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höhere Geldbuße statt Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 2 Ss OWi 543/01

Beschluss vom 02.07.2001

Vorinstanz: AG Herne-Wanne 8 OWi 64 Js 330/00 (AK 56/00)


Busgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 29. März 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 2. Juli 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs., 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Betroffenen, der wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 49 Abs. 1 Nr. 3.StVO, 24 StVG verurteilt ist, eine Geldbuße von 600,– DM festgesetzt wird und das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren. Allerdings wird die Gebühr für. die Rechtsbeschwerden um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 15. Juni 2000 wegen einer am 15. Dezember 1999 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hat der Senat durch Beschluss vom 12. September 2000 (2 Ss OWi 888/00) dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (inzwischen veröffentlicht in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 80 = ZAP EN-Nr. 748/2000 = zfs 2001, 40 = VRS 100, 56). Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht nunmehr erneut eine Geldbuße von 200 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Der Betroffene arbeitet mittlerweile als fest angestellter Taxifahrer bei einem Taxiunternehmen.

Mit Urteil vom 15.6.2000 wurde der Betroffene durch das Amtsgericht Herne-Wanne wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200,00 DM und zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 12. September 2000 bzgl. des Rechtsfolgenausspruches mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Auch nach erneuter Verhandlung hält das Gericht an der Verhängung einer Geldstrafe i.H.v. 200,00 DM und des Fahrverbotes von einem Monat fest. Diese nach dem Bußgeldkatalog zu verhängende Regelstrafe ist vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisses des Betroffenen zu verzichten. Zwar arbeitet der Betroffene als- Taxifahrer und ist insoweit im besonderen Maße auf seinen Führerschein angewiesen. Jedoch verfügt er, wie er selber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, als angestellter Taxifahrer über den gesetzlichen Urlaubsanspruch, den er mit mindestens 20 Tagen bezeichnet hat. Damit besteht aber für ihn die Möglichkeit, unter Ausnutzung der ihm zugelegten Viermonatsfrist seinen Urlaub so zu legen, daß dieser in der Zeit des Fahrverbotes zusammenfällt. Soweit der Betroffene sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe bereits zwei bis drei Urlaubstage in diesem Jahr genommen, muß dies schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil der Betroffene diesen Urlaub in Kenntnis eines drohenden Fahrverbotes genommen hat. Letztlich ist eine Existenzgefährdung, die zum Absehen vom Fahrverbot führen könnte, nicht ersichtlich. Auch unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes kommt vorliegend ein Verzicht auf das Fahrverbot nicht in Betracht. Insoweit haben sich die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen seit seiner ersten Verurteilung durch das Amtsgericht Herne-Wanne entscheidend geändert. Zum damaligen Zeitpunkt war der Betroffene noch als selbständiger Taxifahrer mit einem Einkommen von ca. 600,00 DM beschäftigt. Heute verfügt er über ein Einkommen – nach seinen eigenen Angaben – von ca. 1200,00 DM im Monat. Bei einem solchen Einkommen kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß eine erhöhte Geldstrafe eine bessere oder wenigstens gleich gute erzieherische Wirkung auf das Fahrver7 halten des Betroffenen hat, wie ein Fahrverbot.

Um auf den Betroffenen einzuwirken, hielt das Gericht daher ein Festhalten an dem Fahrverbot im Zusammenhang mit der ausgeurteilten Geldstrafe i.H.v. 200,00 DM für erforderlich und angemessen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene nochmals mit der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese zu verwerfen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat insoweit Erfolg als unter Erhöhung der Regelbuße das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die amtsgerichtliche Entscheidung wird erneut nicht.der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Verhängung bzw. zum Absehen von der Verhängung eins Fahrverbotes gerecht (vgl. dazu zusammenfassend u.a. Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Rn. 118 ff. m.w.N.; Deutscher NZV 1997, 25). Nach der insoweit vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofs, der sich die Oberlandesgerichte angeschlossen haben, muß der Tatrichter stets prüfen, ob ein Regelfall im Sinn der BußgeldkatalogVO vorliegt. Ist das der Fall, handelt es sich in der Regel um einen grob pflichtwidrigen Verstoß, der die Verhängung des dafür in der BußgeldkatalogVO

vorgesehenen Fahrverbotes und der Regelgeldbuße indiziert, um den Betroffenen in Zukunft zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen (vgl. u.a. BGHSt 38, 106, 110 = NZV 92, 79). Allerdings ist der Tatrichter an die sog. Indizwirkung der Regelbeispiele nicht gebunden; vielmehr muß er eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vornehmen (vgl. dazu auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 25 StVG Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Auch in Regelfällen muss-er prüfen, ob das zu verhängende Fahrverbot erforderlich und angemessen ist oder ob nicht gemäß § 2 Abs. 4 BKatVO bei. Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise vom Fahrverbot.abgesehen werden kann (BVerfG NZT 1996, 284; OLG Hamm NZV 1996, 77; zu weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung siehe Hentschel. a.a.O.). An die vom Tatrichter getroffene Entscheidung ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren gebunden (vgl. dazu Senät.ZAP EN-Nr.1013195 = zfs 1996, 35 = DAR 1996, 68 = VRS 91, 138), es sei denn es liegen Ermessensfehler vor (OLG Hamm VRS 92, 40).

Danach konnte die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, von der Verhängung des Fahrverbotes nicht abzusehen, vorliegend keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat nämlich nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei diesem Betroffenen die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme „Fahrverbot“ zumindest jetzt nicht mehr erforderlich ist und der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck bei diesem Betroffenen auch mit einer Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann. Das Amtsgericht hat nämlich übersehen – zumindest hat es diesen wichtigen Umstand nicht ausdrücklich erwähnt-, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung seit dem Beschluss des Senats ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten und seit Begehung der Tat inzwischen ein Zeitraum von mehr als 15 Monaten verstrichen war. Zwar würde dieser Zeitraum für sich noch nicht dazu führen, allein deshalb die Verhängung eines Fahrverbotes als nicht (mehr) erforderlich anzusehen (vgl. dazu die Zusammenstellung der Rechtsprechung in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 77 und Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen in DAR 2000,.580). Vorliegend ist jedoch zusätzlich sowohl zu berücksichtigen, dass der Betroffene (als Taxifahrer) verkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist, als auch, dass er auch jetzt noch immer in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Betroffene, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Juni 2000 über ein Einkommen.von 600 DM verfügte, erzielt nach den neuen tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters nämlich immer noch nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 DM. Damit ist zwar eine Einkommensverbesserung eingetreten, diese ist aber entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht so „entscheidend“, dass nicht mit einer erhöhten Geldbuße die gleiche erzieherische Einwirkung auf den Betroffenen erreicht werden könnte wie durch.die Verhängung eines Fahrverbotes. Insoweit darf, worauf der Senat ausdrücklich hinweist, nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch die Erhöhung der Höchstgrenzen für Geldbußen in 17 Abs. 1 und 2 OWiG zum 1. März 1998 dem Tatrichter für die. Erhöhung ein höherer Rahmen als bisher zur Verfügung steht (vgl. dazu auch Deutscher NZV 1999, 113). Dies hat der.Tatrichter bei seiner Abwägung, insbesondere bei wirtschaftlich schwächeren Betroffenen, zu berücksichtigen (vgl. ,dazu auch schon den o.a. Beschluss des.Senats vom 12. September 2000 und Senat in zfs 1998, 75, 76).-Dem.hät der Senat vorliegend durch Anhebung der Regelgeldbuße von 200 DM auf 600 DM Rechnung getragen. Er ist davon überzeugt, dass gerade diesen Betroffenen diese deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße in Zukunft von weiteren vergleichbaren Verkehrsverstößen abhalten wird. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Betroffene, der beruflich als Taxifahrer tätig ist, nach diesem Absehen vom Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße in Zukunft nicht noch einmal mit einem Absehen vom Fahrverbot wird rechnen können.

Da die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung schon aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben konnte, konnte dahinstehen, ob die Entscheidung nicht auch unter dem Gesichtspunkt der „Angemessenheit“ des Fahrverbotes zu beanstanden gewesen wäre bzw. ob insoweit ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind. Jedenfalls dürfte es sich empfehlen, in vergleichbaren Fällen, in denen in der Hauptverhandlung offenbar eine Existenzgefährdung geltend gemacht worden ist, zukünftig die Auswirkungen der Fahrverbotsentscheidung in den Urteilsgründen darzustellen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass eine erneute Hauptverhandlung beim Amtsgericht nicht zu weiteren tatsächlichen Feststellungen für die Frage des Absehens vom Fahrverbot führen wird. Deshalb hat der Senat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in, der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und die Sache nicht an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht über § 79 Abs. 3 OWiG auf einer Anwendung von § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Sie berücksichtigt, dass der Betroffene sich zunächst auch gegen den Schuldspruch gewendet hat, insoweit aber keinen, und damit insgesamt nur teilweisen Erfolg mit seinen Rechtsbeschwerden gehabt hat.

Die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung gibt dem Senat Anlass zu folgenden allgemeinen Hinweisen

l. Das Amtsgericht hat bei der Tenorierung übersehen, dass aufgrund der teilweisen Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffene gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 15. Juni 2000 durch die Senatsentscheidung vom 12. September 2000 der Schuldspruch der Entscheidung vom 15. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsen-ist. Damit war der Betroffene bereits wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung gewählte Formulierung: „Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im, Straßenverkehr … eine Geldbuße i.H.v. 200,00 DM festgesetzt.“ ist daher zumindest missverständlich. Sie lässt nämlich den Schluss zu, dass der Betroffene ein weiteres Mal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist.

2. Der Senat weist darauf hin, dass im Bußgeldverfahren keine „Geldstrafen“ verhängt werden und die BußgeldkatalogVO keine verhängende Regelstrafe“ vorsieht, sondern (lediglich) Geldbußen.

3. Das Amtsgericht hat in seiner Begründung u..a. ausgeführt: „Auch nach erneuter Verhandlung hält das Gericht … fest.. Diese ..auch nicht zu verzichte ….. hielt das Gericht daher ein Festhalten für erforderlich und angemessen…. Diese Formulierungen lassen befürchten, dass der Amtsrichter der Auffassung gewesen ist, er müsse lediglich den vorherigen tatrichterlichen Rechtsfolgenausspruch überprüfen. Das wäre jedoch verfehlt, da der Tatrichter nach Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung vom 15. Juni 2000 im Rechtsfolgenausspruch insoweit eine eigene Entscheidung zu treffen hätte.

4. Schließlich hat das Amtsgericht übersehen, dass es auch über die Kosten des (ersten) Rechtsbeschwerdeverfahrens hätte entscheiden müssen.

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