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Verbraucherkreditvertrag: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs einer Bank

AG Saarbrücken, Az.: 121 C 156/15 (13)

Urteil vom 17.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1201,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung aus einem Darlehensvertrag in Anspruch.

Verbraucherkreditvertrag: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs einer Bank
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte dem Beklagten einen Vorfinanzierungskredit. Hierzu wurde vorab durch den Lohnsteuerhilfeverein für den Beklagten sein Steuerrückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt berechnet. Entsprechend dessen Höhe wurde ein prozentualer Anteil des zu erwartenden Erstattungsanspruchs als Darlehen in Höhe von 1201,54 € (2350 DM) gewährt. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag ließ sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Finanzamt abtreten.

Diese Vorgehensweise wurde zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten auch in den Jahren zuvor so gehandhabt. Die Steuererstattung floss in diesen Jahren aufgrund der Abtretung und zum Ausgleich der Darlehensforderung direkt und ohne weitere Nachricht an den Beklagten hierüber an die Rechtsvorgängerin der Klägerin.

Die Valutierung des Darlehens erfolgte am 18.06.2001. Der Rückzahlungsanspruch wurde nach 1-jähriger Laufzeit des Darlehensvertrags am 18.06.2002 fällig. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte die Klägerin mit dem Inkasso.

Bei dem zuständigen Finanzamt waren Unterlagen zur gegenständlichen Steuerrückerstattung nicht mehr vorhanden, da diese lediglich 5 Jahre aufbewahrt werden.

Die Klägerin trägt vor, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe der Klägerin am 21.05.2013 die Hauptforderung nebst sämtlicher angefallener Nebenforderungen zum Einzug abgetreten.

Ihre Rechtsvorgängerin habe den Beklagten zudem wiederholt schriftlich zum Ausgleich des Kreditbetrages aufgefordert.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Hauptsachebetrag in Höhe von 1201,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p.a. über dem Basiszins hieraus seit – dem 19.06.2002 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 81,90€ zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Steuerrückerstattung sei an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gezahlt worden; der Anspruch aus dem Darlehensvertrag bestehe daher nicht mehr.

Er behauptet weiter, er habe nie eine Mitteilung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin darüber erhalten, dass die Darlehensforderung nicht ausgeglichen worden sei. Eine Abrechnung habe ihm gegenüber durch die Darlehensgeberin nicht stattgefunden. Erstmalig im Jahre 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Forderung bestehe.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich daneben auf Verwirkung. Er ist der Ansicht, es habe der Darlehensgeberin oblegen, eine zeitnahe Mitteilung an den Beklagten zu machen, dass eine Steuererstattung nicht erfolgt sei, um die Aufklärung zu ermöglichen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Berücksichtigung dieses Aspekts viele Jahre verstreichen lasse, bevor sie ihre angebliche Kreditrückzahlungsanforderung bei dem Kunden anmelde.

Die Klage wurde dem Beklagten am 09.07.2015 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.9.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin ist hier zwar aktivlegitimiert. Im Regelfall ist derjenige, der nach dem Klagevorbringen Berechtigter und Verpflichteter des streitigen Rechts ist, auch berechtigt, über das behauptete Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGHZ 161,161 (165) = NJW 2005, 1656). Die Klägerin hat durch Vorlage einer Abtretungserklärung vom 21.5.2013 zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der behauptete Anspruch von der C. B. GmbH als Rechtsvorgängerin der Klägerin auf sie übertragen wurde, § 398 BGB.

Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrags trat die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle der C. B. GmbH als bisherige Gläubigerin.

Der Abtretungsvertrag ist, insbesondere unter Bestimmtheitsgesichtspunkten, auch wirksam. Denn Gegenstand der Abtretung muss lediglich eine bestimmbare Forderung sein. Hier war die abzutretende Forderung ausweislich des Abtretungsvertrags bestimmbar, da sie durch die Angabe des konkreten Kreditvertrages, des Aktenzeichens und des Schuldners hinreichend konkretisiert war. Insoweit ist auch unerheblich, dass sich aus der Erklärung kein konkretes Datum ergibt, wann genau der Abtretungsvertrag geschlossen wurde, da die Abtretung, wie sich ohne Weiteres aus dem Vertrag ergibt, zum 21.05.2013 erfolgen sollte, was alleine von Relevanz ist.

2. Der Klägerin steht aber kein Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nach §§ 488 I 2.491 ff., 398 BGB zu.

Denn dieser ursprünglich bestehende und an die Klägerin wirksam abgetretene Anspruch ist zwar nicht verjährt, aber verwirkt.

a.

Der Rechtsvorgängerin der Klägerin stand zwar ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Darlehenssumme aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag, welche nach Ablauf der 1-jährigen Laufzeit mit Ablauf des 18.06.2002 soweit unstreitig – fällig geworden war, zu.

b.

Im Hinblick auf den Erfüllungseinwand des Beklagten bleibt dieser auch beweisfällig. Er hätte durch eine entsprechende Beweiserhebung möglicherweise lediglich nachweisen können, dass eine Steuererstattung stattgefunden hat, aber gerade nicht, dass diese auch an die Rechtsvorgängerin der Klägerin geflossen ist.

c.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, denn die Klage wurde vor Eintritt der Verjährung erhoben.

Bei den gegenständlichen Vertrag handelt es sich, da es sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher handelt, gemäß § 491 Abs. 1 BGB um einen Verbraucherdarlehensvertrag, auf den auch die Vorschrift des § 497 BGB Anwendung findet.

(1)

Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs war nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB bis zum 18.6.2012 gehemmt.

Da der Eintritt des Hemmungstatbestands nach dem 1. Januar 2002 liegt, sind die §§ 497 Abs. 3 Satz 3, 195, 199 BGB anwendbar. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelangen grundsätzlich die neuen Verjährungsregeln zur Anwendung. Das Stichtagsprinzip gilt in Übergangsfällen nicht nur für den Verjährungsbeginn, sondern auch für die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist (BGH, Urt. V. 5.4.201, XI ZR 201/09, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rz. 7).

Gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nebst Zinsen vom Verzugseintritt nach Abs. 1 bis zu seiner Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als 10 Jahre von seiner Entstehung an.

Verzug des Beklagten trat, da das Darlehen am 18.2.2002 zur Rückzahlung fällig war, nach § 286 Abs. 2 Nummer 1 BGB ohne das Erfordernis einer Mahnung ein. Die Hemmung des Rückzahlungsanspruchs begann mithin am 18.6.2002 und endete mangels Feststellung der Ansprüche nach 10 Jahren am 18.6.2012. Da die 3-jährige Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) aufgrund des sofortigen Verzugs noch nicht in Lauf gesetzt worden war, begann diese erst mit Ablauf der Hemmung an eben diesem Datum und endete am 18.6.2015. Eine erneute Hemmung durch Klageerhebung ist gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB, § 167 ZPO erfolgt.

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(2)

Die Klageeinreichung vom 14.4.2015 erfolgte vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Die Klagezustellung vom 9.7.2015 erfolgte „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO und wirkt damit auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück. Denn die Verzögerung bei der Klagezustellung war nicht vom Kläger, sondern vom Gericht zu vertreten, so dass diese nicht maßgeblich ist (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 204 Rz. 7). Die Zustellung der Klage konnte erst im zweiten Zustellversuch an den Beklagten, jedoch an der von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Adresse erfolgen. Die Nichtzustellung im ersten Zustellversuch liegt mithin nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, sondern in dem des Gerichts.

d.

Der Anspruch der Klägerin ist jedoch verwirkt.

Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre („Zeitmoment“), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde („Umstandsmoment“; vgl. BGH NJW 2010, 3714; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 242 Rz. 87).

(1) Das Zeitmoment ist hier erfüllt. Die erforderliche Dauer des Zeitablaufs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2011, 212). Von Bedeutung sind insbesondere Art und Bedeutung des Rechts, Art des Rechtsverhältnisses, Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und Ausmaß der „Vertrauensinvestitionen“ der Gegenpartei.

Hier lagen zwischen der Anspruchsentstehung, also der Fälligkeit des Anspruchs am 18.06.2002 und der Abtretung zur Einziehung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin an die Klägerin am 21.05.2013 fast 11 Jahre. Stellt man auf die Klageerhebung am 09.07.2015 durch die Klägerin ab, betrug die Zeitspanne sogar fast 13 Jahre, was angesichts des überschaubaren und einfach gelagerten Sachverhalts als eine längere Zeit anzusehen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 28.7.2014, 14 U 2180/13, dort für einen Zeitraum von fast 7 Jahren).

(2)

Auch das Umstandsmoment liegt vor. Dies ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 23.1.2014, VII ZR 177/13). Weiterhin darf, um dieses bejahen zu können, der Berechtigte während der Zeitspanne sein Recht nicht geltend gemacht haben. Jede in Ausübung des Rechts vorgenommene und zur Rechtswahrung geeignete Handlung schließt Untätigkeit (und damit Verwirkung) aus. Die Untätigkeit ist dem Berechtigten zuzurechnen, wenn ihm Schritte zur Rechtswahrung möglich und zumutbar waren und auch von ihm erwartet werden konnten (BGH NZA-RR 2003, 253 m.w.N.).

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe nie eine Mitteilung erhalten, dass die Forderung nicht getilgt worden sei. Er habe weder eine Abrechnung erhalten, noch sei er aufgefordert worden, den noch ausstehenden Betrag auszugleichen. Aufgrund der Tatsache, dass es auch In den Vorjahren immer so gewesen ist, dass der Beklagte nach Abtretung der Steuererstattungsforderung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin keine weiteren Mitteilungen erhalten hat, habe es für ihn auch hier keine Veranlassung gegeben, anzunehmen, dies sei in dem streitgegenständlichen Jahr 2002 anders gewesen.

Dies wird von der Klägerin zwar dergestalt in Abrede gestellt, dass diese behauptet hat, ihre Rechtsvorgängerin habe den Beklagten wiederholt zum Ausgleich der Forderung aufgefordert.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt der Beklagte für eine Untätigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beweislast. Allerdings ist in Fällen, in denen dem Darlegungspflichtigen ein substantiierter Vortrag nicht möglich ist, eine sekundäre Darlegungslast des Gegners anzunehmen. Dies ist insbesondere bei sog. negativen Tatsachen wie vorliegend der Nichtgeltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Fall.

In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH NJW 1999, 579).

Der Vortrag der Klägerin, ihre Rechtsvorgängerin habe dem Beklagten schriftliche Mitteilungen geschickt, läuft jedoch auf ein einfaches Bestreiten hinaus, da sie hierzu nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.11.2015 war insoweit nicht zu berücksichtigen da er am 27.11.2015, mithin nach Ablauf der nach § 128 Abs. 2 ZPO gesetzten Frist zum 26.11.2015 nach Ende der mündlichen Verhandlung, bei Gericht eingegangen ist. Der Vortrag des Beklagten, er habe keine Mitteilung erhalten, ist folglich als ausreichend anzusehen.

Die Schutzwürdigkeit des Beklagten resultiert daraus, dass er sich darauf verlassen durfte, dass bereits erfüllt worden sei, da er seine Ansprüche vorab bereits an die Rechtsvorgängerin der Klägerin abgetreten hatte und in den Jahren zuvor die Abwicklung des Vorfinanzierungskredits immer reibungslos und ohne weitere Mitteilung an ihn funktioniert hatte, so dass er bei objektiver Betrachtung aus dem Schweigen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin den Schluss ziehen durfte, es sei auch dieses Mal alles reibungslos gelaufen, die Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. der Klägerin seien längst erfüllt und er werde nicht mehr in Anspruch genommen.

Hinzu kommt die Erwägung, dass aufgrund der geschäftlichen Erfahrenheit der Rechtsvorgängerin der Klägerin davon auszugehen ist, dass dieser bekannt war, dass Unterlagen des Finanzamtes nach einigen Jahren vernichtet werden. Die Geltendmachung von Forderungen, nachdem eine Beweisführung mangels Erreichbarkeit von Unterlagen für den Schuldner nahezu unmöglich ist, ohne dass es einen besonderen Grund dafür gibt, die Forderung erst nach so langer Zeit geltend zu machen, ist vor diesem Hintergrund treuwidrig.

Der Beklagte hat sich hier auch zulässigerweise auf das Ausbleiben weiterer Inanspruchnahme eingerichtet d.h. seinem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung für ihn eine unzumutbare Belastung mit sich brächte. Die Vertrauenssituation kann auch darin bestehen, dass der Schuldner Belege nicht mehr sichert. (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 242 Rz. 95).

Vorliegend waren die Unterlagen beim zuständigen Finanzamt vernichtet, während der Beklagte sie, wäre der Anspruch früher geltend gemacht worden, noch hätte anfordern und als Beweismittel hätte nutzen können. Da der Beklagte aufgrund der vorherigen reibungslosen Abwicklung und dem Schweigen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, eine Inanspruchnahme werde nicht mehr erfolgen, kann es ihm auch nicht anzulasten sein, sich nicht vor der Vernichtung der Unterlagen beim Finanzamt über die Steuerrückerstattung bzw. die Person des Empfängers der Erstattung informiert zu haben.

(3)

Der Beklagte kann den Einwand der Verwirkung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeberin auch entgegenhalten, da die Verwirkung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gilt (OLG Celle, NJW-RR 07, 234).

e.

Mangels Hauptanspruch besteht auch weder der Zinsanspruch, noch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten der Klägerin.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

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