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Verkehrsunfall – fehlender Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur eines Vorschadens

AG Mannheim – Az.: 12 C 1261/19 – Urteil vom 18.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.023,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges Mitsubishi Colt, amtliches Kennzeichen …. Zwischen ihrem und dem von der Beklagten zu 2) geführten, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Daihatsu, amtliches Kennzeichen …, ereignete sich am 25.02.2018 gegen 09.30 Uhr in Mannheim ein Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr die Eichendorffstraße in Mannheim und wollte rechts auf die Friedrich-Ebert-Straße einbiegen. Vor dem Abbiegevorgang brachte die Klägerin das Fahrzeug zum Stehen, um die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer passieren zu lassen. Hinter der Klägerin befand sich die Beklagte zu 2), welche ihr Fahrzeug zunächst auch zum Stillstand brachte. Anschließend fuhr die Beklagte zu 2) jedoch wieder an und fuhr auf den noch immer stehenden PKW der Klägerin auf.

Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten beim Sachverständigenbüro … ein, nach dem ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und der Wiederbeschaffungswert ihres PKW abzüglich des Restwertes 1.450 € beträgt (Anl. Kl, Bl. 6 ff d.A.). Zu Vorschäden ist im Gutachten ausgeführt: „Die Feststellung bezüglich Vorschäden bzw. Altschäden beruhen auf Inaugenscheinnahme ohne Zerlegung und Freilegung. Am Fahrzeug waren keine Vorschäden erkennbar.“

Die Klägerin machte den Betrag von 1.450,00 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 548,36 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 € u.a. mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2018 unter Fristsetzung zum 07.06.2018 bei der Beklagten zu 1) geltend.

Die Beklagte zu 1) lehnte eine Regulierung des Schadens unter Hinweis auf Vorschäden am Fahrzeug ab. Das Fahrzeug hatte bereits am 11.12.2015 einen Schaden, der als Totalschaden abgerechnet worden war. Gem. Gutachten des Sachverständigen … vom 11.12.2015 (Bl. 65 ff d.A.) beliefen sich damals die Reparaturkosten auf 2.292,17 € netto und der Wiederbeschaffungswert auf 1.800,00 €. Die Klägerin schrieb die Voreigentümerin des Fahrzeugs an, um Einzelheiten zu den Vorschäden in Erfahrung zu bringen; das Schreiben war jedoch nicht zustellbar.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie habe dieses zum Kaufpreis von 1.300,00 € von Herrn … erworben. Vorschäden am Fahrzeug seien ihr nicht bekannt gewesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe alle ihr zumutbaren Handlungen unternommen, um zu ermitteln, welche Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden gewesen sein könnten. Zudem wirke sich der Vorschaden aus dem Jahr 2015 nicht auf den streitgegenständlichen Schaden aus, da der damalige Schaden in einem ganz anderen Bereich des Fahrzeugs, nämlich an der vorderen linken Seite, war.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.023,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2018 zu zahlen.

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation bzw. das Eigentum der Klägerin.

Die Beklagten behaupten, das Klägerfahrzeug habe auch im März 2016 einen weiteren Schaden gehabt, bei dem es sich wiederum um einen Totalschaden gehandelt habe.

Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien zur Leistung nicht verpflichtet, da die Klägerin die Vorschäden und deren ordnungsgemäße und fachgerechte Instandsetzung nicht dargelegt habe.

Ohne Nachweis der Instandsetzungsarbeiten könne keine Prüfung des Schadensumfangs sowie der Schadenshöhe vorgenommen werden auch dann nicht, wenn der Vorschaden keinen überlagernden Bereich zum angeblich neuen Schaden betreffe. Weiterhin sei das Gutachten zur Schadensregulierung nicht brauchbar, weil die Vorschäden nicht erwähnt wurden, auch diesbezüglich bestehe daher kein Anspruch der Klägerin. Zuletzt sei auch die Auslagenpauschale in Höhe von 25,- € übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2019 (Bl. 96 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 421 S. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG auf Zahlung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 2023,26 €.

1.

Verkehrsunfall - fehlender Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur eines Vorschadens
(Symbolfoto: Von SpeedKingz/Shutterstock.com)

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes ist bereits deshalb abzuweisen, weil sie nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der von ihr geltend gemachte Schaden in der von ihr geltend gemachten Höhe durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden ist. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zutreffend ist.

Der Ersatzanspruch nach § 249 BGB verpflichtet den Schädiger, die Kosten zu ersetzen, welche zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor Schadensentstehung nötig sind. Bei einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte hierfür zunächst nachweisen, dass die Fahrzeugbeschädigungen kausal auf dem konkreten Unfall beruhen. Dabei muss er den Zustand des PKW vor dem schädigenden Ereignis erläutern. Bei eventuellen Vorschäden hat der Geschädigte vorzutragen, ob diese fachgerecht instandgesetzt wurden. Hierbei muss auf sämtliche Einzelheiten betreffend die Art des Vorschadens, der Position sowie einer erfolgten Reparatur eingegangen werden um ausschließen zu können, dass es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Vorschaden handelt (vgl. OLG Düsseldorf, VRR 2012, 465; OLG Düsseldorf v. 08.11.2013, I-25 U 61/13). Ersatzansprüche können nur insoweit bestehen, als geltend gemachte weitere Schäden technisch und rechnerisch eindeutig von Vorschäden abgrenzbar sind (vgl. OLG München Urteil vom 27.01.2006, 10 U 4904/05 -, juris).

Vorliegend gab es unstreitig einen Vorschaden aus dem Jahr 2015, welcher zu einem Totalschaden am Fahrzeug führte. Die Klägerin hat keine Ausführungen dazu gemacht, um welche Vorschäden es sich konkret gehandelt hat und ob bzw. inwiefern diese beseitigt worden sind. Soweit sie hierbei geltend macht, sie sei hierzu nicht in der Lage, da sie das Fahrzeug bereits gebraucht erworben habe, geht dies zu ihren Lasten. Bei Erwerb eines Gebrauchtwagenfahrzeugs kann sich der Käufer genaue Informationen und Unterlagen bezüglich eventueller Vorschäden beschaffen. Tut er dies nicht, muss er die sich daraus ergebenden Risiken und Nachteile tragen. Die genannten Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Vorschaden zu einer Zeit eingetreten ist, als der Kläger noch nicht Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war. Auch in einem solchen Fall muss der Kläger dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Wiederbeschaffungswertes verschaffen. Für eine Beweiserleichterung oder Verschiebung in den Verantwortungsbereich des Unfallgegners besteht kein Raum (OLG Hamburg Beschluss vom 06.05.2003 – 14 U 12/03 -, juris).

Soweit die Klägerin geltend macht, der im Gutachten von 2015 ermittelte Vorschaden sei an einer anderen Stelle am Fahrzeug als der streitgegenständliche Schaden eingetreten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Auch ein Vorschaden, der keinen überlagernden Bereich zum neuen Schaden betrifft, kann für die Schadensregulierung bedeutsam sein, wenn er für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges relevant ist und dieser Wert als Abrechnungsgrundlage geltend gemacht wird. Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens, gleich an welcher Stelle des Fahrzeuges, und eine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht korrekt ermittelt werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 06.05.03, 14 U 12/03 -, juris).

Durch das Gericht kann auch zugunsten der Geschädigten keine Herausrechnung eines Mindestschadens i.S.v. § 278 ZPO erfolgen. Hierfür müssten sich nämlich wenigstens Schätzungsgrundlagen ergeben (OLG München, Urteil vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05 -, juris). Solche beizubringen und zu beweisen, um Anhaltspunkte für die Schadenshöhe zu erhalten, ist Aufgabe des Geschädigten. Vorliegend erfolgte seitens der Klägerin kein substantiierter Vortrag, auf welchen sich eine Schätzung stützen könnte. Ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines Teilschadens – wie vorliegend – aufgrund erheblicher Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012 – I-1 W 19/12 -, juris).

2.

Auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale besteht nicht.

Ist bereits ein durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursachter ersatzfähiger Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan, ist von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der anderen, hierauf beruhenden geltend gemachten Schadenspositionen wie den Sachverständigenkosten oder der Unkostenpauschale (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2016, 9 U 79/15 -, juris). Dem Sachverständigen … wurden seitens der Klägerin keinerlei Angaben zu Vorschäden gemacht, sodass das Gutachten an sich zur Bemessung des Fahrzeugschadens auch unbrauchbar ist.

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II.

Mangels Bestehen der Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der Nebenforderungen in Form von Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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