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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis für unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule

KG Berlin – Az.: 25 U 163/17 – Urteil vom 02.09.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Abfassung eines tatbestandlichen Teils des Urteils wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Haftung dem Grunde nach

Mit dem Landgericht ist von einer hälftigen Haftung der Beklagten zu 1 und 3 (im Folgenden: Beklagten) für die bei der Klägerin entstandenen Schäden auszugehen. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor. Die sich damit gemäß § 17 Abs. 2 StVG in Verbindung mit §§ 823, 254 BGB nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten bestimmende Haftung führt zu einer Haftungsquote von 50 %, da der konkrete Unfallhergang nicht aufklärbar ist und ein Anscheinsbeweis gegen die Beklagte (ebenso wie gegen die Klägerin) nicht besteht.

Gegen die Beklagten spricht nicht der Anscheinsbeweis eines Auffahrunfalls. Ein solcher setzt grundsätzlich eine Teilüberdeckung von Heck und Front bei in etwa Achsenparallelität voraus, allein der bloße Zusammenstoß mit einem Vorausfahrenden genügt nicht (vgl. z.B. KG NZV 2008,197). Insbesondere bei einem Schräganstoß, bei dem wie hier die seitlichen Heckteile der beteiligten Fahrzeuge beschädigt wurden, gilt nicht der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichenden Sicherheitsabstand verschuldet hat (BGH NJW 2011, 685 Tz. 8). Ein solcher Schräganstoß hat sich hier ereignet. Aufgrund des überzeugenden, von den Parteien auch nicht angegriffenen Gutachtens des vom Senat bestellten Sachverständigen X steht fest, dass die Fahrzeuge in einem Winkel von etwa 35° kollidiert sind.

Es ist auch nach Erhebung der angebotenen Beweise nicht feststellbar, dass die Beklagte zu 1 auf das für sie als Hindernis rechtzeitig erkennbare Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1 sowie Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass diese klägerische Unfalldarstellung zutrifft. Dies ist gemäß § 529 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen.

Das Landgericht hat für sich genommen sowohl die Schilderung der Klägerin, die in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen G steht, als auch die der Beklagten zu 1, die – soweit deren Wahrnehmung reichte – mit der Aussage der Zeugin D übereinstimmt, als glaubhaft angesehen. Angesichts der sich aber in den entscheidenden Punkten widersprechenden Darstellungen hat es sich von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags nicht zu überzeugen vermocht. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Landgericht bei seiner konkret begründeten Beweiswürdigung von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen.

Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis für unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule
(Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com)

Die Aussage eines Zeugen darf von einem Gericht nicht unkritisch übernommen werden, denn kein Beweismittel ist so anfällig gegen Verfälschung (durch Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Reproduktionsmängel, aber auch bewusste oder unbewusste Parteilichkeit) wie ein Zeuge (vgl. z.B. Zöller/Greger, 32. Aufl., vor § 373 ZPO Rn. 14). Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen wie Verkehrsunfällen bestehen zwischen Wahrnehmung und Wiedergabe der Situation zahlreiche mögliche Fehlerquellen. Deshalb kann bei der Würdigung von Zeugenaussagen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage von der sog. Nullhypothese auszugehen, also der Annahme, dass die Aussage objektiv unwahr ist (vgl. z.B. BGH NJW 1999, 2746 für Glaubhaftigkeitsgutachten). Es sind daher Anhaltspunkte zu finden, die für die Richtigkeit der Zeugenaussage sprechen. Erst wenn und soweit der Richter davon überzeugt ist, dass der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft ist, darf er die bekundeten Tatsachen seiner Entscheidung zu Grunde legen (vgl. z.B. BGH NJW 1991, 3284; Zöller/Greger a.a.O.). Dass für die Bewertung der Erklärungen einer Partei keine geringeren Anforderungen gelten können, liegt auf der Hand.

Hier kommt hinzu, dass beide Zeugen jeweils Beifahrer eines der Unfallbeteiligten gewesen sind, ihre Aussagen also – z.B. wegen einer möglichen bewussten oder unbewussten Beeinflussung oder Solidarisierung, möglichen Verfälschungen der Erinnerung durch Erörterung des Geschehens untereinander – besonders kritisch zu würdigen sind.

Es kann offenbleiben, ob den Angriffen der Klägerin gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Aussage der Zeugin D gefolgt werden kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht sich von der Richtigkeit der Aussage nicht zu überzeugen vermochte. Selbst wenn man mit der Klägerin die Aussage aus weiteren Gründen als nicht überzeugend erachten würde, würde dies nicht dazu führen, dass die Darstellung der Klägerin zutreffend sein muss. Erforderlich ist die nach § 286 ZPO gewonnene Überzeugung – mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (BGH NJW 2015,2111) – von der Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags. Diese hat das Landgericht aus den von ihm angeführten Gründen nicht zu gewinnen vermocht. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Klägerin bereits in sich Zweifeln unterliegt. Die Schilderung eines Schulterblicks vor der Einfahrt in die Parklücke durch die Klägerin ist nur schwer mit ihrer Darstellung vereinbar, sich bereits in dem linken Fahrstreifen befunden zu haben.

Daher ist – entgegen dem Berufungsvorbringen – die Unfallschilderung der Klägerin auch nicht so lebensnah, dass ihr im Rahmen der Beweiswürdigung der Vorzug zu geben wäre. Eine denkbare Alternative wäre ebenso, dass die Klägerin bei einer Fahrt auf der mittleren Fahrspur auf dem Mittelstreifen einen Parkplatz entdeckte, der ihr geeignet erschien, und bei dem Abbiegen das auf dem linken Fahrstreifen fahrende Fahrzeug der Beklagten zu 1, z.B. weil es sich im sog. toten Winkel befand, übersah.

Außerhalb der Aussagen der Zeugen sowie Erklärungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 liegende objektive, die Darstellung der Klägerin bestätigende Umstände fehlen. Insbesondere hat das vom Senat eingeholte überzeugende und von den Parteien nicht angegriffene Unfallrekonstruktionsgutachten das dem Unfall vorhergehende Fahrmanöver der beteiligten Fahrzeuge auf der Grundlage der ihm (noch) zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht zu ermitteln vermocht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind sowohl die Schilderung der Klägerin als auch die der Beklagten hinsichtlich der Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs vor der Kollision technisch möglich. Die von dem Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 10 km/h steht auch mit den Angaben der Beklagten zu 1 in ihrer persönlichen Anhörung in Einklang, dass es sich sehr langsam bewegt habe (Sitzungsniederschrift vom 17.1.2017, S. 4 oben).

II. Schmerzensgeld

Die Klägerin kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB für die immateriellen Unfallfolgen eine Entschädigung in Höhe von 150 € verlangen. Der Senat ist gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule mit einem Grad I (nach Erdmann, Schleuderverletzung der Halswirbelsäule) erlitten hat.

Nach den überzeugenden Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen hat die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs im Bereich von 15-17 km/h gelegen. Bereits in einem Bereich der Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h ist nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Rechtsprechung (z.B. KG NJW 2000, 877) die Entstehung einer HWS-Distorsion aus technischer/biomechanischer Sicht als möglich bzw. nachvollziehbar anzusehen. In dem hier vorliegenden Bereich oberhalb von 15 km/h spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule (KG NZV 2006, 145). Dieser ist hier nicht entkräftet, sondern vielmehr durch weitere Umstände bestätigt.

Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft geschildert, in Folge des Unfalls an erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Hals- und Nackenbereich gelitten zu haben, auch wenn ihr der zeitliche Ablauf des Entstehens der jeweiligen Symptome nicht mehr in Erinnerung war. Die persönliche Anhörung einer Partei gemäß § 141 ZPO ist zwar kein Beweismittel, aber Erkenntnisgrundlage für das Gericht. Es kann seine Überzeugung daher auf das Ergebnis einer solchen Parteianhörung in der Zusammenschau mit dem übrigen Streitstoff gemäß § 286 ZPO stützen (BGH MDR 2018, 172m.w.N.). Dies ist insbesondere bei der Feststellung von leichten bis mittleren Verletzungen der Halswirbelsäule möglich, da in diesen eine eindeutige medizinische Diagnostik oft nicht zur Verfügung steht (vgl. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1112).

Die Darstellung der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung wird durch den von ihr vorgelegten Bericht der Rettungsstelle des Unfallkrankenhauses Berlin gestützt. Danach hat sie das Krankenhaus am xx 2015 aufgesucht und dort geschildert, am Tag nach dem Unfall Kopfschmerzen, Nackensteife sowie persistierende Übelkeit entwickelt zu haben, also die häufigsten Symptome eines HWS-Distorsion (vgl. J.-B. Huber in: Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, S. 447, 449). Der Senat verkennt nicht, dass dieser Arztbericht insoweit allein die Angaben der Klägerin wiedergibt und bei der bildgebenden Diagnostik frische Traumafolgen nicht feststellbar waren. Allerdings wurde bei der körperlichen Untersuchung ein deutlicher Muskelhartspann der Schulter-/Nackenmuskulatur festgestellt, der bei einer HWS-Distorsion 1. Grades häufig auftritt. Auch der Umstand, dass die Klägerin sich in die Rettungsstelle begeben hat und dort Symptome geschildert hat, die auch Veranlassung zur Heranziehung eines Neurologen gegeben haben, stützt den sich aus der festgestellten kollisionsbedingten Krafteinwirkung ergebenden Beweis des ersten Anscheins.

Gegen die unfallbedingte Entstehung der HWS-Distorsion spricht nicht, dass die Symptome nach der Schilderung der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern der Rettungsstelle erst am Tag nach dem Unfall aufgetreten sind. Ein entsprechendes beschwerdefreies Intervall zwischen einer und 48 Stunden, häufig von 12-18 Stunden, ist vielmehr für eine HWS-Distorsion des 1. Grades (nach Erdmann, Schleuderverletzung der Halswirbelsäule S. 21) typisch (vgl. z.B. M. Schneider in: Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, S. 441, 445).

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Nach der schriftsätzlichen Behauptung der Klägerin soll die HWS-Distorsion zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 3 Wochen geführt haben. Dies ist aber – trotz der Auflage im Beschluss vom 9. August 2018 – in keiner Weise belegt. Ausweislich des Berichts der Rettungsstelle ist nach dortiger Einschätzung eine körperliche Schonung für eine Woche (ab Untersuchung) indiziert gewesen. Von weitergehenden Einschränkungen kann daher nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch für die von der Klägerin erstmals in der persönlichen Anhörung vor dem Senat geschilderten weiteren Beschwerden, in deren Folge sie ihr Studium nach ihren Angaben um ein Semester verlängert hat. Mangels anderweitiger dies bestätigender Umstände und der anderslautenden Empfehlung des Unfallkrankenhauses Berlin genügen die Angaben der Klägerin – auch angesichts ihrer deutlichen Erinnerungsprobleme und der erstmaligen Behauptung im Termin vor dem Senat – für die Bildung einer Überzeugung von einem – unfallbedingten – Entstehen dieser langfristigen Beeinträchtigungen nicht.

Für die danach zur Überzeugung des Senats feststehenden Unfallfolgen steht der Klägerin gemäß § 253 Abs. 2 BGB “eine billige Entschädigung in Geld” zu. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „billigen Entschädigung“ meint eine angemessene Entschädigung, bei deren Bemessung das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (BGH – Vereinigte Große Senate – BGHZ 212, 48 = NZV 2017, 179). Funktion der Billigkeit in diesem Sinne ist die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen den abstrakt-generellen Regelungen des Gesetzes und den Besonderheiten des Einzelfalls, mithin die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit (BGH a.a.O.). Dies verbietet es zwar grundsätzlich, das Schmerzensgeld unmittelbar aus Rechtsprechungsübersichten o.ä. abzuleiten. Allerdings hat das Gericht bei der Ausübung seines ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens zu beachten, dass vergleichbare Verletzungen und Beeinträchtigungen möglichst vergleichbare Entschädigungen zur Folge haben (vgl. z.B. KG NZV 2005, 311; OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 1468; siehe auch BGH VersR 1970, 134 und 281).

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist bei einer HWS – Distorsion I. Grades regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000 EUR pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen, solange letztere mindestens 50% betragen hat (vgl. z.B. KG VersR 2007, 1708; NJW 2009, 3040). Da aus o.g. Gründen nur von einer Erwerbsunfähigkeit von ca. 10 Tagen (ab dem Unfall) ausgegangen werden kann, ist vorliegend unter Berücksichtigung der hälftigen Mithaftung der Klägerin ein Schmerzensgeld von 150 € gerechtfertigt.

Die Verzinsung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz ist eine von dem angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Für die Kosten der Berufungsinstanz beruht die Kostenentscheidung auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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