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Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schmerzensgelderhöhung bei Zahlungsverweigerung der Haftpflichtversicherung

OLG Schleswig, Az.: 7 U 106/09, Urteil vom 23.02.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten – das am 18. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

a) ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.12.2007,

b) 15.836,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a.

auf 14.936,24 € vom 20.12.2007 bis zum 23.01.2008,

auf 15.036,24 € vom 24.01.2008 bis zum 22.05.2008 und

auf 15.836,24 € seit dem 23.05.2008,

c) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.451,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.12.2007

zu zahlen.

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schmerzensgelderhöhung bei Zahlungsverweigerung der Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: FreedomTumZ/ Bigstock

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 28.05.2004 in … zukünftig noch entstehen wird, soweit nicht diesbezügliche Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert (wie Landgericht): 78.617,47 €.

Gründe

I.

Die Klägerin (im Folgenden: die Geschädigte) nimmt die Beklagten aufgrund eines Unfalles vom 28. Mai 2004 am Strand von … auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch und verlangt Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht.

Die 1966 geborene Geschädigte ging an jenem Tag (Freitag vor Pfingsten) gegen 13.15 Uhr am Strand spazieren und wurde von einem von dem Beklagten zu 1. gelenkten Strandsegelwagen von hinten umgefahren. Sie wurde von der rechten Hinterachse des Segelwagens getroffen und erlitt dabei schwerste Verletzungen an beiden Unterschenkeln; diese wurden ihr nahezu abgetrennt, mit (u. a.) der Langzeitfolge, dass sie dauerhaft zu 50 % schwerbehindert ist (Merkzeichen G).

Sie nimmt den Beklagten zu 1. als Unfallverursacher, die Beklagte zu 2. (im Folgenden: beklagte Gemeinde) und den Beklagten zu 3. (im Folgenden: beklagter Verein) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Der beklagte Verein nutzt den Strandabschnitt, auf dem die Geschädigte verunglückte, aufgrund Vertrages vom 20.04.1978 (Bl. 169 f. d. A.) mit der beklagten Gemeinde im Rahmen einer Sondernutzung. In dem Vertrag heißt es u. a.:

… 1. Den Mitgliedern des Yachtclubs …. e. V., die Inhaber eines Pilotenscheines sind, wird das Strandsegeln und die damit verbundene Benutzung des Yachthafens erlaubt in der Zeit vom 15.03. bis 01.11. eines jeden Jahres. …

3. Zur Sicherheit der Badegäste wird der Club an mindestens sechs Stellen, die mit der Ordnungsbehörde abzusprechen sind, Warnschilder aufstellen in einer Größe von ca. 50 x 80 cm. Die laufende Unterhaltung dieser Schilder während der Segelsaison obliegt dem Club. Die Aufschrift der Schilder wird im Einvernehmen mit der Ordnungsbehörde festgelegt. …

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 169/170 d. A.) Bezug genommen.

Der beklagte Verein veranstaltete über das Pfingstwochenende 2004 (29. bis 31.05.), eine Regatta, den alljährlich stattfindenden „…-Cup“. Zu dieser Regatta waren auch auswärtige und nicht dem Verein angehörige Piloten zur Teilnahme angereist, so auch der Beklagte zu 1., der Inhaber eines Strandsegler-Pilotenscheins war, aber nicht Mitglied des beklagten Vereins, sondern eines Vereins auf der dänischen Insel … war. Die Anmeldung der Regattateilnehmer sollte am Unfalltage um 22.00 Uhr erfolgen.

Zu der Kollision des Beklagten zu 1. mit der Geschädigten kam es im Rahmen einer „Erkundung“ der Regattastrecke, die der Beklagte zu 1. gemeinsam mit einem ortskundigen Mitglied des beklagten Vereins, einem Herrn G, unternahm. Während G vorausfuhr, folgte ihm der Beklagte zu 1. in einem Abstand von 200 bis 300 m. Beide segelten, vom im Norden gelegenen Gelände des beklagten Vereins kommend, in südlicher Richtung bereits im Bereich der vorgesehenen Regattastrecke.

Die Geschädigte ging ihrerseits in südlicher Richtung von den … (Gaststätte „…“) kommend zu Fuß längs der Wasserkante auf einer Sandbank. Auf dieser nach Angaben des G im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seinerzeit etwa 20 bis 30 m breiten Sandbank fuhr G von hinten kommend an der Geschädigten mit einem Abstand von etwa 10 m vorbei. Dem ihm mit Abstand nachfolgenden Beklagte zu 1. gelang dies nicht. Die Geschädigte wurde von der rechten Hinterachse des Strandseglers von hinten erfasst. Die näheren Umstände des Unfalls sind streitig. Am Unfalltage herrschte ein westnordwestlicher Wind um Stärke drei, in Böen vier–fünf Beaufort. Nach der Kollision war die rechte Hinterradachse des Segelwagens komplett durchgebrochen.

Die nach dem Vertrag zwischen dem Verein und der Gemeinde aufzustellenden Hinweisschilder befanden sich überwiegend nördlich der Pfahlbauten, von denen die Klägerin aus Richtung Süden gegangen war. Nach den polizeilichen Feststellungen im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Beiakte StA Flensburg, Az. … – nachfolgend: BA) befand sich lediglich ca. 100 m landeinwärts der Unfallstelle ein Schild; wegen der Gestaltung desselben wird auf die Fotografie (BA Bl. 39), wegen der Örtlichkeiten und Lage der Unfallstelle auf den Seekartenausschnitt sowie Ortsplan Bezug genommen (Bl. 19 und 164/165 BA) Bezug genommen.

Die Geschädigte erlitt an beiden Beinen drittgradige offene Unterschenkelfrakturen; sie wurde unmittelbar nach dem Unfall in die Unfallklinik … verbracht, wo sie am Unfalltage und alsbald darauf ein weiteres Mal operiert werden musste. In der Folgezeit konnte sie sich nur im Rollstuhl bzw. mit Gehhilfen fortbewegen, erst im Oktober 2004 konnte sie ihre Berufstätigkeit als Richterin in eingeschränktem Umfange (50 %) wieder aufnehmen. Es kam dann zu einem erneuten Bruch des rechten Unterschenkels mit einer weiteren Operation und erneutem stationären Krankenhausaufenthalt. Ab Februar 2005 war die Geschädigte wieder zu 50 % berufstätig, bevor sie sich im April erneut einer Operation unterziehen musste. Nach schrittweiser Wiedereingliederung (50 % / 90 %) ist sie seit Januar 2006 wieder voll berufstätig. Eine posttraumatische Belastungsstörung musste psychotherapeutisch behandelt werden. Neben einer andauernden, lebenslangen Gehbehinderung sind bei der Geschädigten entstellende Narben insbesondere am linken Bein und am linken Unterarm verblieben.

Schmerzensgeldzahlungen erhielt die Geschädigte bisher nicht.

Die Geschädigte hat die Ansicht vertreten, dass der beklagte Verein und die beklagte Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien, der Beklagte zu 1. hafte als Unfallverursacher, da er versucht habe, sie in einem viel zu geringen Abstand mit seinem Strandsegelwagen zu passieren. Gegen ihn spreche schon ein Beweis des ersten Anscheines.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen;

2. die Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 17.617,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 16.717,47 € seit Zustellung der Klage, auf 16.817,47 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 07.01.2008 und auf 17.617,47 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 13.05.2008 zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 28.05.2004 in … zukünftig noch entstehen wird, soweit nicht diesbezügliche Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

4. die Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.451,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage – unter geringfügiger Abweisung in der Höhe beim materiellen Schadensersatz – stattgegeben; bezüglich des Schmerzensgeldes hat es die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 50.000,00 € nebst Zinsen verurteilt, den Beklagten zu 1. darüber hinaus zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 5.000,00 €, da der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer hartnäckig jegliche Zahlung verweigert habe.

Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien.

Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen, dass das Landgericht ihren Schmerzensgeldvorstellungen nicht entsprochen habe.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, unter Einschluss des bereits ausgeurteilten Schmerzensgeldes insgesamt 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2007 an sie zu zahlen und die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen (jeweils) auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils auf Abweisung der Klage insgesamt an.

Der Beklagte zu 1. macht geltend, das Landgericht hätte zur Frage des Unfallherganges ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Er vertritt mit seiner Berufung weiterhin die Auffassung, er habe nicht schuldhaft gehandelt. Die Tatsache, dass der Strandsegler plötzlich nicht mehr steuerbar gewesen sei, sei nicht von ihm zu vertreten. Das beabsichtigte Manöver des Vorbeifahrens an der Geschädigten sei „an sich“ völlig unbedenklich gewesen, zu der Kollision sei es aus letztlich nicht mehr aufklärbaren Gründen gekommen.

Der beklagte Verein hält an seiner Auffassung fest, dass ihn am Vortage der geplanten Regatta noch keinerlei Verkehrssicherungspflichten getroffen hätten. Zudem sei es so gewesen, dass der Beklagte zu 1. die „Erkundungsfahrt“ ohne sein, des Vereins, Wissen und Wollen unternommen habe. Der Beklagte zu 1. habe die Kollision grob fahrlässig verursacht; mithin fehle es (auch) an der Kausalität zwischen vermeintlicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Unfall. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein (erhebliches) Mitverschulden zurechnen lassen, zum einen, da sie im Strandseglergebiet unterwegs gewesen sei, zum anderen, weil sie jedenfalls auf das sie überholende Fahrzeug des G gefahrbewusst hätte reagieren müssen.

Die beklagte Gemeinde hält u. a. an ihrer Auffassung fest, Verkehrssicherungspflichten für das Strandsegeln träfen nicht sie, sondern den beklagten Verein, dem diese durch den Vertrag übertragen worden seien.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1. persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.01.2011 (Bl. 603 – 606 d. A.) Bezug genommen. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte StA Flensburg … ist zur Ergänzung des Sachverhalts Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, hier insbesondere das Gutachten des Sachverständigen B vom 27.10.2006 (Bl. 266 ff. BA) und die Aussage des Zeugen X (seinerzeit 1. Vorsitzender des beklagten Vereins) vom 05.08.2005 (Bl. 288 ff. BA).

II.

Die Berufung der Klägerin ist Umfange der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils begründet; diejenigen der Beklagten hingegen haben keinen Erfolg.

Was die Haftung der Beklagten dem Grunde nach angeht, folgt der Senat den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Erwägungen.

Der Beklagte zu 1. als Unfallverursacher haftet der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 229 StGB, 249 ff. BGB dem Grunde nach vollen Umfanges auf materiellen und immateriellen Schadenersatz. Denn er hat jedenfalls fahrlässig (§ 276 BGB) die Klägerin verletzt. Entweder hatte er die Klägerin infolge ungenügender Aufmerksamkeit und damit vorwerfbar zu spät bemerkt, so dass er gar nicht mehr reagieren konnte. Oder er hatte sie zwar rechtzeitig gesehen (nach seinen Angaben, als sie etwa 200-300m entfernt gewesen sei) aber dann bei weiterer Annäherung unfallursächlich vorwerfbar falsch reagiert. Die Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1. ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben zum Unfallhergang. Danach wollte er in rascher Fahrt mit ca. 50 km/h (Strandsegelwagen können bei entsprechenden Wetter- und Bodenverhältnissen problemlos Geschwindigkeiten von deutlich über 100 km/h erreichen) die Geschädigte auf der nur ca. 20 bis 30 m breiten Sandbank links passieren, mithin hinter der Klägerin vorbeifahren, um auf eine andere, weiter landeinwärts gelegene Sandbank zu wechseln. Dazu habe er nach dem Durchfahren eines Priels in einem Abstand von noch rd. 100 m zu der Klägerin erst einmal wieder Fahrt aufgenommen; wegen einer plötzlich einfallenden Böe habe sich das rechte Hinterrad des Strandsegelwagens gehoben, so dass er das Segel geöffnet (gefiert) habe, um das rechte Rad wieder auf den Boden zu bringen, danach habe sich der Strandsegelwagen aus unerklärlicher Ursache nicht mehr lenken lassen.

Dass der Strandsegelwagen vor der Kollision nicht mehr lenkbar gewesen sein soll, ist durch das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen B überzeugend widerlegt. Die Lenkung (über das Bugrad) funktionierte auch nach dem Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen noch einwandfrei. Danach war das Fahrzeug in dem Moment, als der Beklagte zu 1. die Geschädigte nach seinen Angaben erkannte und er nach dem Durchfahren des Priels den Kurs änderte, um Fahrt aufzunehmen, noch lenk- und steuerbar; wäre zu diesem Zeitpunkt die Achse bereits durchgebrochen gewesen, wäre der Strandsegelwagen zwar in der Tat nicht mehr steuerbar gewesen, hätte dann aber – orientiert an den Entfernungsangaben des Beklagten zu 1. – die Geschädigte auch gar nicht erreichen und verletzen können. Mit gebrochener und folglich auf dem Sand aufliegender Achse wäre der Strandsegelwagen aufgrund der außermittig wirkenden Bremskräfte in eine starke Dreh- und Kreiselbewegung geraten und innerhalb einer kurzen Strecke zum Stillstand gekommen, hätte jedenfalls die nach seinen Angaben noch ca 100m entfernte Geschädigte nicht mehr erreichen können (vgl auch Gutachten B). Die möglicherweise angebrochene Hinterachse änderte am Lenkverhalten des Strandsegelwagens grundsätzlich nichts, solange der Wagen sich noch auf drei Rädern bewegte. Die Ausweichmanöver (1. Halse, 2. Aufschießer, d. h. in den Wind drehen), die der Beklagte zu 1. nach seinen Angaben vergeblich versucht haben will, nimmt der Senat ihm schon wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und Strecke nicht ab. Sie wären zudem bei bemerkter eingeschränkter Lenkbarkeit – erkennbar – ungeeignet gewesen, weil weder eine versuchte Halse noch ein misslungener Aufschießer den Segeldruck und damit Geschwindigkeit und Kurs verändert hätten. Vielmehr blieb, als der Beklagte bemerkte, dass der Segelwagen nicht mehr wie gewohnt reagierte, angesichts einer Geschwindigkeit von ca 50 km/h in den wenigen Sekunden bis zum Erreichen der ca 100 m entfernten Geschädigten nur eine Möglichkeit, eine Kollision zu vermeiden oder mindestens deutlich abzumildern: der Beklagte hätte die Schot loswerfen müssen (und dies auch können), um das Segel schlagartig weit zu fieren. Dadurch wäre bei dem in etwa gefahrenen Halbwindkurs der Winddruck sofort aus dem Segel genommen worden, der Segelwagen hätte folglich deutlich an Fahrt verloren, gegebenenfalls auch unter zusätzlicher Betätigung der Kratzbremse. Zudem hätte der Segelwagen sich – ohne Segeldruck – und damit nun ohne Belastung des an der angebrochenen rechten Hinterachse angeschlagenen (= befestigten) und bei diesem Kurs in Luv befindlichen Wants unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen mit Sicherheit steuern lassen. Das hätte es dem Beklagten ermöglicht, an der Geschädigten vorbei zu fahren, wenn er sie überhaupt noch erreicht hätte. Dieses – auf der Grundlage der Angaben des segelerfahrenen Beklagten – einzig erfolgversprechende Notmanöver hat er in Verkennung der Gefahrenlage vorwerfbar unterlassen. Das gereicht ihm zum Verschulden.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass Fußgänger/ Strandspaziergänger am Strand von … absoluten Vorrang vor den Strandseglern genießen. Gegenüber diesen Strandbesuchern, die den Strand im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzen, müssen Strandsegler höchste Rücksicht walten lassen. Genau daran hat es der Beklagte zu 1. vorwerfbar fehlen lassen. Der von ihm herangezogene Vergleich zu einer Mischnutzung von Rad-/Fußwegen greift nicht. Abgesehen einmal davon, dass die Geschädigte – selbst wenn sie von der für den nächsten Tag geplanten Regatta gewusst hätte – nicht damit rechnen musste, dass am Vortage bereits Trainings– und Vorbereitungsfahrten stattfinden würden, ohne dass das Gebiet entsprechend abgesichert war, bewegen sich auf einem gemischt genutzten Rad-/Fußweg Teilnehmer im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich gleichrangig im öffentlichen Straßenverkehr ( § 41 Abs. 2 Nr 5 Zeichen 240 StVO), wobei der Radfahrer dem Fußgänger Rücksichtnahme schuldet, während es sich bei der Nutzung des Strandes durch Strandsegler um eine (grundsätzlich genehmigungspflichtige) Sondernutzung handelt.

Die Geschädigte trifft – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch kein Mitverschulden. Auch wenn sie unmittelbar vor der Kollision von dem vorausfahrenden G in dichtem Abstand überholt wurde, musste sie nicht damit rechnen, dass diesem unmittelbar ein weiterer Strandsegler folgen würde; erst recht konnte und musste sie nicht in Rechnung stellen, dass dieser im Ergebnis direkt auf sie zufahren würde. Es kommt hinzu, dass Strandsegler nahezu geräuschlos fahren. Sie hatte also keine Veranlassung, auf Geräusche von hinten zu reagieren. Auch die abstrakte Kenntnis der Klägerin, dass es in … Strandsegler gibt, vermag ein Mitverschulden nicht zu begründen. Denn kein Strandspaziergänger, der den Strand im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt, muss ständig auf der Hut vor Strandseglern sein; vielmehr ist es – wie bereits ausgeführt – umgekehrt Sache der sondernutzenden Strandsegler, erhöhte Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Auch die Tatsache, dass im räumlichen Bereich der Unfallstelle ein (!) vereinzeltes Hinweisschild vorhanden war, dem nach seiner äußeren Gestaltung und Größe eine allenfalls beschränkte, zudem noch unklare Warnfunktion zukam, vermag ein Mitverschulden nicht zu begründen. Zum einen steht noch nicht einmal fest, dass die Geschädigte dieses aus größerer Entfernung unscheinbare und nicht lesbare Schild gesehen hatte, weil sie es bei ihrer Gehstrecke weder passieren noch bemerken musste. Zum anderen hätte auch ein Bemerken des Schildes nichts daran geändert, dass die Geschädigte keine besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen. Die Unmöglichkeit besonderer Vorsichtsmaßnahmen liegt für geräuschlos von hinten nahende Strandsegler auf der Hand.

Zutreffend hat das Landgericht sowohl eine Haftung des beklagten Vereins als auch eine solche der beklagten Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen.

Die Auffassung des beklagten Vereins, ihn habe jedenfalls am Vortage der Regatta keine Verkehrssicherungspflicht getroffen, ist ebenso unzutreffend wie diejenige der beklagten Gemeinde, dass ihr wegen Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf den beklagten Verein ohnehin keine eigenen Verkehrsicherungspflichten mehr oblägen hätten.

Den beklagten Verein trafen auch am Tag vor Beginn der Regattaveranstaltungen Verkehrssicherungspflichten für den Bereich der Regattastrecke, die er verletzt hat, da er schlichtweg nichts, noch nicht einmal die einfachsten Sicherheitsvorkehrungen, getroffen hatte. Unabhängig davon, dass Regattaveranstaltungen nach dem Vertrag zwischen der beklagten Gemeinde und dem beklagten Verein „an sich“ ohnehin unzulässig waren, auch wenn deren Durchführung ständiger Übung entsprach und von der beklagten Gemeinde nicht nur geduldet, sondern offensichtlich auch als Tourismusattraktion gefördert wurden, zudem auch die Nutzung des Strandsegelreviers durch Strandsegelpiloten, die nicht Mitglieder des beklagten Vereins waren – wie der Beklagte zu 1. – ebenfalls „an sich“ unzulässig war, aber ebenso geduldet und gefördert wurde, wusste der beklagte Verein darum, dass gerade diese auswärtigen Piloten, so genannte Erkundungsfahrten unternehmen würden, um sich mit dem Revier (und der Regattastrecke) vertraut zu machen. Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus den Angaben des seinerzeitigen Vorsitzenden des beklagten Vereins, des Zeugen X, anlässlich dessen polizeilicher Vernehmung vom 05.08.2005 im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Bl. 182/183 BA). Danach war es so, dass es zwar offiziell keine Probeläufe oder Qualifikationsrennen gab, die Strecke aber „wie immer“ auswärtigen Piloten für Vorbereitungen zur Verfügung stand. Dass der Beklagte zu 1. eine derartige Vorbereitungsfahrt unternehmen wollte und würde, war dem Vorstand des beklagten Vereins ebenfalls bekannt. Nach Angaben des Zeugen X war ihm dazu extra der revierkundige Zeuge G zum Zwecke der Einweisung in das Revier zugeteilt worden. Ließ aber der beklagte Verein derartige Trainingsfahrten ausdrücklich oder stillschweigend zu, war er – vor allem angesichts der Tatsache, dass den auswärtigen Piloten das Strandsegelrevier in … unbekannt oder nur wenig bekannt war – gehalten, auch im Vorfeld der eigentlichen Regatta Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der übrigen Strandnutzer zu treffen. Denn dadurch hatte er einen gefahrträchtigen Verkehr eröffnet, den zu sichern er verpflichtet war.

Beispielsweise wäre daran zu denken gewesen, die Trainings-/Regattastrecke entsprechend abzutrassieren und mit eindeutigen Warnschildern oder gar Verbotsschildern für die übrigen Strandnutzer zu versehen. Selbst diese sehr einfache Möglichkeit, Strandnutzer vor den offensichtlichen Gefahren derartiger Trainingsfahrten zu schützen, hat der Verein nicht ergriffen, vielmehr hat er schlechterdings überhaupt nichts in diese Richtung unternommen. Dies gereicht dem beklagten Verein zum Verschulden, waren doch die Gefahren für unkundige und arglose Strandspaziergänger gerade durch revierfremde Piloten „mit Händen zu greifen“.

Aber auch die beklagte Gemeinde hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zwar hatte sie durch den Vertrag mit dem beklagten Verein die Verkehrssicherungspflichten jedenfalls für die genehmigte (Sonder-) Nutzung durch Piloten, die Mitglieder des beklagten Vereins waren, auf den Verein abgewälzt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass derjenige, der Verkehrssicherungspflichten überträgt, generell nicht mehr verkehrssicherungs-pflichtig ist; vielmehr wandelt sich die Verkehrssicherungspflicht in eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Dieser hat die beklagte Gemeinde ersichtlich nicht genügt. Hätte die beklagte Gemeinde die ihr verbliebene Pflicht wahrgenommen, hätte sie den beklagten Verein dazu anhalten müssen, schon am Vortage der Regatten, an denen die Testfahrten gerade auswärtiger Piloten stattfanden, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Umstände waren unstreitig der Gemeinde genau so bekannt wie auch dem Verein. Denn es liegt für den objektiven Betrachter auf der Hand, dass dann, wenn einerseits noch kein Regattabetrieb herrscht, sondern „normaler“ Strandbetrieb, andererseits aber Regattapiloten das Gelände erkunden, die „rechtmäßigen“ (und auch bevorrechtigten) Strandnutzer ganz besonders gefährdet sind. Dies musste sich nicht nur dem beklagten Verein, sondern auch der beklagten Gemeinde geradezu aufdrängen und letztere veranlassen, ihre Kontroll- und Überwachungspflicht wahrzunehmen. Dass die in Absprache mit dem Verein aufgestellten und eher unauffälligen Warnschilder „Achtung Strandsegler“ dem in keinerlei Weise gerecht wurden, zumal in dem eigentlichen Strandsegelrevier nur gänzlich unzureichend vorhanden, liegt auf der Hand. Die dem Verein gemachten Vorgaben waren schon auf erste Sicht nicht ausreichend und tatsächlich untauglich.

Hätte der beklagte Verein seiner Verkehrssicherungspflicht genügt und/oder die beklagte Gemeinde ihre Kontroll- und Überwachungspflichten ausgeübt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht zu Schaden gekommen wäre. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bei entsprechender Abgrenzung und Beschilderung des Regattareviers in eben diesem Bereich spazieren gegangen und zu Schaden gekommen wäre. Allein von daher ist der Einwand der beklagten Gemeinde und auch des beklagten Vereins, gegen das „grob fahrlässige“ Handeln des Beklagten zu 1. hätte auch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten nichts ausrichten können, unerheblich. Im Übrigen lässt sich grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1. nicht feststellen, sondern nur einfache Fahrlässigkeit.

In der Rechtsfolge haften die Beklagten gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB) der Geschädigten auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

Der materielle Schaden, wie er vom Landgericht ausgeurteilt worden ist, ist zweitinstanzlich im Wesentlichen unstreitig. Soweit die beklagte Gemeinde der Auffassung ist, der vom Landgericht im Rahmen des Haushaltführungs-schadens zugrunde gelegte Stundensatz von 8,00 € (netto) sei überhöht ist darauf hinzuweisen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Abrechnung einer fiktiven Haushaltshilfe einen Stundensatz von 10,00 € (netto) zugrunde legt.

Die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin, die einen Mindestbetrag von 60.000,00 € geltend gemacht hat, ist nicht nur im Rahmen dieses Mindest-betrages begründet, vielmehr hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000,00 € für angemessen.

Die schweren Verletzungen infolge des Unfalles, die nicht nur mehrere schwerwiegende Operationen, langfristige Krankenhausaufenthalte und erhebliche lebenslange Folgen für die Klägerin bedeuten, sondern die auch erhebliche psychische Schädigungen, die mittlerweile weitgehend therapiert worden sind, hervorgerufen haben, zudem die jetzt schon absehbaren lebenslangen Einschränkungen beim Gehen und Stehen, die mit der Zeit eher noch gravierender werden, rechtfertigen allein schon den von der Klägerin begehrten Schmerzensgeldbetrag von 60.000,00 €. Der Senat erhöht diesen Betrag um weitere 10.000,00 € Schmerzensgeld wegen der nicht nachvollziehbaren hartnäckigen Verweigerungshaltung der drei Beklagten. Bis zum heutigen Tag hat keiner der Beklagten, die als Gesamtschuldner im Außenverhältnis jeweils voll verpflichtet sind, auch nur einen kleinen Schmerzensgeldabschlag an die Klägerin gezahlt; noch nicht einmal nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurden Zahlungen geleistet, die ohne weiteres mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Obsiegens in II. Instanz hätten erbracht werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das eigentliche Unfallgeschehen mittlerweile annähernd sieben Jahre zurückliegt; das im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Beklagten dazu Vorgebrachte, man habe sich untereinander nicht einigen können, wer denn nun zu welcher Quote haften solle, sodass letztlich keinerlei Zahlungen an die Klägerin erbracht worden seien, macht die unberechtigte Verweigerungshaltung der Beklagten nur noch um so deutlicher. Streit um den internen Gesamtschuldnerausgleich kann nicht zulasten und auf dem Rücken schwerstverletzter Unfallopfer ausgetragen werden. Vielmehr rechtfertigt dieser Gesichtspunkt die maßvolle Erhöhung des „an sich“ angemessenen Schmerzensgeldes von 60.000,00 € auf die ausgeurteilten 70.000,00 €.

Angesichts der lebenslangen Beeinträchtigungen durch den Unfall rechtfertigt sich auch das umfassende Feststellungsbegehren der Klägerin.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der nachgereichte Schriftsatz der beklagten Gemeinde vom 11.02.2011 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, erschöpft er sich doch in der Wiederholung dessen, was seitens der Gemeinde schon durch zwei Instanzen hindurch vorgetragen ist.

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