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Verkehrsunfall: Schmerzensgelderhöhung bei unangemessenen Abfindungsgebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

LG Leipzig, Az.: 8 S 573/09, Urteil vom 16.09.2010

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28.10.2009, Az.: 109 C 7343/07, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.09.2006 auf der Kreuzung … straße/ … straße in Leipzig zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungen oder Versorgungsträger übergehen oder übergegangen sind.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2007 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten der 1. Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

Verkehrsunfall: Schmerzensgelderhöhung bei unangemessenen Abfindungsgebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: sabthai/ Bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Feststellung der zukünftigen Eintrittspflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.

Die Beklagte hat vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gezahlt. Der Kläger hat erstinstanzlich ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nach richterlichem Ermessen, mindestens aber weitere 750,00 EUR, beantragt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR zuerkannt. Dabei ist es ausgehend von den festgestellten und bleibenden Schäden unter Heranziehung der jüngeren Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen von einem angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR ausgegangen. Diesen Betrag hat das Amtsgericht im Hinblick auf das Regulierungsverhalten der Beklagten um 500,00 EUR erhöht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regulierung erst nach dem fünften anwaltlichen Schreiben erfolgte, obwohl die Beklagte über die Schwere der Verletzungen durch ausführliche Schilderungen und durch die Vorlage von Krankenhausaufenthalts- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen informiert worden war.

Um weitere 1.000,00 EUR hat das Amtsgericht das Schmerzensgeld erhöht, da die Beklagte ihre psychologische und ökonomische Machtposition als wirtschaftlich stärkere Partei gegenüber dem Kläger ausgenutzt habe. Nachdem der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch aufgrund des am 09.03.2007 ärztlich attestierten Dauerschadens am 25.05.2007 gegenüber der Beklagten neu beziffert und eine weitere Forderung in Höhe von 1.500,00 EUR geltend gemacht hatte, konfrontierte die Beklagte ihn mit einem endgültigen Abfindungsangebot. Darin habe die Beklagte eine weitere Zahlung in Höhe von gerade mal 500,00 EUR von einer Klaglosstellung seitens des Klägers abhängig gemacht, obwohl für die Beklagte eine unter Umständen auch zukünftige Schadensersatzverpflichtung bereits durchaus erkennbar gewesen sei. Ein solches Verhalten werde in Rechtsprechung und Literatur als sogenannte „Erlassfalle“ bezeichnet.

Schließlich wurde das Schmerzensgeld um weitere 500,00 EUR erhöht, da die jüngere Rechtsprechung dazu tendiere, über den reinen Indexausgleich hinaus deutlich höhere Schmerzensgelder als noch vor 5 oder 10 Jahren zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht gab dem Feststellungsantrag sowie dem Antrag auf Zahlung von 100,00 EUR Attestkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten statt.

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.10.2009 zugestellt. Die Beklagte erhob am 20.11.2009 Berufung und begründete diese mit dem am 23.12.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 21.12.2009.

Sie beantragt weiterhin vollumfängliche Klageabweisung. Sie hält weiterhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR für angemessen und beanstandet die vom Amtsgericht vorgenommenen Erhöhungen des Schmerzensgeldgrundbetrages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Auch die Zuerkennung des Feststellungsinteresses hält die Beklagte weiterhin nicht für gerechtfertigt, da Anhaltspunkte für den Eintritt eines möglichen zukünftigen Schadens nicht ausreichend festgestellt worden seien.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II .

Die zulässige Berufung ist im Hinblick auf die Schmerzensgeldhöhe teilweise begründet.

Nicht zu beanstanden ist die Ermessungsausübung des Amtsgerichts, die unter Berücksichtigung der festgestellten und bleibenden Schäden unter Auswertung der jüngeren Rechtsprechung einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 EUR als angemessen ermittelt hat. Das Amtsgericht hat den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und die maßgeblichen Umstände abgewogen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (auf S. 6 und 7 des Urteils) wird verwiesen.

Eine Erhöhung dieses Betrages um insgesamt 1.500,00 EUR wegen des Regulierungsverhaltens der Beklagten ist aufgrund des erstinstanzlich festgestellten Sachverhaltes jedoch nicht gerechtfertigt. In Betracht kommt eine Erhöhung wegen des zweifelhaften Abfindungsangebotes der Beklagten um insgesamt 500,00 EUR.

Die Feststellung, dass die Beklagte erst nach dem fünften Anwaltsschreiben gezahlt hat, ist keine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer ungebührlichen Verzögerung der Schadensregulierung. Der Kläger hatte bereits 20 Tage nach dem Unfall einen ersten Vorschuss über 500,00 EUR verlangt. Mit Schreiben vom 24.10.2 006 wurde der verlangte Vorschuss auf 1.000,00 EUR erhöht. -Am 16.11.2006 ging der ärztliche Bericht des Diakonissenkrankenhauses (Anlage K1) bei der Beklagten ein. Der Bericht beruhte auf der letzten Untersuchung vom 17.10.2006, enthält den aktuellen Befund, dass der Patient im Gipsverband beschwerdefrei ist, die Behandlung nach drei Wochen abgeschlossen sein wird und mögliche Funktionsstörungen des Handgelenks voraussichtlich zurückbleiben. Zwei Wochen nach Eingang dieses Berichts zahlte die Beklagte den bis dahin angeforderten Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR. Den mit Schreiben vom 09.02.2007 angeforderten weiteren Betrag von 1.000,00 EUR zahlte die Beklagte am 23.02.2007. Materielle Schadenersatzansprüche wurden, abgesehen von der Kostenpauschale, nicht geltend gemacht.

Mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine Erhöhung des Schmerzensgelds wegen einer ungebührlichen Verzögerung der Schmerzensgeldregulierung erfolgte ist der vorliegende Sachverhalt nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2 008, 693; OLG Frankfurt, DAR 94, 21; LG Saarbrücken, ZS 01, 255 sowie die Nachweise in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 253, Rdnr. 17).

Nicht von der Hand zu weisen ist aber die Auffassung des Amtsgerichts, das Abfindungsangebot als Ausnutzung der Machtposition des wirtschaftlich Stärkeren zu bewerten. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 25.05.2007 weitere 1.5 00,00 EUR und die Anerkennung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Er nahm Bezug auf den Arztbericht des Diakonissenkrankenhauses vom 09.03.2007 (Anlage K2). Darin wurde der aktuelle Befund wie folgt angegeben: „Reizloses Handgelenk. Gute Beweglichkeit. Schmerzfreiheit.“ Die im Januar 2007 wegen einer Komplikation erneut aufgetretene Arbeitsunfähigkeit wurde genannt. Auf die Frage, ob voraussichtlich Dauerfolgen des Unfalls zurückbleiben wurde ausgeführt: „Ja, mögliche Funktionsstörung des rechten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkungen.“ Daraufhin unterbreitete die Beklagte mit dem Schreiben vom 18.0612007 (Anlage K10) das Angebot, gegen Unterzeichnung einer beigefügten Abfindungserklärung eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 500,00 EUR zu leisten. Ein Dauerschaden sei nach Aktenlage nicht gegeben. Die Beklagte berücksichtigte bei der Höhe des Abfindungsangebots von insgesamt 2.500,00 EUR die voraussichtlichen Dauerfolgen des Unfalls ganz offensichtlich nicht. Gleichzeitig forderte sie den Kläger zum Verzicht auf mögliche künftige Ansprüche auf. Die Erklärung vom 18.06.2007 konnte vom Geschädigten auch nur so verstanden werden, dass er die angebotenen weiteren 500,00 EUR nur dann erhält, wenn er die Abfindungserklärung unterzeichnet. Die Beklagte versuchte somit den Kläger gegen Zahlung eines Betrages, den sie ohnehin für berechtigt hielt und am 20.07.2007 dann auch zahlte, zu einem Verzicht auf mögliche künftige Ansprüche zu bewegen. Dieses Verhalten ist zu missbilligen und rechtfertigt durchaus eine Erhöhung des Schmerzensgelds auf insgesamt 4.000,00 EUR. Bei der Bestimmung des Maßes der Erhöhung ist zu berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt im vorliegenden Fall bei weitem nicht an die unter dem Begriff „Erlassfalle“ in Rechtsprechung und Literatur beschriebenen Fälle und auch nicht an das vom Landgericht Berlin im Urteil vom 06.12.2005 (NZV 2006, 206/207) beschriebenen Verhalten heranreicht. Immerhin richtete sich das Angebot an den Rechtsanwalt des Klägers, war mit einer ausdrücklich formulierten Abfindungserklärung verbunden und zielte nicht darauf ab, den Geschädigten zur Annahme eines völlig unangemessenen Betrages ohne Kenntnis über die damit verbundene Tragweite zu bewegen. Es bleibt aber festzuhalten, dass die Beklagte – auch wenn sie den Betrag später vorbehaltlos gezahlt hat – den Kläger in die Situation gebracht hat, sich entscheiden zu müssen, den angebotenen Betrag als endgültige Abfindung anzunehmen oder einen längeren Prozess mit ungewissem Ausgang und bestehenden Kostenrisiko führen zu müssen.

Die weitere über den reinen Indexausgleich hinaus vorgenommene Erhöhung des Schmerzensgelds um 500,00 EUR ist nicht gerechtfertigt. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher definierte Entwicklung rechtfertigt keinen pauschalen Zuschlag zu einem Schmerzensgeldbetrag, der bereits unter Auswertung der jüngeren Rechtsprechung ermittelt wurde.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält das Berufungsgericht einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 4.000,00 EUR für angemessen. Die Beklagte war deshalb zur Zahlung weiterer 1.500,00 EUR zu verurteilen.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Ohne Erfolg wendet die Berufungsführerin ein, dem Streitstoff sowie auch dem vom Gericht eingeholten Gutachten ließen sich keine Anhaltspunkte für den Eintritt eines möglichen zukünftigen Schadens entnehmen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass seit dem Unfallereignis zwar noch keine wesentliche Arthrose des Handgelenks aufgetreten ist, dass jedoch noch nicht gesagt werden könne, inwieweit der bestehende Dauerschaden über Jahre bis Jahrzehnte zur einem langsamen kontinuierlichen Verschleiß des rechten Handgelenkes führt. Hier könne nur eine sehr langfristige Verlaufsbeobachtung einen sicheren Aufschluss geben.

Das rechtliche Interesse im Sinne des § 256 ZPO kann nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei vernünftiger Betrachtung kein Grund ersichtlich ist, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431 ff). Bei Verletzung eines absoluten Rechtsgutes reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (siehe Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 9 m.w.N.).

Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Attestkosten in Höhe von 100,00 EUR und zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten lässt keine Rechtsfehler erkennen. In der Berufung wurde dazu auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss :

Der Streitwert wird auf 4.100,00 EUR festgesetzt. Auf den Feststellungsantrag entfallen 1.000,00 EUR.

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