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Verkehrsunfall – Einfahren Parkbucht und Öffnen Fahrzeugtür

LG Wiesbaden – Az.: 9 S 16/17 – Urteil vom 12.04.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.04.2017 zu 91 C 4014/16 (84) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen .. – .. … . Die Erstzulassung dieses Fahrzeugs zum Straßenverkehr datiert auf den 29.10.2014. Die Klägerin erwarb den PKW käuflich zu Eigentum von der W. K. GmbH. Die diesbezügliche verbindliche Bestellung datiert auf den 09.04.2016, die zugehörige Rechnung auf den 22.04.2016. Die Beklagte zu 1) ist die Alleinerbin des Herrn D. B. Dieser war am 24.08.2016 Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen YY – YY YYY. Für letztgenannten PKW bestand am 24.08.2016 bei der H. D. AG eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die H. D. AG ist mittlerweile auf Grund Verschmelzungsvertrages in der Beklagten zu 2) aufgegangen.

Die Klägerin befuhr am 24.08.2016 gegen 12.30 Uhr in W., aus der R.-straße kommend, die K.-straße in Richtung Hafen. Auf Höhe der dort aus Sicht der Klägerin links belegenen Schule befinden sich senkrecht zur K.-straße mehrere Parkplätze. Den äußersten linken von eben diesen steuerte die Klägerin mit dem von ihr gelenkten PKW unter Überquerung der Gegenfahrbahn an. Auf dem benachbarten Parkplatz befand sich zu jener Zeit bereits der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen YY – YY YYY mit Herrn D. B. auf dem Fahrersitz und der Beklagten zu 1) auf dem Beifahrersitz. Bevor die Klägerin den von ihr angesteuerten Parkplatz mit dem von ihr gelenkten PKW vollständig einnehmen konnte, kam es zum Kontakt zwischen den beiden PKW. Die Anstoßstelle an dem Klägerfahrzeug befindet sich im Bereich des vorderen rechten Scheinwerfers sowie des darunter befindlichen Abschnitts des vorderen rechten Stoßfängers. Das Beklagtenfahrzeug wies infolge der Kollision zwei Lackbeschädigungen an der hinteren Kante der Fahrertür auf. Der von der Klägerin bei der W. K. GmbH mit Rücksicht auf den Unfall eingeholte Kostenvoranschlag vom 25.08.2016 weist den Reparaturaufwand an dem Klägerfahrzeug mit 1.682,31 EUR netto beziehungsweise 2.001,95 EUR brutto aus. Darin enthalten sind Verbringungskosten zum Lackierer in Höhe von 97,00 EUR netto. Das Lackmaterial ist in dem Kostenvoranschlag mit 40 % der Lackierungskosten kalkuliert. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) zahlte an die Klägerin auf den Fahrzeugschaden 775,25 EUR sowie weitere 10,00 EUR und auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin 83,54 EUR. Weitere Zahlungen zu erbringen, lehnte sie ab.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, zu dem Schaden an ihrem PKW sei es gekommen, weil Herr D. B. die Fahrertür aufgerissen habe, ohne daß er sich zuvor nach hinten links vergewissert hätte. Während sie, die Klägerin, den Parkplatz mit Schrittgeschwindigkeit angesteuert und die Parkfläche bereits zu rund drei Vierteln eingenommen habe, habe Herr D. B. die Fahrertür plötzlich aufgestoßen, wodurch die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs auf Höhe des vorderen rechten Scheinwerfers gegen das Klägerfahrzeug geschlagen habe. Für sie, die Klägerin, habe keine Möglichkeit bestanden, den Zusammenstoß zu verhindern, zumal sie dunkler Scheiben wegen an dem Beklagtenfahrzeug nicht gesehen habe, daß darin überhaupt jemand sitze. Demgemäß schuldeten die Beklagten Ersatz des gesamten Fahrzeugschadens einschließlich der Verbringungskosten zum Lackierer und des Lackmaterials. Da sie, die Klägerin, den PKW zu reparieren beabsichtige, könne sie auch festgestellt verlangen, daß die Beklagten den ihr bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu 100 % zu ersetzen hätten. Daneben schuldeten die Beklagten die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 172,31 EUR.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 932,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen; festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den mit Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schaden jeden weiteren Schaden, den die Klägerin infolge des Unfallereignisses vom 24.08.2016 erlitten hat oder noch erleidet, zu 100 % zu erstatten; der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 172,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich den Klageantrag zu 2) insoweit anerkannt, daß sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schaden jeden weiteren Schaden, den die Klägerin infolge des Unfallereignisses vom 24.08.2016 noch erleidet, zu 50 % zu erstatten haben.

Im übrigen haben die Beklagten erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Verkehrsunfall - Einfahren Parkbucht und Öffnen Fahrzeugtür
(Symbolfoto: Von Stasiuk/Shutterstock.com)

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, die Klägerin habe verkannt, daß Herr D. B. und die Beklagte zu 1) unmittelbar nach dem Einparken drauf und dran gewesen seien, den PKW zu verlassen. Es wäre an der Klägerin gewesen, dies zu erkennen und zu beachten. Statt dessen habe die Klägerin zügig den Parkplatz links von dem Beklagtenfahrzeug angesteuert. Hierbei sei sie mit dem von ihr gelenkten PKW gegen die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs gefahren, welche Herr D. B. zuvor langsam geöffnet habe. Nicht nachzuvollziehen sei die Klage aber auch der Höhe nach. Bei fiktiver Abrechnung seien die Verbringungskosten nicht erstattungsfähig; und für das Lackmaterial seien allenfalls 30 % der Lackierungskosten in Ansatz zu bringen. Für die Unkosten seien pauschal 20,00 EUR gerechtfertigt und die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten bereits beglichen worden.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 04.04.2017 zu 91 C 4014/16 (84) der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 409,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen. Des weiteren hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schaden jeden weiteren Schaden, den die Klägerin infolge des Unfallereignisses vom 24.08.2016 erlitten hat oder noch erleidet, zu 75 % zu erstatten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, während Herrn D. B. anzulasten sei, daß er als Aussteigender den Verhaltensmaßregeln des § 14 StVO nicht Genüge getan habe, habe die Klägerin nicht nachweisen können, daß sie langsam und unter Beachtung etwaiger aussteigender Personen den Parkplatz angesteuert habe, worauf sie aber als Idealfahrer zu achten verpflichtet gewesen sei. Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertige sich hieraus eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten der Beklagten und 25 % zu Lasten der Klägerin. Erstattungsfähig sei allerdings nur ein Nettoschaden in Höhe von 1.567,91 EUR. Von dem Kostenvoranschlag seien nämlich 97,00 EUR für die Verbringungskosten in Abzug zu bringen. Selbst wenn der PKW der Klägerin dereinst repariert würde, fielen diese Kosten nicht notwendig an. Bei fiktiver Abrechnung seien sie in jedem Fall nicht zu erstatten. Bei dem Lackmaterial seien aber 17,40 EUR abzuziehen, weil das Amtsgericht gemäß § 287 ZPO insoweit nur 35 % als Anteil auf die Lackierungskosten für gerechtfertigt halte. Als Unkostenpauschale seien demgegenüber 25,00 EUR in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits bereits erbrachten Zahlungen errechne sich hieraus der tenorierte Betrag von 409,43 EUR. Die Haftungsquote sei auch für den Feststellungsausspruch maßgebend, zum Teil auf Grund des Anerkenntnisses, im übrigen wegen der von dem Amtsgericht angenommenen Haftungsverteilung. Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten schuldeten die Beklagten nicht. Der Klägervertreter sei nämlich erst nach der Teilzahlung in Höhe von 775,25 EUR beauftragt worden. Der restliche begründete Forderungsbetrag liege unterhalb von 500,00 EUR. Hierauf seien beklagtenseits bereits 83,54 EUR an Rechtsanwaltsgebühren gezahlt worden. Weitere Erstattungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu.

Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung begehrt die Klägerin eine abändernde und stattgebende Entscheidung in dem Umfang, in welchem ihrer Klage erstinstanzlich der Erfolg versagt geblieben ist.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im wesentlichen vor, das angefochtene Urteil verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht habe nämlich das auf Einholung eines Sachverständigengutachtens lautende Beweisangebot nicht einfach übergehen dürfen. Wäre es diesem nachgegangen, wäre es zu der Erkenntnis gelangt, daß sie, die Klägerin, keinerlei Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu vermeiden. Sie, die Klägerin, habe die Gegenfahrbahn mit Schrittgeschwindigkeit überquert und sei mit Schrittgeschwindigkeit in den avisierten Parkplatz eingefahren. Erst als sie sich mit ihrem PKW zum Teil auf dem Parkplatz befunden habe, habe Herr D. B. die Fahrertür an dem Beklagtenfahrzeug aufgestoßen, wodurch diese gegen die rechte vordere Leuchte an dem Klägerfahrzeug geschlagen habe. Aus der Art der Beschädigungen könne sehr wohl darauf geschlossen werden, daß sie, die Klägerin, mit der gebotenen Vorsicht unterwegs gewesen sei. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wären an beiden Fahrzeugen weitaus größere Schäden entstanden. Selbst wenn ihr, der Klägerin, der Unabwendbarkeitsnachweis nicht gelänge, sei von einer hundertprozentigen Haftung der Beklagtenseite auszugehen. Denn hinter dem Herrn D. B. anzulastenden Verstoß gegen § 14 StVO trete die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs allemal zurück, für eine erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gebe es aber keine Anhaltspunkte. Zu Unrecht habe das Erstgericht bei Ermittlung des Sachschadens die Verbringungskosten und einen Teil des Lackmaterials in Abzug gebracht. Die Klägerin habe den PKW bei der W. K. GmbH käuflich erworben und dementsprechend Anspruch darauf, selbst bei einer fiktiven Abrechnung die dort anfallenden Kosten in Ansatz bringen zu dürfen. Zu Unrecht stelle das Amtsgericht bei den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten darauf ab, daß ein Teilbetrag in Höhe von 775,25 EUR bei Beauftragung des Klägervertreters bereits entrichtet gewesen sei. Zu jener Zeit habe die Klägerin insoweit nur einen Scheck übermittelt erhalten. Dieser sei am 08.09.2016 noch nicht eingelöst gewesen. Die Übersendung eines Schecks stelle aber noch keine Zahlung dar, weshalb das angefochtene Urteil auch insoweit keinen Bestand haben könne.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.04.2017 zu verurteilen, an die Klägerin über zugesprochene und von den Beklagten auf Grund des Urteils erster Instanz bezahlte 409,43 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 522,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.09.2016 zu bezahlen; festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den mit Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schaden jeden weiteren Schaden, den die Klägerin in Folge des Unfallereignisses vom 24.08.2016 erlitten hat oder noch erleidet, über die festgestellten 75 % hinaus insgesamt zu 100 % zu erstatten; der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 172,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus, die Klägerin könne in der Tat nicht nachweisen, daß sie mit der gebotenen Vorsicht, also langsam und unter Beachtung eventuell aussteigender Personen, den Parkplatz angesteuert habe. Derlei habe die Klägerin anläßlich ihrer informatorischen Anhörung noch nicht einmal behauptet. Angesichts der streitgegenständlichen Unfallkonstellation sei die vom Amtsgericht vorgenommene Quotenbildung nicht zu beanstanden. Dem Umstand, daß in der gegebenen Situation ständig mit Ein- und Ausparkvorgängen sowie mit ein- und aussteigenden Personen zu rechnen sei, habe die Klägerin keineswegs Rechnung getragen. Hierzu wäre sie aber entsprechend dem Rücksichtnahmegebot gehalten gewesen. Von der Erholung eines Sachverständigengutachtens sei ein Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten gewesen. Die Ausführungen der Klägerin zur Schadenshöhe gingen an der Sache vorbei. Selbstverständlich stehe es der Klägerin frei, ihren PKW, wie angekündigt, reparieren zu lassen. Bis dahin könne sie fiktiv weder die Verbringungskosten noch die behaupteten erhöhten Kosten für das Lackmaterial ersetzt verlangen. Da der klägerische Bevollmächtigte erst nach der beklagtenseits bewirkten Zahlung in Höhe von 775,25 EUR beauftragt worden sei, schuldeten die Beklagten schließlich keine höheren Rechtsanwaltsgebühren als aus einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 EUR, weshalb der Berufung nach allem kein Erfolg beschieden sein könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Kammer hat auf Grund ihres Beweisbeschlusses vom 16.10.2017 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. K. F. M. vom 15.02.2018 Bezug genommen.

Der Berufung blieb der Erfolg versagt.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Die Berufung ist indes unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Mit Recht hat das Erstgericht seiner Entscheidung eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten und 25 % zu Lasten der Klägerin zugrunde gelegt.

Daß das Erstgericht von der Einholung des klägerischerseits bereits erstinstanzlich angebotenen Sachverständigengutachtens abgesehen hat, mag in der Tat als vorweggenommene Würdigung eines in Wahrheit nicht erhobenen Beweises zu beanstanden sein. Die Kammer trug eben diesem Umstand dadurch Rechnung, daß sie mit Beschluß vom 16.10.2017 gemäß § 358a ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Sinne eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zum Hergang und Verlauf des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls anordnete.

Auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, daß der streitgegenständliche Unfall aus Sicht der Klägerin durch höhere Gewalt verursacht wurde und für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis darstellt, mit der Folge, daß die Beklagten zu 100 % hafteten.

Nach den Feststellungen und Schlußfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht zunächst einmal fest, daß die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs – entgegen den gegenläufigen Behauptungen der Klägerin – keineswegs gegen den klägerischen PKW geschlagen wurde. Die Auswertung des Bildmaterials durch den Sachverständigen ergab vielmehr, daß die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs im Zeitpunkt des Kontakts mit dem Klägerfahrzeug entweder noch in einer langsamen Öffnungsbewegung war oder aber bereits stillstand. Für das klägerischerseits behauptete Schlagen der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs gegen das Klägerfahrzeug fehlt es dem Sachverständigen zufolge insbesondere an Aufschlagsspuren an der Stoßstange des Klägerfahrzeugs. Umgekehrt konnte der Sachverständige anhand der von ihm vorgenommenen Bildauswertung die Feststellung treffen, daß das Klägerfahrzeug ab Kontaktbeginn noch acht bis zehn Zentimeter weit an der Kante der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs bewegt worden ist. Für den Abstand der unfallbeteiligten Fahrzeuge während der Kollision gibt der Sachverständige 45–55 cm an, die Überdeckung lag, wie dargetan, bei rund 10 cm. Für die räumliche Vermeidbarkeit gibt der Sachverständige an, daß die Kollision von der Klägerin bei Einhaltung eines seitlichen Abstandes von 65 cm zum Beklagtenfahrzeug zu vermeiden gewesen wäre. Zur zeitlichen Vermeidbarkeit vermochte der Sachverständige in Ermangelung geeigneter Anknüpfungstatsachen nichts zu sagen. Allerdings hält es der Sachverständige für sehr wahrscheinlich, daß der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs beim Blick in den linken Außenspiegel oder über die linke Schulter das Klägerfahrzeug in der Annäherung als solches wohl erkannt haben würde. Die räumliche Vermeidbarkeit wäre für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs aus Sicht des Sachverständigen gegeben gewesen, wenn die Fahrertür an dem Beklagtenfahrzeug weniger weit als 45 cm geöffnet worden wäre. Zur Position des Klägerfahrzeugs bei Beginn des Kontakts wußte der Sachverständige schließlich zu sagen, daß das Klägerfahrzeug etwa zur Hälfte bis drei Vierteln in den Parkplatz eingefahren war, als es zu dem Fahrzeugkontakt kam.

Vorstehendes trägt die vom Erstgericht angenommene Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten der Beklagten und 25 % zu Lasten der Klägerin allemal.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Klägerin, daß in Fällen der hier interessierenden Art wegen des dem Gegner anzulastenden Verstoßes gegen die Verhaltensmaßregeln des § 14 StVO stets und immer von einer hundertprozentigen Haftung desjenigen auszugehen sei, an dessen Fahrzeug die Tür geöffnet worden sei. Die von der Klägerin insoweit für einschlägig gehaltene Entscheidung des LG Stuttgart vom 22.04.2015 zu 13 S 172/14 trifft den hier interessierenden Fall nicht. Das LG Stuttgart hatte über eine Konstellation zu befinden, welche dadurch geprägt war, daß der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs die Tür an seinem Fahrzeug unachtsam in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs geöffnet hatte. Für diesen Fall hatte das LG Stuttgart das völlige Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs angenommen. So liegt der hier zu beurteilende Fall ersichtlich nicht. die streitgegenständliche Unfallkonstellation stellt sich vielmehr als die Kollision eines Einparkers mit der geöffneten Fahrertür des Nachbarfahrzeugs dar. Haftungsquoten von 100 % zu Lasten des die Fahrzeugtür Öffnenden sind von der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, in einem solchen Fall bislang nicht angenommen worden.

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Das AG Haßfurt (Urteil vom 20.03.2013 zu 2C 578/11) hat für eine Unfallkonstellation nach Art der hier interessierenden eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen erachtet, das AG Rastatt (Urteil vom 27.05.2016 zu 16 C 230/15) ging von einer Haftungsverteilung von 25 % zu Gunsten des Einfahrenden und 75 % zu Lasten des die Tür Öffnenden aus. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 29.05.2009 zu 13 S 181/08) sah in einer derartigen Konstellation den Haftungsanteil des Einfahrenden bei 1/3 und denjenigen des Aussteigenden bei 2/3. Mit Urteil vom 18.12.2015 zu 13 S 128/15 hat das LG Saarbrücken entschieden, daß der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Aussteigenden mit 80 % und derjenige des in die Parklücke Einfahrenden mit 20 % zu bewerten sei. Das OLG Frankfurt am Main hat schließlich mit Urteil vom 09.06.2009 zu 3 U 211/08 hinsichtlich der Haftungsverteilung bei der Kollision eines einparkenden Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines benachbarten geparkten Fahrzeugs entschieden, daß unbeschadet besonderer Umstände im Einzelfall in einer solchen Unfallkonstellation grundsätzlich eine hälftige Schadensaufteilung angemessen erscheint.

Dies vorausgeschickt, ist die von dem Erstgericht vorliegend angenommene Haftungsverteilung auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs in unmittelbarer oder zumindest entsprechender Anwendung des § 14 StVO anzulasten, den besonderen Sorgfaltspflichten des Aussteigenden nicht genügt zu haben. Umgekehrt muß sich die Klägerin allerdings vorhalten lassen, einen Verstoß gegen das gegenseitige gesteigerte Rücksichtnahmegebot auf Parkplatzanlagen aus § 1 StVO begangen zu haben. Für die Konkretisierung der wechselseitigen Pflichten in einer Situation nach Art der hier interessierenden ist entscheidend, daß die Verkehrsfläche auf einer Parkplatzanlage nicht vom Vorwärtskommen, sondern vielmehr vom Parken und damit vom ruhenden Verkehr bestimmt wird. Das Gebot der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen entspringt nämlich dem Umstand, daß auf Parkplätzen vermehrt Fußgängerverkehr stattfindet, der Pkw-Verkehr maßgeblich durch die Suche nach freien Parkplätzen, durch ständiges Ein- und Ausparken und insbesondere auch durch Ein- und Aussteigen von Fahrzeuginsassen geprägt ist, so daß der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muß entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepaßter, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen. Daher muß derjenige, der auf einem Parkplatz in eine Parkbucht einfährt, neben welcher sich unmittelbar bereits ein anderes Fahrzeug befindet, jederzeit damit rechnen, daß in diesem Fahrzeug eine Person sitzt, die aussteigen möchte und die Tür öffnet. Auch der Umstand, daß der in die Parklücke Einfahrende womöglich nicht erkennen kann, daß in dem neben ihm geparkten Fahrzeug sich noch aussteigewillige Personen befinden, entlastet Ersteren nicht, da der in die Parklücke Einfahrende jedenfalls damit rechnen muß, daß das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt ist, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Da der in die Parklücke Einfahrende daher jederzeit damit rechnen muß, daß in dem bereits daneben geparkten Fahrzeug eine Person sitzt, die aussteigen möchte und die Tür öffnet, hat der Einfahrende im Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang äußerste Sorgfalt zu beachten und darf dabei gerade nicht darauf vertrauen, wie im fließenden Verkehr, einfach einfahren zu dürfen (AG Haßfurt, a. a. O.). Während der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs vorliegend sich vorhalten lassen muß, es insbesondere verabsäumt zu haben, sich durch einen Blick über die linke Schulter beziehungsweise in den linken Außenspiegel davon zu überzeugen, daß der Verkehrsraum links von ihm, welchen er durch das Öffnen der Fahrertür zumindest vorübergehend zu beanspruchen beabsichtigte, für die Dauer des Aussteigens tatsächlich frei bleiben und nicht durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beansprucht werden würde, ist der Klägerin zur Last zu legen, beim Einfahren auf die betreffende Parkfläche damit, daß aus dem benachbarten und bereits parkenden Fahrzeug eine Person aussteigen könnte beziehungsweise tatsächlich aussteigen werde, erst gar nicht gerechnet zu haben. Anläßlich ihrer informatorischen Anhörung vor dem Erstgericht tat die Klägerin nämlich kund, dunkler Scheiben wegen an dem Beklagtenfahrzeug nicht gesehen zu haben, ob dieses mit jemandem besetzt ist; sie, die Klägerin, habe weder gesehen, daß die Tür an dem Beklagtenfahrzeug geöffnet werde, noch damit gerechnet, daß sie geöffnet werden würde; vielmehr habe sie, die Klägerin, nach vorne geschaut, um einzuparken. Mithin kann allein den Einlassungen der Klägerin entnommen werden, daß ihre Fahrweise nicht etwa Ausfluß größtmöglicher Sorgfalt war, sondern auf der Annahme beruhte, in dem benachbarten, bereits parkenden Fahrzeug werde schon niemand sitzen, der drauf und dran sei, eben dieses in Richtung auf die von der Klägerin angesteuerte Parkfläche zu verlassen. Höchstmöglicher Sorgfalt entspricht eine solche Annahme in der hier interessierenden Konstellation indes nicht. Hinzu kommt, daß die Tür an dem Beklagtenfahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen keineswegs gegen das äußerst langsam fahrende oder aber bereits stehende Klägerfahrzeug geschlagen worden ist. Derlei konnte der Sachverständige nicht feststellen. Allerdings sah er sich zu der Feststellung in der Lage, daß das Klägerfahrzeug ab Beginn des Fahrzeugkontakts noch acht bis zehn Zentimeter an der geöffneten Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs entlang bewegt worden sei. In der Gesamtschau spricht dies nicht für die von der Klägerin für sich reklamierte äußerste Vorsicht mit jederzeitiger Bremsbereitschaft. Viel näher liegt der Schluß, daß die Klägerin und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs mangelnder wechselseitiger Aufmerksamkeit wegen gleichsam gleichzeitig denselben Verkehrsraum zu beanspruchen suchten und hierbei den jeweils anderen übersahen. Für ein völliges Zurücktreten der dem Klägerfahrzeug anhaftenden – einfachen – Betriebsgefahr ist in einer solchen Konstellation entsprechend der vorzitierten Judikatur kein Raum. Dem der Beklagtenseite anzulastenden Verstoß gegen § 14 StVO stehen die Versäumnisse der Klägerin bezogen auf das Rücksichtnahmegebot in der konkreten Situation des Einparkens gegenüber. Eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten der Beklagten und 25 % zu Gunsten der Klägerin, wie vom Erstgericht angenommen, erscheint auch der Kammer sachgerecht und angemessen.

Zu Unrecht rügt die Klägerin daneben die Schadensberechnung des Erstgerichts. Entgegen der Ansicht der Klägerin begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, daß das Erstgericht bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungskosten die Verbringungskosten ganz und die Kosten für das Lackmaterial zum Teil unberücksichtigt gelassen hat.

Ob Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung auf Grundlage eines Schadensgutachtens oder eines Kostenvoranschlags überhaupt zu berücksichtigen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man  Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich für erstattungsfähig hält, bedeutet dies nicht, daß sie stets und immer sowie unterschiedslos zu berücksichtigen und damit zu ersetzen sind. Vielmehr ist die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten jedenfalls dann zu verneinen, wenn nicht alle regionalen Werkstätten Verbringungskosten berechnen, mit der Folge, daß Verbringungskosten nicht als regional üblich anzusehen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.04.2014 zu 16 U 213/13). Daß Verbringungskosten bei Werkstätten der hier interessierenden Art im Bezirk des angerufenen Gerichts regelmäßig anfielen, wird klägerischerseits noch nicht einmal behauptet. Auch beruft sich die Klägerin vergeblich darauf, daß sie ihren PKW bei der W. K. GmbH, einem Vertragshändler, käuflich erworben habe, und zwar wenige Monate vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, mit der Folge, daß sie, die Klägerin, berechtigt sei, den PKW eben dort reparieren zu lassen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß sie angesichts des Alters und der Historie ihres PKW grundsätzlich Anspruch auf Beseitigung der Unfallschäden in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Ein Anspruch auf Durchführung der Reparatur in einer ganz konkreten  Werkstatt erwächst eben hieraus indes nicht. Denn wenn unter mehreren in der Region existenten markengebundenen Fachwerkstätten auch nur eine einzige die fragliche Reparatur günstiger durchzuführen in der Lage ist als die einschlägigen Konkurrenten, etwa deshalb, weil Verbringungskosten zum Autolackierer in einer von mehreren nicht oder nicht in der taxierten Höhe anfallen, so kann dem Unfallgeschädigten die Inanspruchnahme der dieserhalb günstigeren markengebundenen Fachwerkstatt nach Ansicht der Kammer durchaus zugemutet werden. Daß S.-Fachhändler in der vorliegend interessierenden Region, soweit sie Reparaturwerkstätten unterhalten, anläßlich von Reparaturen stets und immer Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe berechnen würden, ist vorliegend weder dargetan noch anderweit ersichtlich. Mithin begegnet es im Ergebnis keinen Bedenken, daß das Erstgericht eben diese Schadensposition bei der Ermittlung des Nettoreparaturaufwands in Abzug gebracht hat.

Nichts anderes gilt im Ergebnis wegen der Kosten des Lackmaterials. Daß das Amtsgericht insoweit unter Berufung auf § 287 ZPO statt der begehrten 40 % lediglich 35 % für angemessen hilt, hält den Angriffen der Berufung stand. Die dieserhalb von der Klägerin hinzunehmende Kürzung beläuft sich auf gerade einmal 17,40 EUR. Insoweit dessenungeachtet eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens postulieren zu wollen, verbietet sich unter den Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO geradezu von selbst. Die Vorgehensweise des Erstgerichts entspringt insoweit nicht etwa Willkür, sondern einem gesunden Augenmaß.

Unbegründet erscheint die Berufung schließlich wegen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Als der klägerische Prozeßbevollmächtigte gegenüber der Beklagtenseite erstmals in Erscheinung trat, namentlich mit Schreiben vom 08.09.2016, hatte die Beklagtenseite wegen der Schadensbeseitigungskosten bereits einen Betrag in Höhe von 775,25 EUR durch Übersendung eines Schecks anerkannt. Aus einem höheren Gegenstandswert als bis zu 500,00 EUR waren die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin nicht zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels der Berufung zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf Umständen des Einzelfalls, namentlich auf der Frage, wie die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu gewichten sind. Dies ist weitestgehend Tatfrage. Für eine Eröffnung der Revision ist daneben kein Raum.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 772,63 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 522,63 EUR auf das Zahlungsverlangen und 250,00 EUR auf das Feststellungsverlangen (§ 3 ZPO).

 

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