LG Düsseldorf
Az.: 12 O 512/12
Urteil vom 19.12.2012
Die einstweilige Verfügung vom 01.10.2012 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, falls nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Unterlassung vermeintlich ehrverletzender Äußerungen einer Presseberichterstattung in der „…“, Ausgabe vom 16.09.2012, auf den Seiten 16-19 unter der Überschrift „Ein Deutscher erregt die Welt“ in Anspruch.
Der Antragsteller zu 1. ist Managing Director der Antragstellerin zu 2., einem IT-Dienstleistungsunternehmen mit diversen Tochtergesellschaften, unter anderem der Antragstellerin zu 3.; die Antragstellerin zu 4. gehört zur Firmengruppe der Antragstellerin zu 2.. In der Firmengruppe werden Internetseiten mit pornographischen Inhalten betrieben, wobei zwischen den Parteien insbesondere umstritten ist, welche Gesellschaft als Betreiberin anzusehen ist.
Die Antragsgegnerin zu 1. ist Verlegerin der vorgenannten Wochenzeitung; die Antragsgegner zu 2. und 3. haben den Artikel, in dem die im Streit stehenden Äußerungen enthalten waren, verfasst.
Nachdem die Antragsgegner die mit anwaltlichem Schreiben vom 26. bzw. 27.09.2012 geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche ablehnten, hat die Kammer auf Antrag der Antragsteller vom 30.09.2012 in der Fassung des Schriftsatzes vom 01.10.2012 den Antragsgegnern durch Beschluss vom 01.10.2012 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, unter Androhung der im einzelnen genannten, gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmitteln untersagt,
I. bezüglich des Antragstellers zu 1:
zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:
a) er wohne mit seiner Familie in einem noblen Vorort von Brüssel in einem weiß getünchten Haus mit hölzernen Fensterklappläden, vor welchem Kastanien und Eichen eine Allee säumen.
b) er sei Eigentümer oder Mieter einer Wohnung in Aachen, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 16 erfolgt;
„Vor seiner Aachener Wohnung an einem Park plätschert ein Springbrunnen, wenige Meter weiter sitzen ältere Damen bei Apfelstrudel und Kaffee, Mütter fahren mit ihren Kindern Tretboot auf einem Weiher.“
c) ihm gehöre eine Diskothek in Köln.
d) er sei Strohmann für mysteriöse Geldgeber aus der Ukraine oder die lateinamerikanische Drogenmafia oder einen deutschen Investor, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 16 erfolgt:
„Mancher glaubt, B. sei nur Strohmann für mysteriöse Geldgeber aus der Ukraine. Oder vielleicht von der lateinamerikanischen Drogenmafia. Oder sogar von einem deutschen Investor?“
e) er sei von 2009 bis 2011 Geschäftsführer der C.Germany GmbH in Hamburg gewesen, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 18 erfolgt:
„B. war 2009 bis 2011 in Hamburg Geschäftsführer, heute heißen seine Statthalter D. und E. .“
II. bezüglich der Antragstellerin zu 2:
b) den Eindruck zu erwecken, dass das Filmstudio „F. Pictures“ ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2 sei und/oder zur B.-Firmengruppe gehöre, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 16 erfolgt:
„Auf den meisten B.-Websites geben Kunden einfach ihre Kreditkarteninformationen ein, dann können sie Sex sehen. Bei E. kurze Clips. Bei F. Pictures oder Digital C. längere Filme; einige sogar mit ein bisschen Handlung.“
III. bezüglich der Antragstellerinnen zu 2 und 3:
a) den Eindruck zu erwecken sie begingen Steuerhinterziehung, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 16 erfolgt:
„Viele der Gesprächspartner wollten anonym bleiben. Mit Namen aufzutreten sei zu gefährlich. Denn sie erzählen von B. Gratwanderung in rechtlichen Grauzonen.[…] über die Versteuerung oder die Nicht-Versteuerung von Einnahmen! und auf Seite 19:
„Eine große Kanzlei für internationales Steuerrecht hat sich die Struktur angesehen. Fazit der Experten: „B. ist ein Fall für die Steuerfahndung.“
im Übrigen zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:
c) sie ließen durch der Firmengruppen gehörende Filmstudios mehr als 120 Filme mit professionellen Darstellern im Monat herstellen, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 17 erfolgt:
„Anders als seine Pressesprecherin behauptet, produzieren B.-Studios in den USA mehr als 120 Filme mit professionellen Darstellern im Monat, wie das „F. Magazine“ schrieb.“
d) der Standort der Antragstellerin zu 3 in Hamburg sei der zweitgrößte Unternehmensstandort der Unternehmensgruppe der Antragstellerin zu 2, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der a vom 16.09.2012 auf Seite 18 erfolgt:
„Der Standort in Hamburg ist nach Montreal der bedeutendste von B..“
IV. bezüglich der Antragstellerin zu 3:
zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:
b) sie betreibe die Internetseiten unter den Domains „G. hobby.com“ und „G.hobby.de“, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 18 erfolgt:
„Dennoch wird gerade in der M mit ihnen Geld verdient. Viel Geld. Das Gebäude ist die Schaltstelle von G. Hobby.“
c) ihr Geschäftsführer in Hamburg in der Zeit von 2009 bis 2011 sei der Antragsteller zu 1 gewesen.
d) Herr H. sei derzeitiger Geschäftsführer der Antragstellerin zu 3, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A.vom 16.09.2012 auf Seite 18 erfolgt:
„C. war 2009 bis 2011 in Hamburg Geschäftsführer, heute heißen seine Statthalter D. und E.“
g) sie habe in den Monaten Mai, Juni und Juli 2012 jeweils mehr als 2,5 Millionen Umsatz gemacht, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 19 erfolgt:
„Dabei geht es um den Verkauf der Internetwährung I Cents, mit man bei G. Hobby bezahlt. Sie zeigen, dass allein B. Germany im Mai, Juni und Juli jeweils mehr als 2,5 Millionen Euro Umsatz gemacht hat.“
i) sie versuche deutsche Behörden zu täuschen, in dem sie Mails über Server in Zypern umleiten lässt, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 19 erfolgt:
„Techniker von B. leiteten Mails an deutsche Behörden über Server auf Zypern um, damit niemand Verdacht schöpfe, sagt der Ex-Mitarbeiter. Seine Behauptung: „Das hat Methode. Millioneneinnahmen aus Hamburg werden an der deutschen Steuer vorbeigeschleust“ sowie im Übrigen
f) den Eindruck zu erwecken, sie fälsche ihre Bilanzen, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 19 erfolgt:
„Die schiere Zahl der Darsteller lässt Einnahmen in zweistelliger Millionenhöhe vermuten, in den öffentlich zugänglichen Daten sucht man die aber vergebens. Offiziell macht B. Germany in Deutschland nämlich Verluste.“
und
„Die offiziellen Bilanzzahlen spiegeln die Realität bestenfalls unzureichend wider, wenn sie überhaupt etwas mit der Wirklichkeit zu tun haben.“
und
„Sie schätzen den Jahresumsatz der Hamburger Filiale auf rund 30 Millionen Euro. Auf eine solche Geschäftsaktivität deutet in der deutschen Bilanz allerdings nichts hin.“
V. bezüglich der Antragstellerin zu 4:
zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:
f) einer ihrer Mitarbeiter habe ein Gespräch mit einem Reporter der Antragsgegnerin zu 1 geführt, dessen Inhalt wie folgt lautete:
„Wir editieren Inhalte für einige Webseiten“, sagt ein sichtlich verdutzter Zypriot. Besuch von deutschen Reportern – das sei eine Premiere. Der Chef des zypriotischen Büros, ein Mann namens K, sei gerade in Dublin, wo B. kürzlich mehrere neue Firmen gegründet habe.
[…] Zwölf Mitarbeiter gebe es in Zypern, sie kämen aus aller Welt, aus Österreich, Ungarn, Rumänien. „Wir bekommen CDs oder DVDs geschickt und stellen sie ins Netz“, sagt er noch. Das Geschäft laufe gut. „Wir kaufen ja ständig neue Firmen dazu.“
Mit H. Hobby aus Deutschland hätten sie in Nikosia aber nichts zu tun. Von der J. Holdings, auf deren deutsches Konto jeden Monat Millionen Euro eingehen, habe er noch nie gehört. Geldtransaktionen oder Abrechnungen aus Deutschland? „Kann schon sein, weiß nicht, Sie müssen den Chef fragen.“
Zu welcher Firma vom Türschild die zwölf Mitarbeiter genau gehören, kann er nicht sagen. Auch nicht, warum b-Firmen am Türschild fehlen. „Fragen Sie besser i.“ Überhaupt: Er sei nicht autorisiert, über Interna zu reden. Einblick ins Management habe er auch keinen.
Hat er denn wenigstens den Deutschen, den obersten Chef, c, schon einmal auf Zypern gesehen? „Auf diese Frage möchte ich besser nicht antworten.“, wenn dies geschieht, wie in der Ausgabe der „a“ vom 16.09.2012 auf Seite 19.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsgegner zu 2. am 04.10.2012 sowie dem Antragsgegner zu 3. am 15.10.2012 im Parteibetrieb zugestellt worden ist, haben die Antragsgegner durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2012 Widerspruch eingelegt.
Die Antragsteller tragen vor:
Die beanstandeten Äußerungen seien sämtlich unwahr. Der Antragsteller zu 1. sei derzeit weder Eigentümer noch Mieter einer Wohnung in Aachen. Er sei weder Inhaber noch Betreiber einer Diskothek in Köln. Lediglich ein Unternehmen, dessen Mehrheitseigentümer er sei, sei Inhaberin der Marken- und Namensrechte; dies sei – unstreitig – auch in seinem Xing-Profil vermerkt gewesen. Der Antragsteller zu 1. habe weder Kontakt zu Geldgebern aus der Ukraine noch zur lateinamerikanischen Drogenmafia oder einem deutschen Investor und agiere nicht als Strohmann. Der Antragsteller zu 1. sei im Zeitraum von 2009-2011 nie Geschäftsführer der Antragstellerin zu 3 gewesen.; unstreitig hatte diese ihren Sitz damals nicht in Hamburg. Das in dem Bericht genannte Filmstudio „g Pictures“ gehöre nicht zur Firmengruppe der Antragstellerin zu 2.; sie halte auch keine Geschäftsanteile an dem Unternehmen, vielmehr erbrächten Unternehmen, die zur Firmengruppe der Antragstellerin zu 2. gehören, Marketing-, Vertriebs- und Managementdienstleistungen für dieses. Die Antragstellerin zu 2. besitze lediglich Geschäftsanteile an dem Studio tg Playground“, dort würden ca. 10 Spielfilme mit pornographischem Inhalt im Monat produziert. Es sei unwahr, dass der Standort in Hamburg der bedeutendste nach Montreal sei; der Standort Los Angeles sei – unstreitig – von der Anzahl der Mitarbeiter der zweitgrößte aller weltweiten Büros der Antragstellerin zu 2.. Die Antragstellerin zu 3. betreibe weder die unter der Domain d.hobby.com noch die unter der Domain d.hobby.de angebotenen Internetseiten und erziele daher aus dem Betrieb dieser Seiten auch keine direkten Umsätze. Alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin zu 3. sei Herr d Herr e ist – unstreitig – weder Geschäftsführer noch Prokurist. Die Antragstellerin zu 3. erziele keine Umsätze im zweistelligen Millionenbereich, zumal sie nicht Betreiberin der vorgenannten Internetseiten sei. Die Antragstellerin zu 3. betreibe weder eigene Server noch habe sie Zugriff auf Server Dritter, die sich auf Zypern befinden. Es habe auch kein Gespräch eines Mitarbeiters der Antragstellerin zu 4. mit Reportern der Antragsgegnerin zu 1. gegeben, so dass auch der wiedergegebene Gesprächsinhalt nicht so von einem Mitarbeiter der Antragstellerin zu 4. geäußert worden sei, zumal der Mitarbeiter den Reporter kaum verstanden habe.
Die Antragsteller beantragen nunmehr, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.10.2012 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.10.2012 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, ihre Berichterstattung sei aufgrund der im Rahmen ihrer Recherchen gewonnenen Erkenntnisse zulässig. Sie beziehen sich auf einen Recherchebericht der Antragsgegner zu 2. und 3., deren Richtigkeit diese an Eides statt versichern und zu dem sie das Anlagenkonvolut 4 vorgelegt haben. Durch die Recherchen sei die publizistische Sorgfalt gewahrt worden; den Antragstellern sei darüber hinaus durch die als Anlagen AG 4 I vorgelegten Fragenkataloge Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Antragsgegner tragen vor:
Das beschriebene Haus des Antragstellers zu 1. befinde sich in einem Vorort von Brüssel, wie sich aus der Melderegisterauskunft der Stadtverwaltung Aachen sowie aus dem Auszug der Antragstellerin zu 2. und deren Tochterfirmen ergebe. Im Zuge ihrer Recherchen hätten sie auch diejenige Adresse aufgesucht, unter der der Antragsteller zu 1. vor seinem Wegzug nach Belgien als wohnhaft gemeldet war und am Zufahrttor des Grundstückes auf Klingelschildern den Antragsteller zu 1. und eine Firma „b“ als ansässig vorgefunden. Der Antragsteller zu 1. habe sich – unstreitig – zum Zeitpunkt der Recherchen in seinem Xing-Profil als Eigentümer des Kölner Clubs „k“ bezeichnet. Auch hatte er – ebenfalls unstreitig – über den Nachrichtendienst Twitter ein Foto von einer Veranstaltung in der Diskothek verbreitet und dieses mit den Worten „in … in Cologne“ versehen. Erst nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung habe der Antragsteller zu 1. seine Eintragung im Xing-Profil geändert und nenne sich nunmehr „Investor“.
Die Wiedergabe der Verdachtsmomente bezüglich der Herkunft des bei dem Aufbau des Firmenimperiums investierten Geldes sei zulässig, da darüber immer wieder spekuliert wurde. Bei von den Antragsgegnern zu 2. und 3. durchgeführten Zeugenbefragungen sei mehrfach eine ukrainische Firma als möglicher Geldgeber genannt worden, die im Sommer 2011 durch einen Internetbetrug im großen Stil aufgefallen sei. Nach Einschätzung einer renommierten Kanzlei für Steuerrecht in Süddeutschland sei das Firmenimperium, bei dem sämtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar durch die Antragstellerin zu 2., deren alleiniger Inhaber der Antragsteller zu 1. sei, beherrscht werden, bereits aufgrund der auffälligen Struktur ein Fall für die Steuerfahndung. Es spreche vieles dafür, dass ein Teil der Unternehmen des Firmenimperiums 100 % ihrer Einkünfte gemäß §§ 7-14 AStG besteuern müssten, weil der Antragsteller zu 1. zu 100 % beteiligt sei, die Unternehmen in einem Niedrigsteuerland ansässig seien und ihre Erträge etwa in Form von Lizenzgebühren passiv seien. Problematisch sei vor allem, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht in Zypern liege. Dies suchten die Antragsteller zu verschleiern, indem die Antragstellerin zu 4. die deutschen Pornodarstellerinnen von … bezahle und auf den Rechnungen auch die zypriotische Mehrwertsteuer in Höhe von 17 % einbehalte. Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung hätten schließlich auch die Aussagen zweier ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin zu 3. geliefert, die gegenüber den Antragsgegnern zu 2. und 3. angaben, die Antragstellerin zu 3. führe Millioneneinnahmen an der deutschen Steuer vorbei. Einer der beiden ehemaligen Mitarbeiter habe seine Aussage an Eides statt versichert, wolle aber nicht namentlich genannt werden, da die Erotikindustrie Schnittmengen mit dem organisierten Verbrechen aufweise. Der Antragsteller zu 1. sei von 2009-2011 Geschäftsführer der l GmbH gewesen, die direkte Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 3. ist; die eigentliche Macht liege laut eidesstattlicher Versicherung mehrerer Informanten bei Herrn e. Der Hamburger Standort sei die Keimzelle des Unternehmens und schon deshalb sehr bedeutend. Die ca. 80 Mitarbeiter in Hamburg seien nicht nur für die Betreuung der Amateur-Darstellerinnen, sondern vor allem für den Webseiten-Support, den Kundenservice, den Support bei Abrechnungen und für die Freischaltung von Videos verantwortlich; nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Informanten lebe der überwiegende Teil in Darstellerinnen in Deutschland und sämtliche für den Betrieb der Webseiten erforderlichen Arbeiten würden in Hamburg vorgenommen, auch wenn offiziell die Antragstellerin zu 4. für den Betrieb der Webseiten g.com und ghobby.de verantwortlich zeichnet. Unter der Adresse der Antragstellerin zu 4. habe der Antragsgegner zu 3. bei seinem Besuch auf Zypern am 31.08.2012 keine Betriebsstätte vorgefunden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben, da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass den Antragstellern die geltend gemachten Ansprüche gegen die Antragsgegner zustehen.
Ein Unterlassungsanspruch durch eine Presseveröffentlichung wegen einer darin liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts setzt zunächst die Bestimmung des Aussagegehalts voraus, wobei insbesondere festzustellen ist, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäußerung oder eine gemischte Äußerung mit tatsächlichen und wertenden Elementen handelt.
Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis beziehungsweise einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Dem gegenüber ist eine Aussage dann als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt: Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358).
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur Werturteile sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845). Die Richtigkeit oder aber Unrichtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann aber im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte eine Rolle spielen. Enthält eine Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen. Auch in diesem Fall ist indes zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechtes herabsetzen und so auf die Meinungsäußerungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (BVerfG NJW 1992, 1439 [1441] – Kritische Bayer-Aktionäre; NJW 1996, 1131 [1133] – Polizeichef; NJW 2007, 2686 [2687]). Liegt Mehrdeutigkeit einer Äußerung vor, so ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Deutungsvariante zugrundezulegen, die eine Persönlichkeitsverletzung begründen könnte (BVerfG NJW 2006, 207 – Stolpe). Denn der Äußernde hat die Möglichkeit der Richtigstellung.
Mithin gilt, dass die Medien die Wahrheit ihrer Berichterstattung nicht gewährleisten müssen; zu fordern ist vielmehr, den Bestimmungen der Landespressegesetze folgend, nur ein Bemühen um Wahrheit (Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2000, 2466 [2470f.]). Sie dürfen Behauptungen auch dann aufstellen, wenn sie noch nicht gerichtsfest zu beweisen sind, müssen sich aber mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und mit „pressemäßiger“ Sorgfalt von der Wahrheit überzeugt haben (aaO.).
In Ansehung des Grundrechts der Meinungsfreiheit hängt die Zulässigkeit der Behauptung von einer komplexen Abwägung unter Einschluss der Frage, wer die Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung im Einzelfall darlegen und beweisen muss, ab (aaO.). Dabei trifft die Medien eine erweiterte Darlegungslast für die Wahrheit der Behauptung (BVerfG NJW 1999, 1322 [1324] – Helnwein). Tritt der Betroffene den Darlegungen der Medien nicht seinerseits im Einzelnen entgegen, muss die Wahrheit der Behauptung unterstellt werden (BVerfG aaO. [1324f.] – Helnwein). Bloßes Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO wird der Darlegungslast des Betroffenen in der Regel nicht genügen (Soehring/Seelmann-Eggebert aaO.). Erweist sich eine Behauptung später als unwahr, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer erstmaligen Verbreitung maßgebend, ob die Medien die ihnen obliegende Sorgfalt beachtet haben (BVerfG aaO. [1324] – Helnwein; NJW 1999, 3326 [3328] – Die Hauptamtlichen). Nur bei völlig haltlosen oder aus der Luft gegriffenen Behauptungen muss die Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen regelmäßig zurücktreten, während die ursprüngliche Berichterstattung bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr erweist (BVerfG aaO.).
Betrifft die Berichterstattung den Verdacht eines strafbaren Verhaltens, gelten erhöhte Anforderungen (zusammenfassend BGH NJW 2000, 1036 [1036f.]). Danach ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Bezüglich der Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits und dem von der Presse verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung andererseits sind in der Rechtsprechung des BVerfG verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH BeckRS 2012, 23454; dort auch die folgende Passage). Danach darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 12; AfP 2012, 143 Rn. 39). Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17).
I.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die beanstandete Berichterstattung der Antragsgegner im Ergebnis zur Gänze als zulässig. Die Antragsgegner haben dabei durchgängig in Wahrnehmung berechtigter Interessen entsprechend § 193 StGB gehandelt; es ist im öffentlichen Interesse, das Geschäftsgebaren einer Unternehmensgruppe, die in ihrem Tätigkeitsgebiet eine bedeutende Marktstellung erreicht hat, kritisch zu hinterfragen, insbesondere wenn – wie hier – die Strukturen nur schwerlich zu durchschauen sind und sich eine Vielzahl von Auffälligkeiten ergeben, die publik zu machen in der Wächterfunktion der Presse liegt.
Hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen gelten im einzelnen die nachfolgenden Erwägungen.
1. Bei der Äußerung zu I. a), der Antragsteller zu 1. wohne mit seiner Familie in einem noblen Vorort von Brüssel in einem weiß getünchten Haus mit hölzernen Fensterklappläden, vor welchem Kastanien und Eichen eine Allee säumen, kann die Richtigkeit dahinstehen. Die Antragsgegner durften sich auf ihr Rechercheergebnis stützen, das ergeben hat, dass der Antragsteller mit der offenbar zu dieser Beschreibung passenden Anschrift in diversen Registereintragungen (Anl. 4 E) vermerkt ist und auch die Meldeauskunft der Stadt Aachen eine Abmeldung nach diesem Ort hin bekundet. Der Antragsteller zu 1. macht zwar geltend, bei dem beschriebenen Haus handele es sich um dasjenige seiner Eltern, räumt aber zugleich ein, dort vorübergehend bis zur Fertigstellung seines eigenen Hauses in einem anderen Brüsseler Vorort gewohnt zu haben; mittlerweile wohne er nicht mehr dort. Dabei fehlen bereits sämtliche zeitlichen Angaben, d.h., bis wann er in diesem Haus gewohnt hat, daraus also nicht geschlossen werden kann, dass die Antragsgegner zu 2. und 3. dies im Rahmen ihrer Recherche erwiesenermaßen unzutreffend ermittelt haben. Ebenso fehlt es an Vortrag, dass und inwieweit sich der beschriebene Ort von seinem tatsächlichen Wohnumfeld in maßgeblicher Hinsicht unterscheidet. Selbst wenn es sich nach allem um eine unwahre Tatsache handeln sollte, bestünde kein Unterlassungsanspruch, da es sich um eine wertneutrale Falschmeldung handelt (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Auflage 2010, Kap. 18 Rn 6 ff.). Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass der wahre Sachverhalt in seiner Substanz verfälscht wird noch sich eine Beeinträchtigung seines Lebensbildes oder seines sozialen Geltungsanspruch daraus ergibt.
2. Für die Textpassage „Vor seiner Aachener Wohnung an einem Park plätschert ein Springbrunnen, wenige Meter weiter sitzen ältere Damen bei Apfelstrudel und Kaffee, Mütter fahren mit ihren Kindern Tretboot auf einem Weiher.“ haben die Antragsgegner ebenfalls hinreichende Belegtatsachen anführen können. Der Aussagegehalt beschränkt sich unter Berücksichtigung des Kontextes darauf, dass der Antragsteller zu 1. eine Wohnung in Aachen innehat; zu der nach dem Verständnis des Antragstellers zu 1. darin enthaltenen Behauptung, er sei Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung, gibt die Äußerung keine Auskunft. Schon zwischen Eigentum und Miete besteht ein solcher Unterschied, dass der unbefangene Leser, der diese Aussage zur Kenntnis nimmt, dies als Möglichkeit in Betracht ziehen mag, letztlich aber erkennt, dass ihm nicht mehr vermittelt wird, als dass es sich um eine vom Antragsteller zu 1. genutzte Wohnung handelt.
Für die so verstandene Behauptung haben die Antragsgegner sich nicht nur auf die als Anlage 4E 17 vorgelegte Creditreform-Auskunft verlassen dürfen, in der der Antragsteller unter dieser Anschrift geführt wird, sondern darüber hinaus auch vor Ort festgestellt, dass dort ein Klingelschild mit der Aufschrift „Fam. C“ und ein weiteres mit „IT C“ vorzufinden ist. Sie haben darüber hinaus dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem sie diesen Aspekt als Frage 17 in den vor der Veröffentlichung an den Antragsteller zu 1., die B. -Pressesprecherin und die B.-Pressestelle versandten Fragekatalog aufgenommen haben.
Der Antragsteller, dem offenkundig vordergründig daran gelegen ist, jegliche Verdachtsmomente zu eliminieren, die für eine Steuerpflicht im Inland streiten könnten, hat diese Anhaltspunkte nicht überzeugend entkräften können. Diese haben die Antragsgegner nicht schon dadurch selbst widerlegt, dass der Antragsteller zu 1. sich ausweislich der ihnen vorliegenden Melderegisterauskunft der Stadt Aachen nach Belgien abgemeldet habe. Eine Melderegisterauskunft verhält sich nur über die vom Meldepflichtigen gegenüber der Meldebehörde abgegebenen Erklärungen, ohne dass deren Richtigkeit überprüft würde. Dass dafür tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, ergibt sich aus den bereits erörterten Belegtatsachen.
Die angeführten Belegtatsachen werden auch nicht durch die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers zu 1. vom 28.09. und 27.11.2012 entkräftet. Soweit der Antragsteller zu 1. dort versichert, er sei nie Eigentümer der Wohnung gewesen, sei nicht Eigentümer oder Mieter einer Wohnung in Aachen und auch nie Eigentümer einer Wohnung in Aachen gewesen und habe seit einiger Zeit keine Wohnung mehr dort angemietet, habe das Mietverhältnis beendet, wohne nicht mehr in Deutschland und habe in Aachen weder einen dauerhaften noch einen vorübergehenden Wohnsitz, handelt es sich durchgängig um rechtliche Wertungen, die an der Behauptung vorbeigehen. Denn die Aussage „vor seiner Aachener Wohnung“ sagt nichts über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis aus, sondern beschränkt sich auf die Behauptung einer tatsächlichen Nutzung. Dass ihm eine solche – möglicherweise aufgrund anderer rechtlicher Verhältnisse als der von ihm als nicht gegeben an Eides statt versicherten (d. h. als Eigentümer oder Mieter) und ohne Begründung eines Wohnsitzes im (steuer-)rechtlichen Sinne – unmöglich ist, hat er nicht dargelegt. Insoweit verfangen auch seine Ausführungen nicht, dass das Entfernen bzw. der Austausch eines Klingelschild beim Auszug nicht zwingend vom Mieter vorgenommen werde, sondern häufig vom Vermieter veranlasst wird; dass dies vorliegend der Fall war, macht er gerade nicht glaubhaft. Auch hier fehlen zudem Angaben in zeitlicher Hinsicht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer nicht erwiesen unwahren Behauptung auszugehen ist, die bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zulässigerweise in die verfahrensgegenständliche Erstveröffentlichung aufgenommen werde durfte.
3. Als zulässig erweist sich auch die Behauptung der Antragsgegner, dem Antragsteller zu 1. gehöre eine Diskothek in Köln. Der Antragsteller hat sich nicht nur selbst im Internet in seinem Profil bei XING als Eigentümer der Diskothek „D“ in Köln bezeichnet, sondern auch in einem Twitter-Eintrag von „E club“. Soweit er den Eintrag im XING-Profil nach der Veröffentlichung in „Investor“ abgeändert hat, ändert dies an der Beurteilung der Zulässigkeit der Erstveröffentlichung nichts; selbst ein bloßes Investment – zumal als Mehrheitseigner, wie der Antragsteller selbst vorträgt – würde die Behauptung rechtfertigen, die Diskothek gehöre ihm, da sie wirtschaftlich ihm jedenfalls teilweise und nicht zu einem zu vernachlässigenden Bruchteil zuzuordnen ist. Ebenso wenig ist der Zusatz im Eintrag des XING-Profils des Antragstellers zu 1., B. sei Eigentümer der E (Köln) Marke und Investor in der Betreibergesellschaft geeignet, die Zulässigkeit der Behauptung zu erschüttern. Denn diese Angaben sind in Verbindung mit der selbst gewählten Bezeichnung als Eigentümer der Diskothek nicht anders zu verstehen, als dass der Antragsteller zu 1. über seine Gesellschaften in einer Weise beteiligt ist, dass die wesentlichen Wirtschaftsgüter ihm zuzuordnen sind, ihm die Diskothek mithin gehört.
4. Kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers zu 1. besteht auch hinsichtlich der Äußerung, „Mancher glaubt, C sei nur Strohmann für mysteriöse Geldgeber aus der Ukraine. Oder vielleicht von der lateinamerikanischen Drogenmafia. Oder sogar von einem deutschen Investor ?“.
Es ist zu berücksichtigen, dass die angegriffene Äußerung im Kontext des Absatzes, in dem sie sich befindet, sowie des vorhergehenden Absatzes zu beurteilen ist. Darin findet sich unter anderem die Äußerung, die Expansion von B. sei durch ein Millionendarlehen finanziert, dessen Höhe und Herkunft der Antragsteller zu 1. bis heute verschweige; diese Behauptung haben die Antragsteller nicht angegriffen. Im Satz vor der beanstandeten Äußerung greifen die Antragsgegner diesen Aspekt wieder auf, indem sie die Meinung einiger Dritter, eine derart schnelle Expansion sei mit legalen Methoden nicht zu machen, wiedergeben. Die konkrete Äußerung wird mit den Worten „Mancher glaubt“ eingeleitet und im folgenden Satz mit der Formulierung „Das alles könnten aber auch nur Anfeindungen von Konkurrenten sein“ relativiert, wobei durch den sodann folgenden Satz „C polarisiert die weltweite Porno-Industrie, weil er […] Online-Sex auch gratis anbietet“ ein Beweggrund für Anfeindungen plausibel genannt wird.
Die Antragsgegner haben darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die Herkunft der finanziellen Mittel des Antragstellers zu 1. in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Vermutungen war und auch ihnen gegenüber von vielen ihrer Gesprächspartner dahingehende Äußerungen getätigt wurden. Unter Berücksichtigung des geschilderten Kontextes, der deutlich macht, dass die Antragsgegner sich die Äußerungen nicht zu eigen machen, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller zu 1. es vorgezogen hat, auf die ihm gestellten Fragen nicht zu antworten, sowie weiter, dass die im einzelnen geschilderte Expansion die Frage der Herkunft der dafür erforderlichen Mittel aufwirft, ist die Äußerung als Berichterstattung über die Existenz eines Gerüchts (Soehring, aaO., Kap. 16 Rn 28) gerechtfertigt. Denn die Antragsgegner berichten im Kern gerade darüber, dass es Gerüchte gibt und distanzieren sich von deren Inhalt in dem Sinne, dass sie deren Zweifelhaftigkeit ausdrücklich betonen. Vor dem Hintergrund der Komplexität des Firmenkonstrukts und der in relativ kurzer Zeit erreichten bedeutenden Marktstellung, kommt den Äußerungen der erforderliche Informationswert zu.
5. Die Behauptung, der Antragsteller zu 1. sei von 2009 bis 2011 Geschäftsführer in Hamburg gewesen, ist vom Antragsteller hinzunehmen, da der unbefangene Leser damit nicht eine persönliche Tätigkeit in Hamburg verbindet, sondern eine solche als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 3., die nunmehr ihren Sitz in Hamburg hat. Unstreitig und aus den von den Antragsgegnern vorgelegten Unterlagen, nämlich der Creditreform-Auskunft (Anlage 4 E7) und der Bilanz 2010 (Anlage 4 E23) war der Antragsteller zu 1. im Zeitraum 2009-2011 Geschäftsführer der C. GmbH, die lediglich mittlerweile in B Germany GmbH umfirmiert hat. Selbst wenn man annähme, der unbefangene Leser entnehme der Berichterstattung die Behauptung, der Kläger sei zu einem Zeitpunkt Geschäftsführer gewesen, als die Antragsgegnerin zu 3. ihren Sitz schon in Hamburg hatte, handelte es sich um eine wertneutrale Falschmeldung, die einen Unterlassungsanspruch nicht rechtfertigt, da der Antragsteller unzweifelhaft über einen mehrjährigen Zeitraum Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 3. war und diese weiterhin zu dem vom Antragsteller zu 1. als Inhaber und Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2. kontrollierten B.-Firmenkonstrukt gehört. Vor diesem Hintergrund ist es für das Lebensbild nicht von Bedeutung, ob der Antragsteller Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft war, als diese ihren Sitz in einer bestimmten inländischen Stadt hatte; auch unter dem Aspekt einer etwaigen inländischen Steuerpflicht verletzt dies den Antragsteller zu 1. nicht in seinen Rechten, da es sich um einen zurückliegenden Zeitraum handelt, in dem der Antragsteller zu 1. ohnehin in Deutschland ansässig war und es insoweit unmaßgeblich ist, ob er Geschäftsführer einer in Hamburg oder in einer anderen Stadt im Inland ansässigen Gesellschaft war.
6. Die Antragstellerin zu 2. hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegner, es zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, dass das Filmstudio „W. Pictures“ ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2. sei und/oder zur b-Firmengruppe gehöre, wenn dies in der zum Antragsgegenstand gemachten Weise geschieht. Voraussetzung für die Untersagung eines durch Presseberichterstattung erweckten Eindrucks ist, dass dieser beim unbefangenen Leser unabweisbar erweckt wird. Daran fehlt es bereits, da der Begriff „b-Websites“ nicht zu der Annahme zwingt, damit sei ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2. und/oder eine zur b-Firmengruppe gehörende juristische Person bezeichnet. Die Antragsgegner haben hinreichende Belegtatsachen angeführt, dass die Inhalte der Seite „d Pictures“ von b geliefert werden und auch die Abrechnung über b-Unternehmen erfolgt; dies ist unstreitig geblieben. Im Kontext der beschriebenen unterschiedlichen Medien, die auf der Vielzahl von Websites, die von b-Unternehmen betrieben werden, vorgehalten wird, kommt es auf die Frage der genauen rechtlichen Verknüpfung gerade nicht an.
7. Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. haben auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegner, es zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, sie begingen Steuerhinterziehung, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der a.vom 16.09.2012 auf Seite 16 „Viele der Gesprächspartner wollten anonym bleiben. Mit Namen aufzutreten sei zu gefährlich. Denn sie erzählen von b Gratwanderung in rechtlichen Grauzonen.[…] über die Versteuerung oder die Nicht-Versteuerung von Einnahmen!“ und auf Seite 19 „Eine große Kanzlei für internationales Steuerrecht hat sich die Struktur angesehen. Fazit der Experten: „b ist ein Fall für die Steuerfahndung.“.
Die Berichterstattung der Antragsgegner wahrt die eingangs dargestellten Grundsätze, die bei der Berichterstattung über eine Straftat, hier eine Steuerstraftat, einzuhalten sind. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner wird durch die genannten Passagen der Eindruck erweckt, die Antragstellerinnen zu 2. und 3. begingen Steuerhinterziehung, wobei jedoch, anders als diese es im Antrag formuliert haben, der Eindruck sich lediglich auf den Verdacht der Steuerhinterziehung bezieht. Die darin liegende Information hat „Öffentlichkeitswert“, denn die Antragsgegner können sich auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen stützen, die nahe legen, dass der Verdacht der Wahrheit entspricht. Die Antragsgegner haben nicht nur glaubhaft gemacht, dass die von ihnen zurate gezogene Steuerkanzlei den Verdacht der Steuerhinterziehung bestätigt hat, sondern auch, dass sie dieser die Unternehmensstruktur unterhalb der Holdinggesellschaft, die Handelsregisterauskünfte, ihre Erkenntnisse über die Situation vor Ort bezüglich der Geschäftsadressen in Luxemburg und Zypern, die unter 1. erörterten Umstände von Anzeichen für eine Wohnung des Antragstellers zu 1. im Inland sowie die unten unter 13. noch zu erörternden Erkenntnisse, die auf eine Wertschöpfung im Inland hindeuten, unter Einschluss der in Anlagen H1-3 dokumentierten Rechnungsstellung, in Hamburg zur Beurteilung an die Hand gegeben haben.
Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. werden durch die Art und Weise der Darstellung auch nicht vorverurteilt. Die Berichterstattung ist offen gehalten und stellt es nicht als zweifelsfrei dar, dass die Antragstellerinnen sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Insbesondere endet auch die zweite der von den Antragstellerinnen benannten Passagen mit der Äußerung, dass dies ein Fall für die Steuerfahndung sei, mithin der Feststellung, dass Ermittlungen durchgeführt werden sollten, deren Ergebnis im Sinne einer zwingenden Bestätigung des Verdachts nicht vorweggenommen wird.
Die Antragsgegner haben den Antragstellerinnen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der geäußerte Verdacht ist auch nicht von einem solchen Bagatellcharakter, dass die Mitteilung nicht durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt wäre.
8. Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. haben auch keinen Anspruch auf Unterlassung der in der Textpassage „Anders als seine Pressesprecherin behauptet, produzieren b-Studios in den USA mehr als 120 Filme mit professionellen Darstellern im Monat, wie das „d Magazine“ schrieb.“ enthaltenen Behauptung, sie ließen durch der Firmengruppe gehörende Filmstudios mehr als 120 Filme mit professionellen Darstellern im Monat herstellen.
Die Antragsgegner haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Erstmitteilung des „d Magazine“, deren Inhalt sie sich zu eigen machen, nicht angegriffen worden ist. Insoweit können die Antragsgegner sich darauf berufen, auf eine privilegierte Quelle zurückgegriffen zu haben (vgl. Soehring, aaO., Kap. 2 Rn 20 ff.). Es tritt hinzu, dass die Antragsteller mittlerweile einräumen, dass das zur Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen „d“ selbst produziert und mithin die von der Pressesprecherin n gegebene Information tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht.
Soweit sie sich nunmehr noch daran stoßen, dass der Plural gebraucht wird und die Antragstellerin zu 3. in keiner direkten gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu „D“ steht, haben die Antragsgegner zu ersterem zutreffend darauf verwiesen, dass der Plural keine Aussage dazu trifft, ob mehrere Unternehmen gemeint sind oder auch ein Unternehmen mit mehreren Produktionsstätten; dass letzteres nicht zutrifft, haben die Antragstellerinnen weder dargelegt noch eine von der Berichterstattung abweichende Zahl glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegner Unternehmen unter dem Dach der Antragstellerin zu 2. unterschiedslos mit „b“ bezeichnen; dies ist von der Antragstellerin zu 3. als im kennzeichnenden Teil der Unternehmensbezeichnung gleichnamigem und hundertprozentigem Tochterunternehmen hinzunehmen.
9. Kein Unterlassungsanspruch steht den Antragstellerinnen zu 2. und 3. auch bezüglich der Äußerung zu, der Standort der Antragstellerin zu 3. in Hamburg sei der zweitgrößte Unternehmensstandort der Unternehmensgruppe der Antragstellerin zu 2., wie geschehen durch die Formulierung „Der Standort in Hamburg ist nach Montreal der bedeutendste von b.“
Es handelt sich um eine wertende Beurteilung, mithin nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Die von der Antragstellerin zu 2. in tatsächlicher Hinsicht vorgenommene Bezugnahme auf die Mitarbeiterzahl, zu der sie glaubhaft macht, dass der Standort Los Angeles danach der zweitgrößte aller weltweiten Büros der Antragstellerin zu 2. sei, greift zu kurz. Zwar wird im Anschluss an diesen Satz im folgenden Text auch die Zahl der Mitarbeiter in Hamburg erwähnt, es werden jedoch auch die verschiedenen Tätigkeiten von Mitarbeitern des Hamburger Büros mitgeteilt. Dabei kommt nicht zum Ausdruck, dass die Bedeutung sich allein nach der Mitarbeiteranzahl bemessen soll. Vielmehr hat die Äußerung eindeutig wertenden Charakter, wobei die Wertung sich auch auf die in Hamburg geleisteten Tätigkeiten beziehen dürfte. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass es sich um unsachliche Kritik handelt oder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 2. als Holding-Gesellschaft in irgendeiner Weise dadurch beeinträchtigt wird.
10. Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 3. bezüglich der vermeintlichen Behauptung, sie betreibe die Internetseiten unter den Domains „e.com“ und „e.de“, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der a vom 16.09.2012 auf Seite 18 erfolgt: „Dennoch wird gerade in der k mit ihnen Geld verdient. Viel Geld. Das Gebäude ist die Schaltstelle von eHobby.“, besteht nicht. Aus der Formulierung ergibt sich zunächst, dass die Antragstellerin zu 3. sich im Grunde gegen einen vermeintlich hervorgerufenen Eindruck wendet, denn eine ausdrückliche Behauptung des Betreibens der genannten Internetseiten enthält die zitierte Passage nicht. Erst recht ist das Betreiben einer bestimmten Internetseite durch eine in einem Gebäude ansässige Gesellschaft nicht synonym mit der Formulierung, das Gebäude sei die Schaltstelle der nämlichen Internetseite.
Ein etwaig darin zu erblickender Eindruck würde jedenfalls, was indes – wie ausgeführt – erforderlich wäre, nicht unabweisbar erweckt.
Hinsichtlich der Bezeichnung als „Schaltstelle“ ist auch schon deshalb kein Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Antragstellerin zu 3. mittlerweile eingeräumt hat, dass sie aufgrund eines Vertrages mit der Antragstellerin zu 4. zu weit reichenden Leistungen verpflichtet ist und in diesem Rahmen auch eine „gewisse eingeschränkte Entscheidungskompetenz“ besitzt. Die Antragsgegner haben darüber hinaus mit den im Recherchebericht in Bezug genommenen Anlagen H1-H3 Unterlagen vorgelegt, die eine bedeutende Tätigkeit vom Standort Hamburg aus mit Bezug auf den Betrieb der in Rede stehenden Internetseiten belegen; dass die Anlagen aus dem Hamburger Büro stammen, bestreitet die Antragstellerin zu 3. nicht. Der Inhalt der Unterlagen verdeutlicht, dass von Hamburg aus wesentliche Leistungen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetseite erbracht werden.
11. Entsprechend den unter 5. genannten Gründen scheidet auch ein Unterlassungsanspruch der Antragsgegnerin zu 3. bezüglich der Behauptung, der Antragsteller zu 1. sei ihr Geschäftsführer in Hamburg in der Zeit von 2009 bis 2011 gewesen, aus.
12. Ebenso wie bei dem unter 10. erörterten Anspruch, wendet sich die Antragstellerin zu 3 bezüglich der Behauptung, Herr k sei ihr derzeitiger Geschäftsführer, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der A. vom 16.09.2012 auf Seite 18 erfolgt „c war 2009 bis 2011 in Hamburg Geschäftsführer, heute heißen seine Statthalter Alexander f und h“ gegen einen vermeintlich erweckten Eindruck. Eine ausdrückliche Behauptung, Herr h sei Geschäftsführer, ist nicht in der Äußerung enthalten. Zwar ist zunächst erwähnt, dass der Antragsteller zu 1. früher Geschäftsführer der Antragstellerin zu 3. war, woraus man den Schluss ziehen könnte, die im folgenden genannten beiden Personen hätten diese Funktion derzeit inne. Dieser Schluss ist indes nicht unabweisbar, da die Bezeichnung als „Statthalter“ unscharf ist. Zudem deutet der Wechsel der Formulierung gerade darauf hin, dass die Genannten nicht unbedingt Geschäftsführer sind. Kann aber der nicht fernliegende Schluss gezogen werden kann, es handele sich um diejenigen, die heute verantwortlich vor Ort tätig sind, dies aber nicht unbedingt als Geschäftsführer, fehlt es an den Voraussetzungen für die Untersagung eines Eindrucks.
Die bloße Bezeichnung des Herrn f als Statthalter indes verletzt die Antragstellerin zu 3. unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten. Die Antragsgegner haben nicht nur glaubhaft gemacht, dass ihnen Herr F wiederholt als eigentlicher Macher benannt worden ist. Die Antragsteller selbst haben als Anlage A 29 einen Vertrag vorgelegt, in dem Herr F als „Zeuge“ gezeichnet und dabei das Kürzel „VP“ für Vice-President verwendet hat. Auch in einem von den Antragstellern vorgelegten XING-Eintrag des Antragstellers zu 1. ist Herr F als Kontakt des Antragstellers zu 1. ersichtlich und bezeichnet sich dort ebenfalls selbst als Vice-President. Auch wenn es sich dabei um einen dem deutschen Recht fremden Begriff für einen verantwortlich Handelnden einer juristischen Person handelt und die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, Herr f sei weder Geschäftsführer noch Prokurist, stützt dies die von den Antragsgegnern zu 2. und 3. bei ihrer Recherche gewonnenen vorstehend erwähnten Erkenntnisse.
13. Ein Unterlassungsanspruch besteht schließlich auch nicht gegenüber der Behauptung, die Antragstellerin zu 3. habe in den Monaten Mai, Juni und Juli 2012 jeweils mehr als 2,5 Millionen Umsatz gemacht. Eine isolierte Betrachtung dieser Aussage verbietet sich; vielmehr ist diese im Kontext zu sehen. Der von der Antragstellerin allein beanstandete Satz ist im Zusammenhang von etwa fünf Absätzen zu lesen, die damit beginnen, dass die Darstellerinnen geringe Margen in Kauf nehmen und mit der wiedergegebenen Äußerung eines Ex-Mitarbeiters enden, Millioneneinnahmen aus Hamburg würden an der deutschen Steuer vorbeigeschleust.
Die Antragsgegner haben dazu dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es Anhaltspunkte gibt, nach denen es sich bei den Einnahmen durch die von den Nutzern zu erwerbenden G Cents um Einnahmen der Antragstellerin zu 3. handelt, da die Wertschöpfung im wesentlichen von Hamburg aus erfolgt. Zwar hat die Antragstellerin zu 3. dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie hinsichtlich der betreffenden Seiten Leistungen aufgrund vertraglicher Beziehungen mit Dritten, nämlich der Antragstellerin zu 4., und für diese erbringt. In dieser Hinsicht ist der Vortrag der Antragsteller nicht in Einklang zu bringen mit dem Rechercheergebnis der Antragsgegner, die eine Vielzahl von Verdachtsmomenten vorgetragen haben, die in der Gesamtschau den Schluss zulassen, dass es sich im Grundsatz um Umsätze der Antragstellerin zu 3. handelt.
Jedenfalls ist die Behauptung nicht als erwiesen unwahr anzusehen, so dass sie sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen auch vor dem Hintergrund der weiteren von den Antragsgegnern vorgetragenen Anhaltspunkte im Tatsächlichen als zulässig erweist.
14. Entsprechendes wie vorstehend unter 13. gilt auch für die Behauptung, die Antragstellerin zu 3. versuche deutsche Behörden zu täuschen, indem sie Mails über Server in Zypern umleiten lasse, die am Ende des – wie erörtert – im Kontext zu lesenden Abschnittes steht. Kern der Behauptung ist der tatsächliche Vorgang der Umleitung, während das wertende Element der Täuschungsabsicht demgegenüber untergeordnet ist.
Auch hier ist der Beurteilung zugrunde zu legen, dass es sich nicht um eine erwiesen unwahre Behauptung handelt. Die Antragsgegner haben auch diesbezüglich glaubhaft gemacht, dass ihnen diese Erkenntnis im Rahmen ihrer Ermittlungen aus zwei unabhängigen Quellen vermittelt worden ist. Sie haben darüber hinaus dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine Betriebsstätte der angeblich die Rechnungen stellenden Gesellschaft auf Zypern nicht existiert. Der demgegenüber von der Antragstellerin zu 3. durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers K glaubhaft gemachte Sachverhalt, es sei unwahr, dass die Antragstellerin zu 3. Mails an deutsche Behörden über Server auf Zypern umleiten, wahr sei vielmehr, dass sie gar keine Server auf Zypern besitze oder gemietet habe, sagt zum tatsächlichen Gehalt der Behauptung nichts durchgreifendes aus. Denn ähnlich wie der Antragsteller zu 1. bei der Äußerung unter 1. unternimmt es die Antragstellerin zu 3. nicht, einen nachvollziehbaren vollständigen Sachverhalt darzulegen. Für die behauptete Umleitung ist weder ein Besitz von Servern auf Zypern erforderlich, noch deren Anmietung. Ein Privatanwender, der seinen E-Mail-Verkehr über einen Serviceanbieter abwickelt, hat keinen Besitz an den dazu verwendeten Servern; ebenso wenig ist dies bei der Antragstellerin zu 3. erforderlich. Das glaubhaft gemachte Fehlen eines Mietverhältnisses sagt nichts über die tatsächliche Möglichkeit aus, in der behaupteten Weise zu verfahren; dass die Antragstellerin zu 3. von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch macht, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie die Unwahrheit der Behauptung an Eides statt versichert, handelt es sich bloß um eine Bewertung, der es an der von einer eidesstattlichen Versicherung zu leistenden Sachverhaltsdarstellung fehlt.
15. Ebenso wenig ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegner weiterhin glaubhaft, dass der Antragstellerin zu 3. ein Anspruch gegen die Antragsgegner zusteht, es zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, sie fälsche ihre Bilanzen, die durch die Textpassagen „Die schiere Zahl der Darsteller lässt Einnahmen in zweistelliger Millionenhöhe vermuten, in den öffentlich zugänglichen Daten sucht man die aber vergebens. Offiziell macht b Germany in Deutschland nämlich Verluste.“, “ Die offiziellen Bilanzzahlen spiegeln die Realität bestenfalls unzureichend wider, wenn sie überhaupt etwas mit der Wirklichkeit zu tun haben.“ und „Sie schätzen den Jahresumsatz der Hamburger Filiale auf rund 30 Millionen Euro. Auf eine solche Geschäftsaktivität deutet in der deutschen Bilanz allerdings nichts hin.“ erweckt wird, was nach Auffassung der Kammer unabweisbar der Fall ist. Die beanstandeten Passagen sprechen in der Gesamtschau für den Vorwurf, dass die Bilanz die tatsächlichen Verhältnisse nicht wiedergibt und damit eine Bilanzfälschung äußerst nahe liegt.
Die Berichterstattung erweist sich jedoch als zulässig, da sie die für die Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung geltenden Grundsätze ebenso wie die unter 7. erörterte Berichterstattung, mit der sie in engem Zusammenhang steht, berücksichtigt. Dabei kann zunächst auf die Ausführungen unter 7. verwiesen werden, da es sich im Kern um denselben Vorwurf handelt. Die Antragsgegner haben im Rahmen ihrer Recherche Erkenntnisse gewonnen, dass die von den Antragstellern gehandhabte Verbuchung bestimmter Umsätze bei der Antragstellerin zu 4. und nicht bei der Antragstellerin zu 3. erheblichen Zweifeln unterliegt, die sie – wie ausgeführt – in der beanstandeten Berichterstattung dargestellt haben; auch insoweit kann auf die vorstehenden Erörterungen insbesondere unter 13. und 14., die sich mit dafür relevanten Belegtatsachen befassen, Bezug genommen werden. Treffen diese Erkenntnisse zu, so ist auch die Bilanz der Antragstellerin zu 3. fehlerhaft, da sie dann zu Unrecht dort nicht aufscheinen; insoweit ist bei den relevanten Belegtatsachen bereits ausgeführt worden, das diese nicht als erwiesen unwahr anzusehen sind. Infolgedessen ist auch der als Schlussfolgerung daraus geäußerte Verdacht, die Bilanzen seien falsch, gerechtfertigt.
Die Antragstellerin zu 3. wird durch die Art und Weise der Darstellung nicht vorverurteilt. Die Berichterstattung ist ebenso wie bei dem Verdacht der Steuerhinterziehung offen gehalten. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin zu 3. vor der Veröffentlichung ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; hinsichtlich des Gewichts des Vorwurfes gelten die Ausführungen unter 7. entsprechend.
16. Kein Unterlassungsanspruch steht schließlich der Antragstellerin zu 4. hinsichtlich der Behauptung zu, einer ihrer Mitarbeiter habe ein Gespräch mit einem Reporter der Antragsgegnerin zu 1. mit dem auf Seite 19 der „a“ vom 16.09.2012 wiedergegebenen Inhalt geführt. Zunächst ist auch diese Behauptung nicht als erwiesen unwahr anzusehen, da die Antragsgegner glaubhaft gemacht haben, dass der Antragsgegner zu 3. vor Ort in Nikosia mit einem b-Mitarbeiter ein Gespräch dieses Inhalts geführt hat. Dem steht die auf Deutsch abgegebene eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 4. gegenüber, welcher der deutschen Sprache nicht kundig ist; diese wurde aufgrund einer ihm angeblich vorliegenden und von den Antragstellern als wortidentisch angesehenen englischen Übersetzung abgegeben. Ungeachtet dessen, dass es bei einer der deutschen Sprache nicht kundigen Person stets angezeigt wäre, von dieser eine eidesstattliche Versicherung in einer von ihr beherrschten Sprache nebst beglaubigter Übersetzung vorzulegen und von einer Wortidentität zwischen den Anlagen A 12 und 31 keine Rede sein kann (z.B. „unwahr, dass die C Holdings Ltd. im Rotlichtmilieu verkehrt“ / „not true that the company C Holdings Ltd. is doing business with or is connected in any way to persons/companies of the red-light district“; „zu keinem Zeitpunkt einen solchen Betrag erhalten hat“ / „has never received an investment of that amount“; „Prostitution unterstützt oder in sonstiger Weise fördert“ / „is supporting prostitution in any way“; „mitgeteilt, dass er sich lediglich dahingehend auf die Fragen des Reporters eingelassen habe, dass er mitgeteilt habe…“ / „told me that he informed the reporter only about…“ und weitere Unstimmigkeiten), führt diese nicht einmal zu der Annahme, dass es überwiegend wahrscheinlich wäre, dass ein Gespräch dieses Inhalts nicht stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 4. in der Begründung der Antragsschrift dargelegt hat, der befragte Mitarbeiter habe gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 4. erklärt, der Reporter möge sich nach dessen Rückkehr bitte direkt an diesen wenden und habe inhaltlich nichts zu den Fragen sagen können, zumal er diesen nur unzureichend verstanden habe. Von derartigen Verständnisproblemen ist indes in der eidesstattlichen Versicherung keine Rede. Mithin ist diese Behauptung in der Gesamtbetrachtung nicht erwiesen unwahr; bei Abwägung der widerstreitenden Interessen führt dies zu ihrer Zulässigkeit.
Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin zu 4. nicht dargelegt hat, dass die angegriffene Behauptung, ein Mitarbeiter der Antragstellerin zu 4. habe dem Antragsgegner zu 3. die entsprechenden Angaben gemacht, was allein Antragsgegenstand ist, sie in ihren Rechten verletzt. Denn sie wendet sich nicht gegen den Inhalt der vermeintlichen Äußerungen und legt nicht dar, dass diese nicht zutreffen. Ist aber der Inhalt der Mitteilung wahr, beeinträchtigt die möglicherweise nicht zutreffende Form in Gestalt der Auskünfte eines Mitarbeiters den Geltungsanspruch der Antragsgegnerin zu 4. nicht in erheblicher Weise.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 11. und 14.12.2012 waren nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO) und gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).