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Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Rutschbahnbetreibers auf Kirmes

Kirmes-Unglück: War Verkehrssicherheit gefährdet?

Im Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.06.2015 (Az.: 12 O 482/14) wurde ein Rutschbahnbetreiber zur Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz zukünftiger Schäden verurteilt, aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin erlitt bei einem Unfall auf der Bayernrutsche eine schwere Verletzung, und es wurde festgestellt, dass der Betreiber die Rutsche trotz nasser Bedingungen nicht gesichert hatte. Der Fall unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht und deren Auswirkungen bei Nichtbeachtung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 O 482/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil

  1. Verurteilung zur Zahlung: Der Beklagte muss 8.229,23 EUR Schmerzensgeld und zusätzliche Zinsen zahlen.
  2. Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden: Der Beklagte ist verpflichtet, auch zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
  3. Unfall auf nasser Rutsche: Die Klägerin erlitt auf der nassen Rutschbahn eine schwere Verletzung.
  4. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Es wurde festgestellt, dass der Betreiber die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei Nässe vernachlässigt hat.
  5. Beweisführung durch Zeugenaussagen: Die Beweisaufnahme stützte sich auf die übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen.
  6. Bedeutung des Schmerzensgeldes: Das Schmerzensgeld soll immaterielle Beeinträchtigungen ausgleichen, basierend auf der Schwere der Verletzungen und der Dauer des Leidens.
  7. Kein Anspruch auf Schadenersatz für Kleidung: Die Klage auf Schadenersatz für Kleidung wurde mangels ausreichender Beweise abgewiesen.
  8. Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren: Der Beklagte muss die Kosten der Klägerin für die außergerichtliche Rechtsvertretung übernehmen.

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Verkehrssicherungspflichtverletzung ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Deliktsrecht, der sich auf die Pflicht eines Schuldners bezieht, sicherheitsrelevante Maßnahmen zu treffen, um Gefahrenquellen abzuwehren.

Rutschbahn
(Symbolfoto: Brina Renae /Shutterstock.com)

Bei einem Verkehrsunfall auf einer Kirmes kann es sich um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Rutschbahnbetreibers handeln, wenn dieser seine Verantwortung nicht erfüllt und die Sicherheit seiner Fahrgäste nicht gewährleistet hat. Dies kann zu Schadenersatzforderungen durch die Geschädigten führen.

Rutschbahnbetreiber auf Kirmessen müssen sicherstellen, dass ihre Rutschen bei Nässe nicht benutzt werden dürfen, da dies eine potenzielle Gefahr für die Fahrgäste darstellt. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass die Rutschen ausreichend langsam sind und gut abbremsen, um Unfälle zu vermeiden. Die Sicherheit der Fahrgäste ist ein wichtiges Anliegen, das den Rutschbahnbetreibern stets im Auge behalten sollte.

Dramatischer Unfall auf der Kirmes: Schmerzensgeld für Rutschbahn-Opfer

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landgericht Aachen verhandelt wurde, ging es um die Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Rutschbahnbetreibers auf einer Kirmes. Eine Klägerin, die sich bei der Nutzung einer Rutschbahn schwer verletzt hatte, forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Vorfall ereignete sich am 08.08.2014, als es zunächst regnete und die Klägerin am späten Abend die Bayern-Rutsche benutzte. Durch die Nässe auf der Bahn und der daraus resultierenden hohen Geschwindigkeit stürzte sie im Auslaufbereich und zog sich eine offene Talushalsfraktur im rechten Sprunggelenk zu. Die Verletzung führte zu einer stationären Behandlung und einer längeren Dienstunfähigkeit der Klägerin.

Verantwortung und Sicherheit bei Fahrgeschäften im Fokus

Die Hauptfrage in diesem Rechtsstreit war, ob der Rutschbahnbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte trotz Warnungen vom Sicherheitspersonal die Rutsche nicht gesperrt oder die Rutschfläche getrocknet hatte. Ihrer Darstellung nach führte die Nässe auf der Bahn zu einer unkontrollierbaren Geschwindigkeit, die letztlich in ihrem Unfall mündete. Der Beklagte wiederum bestritt die Vorwürfe und behauptete, die Klägerin hätte die Rutsche bestimmungswidrig benutzt. Eine spannende Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen folgte.

Schmerzensgeldzuspruch nach intensiver Beweisaufnahme

In der Beweisaufnahme bestätigten mehrere Zeugen die Aussagen der Klägerin, dass die Rutschbahn und -matten nass waren. Diese Zeugenaussagen überzeugten das Gericht von der Glaubwürdigkeit der Klägerin und ihrer Darstellung des Unfallhergangs. Trotz der teilweisen Bekanntschaft der Zeugen mit der Klägerin und eigener Ansprüche gegen den Beklagten, wurden ihre Aussagen als glaubhaft und konsistent eingestuft. Die Aussage einer Zeugin des Beklagten, die versuchte, die Sicherheitsmaßnahmen des Fahrgeschäfts zu erläutern, war nicht ausreichend, um die Beweislage zu erschüttern.

Urteil: Ein deutliches Zeichen für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht

Das Landgericht Aachen entschied, dass der Rutschbahnbetreiber tatsächlich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Klägerin erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 EUR, zuzüglich weiterer Kosten. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beklagte auch zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet ist. Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass der Beklagte hätte Vorsorge treffen müssen, um ein sicheres Rutschen bei nassen Witterungsbedingungen zu gewährleisten. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, dass Betreiber von Fahrgeschäften ihre Verantwortung zur Sicherstellung der Unfallverhütung und zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ernst nehmen müssen.

Das vorliegende Urteil des LG Aachen (Az.: 12 O 482/14) vom 30.06.2015 setzt somit einen wichtigen Maßstab im Bereich der Verkehrssicherungspflicht und betont die Bedeutung der Sicherheit und Verantwortung von Fahrgeschäftsbetreibern.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was genau umfasst die Verkehrssicherungspflicht eines Rutschbahnbetreibers?

Die Verkehrssicherungspflicht eines Rutschbahnbetreibers umfasst eine Reihe von Pflichten, die darauf abzielen, die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. Obwohl die spezifischen Pflichten eines Rutschbahnbetreibers nicht direkt in den Suchergebnissen angegeben sind, können wir aus den allgemeinen Prinzipien der Verkehrssicherungspflicht schließen, was diese Pflichten umfassen könnten.

Zunächst einmal ist der Betreiber verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern. Dies könnte beinhalten, dass die Rutschbahn regelmäßig auf mögliche Gefahren oder Mängel überprüft wird und dass alle festgestellten Probleme umgehend behoben werden[1].

Darüber hinaus könnte die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers auch die Aufsicht über die Nutzer der Rutschbahn umfassen, insbesondere wenn es sich um Kinder handelt. Der Grad der erforderlichen Aufsicht kann je nach den spezifischen Umständen variieren, aber im Allgemeinen könnte erwartet werden, dass der Betreiber sicherstellt, dass die Rutschbahn auf sichere Weise genutzt wird.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht unbedingt eine absolute Sicherheit erfordert. Stattdessen wird von dem Betreiber erwartet, dass er diejenigen Gefahren ausräumt oder vor ihnen warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Nutzer nicht einrichten können.

Schließlich könnte die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers auch die Einhaltung relevanter Sicherheitsstandards und -normen umfassen, wie sie beispielsweise für den Betrieb von Sportanlagen gelten.

Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Prinzipien der Verkehrssicherungspflicht sind und die spezifischen Pflichten eines Rutschbahnbetreibers je nach den genauen Umständen variieren können. Es wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen, um eine genaue Einschätzung der Verkehrssicherungspflicht in einem bestimmten Fall zu erhalten.

Inwiefern spielt das Wetter, speziell die Nässe, eine Rolle bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht?

Das Wetter, insbesondere Nässe, spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von Personen oder Organisationen, die eine Gefahrenquelle kontrollieren (wie z.B. Eigentümer von Grundstücken oder Betreiber von Einrichtungen), angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit anderer zu gewährleisten. Bei nassen Bedingungen können diese Pflichten erweitert werden, um zusätzliche Risiken zu berücksichtigen.

Ein Beispiel ist der Betrieb von Rutschen auf Jahrmärkten. Bei Nässe kann die Rutschbahn schneller und potenziell gefährlicher werden. Daher muss der Betreiber dafür sorgen, dass die Rutsche bei Nässe nicht benutzt werden kann, wenn kein ordnungsgemäßes Rutschen gewährleistet ist.

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Auch Supermärkte haben eine Verkehrssicherungspflicht, die sich bei Nässe erhöht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Nässebildung in den Eingangsbereichen so weit beseitigt wird, dass sie in tragbaren Grenzen bleibt.

Für Grundstückseigentümer bedeutet die Verkehrssicherungspflicht im Winter, dass sie Räumen und Streuen müssen, um die Sicherheit auf ihrem Grundstück zu gewährleisten.

Im Straßenverkehr kann Nässe den Bremsweg von Fahrzeugen verlängern und das Risiko von Aquaplaning erhöhen, was zu Kontrollverlust und Unfällen führen kann. Daher müssen Fahrer ihre Geschwindigkeit anpassen und einen größeren Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen einhalten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Nässe die Verkehrssicherungspflichten erweitert und zusätzliche Maßnahmen erfordert, um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können je nach Kontext variieren, aber sie erfordern in der Regel eine erhöhte Vorsicht und Anpassung an die veränderten Bedingungen.


Das vorliegende Urteil

LG Aachen – Az.: 12 O 482/14 – Urteil vom 30.06.2015

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.229,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar aus 7.500,00 EUR seit dem 11.11.2014, aus weiteren 729,23 EUR seit dem 11.02.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin anlässlich des Unfalles vom 08.08.2014 auf der Bayernrutsche auf dem P in B entstanden sind bzw. künftig noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 08.08.2014. Der Beklagte ist Betreiber der so genannten „Bayern-Rutsche“, die vom 08.08.2014 bis zum 18.08.2014 auf dem „P“ in B (der örtlichen Kirmes) aufgestellt war. Am 08.08.2014 regnete es zunächst. Die Klägerin benutzte am späten Abend gemeinsam mit Bekannten das Fahrgeschäft des Beklagten und rutschte mit der Rutschmatte die Bahn hinunter. Dabei verletzte sich die Klägerin in Bereich des Auslaufs der Bahn. Aufgrund des Unfalls wurde bei der Klägerin eine offene Talushalsfraktur im rechten Sprunggelenk diagnostiziert und in der Folge operiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der geltend gemachten Verletzungen wird auf die Klageschrift, den Inhalt der beigefügten ärztlichen Berichte und Lichtbilder (Bl. 7-15 GA) sowie auf die vorgetragenen Schäden im Schriftsatz vom 29.05.2015 (Bl. 81 ff. GA) Bezug genommen. Bis zum 18.08.2014 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung. Sie war bis zum 14.11.2014 dienstunfähig. Seit dem 17.11.2014 ist die Klägerin stundenweise im Rahmen der Wiedereingliederung tätig. Nach vorangegangenen anwaltlichen Schreiben wurde die Versicherung des Beklagten aufgefordert, einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,00 EUR bis zum 10.11.2014 zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vor dem Unfall vom Sicherheitspersonal des P aufgrund der Nässe auf den Bahnen aufgefordert worden sei, die Rutsche zu sperren oder aber dafür Sorge zu tragen, dass die Rutschfläche getrocknet werde. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen. Aufgrund der Bahnnässe und der daraus folgenden Geschwindigkeit habe sie bereits hinter der zweiten Welle von der Bahn abgehoben und sei, ohne bremsen zu können, nach unten „geschossen“. Aufgrund des Unfalls könne sie wohl nie wieder ihr Hobby, den Ballettanz, wie ursprünglich betreiben. Im Übrigen seien ihre Jeanshose und Schuhe bei dem Sturz zerstört worden.

Sie beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Schmerzensgeld mit immateriellen Vorbehalt für die Beeinträchtigung bis heute ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens aber 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2014;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

3. festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin anlässlich des Unfalles vom 08.08.2014 auf der Bayernrutsche auf dem P in B entstanden sind bzw. künftig noch entstehen werden;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass die Bahnen nicht nass, sondern allenfalls an einigen Stellen feucht gewesen seien; die Klägerin habe die Rutsche bestimmungswidrig benutzt, indem sie teilweise mit hoch erhobenen Armen gerutscht sei und nicht die Handfläche auf die an den Rutschmatten befindlichen Laschen gelegt habe. Dadurch habe die Klägerin entgegen der Instruktionen der Zeugin T1 sowie eines am oberen Ende der Rutsche tätigen Einweisers ihre Geschwindigkeit nicht reguliert. Er ist der Ansicht, dass selbst bei Nässe die Rutsche nicht gesperrt werden müsse, da zum einen keine dahingehende Auflage bestehe und zum anderen die Geschwindigkeit über die Bremslaschen reguliert werden könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R, T2, T3, C1, C2 und T1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 09.06.2015, Bl. 127 bis 136 GA Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 EUR gemäß §§ 823, 253 II BGB.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Nach anerkannten Grundsätzen ist derjenige, der einen Verkehr eröffnet, für die Sicherung des Verkehrs verantwortlich (OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.9.2012 – 4 U 193/11; Palandt/Sprau, § 823 Rdnr. 46; Wagner, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 235 [243]). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Vielmehr löst eine Gefahr erst dann haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichten aus, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. BGH NJW 2008, 3778; NJW 2008, 3775; OLG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.; Wagner, in: MünchKomm-BGB, § 823 Rdnr. 259). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Dieses Schutzniveau ist nur dann erreicht, wenn diejenigen zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2008, 3778; NJW 2007, 1683; NJW 2006, 2326). Mithin kann im Grundsatz erwartet werden, dass diejenigen Gefahren beseitigt und erforderlichenfalls vor ihnen gewarnt wird, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78 – VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 – 7 U 189/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 – 18 U 118/94 – NJW-RR 1995, 1114).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung der Kammer eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten vor.

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH NJW 1970, 946; NJW 1993, 935 [937]; NJW 2000, 953 [954]).).

Die Zeugen R, T2, T3, C1 und C2 haben übereinstimmend bekundet, dass es am Abend des Unfalles geregnet hatte und die Rutschbahnen sowie die zum Rutschen verwendeten Rutschmatten nass waren. Das Gericht folgt diesen Aussagen. Es ist überzeugt, dass die Aussagen der Zeugen glaubhaft und die Zeugen persönlich glaubwürdig sind. Die Zeugen haben nachvollziehbar und detailliert darlegen können, dass die Rutschmatten und auch die Bahnen nass waren. So konnten beispielsweise die Zeugen T3, C1 und C2 angegeben, dass ihre Arme nass gewesen seien, weil sie die Matten über den Arm zur Rutsche trugen. Der Zeuge T2 gab an, dass seine Hose nass gewesen sei, als er unten im Auslaufbereich ankam. Der Zeuge R bekundete, dass ihm sogar Wasser während der Fahrt in das Gesicht gespitzt sei. Für die Richtigkeit der Aussage spricht u.a. der Umstand, dass die Zeugen den Vorgang selber wahrgenommen haben, da sie mit der Klägerin zur gleichen Zeit die Rutsche benutzten. Die Schilderungen der Zeugen sind lebensnah, plausibel und widerspruchsfrei. Zudem räumen die Zeugen auch freimütig Erinnerungslücken ein. So konnte der Zeuge R beispielsweise auf Nachfrage des Gerichts weder bestätigen noch ausschließen, dass die Klägerin beim Rutschen auf seine Bahn geraten sein soll. Gleiches gilt in Bezug auf die Regenproblematik. Keiner der Zeugen konnte sich genau festlegen, wie viel und bis wann es an dem Abend geregnet hat.

Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die o.g. Zeugen mit der Klägerin befreundet sind und zum Teil eigene Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass sich die Zeugen bei ihrer Aussage von der Nähe zur Klägerin oder aus eigenen Interessen haben leiten lassen, so dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln wäre, bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Zeugen haben vielmehr sachlich und ohne spürbare Belastungstendenzen den von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt wiedergegeben, wie die Kammer feststellen konnte.

Dieses Beweisergebnis wird nicht durch die Aussage des Zeugin T1 erschüttert. Zwar hat diese bekundet, dass man grundsätzlich durch sog. Trockenrutschen dafür sorge, dass die Bahnen wieder trocken und gefahrlos zu nutzen sind. Nach ihrer Erinnerung sei auch wieder alles in Ordnung gewesen, als die Klägerin rutsche, da zwischenzeitlich auch andere Leute – ohne Probleme – gerutscht seien. Des Weiteren bekundete die Zeugin T1, dass es unterschiedliche Rutschmatten gebe, die je nach Wetterlage und Feuchtigkeit eingesetzt würden. Bei Feuchtigkeit verwende man statt der roten, lieber die pinken Rutschmatten, da diese langsamer sind und besser abbremsen würden.

Diese Aussage ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der o.g. Beweistatsachen zu wecken. Die Angaben der Zeugin T1 sind sehr allgemein und wenig belastbar. Die Zeugin T1 hatte aus dem Kassenhäuschen eine deutliche schlechtere Wahrnehmungsmöglichkeit als die anderen Zeugen. Zudem hat sie sie sehr pauschal bekundet, wie grundsätzlich mit Regen in ihrem Geschäftsbetrieb umgegangen wird. Auf konkrete Nachfragen, wie die Situation im Falle des Sturzes war, hat sie bloß Mutmaßungen bekundet. Eine nachvollziehbare Erklärung für den Unfall der Klägerin kann sie nicht liefern. Vielmehr führt sie aus, dass man entweder die pinken Matten verwendet habe, weil es feucht war oder aber es sei bereits schon wieder so trocken gewesen, dass es zu verantworten war, die roten Matten zu nehmen (Bl. 136 GA). Auf nochmalige Nachfrage welche Matten genau – die Roten oder die Pinken – verwendet wurden, konnte sie keine konkreten Angaben machen. Auch hat die Zeugin nicht bestätigen können, dass die Rutsche konkret an diesem Abend „trocken gerutscht wurde“ von Mitarbeitern des Beklagten, obwohl die Zeugin einräumen musste, dass dies zum Schutz der Benutzer der Rutsche erforderlich ist.

Auch die gebotene Gesamtwürdigung aller Beweismittel zueinander unter Berücksichtigung des Parteivorbringens und des sonstigen Akteninhalts bestätigt dieses Beweisergebnis. Im Übrigen hat selbst die Zeugin T1 nicht in Abrede gestellt, dass sie sich vorstellen könne, dass die Matten feucht waren.

Aufgrund dieses erwiesenen Sachverhalts liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Im Falle einer nassen Rutschbahn ist ein ordnungsgemäßes Rutschen nicht gewährleistet. Die Zeugin T1 hat angegeben, dass ihr zwar keine Verbote bekannt seien, im Falle von Regen der Rutschbetrieb allerdings aus Sicherheitsgründen eingestellt wird. Besucher, die im Falle einer nassen Rutschbahn gleichwohl rutschen wollen, bezeichnete sie selbst als „Verrückte“ (Bl. 134 GA). Der Beklagte hätte daher aufgrund seiner Sachkunde Vorsorge dafür treffen müssen, dass ein Rutschen bei diesen Witterungsbedingungen nicht möglich ist oder erst nach dem „Trockenrutschen“ festgesetzt wird.

Der Hinweis am Kassenhäuschen (Bl. 44 GA) entlastet den Beklagten nicht. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ausweislich des Wortlauts einzig für selbstverschuldete Unfälle, die etwa aufgrund der Mitnahme spitzer Gegenstände erfolgen, keine Haftung übernommen werde. Im vorliegenden Fall liegt jedoch aufgrund der o.g. Feststellungen bereits kein Eigenverschulden auf Seiten der Klägerin vor. Auch ein etwaiges Mitverschulden nach § 254 BGB kann der Klägerin mangels Vorhersehbarkeit nicht vorgeworfen werden. Nur dem Beklagten, nicht aber den Benutzern der Rutsche war die Gefährlichkeit einer nassen Rutsche bekannt.

Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erachtet das Gericht im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.500,00 EUR als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend, § 253 ZPO.

Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für dessen immaterielle Beeinträchtigungen bieten. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Urteil vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97 – BGHZ 138, 388 [391]; BGH, Beschluss vom 06.07.1955 – GSZ 1/55 – BGHZ 18, 149 [154]; OLG Köln, Teilurteil vom 09.01.2002 – 5 U 91/01 – NJW-RR 2003, 308 = VersR 2003, 602). Steht fest, dass es aufgrund des Unfalls zu einer Primärverletzung gekommen ist, so kann hinsichtlich weiterer Schadensfolgen § 287 ZPO angewandt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02 – NJW 2003, 1116).

Auch wenn keine Bindung an die in Vergleichsfällen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge besteht, so bilden sie doch einen wichtigen Orientierungspunkt für die in Betracht kommende Größenordnung des Schmerzensgeldes (OLG München, Urteil vom 13.08.2010 – 10 U 3928/09 – juris; Staudinger-Schiemann, Neubearbeitung 2005, § 253 BGB Rn. 34). Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass es bei jedem herangezogenen Vergleichsfall mehr oder weniger große Abweichungen hinsichtlich der Entstehung des Schadens, des Verletzungsbildes, der Beeinträchtigungen und der persönlichen Umständen der Beteiligten gibt und die Orientierung an Schmerzensgeldtabellen daher nur einen groben Anhalt für die Höhe geben kann. Im Hinblick auf die aus dem Unfall herrührenden prägenden Verletzung in Form einer offenen Talushalsfraktur im rechten Sprunggelenk hat sich das Gericht hinsichtlich der körperlichen Verletzungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an den Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 – 5 U 1/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007 – 12 U 128/06 und LG Saarbrücken, Urteil vom 10.09.2009 – 9 O 192/09 orientiert.

Maßgeblich sind aber letztlich die Besonderheiten des Einzelfalls und die dabei feststehenden Umstände, die Schmerzensgeld erhöhend oder ermäßigend wirken können und sich aber auch unter Umständen aufheben. Dabei hat die Dauer der Belastungen, insbesondere eines Heilungsprozesses, großes Gewicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (OLG Köln, Urteil vom 09.01.2002 – 5 U 91/01 – VersR 2003, 602).

Hier war vor allem zu berücksichtigen, dass die Klägerin 10 Tage in stationärer Behandlung, insgesamt 14 Wochen auf Gehhilfen angewiesen – davon die ersten 10 Wochen beidseitig – und mehr als drei Monate als Lehrerin vollständig dienstunfähig war. Die Klägerin hat vorgetragen und mit ärztlichen Attesten belegt, dass sie bis heute Belastungseinschränkungen verspürt. An guten Tagen könne sie vielleicht 20 Minuten schmerzfrei gehen. An schlechten Tagen wache sie bereits morgens mit Schmerzen auf. Joggen oder ähnliche Bewegungen, die eine Abfederung erfordern, sind momentan nicht möglich. Folglich kann die Klägerin derzeit ihrem großen Hobby, dem Ballettanz, nicht mehr nachgehen, was zusätzlich als eine nachvollziehbare Einschränkung von Lebensqualität empfunden werden kann. Des Weiteren muss die Klägerin bis heute dreimal wöchentlich zur Krankengymnastik. Schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war vorliegend jedoch auch, dass die Klägerin nur für bislang erlittene Schmerzen einen Ausgleich geltend macht, so dass von der Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes etwaige zukünftige Beeinträchtigungen nicht mitberücksichtigt wurden.

2.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage fehlt insbesondere nicht das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 I ZPO. Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, § 256 Rn. 9; BGH MDR 2007, 792; NJW 2001, 1432). Die Klägerin muss aufgrund ihrer Verletzungen damit rechnen, dass künftige Schadensfolgen eintreten können. Dies belegt bereits das ärztliche Attest der Universitätsklinik B vom 18.05.2015 (Bl. 84 f. GA). Demnach dauert die Behandlung noch an, da die Klägerin weiter an persistierenden Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit leide. Aufgrund der Schwere der Verletzungen müsse mit einer dauerhaften Einschränkung der Beweglich- und Belastungsfähigkeit bei einem erhöhten Risiko für die Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose gerechnet werden.

3.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 EUR aus einem Gegenstandswert in Höhe von bis 8.000,00 EUR aus §§ 823 I, 249 I BGB i.V.m. Nr. 2300, 7002 VV RVG. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren dabei entsprechend dem Umfang des zugesprochenen Schmerzensgeldes und Schadensersatzes anzupassen.

Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hat. Zwar stellt auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden iSd § 249 BGB dar. Dieser führt allerdings grundsätzlich nur zu einem Freistellungsanspruch des Belasteten, vgl. BGH, Urt. v. 26.2.1991 – XI ZR 331/89; Palandt, § 249 BGB Rn. 4. Er wandelt sich gemäß § 250 BGB erst dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte die Verbindlichkeit erfüllt, oder wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist gesetzt, oder wenn der Schuldner jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, BGH, Urt. v. 2.4.1987 – IX ZR 68/86. Dazu genügt es, wenn der Schädiger sich während des Rechtsstreits mit dem Geschädigten beharrlich auf den Standpunkt stellt, seine Haftung bestehe schon dem Grunde nach nicht, vgl. BGH, NJW-RR 1987, 43. So liegt der Fall hier. Der Beklagte bestreitet, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Das Gericht war somit nicht gehalten, den vom Klägervertreter angebotenen Zeugenbeweis nachzukommen.

4.

Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 100,00 EUR aus §§ 823 I, 249 BGB. Die Klägerin hat nachdem der Beklagte den Schaden bestritten hat, nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch den Unfall ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist. Eine pauschale Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO war vorliegend nicht gerechtfertigt, da bereits der Sachschaden und die Kausalität zwischen dem Unfall und dem Schaden nicht ausreichend von der Klägerin dargelegt wurde. Der pauschale Vortrag, die Jeanshose sei etwa ein Jahr alt und habe 120,00 EUR gekostet, die Schuhe hätten einen Anschaffungspreis von 60,00 EUR gehabt, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag nicht, § 138 ZPO. In Ermangelung von weiterem Vortrag hierzu erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht weshalb die Hose und Schuhe der Klägerin durch die Fahrt zerstört wurden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: 1. Klageantrag 7.500,00 EUR;

2. Klageantrag 100,00 EUR;

3. Klageantrag 3.000,00 EUR;

4. Klageantrag 0 EUR (§§ 63 II 1, 48 I 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 I, 2. HS ZPO)

 

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