Skip to content

Verkehrsunfall – Anrechnung einer Arbeitnehmerabfindung auf eine Verdienstausfallrente

AG Titisee-Neustadt – Az.: C 358/98 – Urteil vom 25.01.1999

I. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur Anrechnung der dem Kläger zustehenden Abfindung der Firma … über DM 10.000,00 gemäß Vergleich vom 05.06.1998 vor dem Arbeitsgericht Freiburg – AZ: 4 Ca 172/98 – auf die Verdienstausfallrente nicht berechtigt ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger erlitt im Juli 1980 einen schweren Verkehrsunfall, für deren Schäden die Beklagte aufzukommen hat. Der Kläger ist an den Rollstuhl gebunden.

Vor dem Unfall war er bei der Firma … in … – nach entsprechender Lehre – als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Nach dem Unfall absolvierte er eine Umschulung und arbeitete seit dem bei der Firma … halbtags als Bürokaufmann. Er verdiente zuletzt brutto DM 2.011,00.

Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit dem Kläger eine Verdienstausfallrente, die sich aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens eines Kfz-Meisters zu seinem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen errechnete.

Wegen teilweiser Betriebsschließung und erforderlicher Umstrukturierung hat die Firma … das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Januar 1998 gekündigt In der mündlichen Verhandlung vom 05.06.1998 vor dem Arbeitsgericht Freiburg schloß der Kläger mit dem Konkursverwalter der Firma … einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 10.000,00 zum 31.08.1998 endete.

Die Beklagte hat nunmehr angekündigt, die zum 31.08.1998 fällig gewesene Abfindung auf die Verdienstausfallrente des Klägers anzurechnen.

Der Kläger ist der Ansicht, daß eine Anrechnung nicht zulässig ist und beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur Anrechnung der dem Kläger zustehenden Abfindung der Firma … über DM 10.000,00 gemäß Vergleich vom 05.06.1998 vor dem Arbeitsgericht Freiburg – AZ: 4 Ca 172/98 – auf die Verdienstausfallrente nicht berechtigt ist.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird Kostenpflichtig abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei. Außerdem sei die Abfindung eine zusätzliche Einnahme, die selbstverständlich anzurechnen sei. Daher sei die Klage auch unbegründet.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Ausnahmsweise ist eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage zulässig, wenn der Streit so einfacher und schneller behoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, daß die beklagte Partei bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird. Vorliegend hat die Beklagte ihre Leistungspflicht im Grunde nach nie bestritten. Einzig die Frage, ob sie die erhaltene Abfindung auf ihre Rentenzahlung anrechnen darf oder nicht, ist zwischen den Parteien streitig. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte nach einer erfolgreichen Feststellungsklage sich weigern würde, die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Daher ist es für den Kläger effektiver, diese Frage im Vorfeld einer Anrechnung klären zu lassen, da er, wenn erfolgreich, zum Fälligkeitszeitpunkt seine Rente in vorläufiger Höhe erhalten wird, während er bei einer erst dann einzureichenden Leistungsklage mit einer Verzögerung der Rentenzahlung rechnen müßte.

Die Klage ist auch begründet.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, die dem Kläger durch Vergleich vom 05.06.1998 vor dem Arbeitsgericht Freiburg – AZ: 4 Ca 172/98 – zustehende Abfindung der Firma … auf die von ihr zu erbringende Rentenzahlung anzurechnen.

Eine solche Anrechnung wäre nur nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung möglich. Danach sind dem Geschädigten diejenige Vorteile zuzurechnen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem haftungsbegründenden Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Jedoch sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmt, d. h. das die Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und dem Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei einer wertenden Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. BGH, Z 91, 206, 209 m.W.Nachw.).

Danach kann der Abfindungsbetrag im vorliegenden Verfahren auf den Verdienstausfallanspruch der Klägerin nicht angerechnet werden. Das folgt aus der Rechtsnatur der Zweckbestimmung der Abfindung, wie sie hier vereinbart worden ist. Diese Abfindung sollte zwar eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, sie war jedoch nicht dazu bestimmt, durch den Arbeitsplatzverlust entstehende zukünftige Lohnverluste auszugleichen. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß die Höhe eines zukünftigen Einkommens für den Kläger im arbeitsgerichtlichen Streit letztendlich nicht von Bedeutung war, da sein Einkommen immer dem fiktiven Nettoeinkommen eines Kfz-Meisters zu entsprechen hatte, unabhängig davon, wieviel er im Rahmen einer von ihm noch auszuübenden Tätigkeit verdiente. Für die Parteien des Abfindungsvergleiches stand daher eine mit dem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommenseinbuße des Klägers nicht zur Erörterung. Vielmehr kam es nach Sachlage für die Parteien des Abfindungsvergleiches darauf an, dem Kläger für etwaige Nachteile, die für ihn – unabhängig von einer kündigungsbedingten Verkürzung seines Arbeitseinkommens – mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes in Zukunft verbunden wären, einen Ausgleich zu verschaffen. Erfolgte aber die Leistung des Arbeitgebers allein mit dem Zweck, mit dem Arbeitsplatzverlust verbundene – verdienstunabhängige – Nachteile des Klägers auszugleichen, dann verbietet diese Zweckrichtung eine Anrechnung der Abfindung auf die Rente. Daß ein Arbeitsplatzverlust insbesondere für eine körperlich behinderten Menschen erfahrungsgemäß mit ganz erheblichen Nachteilen verbunden ist, da er gegebenenfalls auf lange Zeit hin die Befriedigung einer Berufstätigkeit nicht erlangen kann und selbst bei Ausführung einer neuen Berufstätigkeit sich zuerst auf eine neue Umgebung und neue Kollegen einstellen muß, liegt auf der Hand.

Die Argumentation der Beklagten, nach der o. a. eine Anrechnung deshalb zu erfolgen habe, weil ohne den erlittenen Unfall im Jahre 1980 der Kläger als Mechaniker weiterhin beschäftigt hätte werden können und dann im vorliegenden Fall nicht von einer Kündigung erfaßt worden wäre (wie seine übrigen Mechanikerkollegen) zeigt gerade, daß der Kläger über den unfallbedingten Nachteil der Notwendigkeit einer Umschulung hinaus nunmehr durch den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer zusätzlichen Beschwer belastet wurde, die durch die Abfindung ausgeglichen werden soll.

Der Kläger muß sich auch nicht entgegenhalten lassen, daß er sich auf einen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht hätte einlassen müssen. Nach Sachlage bestanden im Fall des Arbeitgebers des Klägers für den Konkursverwalter gute Chancen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden, nachdem die Firma unstreitig den Betrieb teilweise schließen mußte, um überhaupt fortbestehen zu können. Ein Beharren den Klägers auf einer Beibehaltung seines Arbeitsplatzes hätte nach Sachlage zu einer nicht unerheblichen Belastung des Verhältnisses zu den Kollegen geführt, die ihrerseits einen Fortbestand ihrer Arbeitsplätze nur für den Fall der Verringerung des Personals als möglich ansahen. Sich unter diesen Umständen auf einen Abfindungsvergleich einzulassen, kann nicht als völlig ungewöhnliche oder unsachgemäße Entscheidung des Klägers angesehen werden (vgl. zur gesamten Problematik BGH, NJW 1990, 1360).

Daher war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos