaschinenbetreiber als für die Verarbeitung Verantwortlicher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.2014, C-131/12 – Google Spain, Juris Rn. 83).

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2. Die Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin auf Unterlassung liegen auch vor.

a. Prozessual ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Suchergebnisse bei Eingabe des Namens des Klägers (F. M.) in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de angezeigt werden, mit Ausnahme des im Klageantrag zu lit. x) genannten Suchergebnisses. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger trägt vor, dass die Suchmaschine bei Eingabe seines Namens die im Klageantrag aufgeführten URLs aus Suchergebnislisten generiere. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.01.2019 erstmals mit Nichtwissen bestreitet, dass der Kläger in der Suchmaschine nach seinem Namen gesucht habe, ist dieses Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Denn der Umstand, ob die streitgegenständlichen Suchergebnisse bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaske der Beklagten angezeigt werden oder nicht, stellt keine außerhalb der Wahrnehmung der Beklagten liegende Tatsache dar, sondern fällt unmittelbar in ihre eigene Sphäre. Denn für die Beklagte ist ohne weiteres nachvollziehbar, ob die streitgegenständlichen Suchergebnisse bei Eingabe der entsprechenden Suchanfrage generiert werden oder nicht.

Sofern die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.01.2019 darauf hinweist, dass sich aus der im Klageantrag zu lit. x) angegebenen URL ergebe, dass der Kläger hier nach dem gesamten Titel des Artikels gesucht habe, ist dieses Bestreiten prozessual erheblich. Die abweichende Suchanfrage wird bereits aus der streitgegenständlichen URL deutlich. Insoweit scheidet eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin mangels Schlüssigkeit des Klageantrags also aus.

b. Weiterhin hat die Beklagte die ihr als mittelbarer Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 – jameda.de II Juris Rn. 22 Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag, Juris Rn. 21). Für den Hostprovider gilt, dass dieser zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag, Juris Rn. 24 m.w.Nw.). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH a.a.O. Juris Rn. 25).

Diese Grundsätze können im Ansatz auch auf den Betreiber einer Internet-Suchmaschine übertragen werden an dessen Prüfpflichten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 – Internetforum, Juris Rn. 33). Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Ein solcher Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik (BGH a.a.O. Juris Rn. 36). Denn anders als der Hostprovider steht der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte; die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber führt zudem zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Darüber hinaus wäre, weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags (BGH a.a.O. Juris Rn. 35).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend eine offensichtliche Rechtsverletzung in Gestalt der Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf zu bejahen (dazu (1)). Auf diese offensichtliche Rechtsverletzung wurde die Beklagte auch hinreichend konkret hingewiesen (hierzu (2)).

(1) Die streitgegenständlichen URLs verweisen sämtlich auf Internet-Berichterstattungen, die in identifizierender Weise über die Vorwürfe gegen den Kläger im Zusammenhang mit einem Facebook-Chat mit einer minderjährigen Schülerin sowie die sich daraus für ihn ergebenden Konsequenzen berichten. Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen URLs nicht um die originären URLs dieser Webseiten, sondern um URLs, die speziell von der Beklagten generiert werden. Diese führen gerichtsbekannt aber gleichermaßen zu den verlinkten Inhalten wie die jeweiligen Ziel-URLs selbst. Auch sofern die Beklagte unter beispielhaftem Verweis auf Anlage B 4 bestreitet, dass man bei Eingabe der streitgegenständlichen URLs zu den behaupteten Inhalten Dritter (vgl. Anlagen K 4 bis K 28) gelange, ist dieses Bestreiten nicht erheblich. Denn der Weiterleitungshinweis in Anlage B 4 steht nicht im Zusammenhang mit der von dem Kläger angegebenen URL im Klageantrag zu lit. a), sondern ist offensichtlich auf Voreinstellungen im Browser der Beklagtenvertreterin zurückzuführen, die der Verhinderung von Umleitungen dienen. Eine Aussage über den generellen Inhalt der streitgegenständlichen URL im Klageantrag zu lit. a) lässt sich daraus nicht ableiten.

Diese Berichterstattungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da sie in identifizierender Weise über den Vorgang betreffend den Kläger berichten. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt-Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 823 Rn. 95). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, Juris Rn. 29). Es kann dahinstehen, ob die Beiträge mit namentlicher Nennung des Klägers in Verbindung mit dem Vorwurf unangemessenen Verhaltens gegenüber einer Minderjährigen zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung als zulässig anzusehen sind denn jedenfalls stellt die weitere Verbreitung einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Dies folgt aus der erforderlichen Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen Seite.

Die Berichterstattungen enthalten wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozialsphäre des Klägers, der den ihm vorgeworfenen Facebook-Chat nicht in Abrede nimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen sind in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Rn. 45). Berichterstattungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 – Kommunistischer Bund Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05). Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei zeitlicher Distanz zu einem Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung gewinnt. Dabei vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Betroffenen jedoch keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden. (BGH, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, Juris Rn. 15). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einem offensichtlichen Überwiegen des Persönlichkeitsrechts des Klägers auszugehen. Zwar enthält der Chatverlauf (vgl. Auszüge in Anlage K 4) einige Anspielungen des Klägers mit sexuellem Hintergrund gegenüber einer Minderjährigen, die noch dazu aufgrund seiner öffentlichen Position und Rolle völlig unangemessen waren. Denn zum Zeitpunkt des Vorfalls war der Kläger Abgeordneter des niedersächsischen Landtags und hatte als feuerwehrpolitischer Sprecher eine leicht herausgehobene Stellung in der Fraktion inne. Der unangemessene Chat mit dem 15jährigen Mädchen erfolgte auch gerade in seiner Funktion als Abgeordneter, da sich das Mädchen für ein Praktikum in der Fraktion interessierte und so der Kontakt zustande gekommen war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit 2011/2012 großes öffentliches und überregionales Interesse erregte, insbesondere im Zusammenhang mit dem 2011 erfolgten Rücktritt des C.-Politikers C. v. B. nach Bekanntwerden einer Beziehung zu einer 16jährigen Schülerin. Zugunsten des Klägers spricht aber, dass der Chat keine strafrechtlich relevanten Äußerungen enthielt und dementsprechend strafrechtliche Ermittlungen nicht eingeleitet wurden. Der Kläger hat auch unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalls die Konsequenzen gezogen und den Rücktritt von allen politischen Ämtern erklärt. Dementsprechend ist auch das öffentliche Interesse an dem Vorfall schnell abgeebbt, was durch die in den Anlagen K 4 bis K 28 vorgelegten Berichterstattungen belegt wird, die weit überwiegend nur in den beiden Tagen nach dem Rücktritt des Klägers, d.h. am 08./09.12.2011 veröffentlicht wurden. Schließlich fällt in erheblichem Maße ins Gewicht, dass der Kläger 2012 vollständig aus der Politik ausgeschieden ist und seitdem, d.h. seit mehr als sechs Jahren, keine öffentlichen Ämter mehr bekleidet. Sein Auftritt nach außen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Personalberater ist – entgegen der Argumentation der Beklagten – auch nicht mit vergleichbarer Öffentlichkeitswirkung ausgestattet wie ein politisches Amt. Vielmehr bekleidet der Kläger keinerlei gesellschaftlich herausgehobene Position mehr. Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass seit dem Vorfall ein ganz erheblicher Zeitraum von sieben Jahren vergangen ist. Insofern ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der nicht so gravierenden Vorwürfe gegen den Kläger und des erheblichen Zeitablaufs das Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung entfallen ist.

(2) Der Rechtsverstoß ist im vorliegend zu bewertenden Einzelfall auch in dem erforderlichen Maße offensichtlich, um die Prüfpflichten der Beklagten auszulösen. Zwar dürfte für die Inkenntnissetzung der Beklagten der außergerichtlich erfolgte Hinweis nicht ausreichen. Denn sowohl die Beanstandung in Anlage K 1 als auch die erneute Löschungsaufforderung in Anlage K 2 enthalten nur ganz allgemeine Begründungen des Klägers für den behaupteten Löschungsanspruch dahingehend, dass die unter den URLs abrufbaren Inhalte direkt auf ihn verwiesen und in sein Persönlichkeitsrecht eingriffen. Allerdings hat der Kläger diesen hinreichend konkreten Hinweis mit der Klagschrift nachgeholt. Denn die Ausführungen in der Klagschrift lassen klar erkennen, dass der Kläger sich auf einen Löschungsanspruch beruft, weil er sich dauerhaft aus der Politik zurückgezogen habe und seit dem Vorfall einige Jahre vergangen seien. Hierzu hat der Kläger detailliert vorgetragen, der Sachverhalt ist insoweit auch unstreitig. Der Beklagten lagen somit alle relevanten Informationen zum Sachverhalt vor, aufgrund derer ihr eine Einschätzung zu der offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung ohne weiteres möglich war.

3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat nach Zustellung der Klage keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die die Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 3, 4 ZPO.

Der nachgelassen Schriftsatz der Beklagten vom 18.01.2019 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.01.2019 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

 

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