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Verkehrsunfall – Einfahren vom Parkstreifen auf die Fahrbahn

AG Pinneberg, Az.: 65 C 178/13, Urteil vom 08.05.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, einschließlich der Mehrkosten, die durch die Erhebung der Klage vor dem unzuständigen Gericht entstanden sind.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.09.2012 in 25451 Quickborn geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher zum Unfallzeitpunkt von ihrer Tochter, der Zeugin M M, gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Pkw VW Golf VI mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher zum Unfallzeitpunkt von ihm selbst gefahren wurde und welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Unfall ereignete sich auf der Max-Weber-Straße in 25451 Quickborn. Aus Sicht der Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge stößt von links die Friedrich-List-Straße auf die Max-Weber-Straße. Gegenüber dieser Straßeneinmündung und im weiteren Verlauf befindet sich rechtsseitig neben der Max-Weber-Straße ein Parkstreifen, auf dem Fahrzeuge parallel zur Fahrbahn abgestellt werden können. Der Parkstreifen ist durch eine Einfahrt zu einem Betriebsgelände unterbrochen, welche sich schräg links gegenüber von der Straßeneinmündung Friedrich-List-Straße befindet.

Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug aus der Friedrich-List-Straße kommend nach links auf die Max-Weber-Straße. Die Zeugin M M hatte das klägerische Fahrzeug auf dem rechtsseitigen Parkstreifen der Max-Weber-Straße schräg gegenüber von der Einmündung zur Friedrich-List-Straße, noch vor der Einfahrt zu dem Betriebsgelände geparkt. Sie fuhr von dem Parkstreifen aus auf die Max-Weber-Straße auf. Es kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen, bei der das klägerische Fahrzeug vorne links und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hinten rechts beschädigt wurden. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Ausweislich des Gutachtens der … Automobil GmbH vom 24.09.2012 belaufen sich die Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug auf 1.064,64 € netto. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz dieser Reparaturkosten sowie einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 20,00 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2013 unter Fristsetzung bis zum 08.03.2013 wurde die Beklagte zu 2.) vergeblich zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Unfall habe sich so ereignet, dass sie nach dem Auffahren vom Parkstreifen die Max-Weber-Straße bereits in etwa 40 – 50 m in Geradeausfahrt befahren habe, als sie plötzlich vom Beklagten zu 1) linksseitig überholt worden sei. Beim Wiedereinscheren des Beklagten zu 1) nach rechts sei es zur Kollision gekommen.

Verkehrsunfall - Einfahren vom Parkstreifen auf die Fahrbahn
Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.084,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der streitgegenständliche Unfall habe sich auf der Max-Weber-Straße in Höhe der Einfahrt zu dem rechtsseitig gelegenen Betriebsgelände ereignet und damit noch fast im Einmündungsbereich zur Friedrich-List-Straße. Der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug von der Friedrich-List-Straße langsam nach links auf die Max-Weber-Straße gebogen, als die Zeugin M M mit dem klägerischen Fahrzeug plötzlich in den fließenden Verkehr eingefahren sei und es zur Kollision gekommen sei. Die Kollision habe sich damit im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahrmanöver der Zeugin M M ereignet.

Die Klägerin hat die Klage zunächst beim Amtsgericht Hamburg-Harburg erhoben und hierzu vorgetragen, dass sich der Verkehrsunfall in Hamburg ereignet habe. Mit Schriftsatz vom 18.06.2013 hat die Klägerin eine Verweisung des Rechtsstreites an das Amtsgericht Pinneberg beantragt, da sich der Unfall tatsächlich in 25451 Quickborn ereignet hat. Mit Beschluss vom 19.06.2013 hat sich das Amtsgericht Hamburg-Harburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Pinneberg verwiesen.

Die Klage ist den Beklagten am 08.07.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen M M und R P sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013, auf die schriftliche Aussage der Zeugin R P vom 25.09.2013 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T H vom 25.02.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Pinneberg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Rechtsstreit ist vom Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Bindungswirkung an das Amtsgericht Pinneberg verwiesen worden.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß den §§ 7Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG zu.

Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind zwar bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) entstanden. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden. Auch die Klägerin, die Halterin des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges ist, haftet grundsätzlich gem. § 7 StVG für die Unfallfolgen. Auch für sie ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.

Für den Beklagten zu 1) ist der Unfall jedoch durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden, so dass seine Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin gem. § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter, als auch der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Dem Beklagten zu 1) ist keinerlei Sorgfaltsverstoß anzulasten. Es ist nicht ersichtlich, was der Beklagte zu 1) hätte tun können, um den Unfall zu vermeiden.

Vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich der Unfall nicht so ereignet hat, wie die Klägerin geschildert hat, sondern so, wie der Beklagte zu 1) geschildert hat.

Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sich die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen nicht bei einem Einschervorgang des Beklagten zu 1) nach einem linksseitigen Überholvorgang ereignet hat, sondern bei dem Einfahrvorgang der Zeugin M vom Parkstreifen auf die Max-Weber-Straße.

Der Sachverständige H hat in seinem Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und in sich stimmig dargelegt, dass aus sachverständiger Sicht gesichert davon auszugehen ist, dass zum Anstoßzeitpunkt von dem Fahrzeug der Klägerin, neben einer Vorwärtsbewegung, auch eine links gerichtete Kraftkomponente ausgegangen ist. Daher lasse sich das Schadensbild widerspruchsfrei mit dem Beklagtenvortrag vereinbaren, wonach es nach dem Abbiegevorgang des Beklagten zu 1) zu einem seitlichen Anstoß des von dem Parkstreifen auf die Fahrbahn fahrenden Pkw der Klägerin gekommen ist. Hingegen stehe der von der Klägerin vorgetragene Unfallablauf, bei dem der Beklagte zu 1) nach rechts eingeschert sein soll, als die Klägerin sich bereits mit ihrem Fahrzeug geradlinig auf der Max-Weber-Straße befunden hat, im Widerspruch zu den Spuren und Schadensverläufen an beiden Fahrzeugen. Bei einem solchen Unfallverlauf wäre es zu längeren Zeichnungen im Kontaktbereich zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen, welche jedoch nicht vorhanden seien.

Die Aussage der Zeugin M M ist durch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens widerlegt. Die Zeugin M M hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass der Unfall erst hinter der Ausfahrt ein Stück entfernt in Höhe des dort stehenden Lkw’s passiert sei. Der Beklagte zu 1) habe mit seinem Fahrzeug ihr Fahrzeug überholt und sei dann zu früh eingeschert und es sei zur Kollision gekommen. Dies ist mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht ein Einklang zu bringen.

Die schriftliche Aussage der Zeugin P war nicht ergiebig. Die Zeugin hat den Unfall selber nicht wahrgenommen, sondern lediglich den Knall bei der Kollision gehört. Den klägerischen Vortrag eines Überholvorgangs des Beklagten zu 1) mit einem zu frühen Einscheren konnte sie mithin nicht bestätigen. Darüber hinaus hat sie den Fahrverlauf des klägerischen Fahrzeuges insoweit abweichend vom unstreitigen Fahrverlauf des klägerischen Fahrzeuges geschildert, als dass sie angegeben hat, dass die Zeugin M M vom Hof der Firma IGS Schreiner nach rechts auf die Max-Weber-Straße gefahren sei – und damit nicht vom rechtsseitigen Parkstreifen der Max-Weber-Straße. Letzteres ist aber von der Zeugin M M in ihrer Vernehmung selber so geschildert worden und entspricht auch der von ihr gefertigten Skizze Anlage K 3. Da die Zeugin P bereits den Fahrverlauf des klägerischen Fahrzeuges grundlegend anders geschildert hat als die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges, die Zeugin M M, selbst, bestehen erhebliche Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit der Zeugin P auch im Übrigen, soweit sie angegeben hat, der Unfall habe sich erst hinter der Ausfahrt ereignet.

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Die Zeugin M M hat durch ihr unachtsames Ausfahren vom Parkstreifen auf die Max-Weber-Straße gegen § 10 StVO verstoßen. Nach § 10 StVO hat sich derjenige, der aus einem Grundstück oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Dabei hätte die Zeugin M auch darauf achten müssen, ob aus der Friedrich-List-Straße Fahrzeuge auf die Max-Weber-Straße einbiegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

 

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