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Verkehrsunfall – Entfernung umgefallener Baum mittels Pkw-Seilwinde

LG Hechingen – Az.: 1 O 320/19 – Urteil vom 13.05.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.381,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen als Eigentümer des Grundstücks … gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SIG-… Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entfernung eines umgefallenen Baumes geltend.

Aufgrund eines vorausgegangenen Sturmereignisses kam eine circa 30 Meter hohe Fichte mit einem Gewicht von ungefähr 4 bis 5 Tonnen auf das Grundstück der Kläger zu Fall. Auf dem durch Hecken und Zäune umfriedeten Grundstück der Kläger steht zur Bachseite hin eine niedrige Mauer, die ungefähr 5 cm über das Erdreich hinaussteht und als Befestigungsmauer und Hochwasserschutz dient. Der streitgegenständliche Baum stand zwischen dem Bach und dieser Mauer. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Bereich zu dem Grundstück der Kläger oder dem der Streithelferin gehört. Zum Zeitpunkt der Entfernung des Baumes gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Baum ursprünglich sich auf einem Grundstück der Streithelferin stand. Der Kläger informierte im Folgenden die Streithelferin darüber, dass der Baum umgefallen sei und bat um dessen Beseitigung. Die Zeugen … und … als stellvertretender Bauhofleiter und Chef des Bauamtes der Streithelferin besichtigten das Grundstück der Kläger und kamen überein, den umgefallenen Baum zuerst zu entasten und anschließend über den angrenzenden Bach … aus dem Grundstück der Kläger auf ein gegenüberliegendes Grundstück zu ziehen. Da sie selbst nicht über die entsprechenden Gerätschaften verfügte, beauftragte die Streithelferin den Zeugen … mit dem Herausziehen des Baumes. Das klägerische Grundstück wurde hierbei nicht befahren. Die Arbeiten wurden am 11.03.2019 und am 19.03.2019 durchgeführt. Mitarbeiter der Streithelferin entasteten den Baum und der Zeuge … zog den Baumstamm mittels einer an seinem bei der Beklagten kraftfahrthaftpflichtversicherten Fahrzeugs fest installierten Seilwinde aus dem Grundstück der Kläger. Das Fahrzeug des Zeugen … bewegte sich hierbei nicht. Die Kläger forderten die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 29.08.2019 jegliche Schadensersatzzahlungen an die Kläger endgültig ab. Die Rechtsschutzversicherung der Kläger entrichtete an deren Prozessbevollmächtigten 1.261,40 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kläger behaupten, dass der Baum nicht sachgemäß entfernt worden sei. Die vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise sei weder fachgerecht noch üblich gewesen. Der Baum sei von dem Zeugen … unter unfachmännischer Zuhilfenahme der Seilwinde aus ihrem Grundstück herausgezogen worden. Zur fachgerechten Entfernung hätte der Baumstamm an zwei Positionen fixiert und hochgezogen werden müssen. Insgesamt seien Ihnen hierdurch Schäden an der Gartentür im Bereich des Zauns, dem Rasen und an der Grenzmauer entstanden. So sei die Mauer an mehreren Teilen erst beim Herausziehen des Baumstammes beschädigt worden. Durch das Herausziehen sei der bereits defekte Carport 2 bis 3 Meter über den Boden hinweggezogen und Trümmerstücke ins Erdreich hineingezogen worden. Auch die Grasnarbe sei durch das Umfallen des Baumes zuvor nicht beschädigt worden, sondern erst durch das Herausziehen des Baumstammes, weil das Astwerk dafür gesorgt habe, dass der Baumstamm keine Schäden auf der Grasnarbe verursache, sondern der Baum auf den Ästen zum Liegen gekommen sei. Für die Wiederherstellungsarbeiten fielen insgesamt Kosten in Höhe von i.H.v. 13.381,60 € netto an. Diese seien erforderlich und angemessen. Des Weiteren hafte die Beklagte, gleichwohl der Baum ausschließlich mittels Seilwinde bei stehendem Fahrzeug herausgezogen worden sei, da die Seilwinde fest mit dem Traktor verbunden gewesen sei. Auch habe der Zeuge … über eigene Fachkenntnis verfügt und wissen müssen, dass durch das Herausziehen des Baumstammes Schäden entstehen. Da die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2019 jegliche Zahlungen endgültig abgelehnt habe, sei spätestens seit diesem Zeitpunkt Zahlungsverzug gegeben ist. Aufgrund der Erhöhungsgebühr seien unter Berücksichtigung einer 1,6 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € entstanden.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen 13.381,60 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.08.2019 an die Kläger sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € an die … unter Angabe der Schadennummer … auf deren Konto bei der … zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass ein Befahren des Grundstücks der Kläger aufgrund der dieses umfriedenden Hecken und Zäunen nicht möglich gewesen sei. Den Baum mittels eines Kranes aus dem Grundstück zu heben sei aufgrund der Kostenintensität nicht angemessen gewesen. Der Schaden am Grundstück der Kläger sei schon durch das Umfallen des Baumes entstanden, nicht durch das Herausziehen des Stammes. Zahlreiche Äste seien abgebrochen gewesen und haben sich in das Erdreich gedrückt. Die Vorgehensweise bei der Entfernung des Baumes sei durch den stellvertretenden Bauhofleiter und den Chef des Bauamtes entschieden worden und nur das Herausziehen des Baumstammes dem Zeugen … in Auftrag gegeben worden. Sie ist der Ansicht, das eine Haftung der Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz gemäß § 7 StVG nicht in Betracht komme, da das Fahrzeug des Zeugen … sich bei der Entfernung des Baumstammes nicht bewegt habe, sondern nur die Seilwinde. Auch sei der Vortrag der Kläger zur Schadensverursachung unsubstantiiert. Des Weiteren sei bei der Schadensermittlung ein Abzug neu für alt vorzunehmen. So sei unter anderem aus den Lichtbildern ersichtlich, dass der beschädigte Holzzaun der Kläger sehr alt gewesen sei und deswegen keinen Wert mehr im schadensersatzrechtlichen Sinne besessen habe. Da der Zeuge … genau das getan habe, was ihm in Auftrag gegeben worden sei, hätten die Kläger allenfalls einen Anspruch gegen die Streithelferin. Auch hafte die Beklagten nicht, da die Kläger schon im Vorfeld Kenntnis von der geplanten Vorgehensweise der Entfernung des Baumes gehabt, dieser aber nicht widersprochen haben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.12.2019 (Bl. 45 ff. d. A.) der Stadt … den Streit verkündet. Dieser Schriftsatz wurde dieser am 13.01.2020 (Bl. 71 d. A.) zugestellt. Mit Schreiben vom 24.01.2020 (Bl. 74 ff. d. A.) haben die Kläger der Stadt … den Streit verkündet. Der Schriftsatz wurde dieser am 12.03.2020 (Bl. 105 d. A.) zugestellt. Die Stadt … ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 04.03.2020 (Bl. 97 d. A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr. VVG, 1 PflichtVG. Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 26.03.2020 (Bl. 116 d. A.) erklärte Klageerweiterung war nicht zuzulassen. Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH Beschl. v. 7.11.2017 – XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 13309 Rn. 6, beck-online).

1. Ein Anspruch der Kläger aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. VVG, 1 PflichtVG gegen die Beklagte besteht nicht. Hierfür fehlt es bereits an der Entstehung des behaupteten Schadens beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Zwischen dem Kraftfahrzeugbetrieb und dem Schaden muss hierfür ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen. Die Gefährdungshaftung greift dabei für jeden ursächlich mit dem Fahrzeugbetrieb zusammenhängenden Unfall auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ein. Es kommt nur darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeuges steht. Entscheidend ist, dass die Schadenfolge in den Bereich der Gefahren fällt, der durch § 7 gerade geschützt werden soll (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 7 Rn. 18). Es kann dabei nur um die Gefahr gehen, die von dem Kraftfahrzeug kraft seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) ausgeht.(BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74 –, Rn. 14 – 15, juris). Vorliegend fällt der behauptete Schaden nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG, weil sich keine Gefahr verwirklicht hat, die von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug ausgegangen ist. Der behauptete Schaden wurde – so der Vortrag der Kläger – durch das Herausziehen des Baumstammes mittels der Seilwinde verursacht. Zu diesem Zeitpunkt stand das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug und sein Motor war aus. Die Benutzung der Seilwinde stellt sich vorliegend nicht als Gefahr dar die vom Kraftfahrzeug ausging und ist nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen. Schadensursache wäre mithin letztlich nicht mehr der „Betrieb“ des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges gewesen.

2. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. VVG, 1 PflichtVG. 1. Ein Direktanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG wegen einer unerlaubten Handlung ihres Versicherungsnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB kommt dann in Betracht, wenn diese „durch den Gebrauch“ des versicherten Kraftfahrzeuges erfolgt. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Die Zulässigkeit einer Direktklage der Kläger gegen die Beklagte setzt mithin voraus, dass sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Beklagten gedeckt werden muss. Die Vorschrift des § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeuges, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der „durch den Gebrauch des Fahrzeuges“ verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. An das Pflichtversicherungsgesetz knüpft § 10 Abs. 1 AKB an, wo es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diejenigen Schäden deckt, die „durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs“ verursacht worden sind. Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus (BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11). Erfasst werden daher auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen sind. Es kommt darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckungspflichtig ist (LG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2009 – 14 S 118/08 –, juris). Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, „durch den Gebrauch … des Fahrzeugs“ nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich, ob diese auf § 7 StVG, den §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11 –, BGHZ 192, 261-269, Rn. 5 – 8; mit Verweis auf Senatsurteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 122/78, aaO S. 48; BGH Urteil vom 23. Februar 1977 – IV ZR 59/76, VersR 1977, 418, 419 mwN; Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., A.1.1 Rn. 23; s. auch Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 10 AKB Rn. 19). „Gebraucht“ wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Erforderlich ist aber ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs. Das heißt, das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Handlung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein; es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zurechenbar ist (LG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2009 – 14 S 118/08 –, juris). An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Die Kläger behaupten, dass der Schaden durch die unfachmännische Entfernung des streitgegenständliche Baumstamm mittels einer Seilwinde aus ihrem Grundstück eingetreten sei. Das Herausziehen des Baumstammes mittels dieser Seilwinde steht jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs an dem die Seilwinde befestigt war. Vielmehr ist der eingetretene Schaden lediglich bei Gelegenheit des Gebrauchs des Fahrzeugs entstanden. Er wäre insbesondere auch dann eingetreten, wenn der Baumstamm nicht unter Zuhilfenahme des Fahrzeugs des Klägers herausgezogen, sondern die Seilwinde anderweitig befestigt worden wäre. In dem behaupteten Schaden hätte sich somit keine Gefahr verwirklicht, die von dem von Beklagten versicherten Fahrzeug selbst ausging und für die ein Versicherten Schutz durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erwarten kann und erhalten soll.

II.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht den Klägern auch kein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 Satz 1, 2 ZPO zugrunde.

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