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Verjährungsbeginn bei Anspruchs aus § 852 BGB

Dieselabgasskandal: Verjährung von Schadenersatzansprüchen vor Gericht – OLG Schleswig-Holstein sieht Kernkonflikt in der Verjährungsfrist

Im Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ging es um die Berufung einer Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil, das ihr zur Last legte, den Kläger sittenwidrig getäuscht zu haben. Der Kläger hatte einen VW Tiguan gekauft, dessen Motor mit einer Software ausgestattet war, die Testbedingungen erkannte und in diesen Fällen den Stickstoffausstoß reduzierte. Das Gericht entschied, dass der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Täuschung verjährt ist und wies die Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt, und das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 3/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat die Berufung der Beklagten akzeptiert und das erstinstanzliche Urteil geändert.
  • Die Klage wurde abgewiesen, da der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Täuschung beim Kauf eines VW Tiguan verjährt ist.
  • Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Das Gericht erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar.
  • Die Entscheidung berücksichtigt, dass der Schaden bereits mit dem Kaufvertrag entstand und nicht erst mit der Auslieferung des Fahrzeugs.
  • Die Berufung hatte Erfolg, weil das Gericht die Ansicht vertrat, dass der Anspruch aus § 852 BGB verjährt sei.
  • Die Revision wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB zu sichern.

Verjährung von Ansprüchen: Wann beginnt sie bei § 852 BGB? – Eine Erklärung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein

Im juristischen Alltag spielt die Verjährung von Ansprüchen eine wichtige Rolle. Aber wann beginnt eigentlich die Verjährung, wenn es um Ansprüche nach § 852 BGB geht? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat sich mit dieser Frage beschäftigt und eine Entscheidung getroffen, die für viele Betroffene von Bedeutung sein kann. Doch was bedeutet das Urteil im Detail und wie wirkt es sich auf zukünftige Fälle aus?

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Im Herbst 2010 bestellte ein Kunde bei der Autohof R GmbH einen neuen VW Tiguan, der im März 2011 ausgeliefert und zugelassen wurde. Der Kaufpreis betrug 35.245 Euro. Dieses Fahrzeug, ausgestattet mit einem EA 189 Motor, stand bald im Mittelpunkt einer rechtlichen Auseinandersetzung. Der Motor enthielt eine Software, die Testbedingungen erkennen und den Stickstoffausstoß während solcher Tests reduzieren konnte, was außerhalb des Prüfstands nicht der Fall war. Das Kraftfahrt-Bundesamt stufte diese Software als unzulässig ein.

Der Auslöser einer rechtlichen Kontroverse

Der Kläger fühlte sich durch die unzulässige Abschalteinrichtung sittenwidrig getäuscht und verlangte Schadenersatz durch Rückabwicklung des Kaufvertrags, gestützt auf § 826 BGB. Er forderte die Rückerstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Trotz des Verkaufs des Fahrzeugs während des Rechtsstreits blieb die rechtliche Auseinandersetzung bestehen, wobei die Beklagte der Klage sowohl in der Sache als auch mit der Einrede der Verjährung entgegentrat.

Juristische Wendungen und Entscheidungen

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, indem es eine grundsätzliche Haftung der Beklagten nach § 826 BGB annahm. Es erkannte an, dass die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt über den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht hatte, was im Verhältnis zu den Erwerbern der betroffenen Fahrzeuge als sittenwidrig galt. Allerdings wurde der Anspruch aufgrund von Verjährung limitiert, lediglich ein Restschadenersatzanspruch aus § 852 BGB blieb bestehen.

Der Kern des rechtlichen Dilemmas

Die zentrale Frage dieses Falls lag in der Verjährung des Anspruchs. Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch aus § 852 BGB verjährt sei, da der Kaufvertrag bereits 2010 abgeschlossen wurde. Die Klageerhebung im Jahr 2021 konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen. Diese Argumentation fand beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Anklang, das die Berufung der Beklagten akzeptierte und das angefochtene Urteil änderte.

Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen

Das Gericht entschied, dass die Klage abzuweisen sei, da der Schadenersatzanspruch verjährt war. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Verjährungsfristen im Recht und hebt hervor, dass der Schaden bereits mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden sei, nicht erst mit der Auslieferung des Fahrzeugs. Diese Interpretation der Verjährungsregelung hat potenziell weitreichende Folgen für ähnliche Fälle.

In diesem Fall wurde deutlich, dass die rechtliche Herausforderung nicht nur in der Aufdeckung der sittenwidrigen Täuschung lag, sondern auch in der komplexen Natur der Verjährungsfristen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit seiner Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Rechtsprechung im Kontext des Dieselabgasskandals geleistet und die Bedeutung einer präzisen Betrachtung der Vertrags- und Schadensentstehungsmomente hervorgehoben.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie beginnt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche?

Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies ist in § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Für Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, gibt es eine Sonderregelung: Diese verjähren unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Andere Schadenersatzansprüche, wie beispielsweise wegen eines Vermögensschadens oder einer Eigentumsverletzung, verjähren kenntnisunabhängig entweder in 10 Jahren von ihrer Entstehung an oder, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, in 30 Jahren von der Begehung der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist dabei die früher endende Frist.

Ein praktisches Beispiel: Wenn am 16. Oktober 2015 eine Sachbeschädigung an einem Auto stattgefunden hat und der Geschädigte noch im selben Jahr Kenntnis davon erlangt hat, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende dieses Jahres, also am 31. Dezember 2015, und der Anspruch auf Schadenersatz würde demnach am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr verjähren.

Welche Rolle spielt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis für die Verjährung?

Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners spielt eine entscheidende Rolle für den Beginn der Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nach § 199 Abs. 1 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt demnach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat und ihm dies vorwerfbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Gläubiger offensichtliche Anhaltspunkte für einen Anspruch ignoriert oder keine angemessenen Anstrengungen unternimmt, um sich über mögliche Ansprüche zu informieren. Die Rechtsprechung verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein müssen, damit von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden kann.

In einem konkreten Fall, der vom Oberlandesgericht Bamberg entschieden wurde, wurde die Berufung eines Klägers abgelehnt, der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger spätestens im Jahr 2018 von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeuges durch eine unzulässige Abgasmanipulation hätte wissen müssen oder zumindest grob fahrlässig unwissend geblieben ist.

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Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs eintritt. Dies bedeutet, dass selbst wenn ein Gläubiger keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat und auch nicht grob fahrlässig unwissend ist, der Anspruch nach zehn Jahren verjährt.

Zusammenfassend ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ein zentraler Faktor für den Beginn der Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen. Die Beurteilung, ob eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Prüfung der Handlungen und Unterlassungen des Gläubigers.

Was versteht man unter Restschadenersatz nach § 852 BGB?

Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners spielt eine entscheidende Rolle für den Beginn der Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nach § 199 Abs. 1 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt demnach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat und ihm dies vorwerfbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Gläubiger offensichtliche Anhaltspunkte für einen Anspruch ignoriert oder keine angemessenen Anstrengungen unternimmt, um sich über mögliche Ansprüche zu informieren. Die Rechtsprechung verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein müssen, damit von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden kann.

In einem konkreten Fall, der vom Oberlandesgericht Bamberg entschieden wurde, wurde die Berufung eines Klägers abgelehnt, der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger spätestens im Jahr 2018 von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeuges durch eine unzulässige Abgasmanipulation hätte wissen müssen oder zumindest grob fahrlässig unwissend geblieben ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs eintritt. Dies bedeutet, dass selbst wenn ein Gläubiger keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat und auch nicht grob fahrlässig unwissend ist, der Anspruch nach zehn Jahren verjährt.

Zusammenfassend ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ein zentraler Faktor für den Beginn der Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen. Die Beurteilung, ob eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Prüfung der Handlungen und Unterlassungen des Gläubigers.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung): Regelt die Haftung bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Im Urteil relevant, da die Beklagte durch die unzulässige Abschalteinrichtung die Käufer sittenwidrig geschädigt hat.
  • § 214 Abs. 1 BGB (Folgen der Verjährung): Bestimmt, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann, wenn der Anspruch verjährt ist. Dies wurde von der Beklagten geltend gemacht, da der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz verjährt sei.
  • § 852 BGB (Ersatz nach der Verjährung eines Schadensersatzanspruches): Erlaubt unter bestimmten Umständen nach Verjährung des Hauptanspruchs noch einen Anspruch auf Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung Erlangten. Im Fall relevant für den Anspruch auf Restschadenersatz.
  • § 187 Abs. 1 BGB (Beginn der Frist): Legt den Fristbeginn fest, der für die Berechnung der Verjährungsfrist von Bedeutung ist. Im Urteil wichtig für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB.
  • § 526 Abs. 2 ZPO (Übertragung auf den Einzelrichter): Regelung zur Übertragung von Rechtssachen auf den Einzelrichter. Im Urteil erwähnt in Bezug auf die Verfahrensweise des Gerichts.
  • § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis): Bestimmt eine kenntnisunabhängige Höchstfrist für die Verjährung. Im Kontext des Urteils relevant für die Erörterung der Verjährungsfrist des Anspruchs aus § 852 BGB.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 3/22 – Urteil vom 28.10.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger bestellte im Herbst 2010 bei der Autohof R GmbH in R einen neuen Pkw VW Tiguan. Am 29.03.2011 wurde der Pkw zugelassen und an den Kläger übergeben. Von diesem Tag datiert auch die Rechnung über 35.245,00 € (Anl. K1a im Anlagenband). Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Motoren dieses Typs verfügen über eine Software, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. In diesem Fall sorgt die Motorsteuerung für einen günstigeren Stickstoffausstoß als im realen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrbundesamt beanstandete die Software als unzulässig.

Der Kläger sieht sich von der Beklagten in sittenwidriger Weise getäuscht. Er verlangt insbesondere gestützt auf § 826 BGB auf Schadenersatz durch Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit Klagschrift vom 29.03.2021, anhängig gemacht am gleichen Tage, hat er die Rückerstattung des Kaufpreises abzgl. Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Er hat ferner beantragt, Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs festzustellen. Während des Rechtsstreits verkaufte er das Fahrzeug zum Preis von 14.800,00 €. Er hat daraufhin die Klage hinsichtlich des zurückzuerstattenden Betrages auf 20.445,00 € abzgl. Nutzungsentschädigung ermäßigt und wegen Differenzbetrages die Rücknahme erklärt. Die Beklagte ist der Klage in der Sache, aber auch mit der Einrede der Verjährung entgegengetreten.

Der weitere Vortrag der Parteien sowie die im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge sind dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Hierin hat das Landgericht der Klage in Höhe von 9.637,55 € in der Hauptsache und von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €, jeweils zzgl. Zinsen, stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei der Entscheidung ist das Landgericht von grundsätzlicher Haftung der Beklagten nach § 826 BGB ausgegangen. Die Beklagte, die sich das Handeln ihrer Mitarbeiter analog § 31 BGB zurechnen lassen müsse, habe das KBA bewusst und gewollt über den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor getäuscht. Ein solches Verhalten sie im Verhältnis zu künftigen Erwerbern der betroffenen Fahrzeuge sittenwidrig. Dem Kläger sei hierdurch ein Schaden in Form eines ihm nachteiligen Vertragsschlusses entstanden, der durch das Aufspielen des Updates nicht entfallen sei. Der Ersatzanspruch richte sich auf das negative Interesse; das Landgericht hat ihn ausgehend von dem gezahlten Kaufpreis unter Abzug des durch den Weiterverkauf erzielten Erlöses und einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.807,65 € mit 9.637,55 € errechnet. Der Anspruch sei zwar verjährt, jedoch bestünde ein Anspruch auf Restschadenersatz aus § 852 BGB. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, denn er sei erst mit der Auslieferung des Fahrzeugs am 29.03.2011 entstanden. Erst mit der Auslieferung, nicht schon mit der Bestellung, sei der Kaufvertrag zustande gekommen. Die im Jahr 2021 erhobene Klage wirke noch verjährungsunterbrechend. Aus § 826 BGB stünde dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der berechtigten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie erstrebt die volle Abweisung der Klage und legt zur Begründung ausführlich dar, weshalb ihres Erachtens ein Anspruch aus § 852 BGB verjährt wäre.

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Verjährungseinrede hält er insb. entgegen, dass der Anspruch aus § 852 BGB erst mit der bei der Beklagten eingetretenen Bereicherung entstanden sein könne; dies sei frühestens mit dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am 29.03.23011 der Fall gewesen.

Mit Beschluss vom 08.09.2022 hat der Senat die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

1. Die Entscheidung hat durch den Einzelrichter zu ergehen, dem die Sache mit Beschluss vom 08.09.2022 übertragen worden ist. Zwar war die der Übertragung zugrunde liegende Annahme, auf der Grundlage der zu § 852 BGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen des „Dieselabgasskandals“ stünde zweifelsfrei fest, dass die Verjährung des Anspruchs mit Abschluss des Kaufvertrags beginne, unrichtig. Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München hierzu war nicht bekannt. Gleichwohl konnte die Sache nicht wieder dem Senat in voller Besetzung zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt werden. Eine Übernahme nach § 526 Abs. 2 S. 2 ZPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen des S. 1 Nr. 1 vorliegen, sich mithin die Sach- und Rechtslage geändert hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage unverändert geblieben und der Einzelrichter die Sache nur – nachträglich oder von vornherein – anders bewertet (MüKo ZPO/Rimmelspacher, § 526 Rn. 21, 6. Aufl. 2020 Rn. 21; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 526 Rn. 11; a.A.Wieczorek/Schütze/Gerken, 4. Aufl. 2014, § 526 Rn. 16). Allenfalls wäre eine Rückübertragung in Betracht gekommen, wenn beide Parteien dies übereinstimmend beantragt hätten (§ 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist jedoch nach Erörterung der Verfahrenslage in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen.

2. Die Beklagte stellt ihre grundsätzliche Haftung aus § 826 BGB nicht mehr in Abrede, beruft sich zu Recht aber auf Verjährung.

a) An sich haftet die Beklagte dem Kläger aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz. Mit dem Inverkehrbringen des Motors, der über eine unzulässige Steuerungssoftware verfügte, hat die Beklagte die Käufer der mit diesem Motor versehenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller schlüssig die Erklärung ab, dass es über eine unbedenkliche Betriebserlaubnis verfügt. Das war bei Fahrzeugen mit diesem Motor nicht der Fall. Wegen der als unzulässige Abschalteinrichtung gewerteten Steuerungssoftware des Motors drohte das Kraftfahrbundesamt die Anordnung der Stilllegung der betreffenden Fahrzeuge an. Die von der Beklagten allein aus Gewinnstreben heraus begangene Täuschung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen der Fahrzeuge war sittenwidrig, die dadurch herbeigeführte Schädigung der Fahrzeugkäufer vorsätzlich. Der diesen entstandene Schaden besteht in dem Abschluss des Kaufvertrages mit den darin eingegangenen Verpflichtungen, zu denen es, wäre ihnen die Abschalteinrichtung bekannt gewesen, nicht gekommen wäre (grundlegend BGH NJW 2020, 1962).

b) Die Beklagte kann die Leistung jedoch verweigern. Der Anspruch ist verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). Sollte der Kläger nicht im Lauf des Jahres 2016 davon erfahren haben, dass sein Fahrzeug von dem sog. Dieselabgasskandal betroffen war, so wäre seine Unkenntnis spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 als grob fahrlässig anzusehen (BGH NJW 2022, 2028). Der Kläger tritt der Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB auch nicht mehr entgegen.

3. Die Verjährungseinrede greift auch gegenüber dem Anspruch aus § 852 BGB auf Restschadenersatz.

a) Nach Verjährung des eigentlichen Schadenersatzanspruches aus § 826 BGB stand dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Restschadenersatz aus § 852 BGB zu. Die Beklagte hat aus dem Verkauf des Fahrzeugs den von dem Händler eingenommenen und unter Abzug der Händlermarge an sie weitergeleiteten Kaufpreis erlangt. In Fällen dieser Art hat sie deshalb grundsätzlich den entsprechend geminderten Betrag, von dem außerdem die Nutzungsentschädigung abzuziehen ist, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs herauszugeben (BGH NJW 2022, 850). Im vorliegenden Fall wäre an die Stelle des Zug um Zug herauszugebenden Fahrzeugs der aus dem Weiterverkauf erzielte Erlös getreten und hätte anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen.

b) Auch der Anspruch aus § 852 BGB ist jedoch verjährt. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug wurde bereits im Jahr 2010 geschlossen. Mit Vertragsschluss begann die Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB, die durch die Klage nicht mehr unterbrochen werden konnte.

aa) Der Vertragsschluss war bereits im Jahr 2010. Er erfolgte nicht erst bei der Auslieferung des Fahrzeugs am 29.03.2011. Der Kläger hat vorgetragen, im September oder Oktober 2010 eine „verbindliche Bestellung“ abgegeben zu haben. Diese hat die Verkäuferin auch angenommen, wie sich aus dem in der Rechnung genannten Annahmedatum „28.09.2010“ ergibt. Durch Bestellung und Annahme kam der Kaufvertrag zustande. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Autohaus sich sonst entschlossen haben sollte, das Fahrzeug bei der Beklagten zu bestellen und nach Erhalt auf den Namen des Klägers zuzulassen. Es ist auch nicht ersichtlich, wann und wie Kläger und Autohaus sich sonst auf den näheren Vertragsinhalt – Ausstattung und Farbe des Fahrzeugs, Preis, Gewährleistung – geeinigt haben sollten.

bb) Die Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB begann mit Abschluss des Kaufvertrags.

Die Verjährung des Restschadenersatzanspruchs beginnt – taggenau nach Maßgabe des § 187 Abs. 1 BGB – gem. § 852 S. 2 BGB kenntnisunabhängig in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Ein Schadenersatzanspruch entsteht mit Eintritt des Schadens. Hierzu genügt es, wenn das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist und sich die Vermögenslage des Betroffenen hierdurch verschlechtert hat. Der Schaden muss jedoch noch nicht endgültig eingetreten sein; es kommt deshalb nicht darauf an, ab er bereits beziffert werden kann und dauerhaft bestehen bleibt. In Fällen, in denen die pflichtwidrige Handlung zu einem dem Geschädigten nachteiligen Vertrag geführt hat, ist der Schaden deshalb bereits mit Abschluss des Vertrages eingetreten (BGH NJW 2019, 2461, 2461 f Rn. 13 f, ebenso Anm. Buck/Heeb NJW 2019, 24 63; BGH NJW 2019, 2390, 2391 Rn. 17; s. a. BGH NJW RR 2019, 1212, 1213 Rn. 10). Folgerichtig wird nach mittlerweile einhelliger Rspr. in den Fällen des „Diesel-Abgas Skandals“ bereits im Abschluss des Kaufvertrages der die Haftung nach § 826 BGB auslösende Schadenseintritt gesehen (std. Rspr. seit BGH NJW 2020, 1962, s.nur BGH NJW-RR 2022, 740, 742 Rn. 26).

Zutreffend hat der Kläger selbst mehrfach hervorgehoben, dass der von der Beklagten zu verantwortende Schaden in dem für ihn ungewollten Vertragsschluss liege. Dies entspricht der mittlerweile einhelligen Rechtsprechung in den Fällen des sog. Diesel-Abgasskandals. Eben weil das schädigende Ereignis im Vertragsschluss liegt, lassen nachträglich eintretende Umstände den Schaden nicht entfallen, sondern sind nur bei der Berechnung der Schadenshöhe von Belang (BGH NJW 2020, 1962, 1969 Rn. 58). Eben deshalb stellt auch das Aufspielen des Software-Updates den Käufer nicht schadlos (BGH VersR 2022, 385). Dies gilt auch im Falle des Weiterverkaufs des Fahrzeugs; der Käufer hat sich nur den daraus erzielten Erlös schadensmindernd anrechnen zu lassen (BGH NJW 2021, 3594). Die Annahme, dass der Schaden im Abschluss des Kaufvertrags bestünde, liegt auch dem Klagantrag zugrunde. Er zielt darauf ab, den Kläger so zu stellen, als sei der Kaufvertrag nicht geschlossen worden. Damit wäre der nach § 249 BGB geschuldete Zustand wiederhergestellt, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser liegt, wie ausgeführt, im Vertragsschluss.

Ohne Belang ist hingegen, wann das Fahrzeug ausgeliefert wurde. Der Auffassung des OLG München in der von dem Kläger vorgelegten Entscheidung (U. v. 26.08.2020 – 15 U 36/19, Bl. 390R – 393R d. A.), dass der „eigentliche Schadenseintritt“ erst in der Auslieferung des Fahrzeugs liege, weil erst dann feststünde, ob es einen Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung enthalten sollte, kann der Senat nicht folgen. Ihr ist nicht nur entgegenzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte ein beanstandungsfreies Exemplar des bestellten Fahrzeugmodells hätte liefern können. Vor Allem steht sie im Widerspruch dazu, dass der Schaden, wie dargelegt, bereits mit Abschluss des ungewollten Kaufvertrags unweigerlich eingetreten ist. Der Vertrag ist wirksam und die darin eingegangenen Verpflichtungen sind zu erfüllen. Die Frage, ob der ungewollte Kaufvertrag doch in ordnungsgemäßer Form erfüllt werden kann oder nicht, betrifft nicht die Schadensentstehung, sondern den etwaigen Wegfall des Schadens. Hätte der Kläger in Erfüllung des Kaufvertrags ein ordnungsgemäßes Fahrzeug erhalten, wäre er schadlos gestellt worden. Er hätte sich dies im Wege der Vorteilsausgleichung auf einen etwa geltend gemachten Schadenersatzanspruch anrechnen lassen müssen.

Es kommt auch nicht darauf an, wann der Beklagten der nach § 852 BGB herauszugebende Vorteil aus dem Kaufvertrag zufloss. Die Verjährung begann nicht mit dem Erhalt der Bereicherung, sondern mit der Entstehung des Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB. Die Haftung aus § 852 BGB knüpft nicht an einen dort eigens geregelten Tatbestand an; es handelt sich um eine reine Rechtsfolgenverweisung, die denselben Tatbestand wie die verjährte unerlaubte Handlung voraussetzt (Staudinger/Vieweg, Bearb. 2015, § 852 Rn. 19). Deshalb kann auch die Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB nicht später einsetzen als die des verjährten Schadenersatzanspruches, an dessen Stelle er tritt. § 852 Satz 2 BGB trifft für den Restschadenersatzanspruch vielmehr eine dem § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB angeglichene Verjährungsregelung. Auch sie sieht eine taggenau und unabhängig vom Kenntnisstand des Gläubigers einsetzende Höchstfrist von zehn Jahren vor, die mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Die Verjährungsfristen des § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB und des § 852 Satz 2 BGB laufen somit im Gleichklang nebeneinander her (MüKo BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 852 Rn. 3; Soergel/Krause 13. Aufl. 2005, § 852 Rn. 4). Bedeutung erlangt der § 852 Satz 2 BGB nur für die Fälle, in denen die von subjektiven Voraussetzungen abhängige Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen ist. In solchen Fällen ermöglicht § 852 Satz 2 BGB bis zu sieben Jahre lang – nämlich bis zum Ablauf der darin bestimmten zehn Jahre ab Schadensentstehung – die Durchsetzung des Restschadenersatzanspruchs im Umfang des § 852 Satz 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040 S. 270; MüKo BGB/Wagner § 852 Rn. 3; Staudinger/Vieweg § 852 Rn. 12).

cc) Der Anspruch aus § 852 BGB verjährte demnach noch im Jahr 2020. Die Einreichung der Klage am 29.03.2021 konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 852 BGB erfordert die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Zur Zulassung der Revision ist auch der Einzelrichter befugt, wenn sie geboten erscheint, ohne dass die Sache zuvor auf den ganzen Senat zurück übertragen werden dürfte (BGH NJW 2020, 1947, 1948 Rn. 12; BGH NJW-RR 2017, 260, 261 Rnrn. 5 – 7; MüKoZPO/Rimmelspacher § 526 Rn. 32).

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