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Verkehrssicherungspflicht im Baumarkt – Fliesenlagerung

AG Heidelberg, Az.: 24 C 33/16, Urteil vom 26.08.2016

Mit der Lagerung von Fliesen hochkant auf einem Fliesenstapel ohne weitere Absicherung, liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 542,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 147,56 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.042,75 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend aufgrund einer Verletzung in dem Baumarkt der Beklagten in H..

Die Beklagte betreibt Baumärkte, in denen sich die Kunden selbst bedienen. Teilweise können die Kunden mit dem Auto an die Waren heranfahren.

Verkehrssicherungspflicht im Baumarkt - Fliesenlagerung
Symbolfoto: trongnguyen/Bigstock

Am 14.08.2015 begab sich die Klägerin in die Filiale der Klägerin im (…),(…), um dort eine Terrassenplatte als Muster zu erwerben. Die Fliesen befinden sich in einem Teil des Baumarktes, der mit dem Auto befahren werden kann. Die Klägerin fuhr in das Ladengeschäft hinein und hielt neben den aufgestellten Terrassenplatten. Die streitgegenständlichen Terrassenplatten befanden sich auf 2 Paletten. Auf der linken Palette – von vorne gesehen – standen sie auf der linken Seite hochkant, der Platz daneben war frei, auf der rechten Palette waren sie links hochkant gelagert, weitere Fliesen lagen übereinander rechts neben der hochkant gelagerten Reihe. Bei der Anlieferung sind die Platten mit einem Band zusammengehalten. Das Band muss geöffnet werden, um Platten entnehmen zu können. Bei dem Stapel auf der linken Palette war es bereits entfernt worden. Wegen der genauen Aufstellung der Platten wird auf die Fotografien der Klägerin verwiesen (Anlage K1, Bl. 15-19).

Der Klägerin hat eine Schadensmeldung vom 14.8.2015 vorgelegt, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten ausgefüllt wurde. Danach fielen um 18.40 Uhr 2 Platten auf den Fuß der Klägerin. Unter „Art der Verletzung“ ist ausgefüllt: „Starke Prellung rechter Fuß“.

Die Klägerin macht aufgrund einer Verletzung ihres Fußes Kosten für Zuzahlungen geltend in Höhe von 7,75 € für eine Fußbandage, 20,00 € für eine Einlage, 10,00 € für einen Gehstock sowie 5,00 € für Medikamente. Außerdem verlangt sie ein angemessenes Schmerzensgeld. Mit Schreiben vom 4.11.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf bis zum 18.11.2015 einen Betrag in Höhe von 1042,75 € zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, sie habe von dem Stapel rechts auf der rechten Palette, eine Platte weggenommen und sei mit dieser zum Auto gelaufen. Als sie an den daneben aufgestellten Platten vorbei gegangen sei, seien – ohne dass sie die Platten bzw. die Paletten berührt habe -, die beiden vorderen Terrassenplatten abgerutscht und ihr auf den Fuß gefallen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der vorliegenden Lagerung der Fliesen gegen ihre Verkehrssicherheit verstoßen habe. Die Klägerin behauptet, sie sei für vier Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Das Laufen und Auftreten habe ihr in dieser Zeit große Schmerzen bereitet, sodass sie die meiste Zeit sitzend oder liegend habe verbringen müssen. Sie sei auf Gehhilfen angewiesen gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass für ihre Verletzungen ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € angemessen sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 42,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.11.2015 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin Platten auf den Fuß gefallen seien. Sollte dies der Fall gewesen sein, habe dies auf ihrer Ungeschicklichkeit beruht. Es sei nicht vorstellbar, dass die Terrassenplatten gefallen seien, ohne Einwirkung der Klägerin. Sie könnten ihr auch aus der Hand gefallen sein. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Fliesen ordnungsgemäß gelagert würden. Jedenfalls liege ein so erhebliches Mitverschulden der Klägerin vorliege, dass eine etwaige Verkehrspflichtverletzung vollständig zurücktrete. Die Klägerin hätte sich auch eines Mitarbeiters der Beklagten bedienen können, um die Terrassenplatte sicher in ihr Auto zu bringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerin. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11.8.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 542,75 € aus § 311, I, II, 1, 241;II BGB zu. Der Klägerin sind im Baumarkt der Beklagten zwei Fliesen auf den Fuß gefallen, was durch eine Sicherung der Fliesen hätte verhindert werden können. Die Beklagte hat durch die vorliegende Sicherung eine Pflichtverletzung begangen, durch die ein Schaden entstanden ist.

1. Zwischen den Parteien bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Zif. 2 BGB. Ein solches Schuldverhältnis entstand dadurch, dass sich die Beklagte als potentielle Kundin in ein Geschäftslokal der anderen Seite begeben hat. (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 23). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin wollte in den Baumarkt der Beklagten eine Terrassenplatte erwerben.

2. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Baumarkt der Beklagten eine Verletzung am Fuß erlitten hat. Dies ist aufgrund der Schadensmeldung vom 14.8.2015 nachgewiesen. Eine Mitarbeiterin der Klägerin, (…), hat in dieser Schadensmeldung für die Betriebshaftpflichtversicherung zum Schadenshergang ausgeführt: „2 Terrassenplatten lagen schief/schräg auf der Palette. Beim Entnehmen einer Platte fielen 2 Platten auf ihren Fuß“. Bei „Art der Verletzung“ hat sie geschrieben: „starke Prellung rechter Fuß“. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Mitarbeiterin die Schadensmeldung in dieser Art ausgefüllt hat. Zwar erbringt die Schadensmeldung keinen Beweis für den Inhalt des angegebenen Sachverhaltes (§ 416 ZPO), denn es ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin die Schadensmeldung nach den Angaben der Klägerin ausgefüllt hat. Soweit die Beklagte aber mit Nichtwissen bestreitet, dass der Klägerin die Platten auf den Fuß gefallen sind, ist dieses Bestreiten unzulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138, IV ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Die Verletzung am Fuß war aber Gegenstand der Wahrnehmung der Angestellten der Beklagten. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es keine Verletzung in ihrem Baumarkt gegeben hat.

3. Das Gericht ist aufgrund der Parteivernehmung der Klägerin davon überzeugt, dass ihr die Fliesen aus dem Stapel auf der Palette auf den Fuß gefallen sind. Die Klägerin hat den Beweis der Verletzung mit ihrer Aussage als Partei geführt.

a. Die Parteivernehmung ist zulässig. Eine förmliche Parteivernehmung kommt in Betracht, wenn eine gewisse, nicht notwendig hohe Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens der Partei spricht. Diese Anfangswahrscheinlichkeit kann auch durch eine formlose Parteianhörung erbracht werden (OLG Düsseldorf, Az I-1 U 242/10, 1 U 242/10 vom 12.7.2011 in Juris).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Parteivernehmung ein Hilfsmittel zugunsten der beweisbelasteten Partei in Beweisnot darstellt. Sie sollen im Zweifelsfall für eine „Waffengleichheit“ zwischen den Parteien sorgen, insbesondere dann, wenn der Prozessgegner Beweismittel benennen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat – ohne dass ihr dies zuzurechnen wäre – aus eigener Erkenntnis oder durch Dritte keine Kenntnis ü über das Unfallgeschehen. Vor diesem Hintergrund würde es bei Anordnung der förmlichen Parteivernehmung nicht um die Herstellung von „Waffengleichheit“ “ gehen, sondern sie würde zu einem Vorteil für den Kläger werden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt (OLG Sachsen -Anhalt, 1 U 73/15 vom 28.10.2015 in Juris) sind an die Frage einer Anfangswahrscheinlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich ein objektivierbarer Anhaltspunkt finden, der für den Vortrag eines Klägers spricht. Selbst wenn er im Verfahren konstante Angaben zur Sache macht, lässt sich ein Aussagemotiv für Falschangaben zur Selbstbegünstigung nie ausschließen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der unredliche Geschädigte nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme ist (OLG Karlsruhe, 12 U 218/08 vom 15.1.2009 in Juris). Daher sind an die Frage der Anfangswahrscheinlichkeit nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend steht fest, dass sich die Klägerin im Baumarkt eine erhebliche Verletzung zugezogen hat. Dies reicht für eine Anfangswahrscheinlichkeit aus.

b. Die Klägerin hat ausgesagt, dass sie am Schadenstag in die Halle gefahren und vor den Fliesen geparkt habe. Sie sei ausgestiegen und habe sich von der rechten Palette von den liegenden Fliesen eine Fliese genommen. Als sie an der linken Palette vorbeigelaufen sei, seien die beiden vorderen Fliesen abgerutscht und ihr auf den Fuß gefallen. Sie habe weder die Paletten noch die Fliesen berührt. Sie sei dann zur Information gehumpelt, dort habe man ihr erklärt, dass sie wieder zurückgehen solle, es käme gleich eine Mitarbeiterin. Sie sei dann wieder zurück gehumpelt. Nach ca 5 Minuten sei die Mitarbeiterin gekommen und habe den Schaden aufgenommen. Ein hinzugerufener Mitarbeiter habe die beiden beschädigten Fliesen links neben den Stapel, von dem sie heruntergefallen seien, gestellt und sie fotografiert. Die Schilderung der Klägerin ist glaubhaft. Sie ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie konnte sich an viele Einzelheiten erinnern, z. B dass die Mitarbeiterin von dem Schaden eine Kopie angefertigt habe und zwischenzeitlich zum Kopierer gelaufen sei.

4. Die Beklagte hat mit der Lagerung der Fliesen in der vorliegenden Weise auch ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Kunden verhindert werden. Dabei ist es weder erforderlich noch möglich, jeden Schaden zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2013, 48). Dabei hat er sowohl vor den Gefahren, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch drohen, als auch denjenigen Gefahren, die durch einen nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Gebrauch drohen, zu sichern (BGH, NJW 1978, 1629; LG Bonn, Urteil vom 31.03.2010, 7 O 327/09, Rn. 22 – zitiert nach juris).

Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie die Platten ohne jeglichen Schutz gegen ein Abrutschen gelagert hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin – wie die Beklagte behauptet – die heruntergefallenen Platten vorher berührt hat oder nicht. Denn unabhängig davon verletzt die Lagerung der Platten die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten, weil sie keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen (beispielsweise durch Anbringen von Leisten oder eines Bügels) vorgenommen hat, um ein Abrutschen zu verhindern (LG Bonn, 7 O 327/09 vom 31.3.2010 in Juris) Die Terrassenplatten dürfen nicht so gelagert sein, dass sie bei einem so naheliegenden Sachverhalt wie dem Anstoßen an einen am Gang befindlichen Stapel herunterrutschen können. Gleiches gilt für sonstige Erschütterungen, die durch die Befahrbarkeit des Gangs mit Kraftfahrzeugen auftreten können.

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Sicherungsvorkehrungen wie eine Leiste/Bügel waren der Beklagten zumutbar und möglich. Zwar würde das Herausnehmen der Terrassenplatten hierdurch erschwert. Dies muss angesichts der hohen Gefahren, die von den Terrassenplatten in dieser Lagerung ausgehen, hingenommen werden, zumal die Terrassenplatten nach dem Vortrag der Beklagten über ein gewisses Gewicht verfügen. Nur eine solche Sicherung kann auch nach der Lösung der Umbänderung zuverlässig gewährleisten, dass die Terrassenplatten nicht abrutschen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem beklagtenseits angeführten Urteil des Amtsgerichts Lingen (Urteil vom 05.03.2007, 12 C 1392/06 (X) – zitiert nach juris). In dem zitierten Fall hatte der Geschädigte ein Bohlenbrett aus einem Regal entnommen und es war für ihn erkennbar, dass ein weiteres Brett nachrutschen könnte. Vorliegend er war die Gefahr für die Klägerin, die von einem anderen Stapel als dem, von dem die Fliesen abgerutscht sind, eine Terrassenplatte weggenommen hat, nicht erkennbar. Dass 2 Stapel weiter von der nächsten Palette Fliesen heruntergefallen sind, war für sie weder erkennbar, noch konnte sie sich schützen.

5. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war auch ursächlich für die Verletzung der Klägerin. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Wird eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und tritt gerade derjenige Schaden ein, vor dem die Verkehrssicherungspflicht schützen will, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Verkehrssicherungspflicht ursächlich war für die Schädigung (BGH, NJW 1994, 945 f.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Pflicht zur Sicherung soll davor schützen, dass Platten abrutschen und Kunden verletzen. Ein solche typische Konstellation liegt dem zu entscheidenden Sachverhalt zugrunde, weil hier die Terrassenplatten verkehrssicherungspflichtwidrig gelagert sind und eine so gelagerte Terrassenplatte den Kunden verletzt hat. Diesen Anscheinsbeweis kann die Beklagte auch nicht durch ihre Behauptung, dass der Klägerin die Platte auch einfach aus der Hand gerutscht sein könne, erschüttern. Ein Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Beweisgegner die ernsthafte Möglichkeit darlegt und ggf. beweist, dass der Geschehensablauf anders war (Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, Vor § 284, Rn. 29). Vorliegend ist die Behauptung der Beklagten ist allerdings nur „ins Blaue“ hinein erfolgt, für sie spricht keine ernsthafte Möglichkeit.

6. Die Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.

7. Der Klägerin fällt auch kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) zur Last. Selbst bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags, nach dem die Klägerin die Terrassenplatten angestoßen haben müsse, scheidet ein Mitverschulden aus. Ein solches wäre so unerheblich, dass es hinter dem Verschulden der Beklagten zurücktreten müsste. Denn die verletzte Verkehrssicherungspflicht der Beklagten soll insbesondere vor Schädigungen schützen, die auch durch eine jedenfalls leicht unachtsame Verhaltensweise der Kunden entstehen können.

Ein Mitverschulden folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin sich keines Mitarbeiters der Klägerin bedient hat. Denn das Aufsuchen von Mitarbeitern ist mit besonderem Aufwand verbunden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin waren keine Mitarbeiter an dem Schadensort anwesend, sie hätte zunächst suchen müssen. Im Übrigen darf ein Kunde davon ausgehen, dass in einem Selbstbedienungsladen die Waren so angeboten werden, dass ein Schadensereignis ausgeschlossen ist (OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2010, 4 U 9/10, Rn. 12 – zitiert nach juris).

8. Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 1 BGB Ersatz des adäquat-kausal verursachten Schadens in Höhe von 42,75 € sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 500,00 € verlangen.

a. Der materielle Schadensersatzanspruch setzt sich aus 7,75 € für die Zuzahlung zur Fußbandage, 20,00 € für die Zuzahlung für Einlagen, 5,00 € für Medikamente und 10,00 € für die Zuzahlung für Gehstöcke zusammen. Diese Vermögensschäden sind adäquat-kausal durch die Pflichtverletzung verursacht worden.

b. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € für angemessen. Dadurch, dass ihr die beiden Fliesen auf den Fuß gefallen sind, hat die Klägerin eine Mittelfußprellung erlitten. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass der Fuß angeschwollen sei, sie war 5 Wochen krankgeschrieben und habe 3 Wochen Krücken gebraucht. Bis zum Ende der Krankschreibung habe sie auch nicht Auto fahren können.

Für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere der Art und Dauer der Verletzung notwendig. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine schwere Mittelfußprellung erlitten hat, die zu einer fünfwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Das Auftreten und Laufen bereitete ihr Schmerzen. Sie konnte 3 Wochen nur mit Krücken laufen und 5 Wochen nicht Auto fahren, sodass sei in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt war. Andererseits blieben keine dauerhaften Schäden zurück, sodass das geforderte Schmerzensgeld von 1000 € übersetzt wäre.

II.

Die Klägerin kann Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € verlangen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gehören zum ersatzfähigen Schaden im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 2006, 1065). Soweit die Kosten noch nicht angefallen sind, hat der Geschädigte einen Freistellungsanspruch (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 4). Als Gegenstandswert für die Gebührenberechnung ist jedoch die berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zulegen (BGH, NJW 2005, 1112 BGH, NJW 2008, 1888). Dies sind vorliegend 542,75 €. Hiernach besteht ein Freistellungsanspruch in Höhe von 147,56 € ( 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 542,75 € in Höhe von 104,00 € zuzüglich einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 23,56 €.

III.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 I,1 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 4.11.2015 aufgefordert, bis zum 18.11.2015 einen Betrag in Höhe von 1042,75 € zu zahlen.

B.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

C.

Die Berufung wird nach § 511, IV ZPO zugelassen. Die Frage der Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Fliesen ist von grundsätzlicher Bedeutung und wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.

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