Skip to content

Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten

AG Villingen-Schwenningen, Az.: 11 C 341/14, Urteil vom 17.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 91,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel mangels Erreichens der Beschwerdesumme von 600,00 € unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 91,20 € aus § 249 Abs. 1 BGB.

Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten
Symbolfoto: snowing/Bigstock

Der Geschädigte durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 m.w.N.). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils a.a.O.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten BGH Urteile; s. auch BGH Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, a.a.O.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, a.a.O. Rn. 26 und – VI ZR 528/12, a.a.O. Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, a.a.O. Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 m.w.N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils a.a.O.). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen waren dem Geschädigten die geltend gemachten Sachverständigenkosten vollumfänglich in Höhe von 1.085,15 € zu erstatten. Die Beklagte war nicht berechtigt, diesen Betrag um 91,20 € zu kürzen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Solche Umstände sind im vorliegend nicht gegeben.

Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird nicht behauptet. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Geschädigte gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet.

Nach BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 ist der Schädiger allerdings nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Einen entsprechenden Nachweis hat die Beklagte vorliegend nicht erbracht. Sie ist im Hinblick auf das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung beweisfällig geblieben. Beim dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ortsüblichkeit entsprechender Honorare in einer Größenordnung von 800,00 € bis 900,00 € handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis (vgl. insoweit BGH, NJW 1974, 1710). Die Behauptung ist völlig vage und unsubstantiiert. Der Beweisantrag dient einzig dazu, konkrete Hinweis für den weiteren tatsächlichen Vortrag zu erhalten. Hinsichtlich der Mutmaßungen etwa zur Anzahl der benötigen Lichtbilder oder der Fahrtkosten wird verkannt, dass dem Sachverständigen insoweit ein Ermessensspielraum zukommt, der lediglich auf Willkür zu überprüfen ist. Anhaltspunkte dahingehend sind nicht ersichtlich.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 91,20 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos