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Schadensersatzanspruch zwischen Betreutem und Betreuer – mündelsichere Anlagen

LG Flensburg – Az.: 2 O 365/16 – Urteil vom 19.07.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger sämtliche Kontoauszüge für die Zeit seit Anfang 2001 hinsichtlich folgender Bankkonten von H. P. herauszugeben:

– Sparkasse S.-Flensburg (später Nord-Ostsee-Sparkasse): Nr. X1, X2, X3, X4, X5, X6

– Vereins- und Westbank (später HypoVereinsbank): Nr. X7, X8, X9, X10, X11, X12, X13

– Postbank: Nr. X14, X15

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von beiden Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung und von der Beklagten zu 1) (im Folgenden: die Beklagte) darüber hinaus Schadensersatz wegen weiterer Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer von ihr übernommenen Betreuung sowie die Herausgabe von Kontounterlagen.

Am 26.12.2000 verstarb Herr Dr. K. P.. Er hinterließ seine am 21.2.1950 geborene Tochter H. P.. Diese litt an Trisomie 21 und war schwerstbehindert. Sie benötigte eine 24 h-Betreuung. Herr Dr. P. setzte seine Tochter testamentarisch als befreite Vorerbin ein. Der Kläger wurde im Februar 2015 als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses von Herrn Dr. P. eingesetzt.

Die Beklagte ist die Nichte von Herrn Dr. P.. Die Beklagten sind verheiratet und haben vier Kinder. Bereits vor seinem Tod sprach Herr Dr. P. mit den Beklagten darüber, dass es sein Wunsch sei, dass seine Tochter nach seinem Tod in die Familie der Beklagten aufgenommen werde. Die Beklagten lebten seinerzeit in K. in Baden-Württemberg. Sie hatten dort Grundeigentum erworben. Die Beklagte betrieb in K. ein Geschäft für Kindermode. Der Beklagte zu 2) (im Folgenden: der Beklagte) war als selbständiger Vermögensberater tätig. Herr Dr. P. hatte den Wunsch, dass die Beklagten nach seinem Tod nach S.-Holstein ziehen und sich in H.‘s gewohntem Umfeld um diese kümmern könnten. Am 25.5.1998 schloss Herr Dr. P. mit der Beklagten einen notariellen Vertrag (Anlage ZA 17, Bl. 285 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit dem Vertrag übertrug Herr Dr. P. sein Eigentum an dem Grundstück C.-straße XXX in S. auf die Beklagte. Unter § 6 des Vertrags ist geregelt: „Diese Grundstücksübereignung wird als Entgelt dafür vereinbart, daß Frau H.-F. die Sorge für die Tochter H. der Eheleute P. übernehmen wird, wozu sie sich verpflichtet. H., geboren am XXX, ist geistig wie körperlich behindert. Ihre Eltern können sie wegen Alters und Krankheit nicht mehr für noch lange Zeit betreuen. Frau H.-F. wird ihr wie eine Mutter ihre liebevolle Sorge zuwenden. Wann H. in die Hände der Frau H.-F. kommt, soll später vereinbart werden. …“

Nach Herrn Dr. P. Tod beantragte die Beklagte am 29.12.2000 vor dem Amtsgericht S. als Betreuungsgericht, als Betreuerin für H. P. bestellt zu werden (Bl. 99, Bd. I der Betreuungsakte 4 XVII P XXX). Dies geschah mit Beschluss vom 3.1.2001 (Bl. 102, Bd. I der Betreuungsakte 4 XVII P XXX). Die Betreuung umfasste auch die Vermögenssorge. Die Beklagte nahm H. P. daraufhin mit nach K. . Im Juli 2003 zogen die Beklagten mit H. P. in die zwischenzeitlich renovierte Immobilie in der C.-straße XXX in S.

Im März 2001 verfügte H. P. über ein Vermögen von 4.744.464,00 DM. Zum 1.1.2002 betrug das Vermögen 2.219.874,41 €. Bei einem Anteil von 1.693.243,77 € dieses Betrags handelte es sich um liquides Vermögen. Am 1.6.2002 schloss die Beklagte eine Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Vermögensverwaltung ab und begann anschließend, Veränderungen im Anlagevermögen von H. P. vorzunehmen. Im Zeitpunkt des Todes von H. P. betrug das liquide Vermögen noch 157.788,21 €. Der Anteil mündelsicherer Anlagen im Vermögen von H. P. betrug zum 1.1.2002 1,32 %, im Jahr 2005 6,78 %, im Jahr 2008 31 %, im Jahr 2011 55,9 % und im Jahr 2013 70 %. H. P. unterhielt die aus dem Klagantrag zu 3) ersichtlichen Konten.

H. P. war unter anderem Eigentümerin einer Wohnung in S. unter der Adresse XXX. Diese Wohnung war bis zum 30.9.2001 vermietet. Anschließend war sie in der Zeit von 1.10.2001 bis zum 20.9.2003 nicht vermietet.

Die Verwaltung des Vermögens von H. P. führte stets der Beklagte aus. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 7.3.2001 gegenüber dem Betreuungsgericht, einen Ergänzungspfleger für den Abschluss eines Vertrags mit ihrem Ehemann zur Verwaltung des Vermögens von H. P. zu bestellen (Bl. 115 Bd. I der Betreuungsakte 4 XVII P XXX). Durch Beschluss vom 20.3.2001 (Bl. 118 Bd. I der Betreuungsakte 4 XVII P XXX) sah das Betreuungsgericht davon ab, zu diesem Zweck einen Ergänzungspfleger zu bestellen und wies darauf hin, dass die Vermögensverwaltung der Betreuerin obliege und sie Aufwendungen, die ihr für die Vermögensverwaltung entstehen, auch ohne Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags geltend machen könne, sofern diese notwendig seien. In der Folgezeit wurden der Beklagten Aufwendungen des Beklagten für die Vermögensverwaltung des Vermögens von H. P. zu einem Stundensatz von 76,70 € (entsprechend den beantragten 150,00 DM) erstattet (vgl. u. a. Bl. 73 Bd. II der Betreuungsakte 4 XVII P XXX), nachdem der bestellte Verfahrenspfleger dies empfohlen hatte (vgl. Bl. 61 Bd. II der Betreuungsakte 4 XVII P XXX). Später sah das Betreuungsgericht doch die Notwendigkeit des Abschlusses eines Vertrags zwischen dem Beklagten und H. P. zur Verwaltung deren finanzieller Angelegenheiten und bestellte hierzu mit Beschluss vom 8.8.2007 (Bl. 302 Bd. III der Betreuungsakte 4 XVII P XXX) einen Ergänzungsbetreuer. Am 5.9.2007 schloss der Ergänzungsbetreuer mit dem Beklagten eine Vereinbarung (Bl. 309 Bd. III der Betreuungsakte 4 XVII P XXX), mit der der Beklagte mit der Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten von H. P. beauftragt wurde. Es wurde ein Stundensatz von 75,00 € vereinbart. Insgesamt erhielt der Beklagte im Zeitraum seiner Tätigkeit für die Verwaltung des Vermögens von H. P. eine Vergütung von 51.689,00 €.

Am 5.9.2003 schloss die Beklagte mit H. P. einen Darlehensvertrag (Bl. 127 Bd. II der Betreuungsakte 4 XVII P XXX), mit dem H. P. der Beklagten eine Darlehenssumme von 160.000,00 € zur Verfügung stellte, die mit 4 % jährlich zu verzinsen und in monatlichen Raten von 1.500,00 € zurückzuzahlen war. Für den Abschluss dieses Vertrags wurde für H. P. durch Beschluss vom 5.9.2003 (Bl. 125 Bd. II der Betreuungsakte 4 XVII P XXX) ein Ergänzungsbetreuer bestellt.

Zu Lebzeiten von Herrn Dr. P. unternahm ein Mitarbeiter der AWO regelmäßig Ausfahrten mit H. P.. Während der Betreuung durch die Beklagte unternahmen deren Kinder mit ihr entsprechende Ausfahrten. Die Beklagte rechnete Unternehmungen ihrer Kinder mit H. P. zu einem Stundensatz von 10,00 € ab. Sie erhielt hierdurch in den Jahren 2001 bis 2014 insgesamt einen Betrag von 58.023,70 € als Auslagen aus dem Vermögen von H. P. erstattet.

Die Beklagte erhielt außerdem insgesamt Beträge von 12.650,00 € aus dem Vermögen von H. P. als Auslagen erstattet, die sie für Zusatzbetreuungen durch ihre Kinder bzw. ihren Ehemann geltend machte.

Ferner erhielt die Beklagte aus dem Vermögen von H. P. Urlaubskosten in Höhe von 16.743,96 € erstattet.

H. P. verstarb am 21.2.2014. Als Nachlasspfleger für ihr Vermögen wurde H.-D. M. bestellt. Herr M. schloss mit dem Kläger eine Abtretungsvereinbarung (Anlage ZA 10, Bl. 189 d. A.) folgenden Inhalts: „Hiermit trete ich, Herr H.-D. M., … als Testamentsvollstrecker des Nachlasses von Frau H. P., … alle Schadensersatzansprüche aus einer etwaigen fehlerhaften Verwaltung des Nachlasses, die mir als Testamentsvollstrecker gegenüber den Eheleuten V. F.-H. und E. F., … ggf. zustehen, an den dies annehmenden Rechtsanwalt J. B., … als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach Dr. K. P. ab.“

Der Kläger ließ die Beklagte zu 1) vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 28.9.2015 auffordern, bis zum 26.10.2015 den mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten Betrag von 336.131,68 € zu erstatten. Hierdurch entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.285,05 €.

Die Beklagten erheben vorsorglich gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten dem Vermögen von H. P. durch fehlerhafte Vermögensverwaltung einen Verlust in Höhe von mindestens 336.131,66 € zugefügt. Hierzu behauptet der Kläger, das liquide Vermögen von H. P. hätte ohne diese Pflichtverletzung zum Zeitpunkt ihres Todes 493.919,89 € betragen. Diesen Betrag errechnet der Kläger, indem er zu Grunde legt, dass 70 % des liquiden Vermögens seit dem 1.1.2002 mündelsicher angelegt worden und daher erhalten geblieben wäre, während 30 % des liquiden Vermögens entsprechend der bisherigen Anlagestruktur vorhanden geblieben wäre und daher denselben Verlust verursacht hätte, wie er tatsächlich im Hinblick auf sämtliche vorhandenen Anlagen eingetreten ist.

Der Kläger meint, die Beklagten hätten nach einem Überlegungszeitraum von etwa drei bis sechs Monaten das gesamte Anlagevermögen von H. P. in eine mündelsichere Anlage überführen müssen. Seiner Schadensberechnung legt er nur die Umwandlung von 70 % der Anlagen in mündelsichere Anlagen zu Grunde. Hilfsweise meint der Kläger, die Beklagten hätten das Vermögen so erhalten müssen, wie es von Dr. K. P. angelegt war und hätten keine Veränderungen hieran vornehmen dürfen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Darlehensraten für die Rückzahlung des ihr von H. P. zur Verfügung gestellten Darlehensbetrags aus dem Vermögen von H. P. entnommen. Hierdurch sei dem Vermögen von H. P. ein Schaden in Höhe von 187.569,27 € zugefügt worden.

Der Kläger meint, die Beklagte habe die Immobilie unter der Adresse XXX in S. im Zeitraum vom 1.10.2001 bis zum 20.9.2003 vermieten müssen. Hierzu behauptet er, die Immobilie sei in einem Zustand gewesen, der eine Vermietung erlaubt hätte und sei von H. P., der Beklagten und deren Familie in diesem Zeitraum nicht selbst benötigt worden. Der Kläger behauptet, durch die unterbliebene Vermietung seien dem Vermögen von H. P. Mieteinnahmen in Höhe von 545,00 € monatlich, insgesamt 13.080,00 € entgangen.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Zeitraum ihrer Tätigkeit als Betreuerin von H. P. aus deren Vermögen Pflegegelder in Höhe von 567.695,00 € sowie eine Betreuungsvergütung von 108.121,08 € erhalten. Der Kläger meint, die gesamte Tätigkeit der Beklagten sei bereits durch den Übereignungsvertrag vom 25.5.1998 abgegolten. Eine zusätzliche Vergütung habe die Beklagte nicht verlangen dürfen. Der Kläger behauptet, dies sei der Beklagten auch bewusst gewesen und sie habe den Übereignungsvertrag dem Betreuungsgericht daher vorenthalten.

Der Kläger meint, auch die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die Vermögensbetreuung sei durch den Übereignungsvertrag vom 25.5.1998 bereits abgegolten gewesen.

Der Kläger behauptet, die Kosten für Ausfahrten der Kinder der Beklagten mit H. P. seien möglicherweise gar nicht angefallen, weil die Beklagte ihre Kinder tatsächlich nicht bezahlt habe. Er meint, die Kosten seien jedenfalls nicht notwendig gewesen, weil die Beklagte ihre Kinder nicht habe bezahlen müssen. Vielmehr habe die Beklagte das Vermögen von H. P. zu schonen gehabt. Außerdem seien auch Ausfahrten der Kinder der Beklagten durch den Übereignungsvertrag vom 25.5.1998 abgegolten gewesen.

Der Kläger behauptet, auch die abgerechneten Aufwendungen für eine Zusatzbetreuung von H. P. durch den Ehemann oder die Kinder der Beklagten seien tatsächlich nicht angefallen. Er meint, auch diese hätten jedenfalls nicht dem Vermögen von H. P. entnommen werden dürfen.

Der Kläger behauptet, die abgerechneten Urlaubskosten seien tatsächlich nicht angefallen. Er meint, die Kosten hätten jedenfalls nicht dem Vermögen von H. P. entnommen werden dürfen. Hierzu behauptet der Kläger, die Beklagte habe sämtliche Urlaubskosten ihrer gesamten Familie aus dem Vermögen der Beklagten entnommen. Mehrkosten durch die Mitreise von H. seien nicht angefallen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 336.131,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.6.2015 zu zahlen.

2. die Erstbeklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.015.572,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Erstbeklagte zu verurteilen, an ihn sämtliche Kontoauszüge für die Zeit seit Anfang 2001 hinsichtlich folgender Bankkonten von H. P. herauszugeben:

– Sparkasse S.-Flensburg (später Nord-Ostsee-Sparkasse): Nr. X1, X2, X3, X4, X5, X6

– Vereins- und Westbank (später HypoVereinsbank): Nr. X7, X8, X9, X10, X11, X12, X13

– Postbank: Nr. X14, X15

4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 10.285,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, für die gegen sie gerichteten Ansprüche sei das Familiengericht zuständig.

Die Beklagten meinen, der Kläger sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert.

Die Beklagte behauptet, die Rückzahlung der Darlehensraten sei nicht aus dem Vermögen von H. P., sondern aus ihrem eigenen Vermögen erfolgt, indem sie die Raten von der ihr auszuzahlenden Betreuungsvergütung in Abzug gebracht habe.

Die Beklagte behauptet, die Wohnung unter der Adresse XXX in S. habe nach Auszug der Mieterin zunächst über drei Monate renoviert werden müssen. Anschließend sei sie durch H., sie selbst und ihre Familie genutzt worden, da die Immobilie in der C.-Straße X auf Grund umfangreicher Sanierungsarbeiten noch nicht nutzbar gewesen sei und sie regelmäßig eine Unterkunft in S. benötigt hätten.

Die Beklagte behauptet, der Übereignungsvertrag vom 25.5.1998 habe nur einen Anreiz für sie darstellen sollen, ihren Wohnsitz zur Betreuung von H. P. nach S. zu verlegen. Sowohl sie selbst als auch Herr Dr. P. seien bei Abschluss des Vertrags davon ausgegangen, dass ihr bei Übernahme der Betreuung zusätzlich Pflegegelder und Betreuungsentgelte zustehen würden. Den Übereignungsvertrag habe sie dem Betreuungsgericht auch vorgelegt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Die Klagschrift, in der die Klaganträge zu 1) und 4) enthalten sind, ist den Beklagten am 18.1.2017 zugestellt worden. Die Klagerweiterung mit den übrigen Klaganträgen ist den Beklagten am 12.9.2018 zugestellt worden.

Die Kammer hat die Betreuungsakte des Amtsgerichts S., Az. 4 XVII P XXX beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur in geringem Umfang erfolgreich, nämlich im Hinblick auf die beantragte Herausgabe von Kontounterlagen. Im Übrigen ist die Klage erfolglos.

A) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Flensburg für die Entscheidung über die gegen beide Beklagte gerichteten Ansprüche gemäß § 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12,13 ZPO örtlich zuständig.

Für die gegen die Beklagte zu 1) als Betreuerin der verstorbenen H. P. gerichteten Ansprüche ist nicht das Familiengericht zuständig. Zwar wird teilweise als „ganz herrschende Meinung“ angesehen, dass Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem nach § 1843 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB als Familiensachen anzusehen sind (so LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2016, Az. 2 O 357/15, BeckRS 2016, 125871, Rn. 6). Tatsächlich findet sich dies auch in namhaften Kommentierungen (vgl. u. a. Palandt-Götz, 78. Aufl. 2019, § 1843 BGB, Rn. 2; Zöller-Lorenz, 32. Aufl. 2018, § 266 FamFG, Rn. 19). Ebenso häufig wird eine Zuständigkeit der Familiengerichte jedoch abgelehnt (vgl. u. a. Prütting/Helms-Heiter, 4. Aufl. 2018, § 266 FamFG, Rn. 57b; Bork u. a. – Burger, § 266 FamFG, 2. Aufl. 2013, Rn. 8).

Eine Zuständigkeit des Familiengerichts lässt sich nur über § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG konstruieren. Diese Vorschrift verweist aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche vor das Familiengericht. Wollte man die vorgenannten Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem über diese Norm vor das Familiengericht verweisen, so müsste dies für sämtliche Ansprüche aus dem Betreuungsverhältnis gelten. Denn § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bezieht sich nicht auf einzelne Anspruchsgrundlagen, sondern auf ein gesamtes Rechtsverhältnis. Es wären also alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem dem Familiengericht zuzuweisen, wenn § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht nur für das Eltern-Kind-Verhältnis, sondern auch für das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem anwendbar wäre. Für eine Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf das Verhältnis von Betreuer und Betreutem wird angeführt, dass es sich bei diesem Verhältnis um ein familienrechtliches Verhältnis eigener Art handele, dessen familienrechtliche Komponente durch das Familiengericht besser berücksichtigt werden könne und dass grundsätzlich familiengerichtliche Zuständigkeitsvorschriften großzügig anzuwenden seien (LG Berlin, a. a. O., Rn. 8 f.). Auch dass etwa die im vorliegenden Fall maßgebliche Anspruchsgrundlage des § 1833 BGB als „eigenständige familienrechtliche Haftungsnorm“ angesehen wird, soll dazu führen, Streitigkeiten über entsprechende Ansprüche dem Familiengericht zuzuweisen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2010, Az. 12 T 103/10, BeckRS 2011, 18220).

Offensichtlich ist, dass sich § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht dahingehend auslegen lässt, dass hiervon auch Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem erfasst sind. Einer solchen Auslegung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.1.2010, Az. 6 UFH 4/09, BeckRS 2012, 16088, das eine solche Auslegung als „unhaltbar“ und „willkürlich“ ansieht). Denkbar wäre daher nur eine Analogie, von der die Befürworter einer Anwendung der Vorschrift auch überwiegend ausgehen (vgl. insb. Palandt-Götz, a. a. O., Rn. 2; Zöller-Lorenz, a. a. O., Rn. 19). Eine Analogie setzt jedoch eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine Regelungslücke besteht bereits insofern nicht, als Ansprüche aus dem Betreuungsverhältnis ohne Anwendung der besonderen familienrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften über die allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeitsnormen zu behandeln sind. Selbst wenn man eine Regelungslücke annehmen wollte, weil der Gesetzgeber Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem nicht ausdrücklich einem bestimmten Prozessgericht zugewiesen hat, kann nicht angenommen werden, dass diese Regelungslücke planwidrig wäre. Vielmehr dürfte die Zuweisung an die Zivilgerichte, die grundsätzlich Folge des Fehlens einer besonderen Regelung ist, dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 266 FamFG diejenigen Ansprüche dem Familiengericht zuweisen, die ihren Grund unmittelbar in einem familienrechtliche geregelten Rechtsverhältnis haben oder die einen Zusammenhang mit einem solchen Rechtsverhältnis aufweisen (BT-Drs. 16/6308, S. 262). § 266 Abs. 1 Nr. 4 sollte insoweit die Zuständigkeit des Familiengerichts für Kindschaftssachen ergänzen (BT-Drs. 16/6308, S. 263). Das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem betrifft zwar möglicherweise häufig Familienmitglieder, aber gerade nicht ausschließlich. Das Eltern-Kind-Verhältnis unterscheidet sich von einem Vormundschaftsverhältnis ebenso wie von einem Betreuungsverhältnis. Dem Gesetzgeber anzulasten, er habe bei Schaffung des FamFG übersehen, dass auch sämtliche Ansprüche aus einem Betreuungsverhältnis vor den Familiengerichten als Prozessgerichten zu verhandeln sind, geht nach Auffassung der Kammer zu weit. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine besondere Zuständigkeit für Familiensachen geschaffen, zu denen er Betreuungssachen nicht gezählt hat. Für letztere im Wege der Analogie eine Zuständigkeitsnorm heranzuziehen, die in ihrem Ursprung einen nur ergänzenden Charakter hat, erscheint weder erforderlich noch sachgerecht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bereich von Zuständigkeitsvorschriften der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Dies spricht zum Einen dafür, dass der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hätte, wenn er eine Zuweisung an die Familiengerichte gewollt hätte. Zum Anderen führt dies dazu, dass die Voraussetzungen einer Analogie besonders sorgfältig zu prüfen sind, was vorliegend nach Auffassung der Kammer nur dazu führen kann, von einer solchen Analogie Abstand zu nehmen. Dass es nur wenige Gerichtsentscheidungen zu einer analogen Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gibt, könnte nach Einschätzung der Kammer daran liegen, dass eine solche von den Zivilgerichten, die über entsprechende Ansprüche verhandeln, nicht einmal in Betracht gezogen wird (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 4.5.2011, Az. XII ZR 86/10, zitiert nach juris).

B) Die Klage ist nur im Hinblick auf die beantragte Herausgabe von Kontounterlagen begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 336.131,68 € wegen fehlerhafter Verwaltung des Vermögens von H. P. gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens von H. P. liegt nicht vor.

1. Unstreitig hat die Beklagte nicht nach einem gewissen Überlegungszeitraum, den der Kläger mit etwa drei bis sechs Monaten ansetzt, das gesamte Anlagevermögen von H. P. in eine mündelsichere Anlage überführt. Dies stellt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers keine Pflichtverletzung dar.

Die Anlage des Vermögens von H. P. hatte gemäß §§ 1806 ff. BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, also in mündelsicherer Form, zu erfolgen. Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt jedoch nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Vielmehr hat der Betreuer insoweit im Einzelfall und nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er die vorhandene Anlage in eine mündelsichere Anlage umwandelt (vgl. Palandt-Götz, 78. Aufl. 2019, § 1806 BGB, Rn. 3; MüKo-Kroll-Ludwigs, 7. Aufl. 2017, § 1807 BGB, Rn. 6; Jürgens-von Crailsheim, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 1807 BGB, Rn. 3). Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen (Jürgens-von Crailsheim, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 1807 BGB, Rn. 3). Vorliegend gilt dasselbe für die von dem Vater der Betreuten gewählten Anlageformen. Teilweise wird sogar vertreten, dass nur ersichtlich völlig ungeeignete Anlagen in mündelsichere Anlagen überführt werden müssen (Jurgeleit – Reinfarth, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 14).

2. Ebenso unstreitig hat die Beklagte das Vermögen von H. P. nicht vollständig so belassen, wie deren Vater es angelegt hatte. Auch dies stellt entgegen der Auffassung des Klägers keine Pflichtverletzung dar.

Zwar ist Hintergrund der fehlenden unbedingten Pflicht zur Umwandlung vorhandener Anlagen in mündelsichere Anlagen der Respekt vor früher getroffenen Anlageentscheidungen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass vorhandenes Anlagevermögen nicht verändert werden darf. Vielmehr erfordert gerade die Verwaltung eines umfangreichen Vermögens Anlageentscheidungen, die nicht im Voraus für viele Jahre getroffen werden können, sondern regelmäßig aktualisiert werden müssen. Anderenfalls wäre eine Vermögensverwaltung nicht erforderlich. Die Beklagte hatte insofern nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.

3. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die beiden zuletzt von dem Kläger dargestellten Pflichtverletzungen nicht vorliegen. Es gibt auch keine feste Quote oder einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen das Vermögen mündelsicher angelegt werden musste. Vielmehr handelt es sich bei der Vermögensverwaltung um eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, die jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen haben. Für die Feststellung einer Pflichtverletzung in Form eines Ermessensfehlers wäre es daher erforderlich gewesen – worauf die Kammer den Kläger mehrfach hingewiesen hat -, dass sich der Kläger mit sämtlichen im Depot vorhandenen Anlagen auseinandersetzt und für jede einzelne Anlage substantiiert darlegt, warum diese zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form hätte verändert werden müssen bzw. für eine vorgenommene Veränderung substantiiert darlegt, warum diese Veränderung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Die Kammer hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass er einen Mindestschaden berechnen könne, sofern mehrere Anlagen gleichwertig sein sollten und ein Teil dieser gleichwertigen Anlagen hätte veräußert werden müssen. Der Kläger hat jedoch keine einzelne Anlageentscheidung der Beklagten als fehlerhaft angegriffen, so dass die Kammer auch keine einzelne Anlageentscheidung überprüfen kann. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf fehlende Kenntnisse seinerseits berufen. Wenn der Kläger eine fehlerhafte Anlageentscheidung der Beklagten geltend machen möchte, so muss er eine entsprechende Pflichtverletzung substantiiert vortragen und kann diese nicht pauschal behaupten. Im Übrigen erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, das Vermögen von H. P. schrittweise in mündelsichere Anlagen zu überführen, bis diese im Jahr 2013 70 % ausmachten, insgesamt angemessen.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 336.131,68 € wegen fehlerhafter Verwaltung des Vermögens von H. P. gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.

Auch gegenüber dem Beklagten besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung, da unabhängig von der Frage einer eigenständigen Haftung des Beklagten aus einem mit H. P. abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag der Beklagte jedenfalls keine Pflicht aus einem solchen Vertrag verletzt hat. Aus denselben Gründen, aus denen eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt (s. oben unter I.), ist auch dem Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten.

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.015.572,00 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Darlehensraten in Höhe von 187.569,27 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

Unstreitig hat die Beklagte mit H. P. unter Einschaltung eines Ergänzungsbetreuers einen Darlehensvertrag geschlossen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Darlehensraten nicht selbst gezahlt, sondern dem Vermögen von H. P. entnommen. Die Beklagte hingegen behauptet, sie habe die Darlehensraten von der ihr zustehenden Betreuungsvergütung in Abzug gebracht. Der Kläger ist für die von ihm dargelegte Pflichtverletzung beweispflichtig, worauf die Kammer hingewiesen hat. Ein Beweisangebot hat der Kläger gleichwohl nicht unterbreitet und ist damit beweisfällig geblieben.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 13.080,00 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB wegen einer unterbliebenen Vermietung der Wohnung unter der Adresse Am Südhang 5 in S. im Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 20.9.2003.

Unstreitig war die Wohnung in diesem Zeitraum nicht vermietet. Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, weshalb sie insbesondere selbst in dem Zeitraum auf die Wohnung angewiesen gewesen seien. Sofern dieser Vortrag zutrifft, scheidet eine Pflichtverletzung aus. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt der Kläger, worauf die Kammer hingewiesen hat. Insofern trifft die Ansicht des Klägers nicht zu, dass ein Eigenbedarf den Erstattungsanspruch zu Fall bringe und die Beweislast daher bei der Beklagten liege. Ein Erstattungsanspruch wird durch das Vorliegen von Eigenbedarf nicht zu Fall gebracht, sondern der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch entsteht gar nicht erst, wenn es an einer Pflichtverletzung fehlt. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn keine Pflicht zu Vermietung besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Wohnung für eigene Zwecke der Betreuten benötigt wird. Die Kammer hält daher weiterhin den Kläger für beweisbelastet. Ein Beweisangebot hat der Kläger nicht unterbreitet und ist damit beweisfällig geblieben.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Pflegegeldern in Höhe von 567.695,00 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine Pflichtverletzung käme nur in Betracht, wenn die Beklagte die Pflegegelder beantragt und entgegengenommen hätte, obwohl ihr bekannt war, dass ihre Pflegeleistungen bereits mit der Übereignung der Immobilie in der C.-Straße X in S. abgegolten waren. Für die Kammer steht jedoch bereits nicht fest, dass mit der Übereignung der Immobilie Pflegegelder mit abgegolten sein sollten.

Zwar ist die Kammer in einem ersten Hinweis davon ausgegangen, dass der Vertrag so auszulegen sei, dass alle Tätigkeiten, die eine Mutter zu Gunsten ihres Kindes unentgeltlich vornehmen würde, mit der Übertragung des Grundstücks abgegolten seien. Dies hat die Kammer aus nachfolgender Formulierung aus dem Übetragungsvertrag geschlossen: „Die Grundstücksübertragung wird als Entgelt dafür vereinbart, dass Frau H.-F. die Sorge für die Tochter H. der Eheleute P. übernehmen wird, wozu sie sich verpflichtet. … Frau H.-F. wird ihr wie eine Mutter ihre liebevolle Sorge zuwenden.“ Hieran hält die Kammer jedoch nicht länger fest, was sie bereits in der letzten mündlichen Verhandlung als Möglichkeit in den Raum gestellt und dem Kläger insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Kammer geht nunmehr davon aus, dass zwar die Beklagte zu 1) das Grundstück dafür erhalten sollte, dass sie sich nach dem Tod von Herrn Dr. P. um H. P. kümmern würde. Insofern mag die Behauptung des Klägers zutreffen, dass Herr Dr. P. erwartete, dass die Beklagte sich H. s annahm und das Haus zurückverlangt hätte, wenn die Beklagte von ihrer Bereitschaft Abstand genommen hätte, H.‘s Betreuung zu übernehmen. Die Kammer legt die Vereinbarung aber nicht dahingehend aus, dass mit dieser auch sämtliche Vergütungsansprüche der Beklagten abgegolten sein sollten.

Wie die Betreuung im Einzelnen ausgestaltet werden sollte, stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereignungsvertrags noch nicht fest und hing von zahlreichen Faktoren ab, unter anderem davon, ob sich H. P. überhaupt in die Familie der Beklagten, die selbst vier Kinder haben, einfügen könnte. Die Beklagte betrieb zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereignungsvertrags noch ihr Kindermodegeschäft in K., während der Beklagte ebenfalls in dieser Region beruflich tätig war. Die Familie war darüber hinaus durch den Erwerb von Grundeigentum fest in K. verwurzelt. Da die Betreuung von H. eine 24stündige Überwachung erforderte, war von vornherein absehbar, dass die Beklagte ihre eigene berufliche Tätigkeit nicht würde aufrechterhalten können, wenn sie H. selbst vollständig betreuen würde. Unklar war auch, ob die Beklagten dem Wunsch von Herrn Dr. P. entsprechen und nach S. ziehen würden, um H. ihr gewohntes Umfeld zu erhalten und wie sich ein entsprechender Umzug auf ihre finanziellen Verhältnisse, insbesondere auf ihre beruflichen Möglichkeiten auswirken würde. Ein Verzicht auf jegliche Vergütung bei einer Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung hätte für die Beklagte nahezu einen finanziellen Ruin bedeuten können. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte selbst oder Herr Dr. P. dies mit dem Übereignungsvertrag hätten regeln wollen. Sollten Zahlungsansprüche irgendeiner Art durch den Übereignungsvertrag ausgeschlossen sein, wäre es nicht zuletzt vor dem juristischen Hintergrund des Herrn Dr. P. naheliegend gewesen, konkret zu regeln, welche Ansprüche hiervon umfasst sein sollten. Geregelt ist in dem Vertrag aber nur der Umstand, dass die Beklagte die Sorge für H. P. übernimmt, womit noch nichts darüber gesagt ist, welchen Umfang diese Tätigkeit tatsächlich einnehmen würde und ob dies insbesondere zur Folge haben würde, dass die Beklagte selbst sämtliche Pflegetätigkeiten übernimmt. Angesichts dessen, dass die konkrete Gestaltung von H. s Leben nach dem Tod von Herrn Dr. P. noch wesentlich im Unklaren war, bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Übereignungsvertrags noch nicht die Möglichkeit, finanzielle Gegenleistungen abschließend zu regeln. Gleichzeitig bestand auch keine Notwendigkeit dazu, da die Beteiligten davon ausgehen konnten, dass hinreichende finanzielle Mittel vorhanden sein würden, um derartige Fragen später unter Mitwirkung des Betreuungsgerichts interessengerecht zu klären.

Da sich dementsprechend aus einer Auslegung des Vertrags keine Begrenzung der finanziellen Ansprüche der Beklagten ergibt, obliegt es dem Kläger, zu beweisen, dass ein konkreter Wille der Vertragsparteien des Übereignungsvertrags vorhanden war, Vergütungsansprüche der Beklagten auf Grund einer Übernahme der Betreuung auszuschließen. Ein Beweisangebot hat der Kläger insoweit nicht unterbreitet. Insbesondere hat der Kläger klargestellt, dass er die Zeugin K. nur für den Umstand als Zeugin benennt, dass Herr Dr. P. erwartete, dass die Beklagte sich H.‘s annahm und das Haus zurückverlangt hätte, wenn die Beklagte von ihrer Bereitschaft Abstand genommen hätte, H.‘s Betreuung zu übernehmen. Diesen Umstand hat die Kammer in ihrer Würdigung als zutreffend unterstellt, so dass eine Beweisaufnahme insofern nicht erforderlich war.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Betreuungsvergütung in Höhe von 108.121,08 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

Es gelten insoweit dieselben Ausführungen wie unter Ziffer III.3. Auch die Geltendmachung einer Betreuungsvergütung ist durch den Übereignungsvertrag nicht ausgeschlossen, da der Übereignungsvertrag auch insoweit keine bzw. jedenfalls keine abschließende Regelung enthält.

5. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung eines als Auslage für die durch den Beklagten vorgenommene Vermögensverwaltung gezahlten Betrags in Höhe von 51.689,00 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Auslagerung der Vermögensverwaltung war angesichts des Umfangs des Vermögens und der fehlenden eigenen Kenntnisse der Beklagten erforderlich und wurde auch von Anfang an von dem Betreuungsgericht akzeptiert. Soweit der Beklagten hierdurch Auslagen entstanden, konnte sie diese ersetzt verlangen, was unabhängig davon gilt, dass die als Vermögensverwalter eingesetzte Person der Beklagte war. Selbst wenn eigene Tätigkeiten der Beklagten durch den Übereignungsvertrag abgegolten sein sollten – was, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist – so gilt dies nicht für Auslagen, die der Beklagten im Rahmen der Betreuung von H. P. entstanden. Denn noch weniger, als sich dem Übereignungsvertrag ein Verzicht auf künftige Vergütungsansprüche entnehmen lässt, beinhaltet der Vertrag einen Auslagenverzicht der Beklagten.

6. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung eines als Auslage für Ausfahrten der Kinder der Beklagten mit H. P. gezahlten Betrags in Höhe von 58.023,70 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Kammer vermag keine Pflichtverletzung der Beklagten dadurch festzustellen, dass sie ihre Kinder für Ausfahrten mit H. P. aus deren Vermögen bezahlt hat. Die Beklagte hat diese Kosten ordnungsgemäß dem Betreuungsgericht gegenüber als Auslagen abgerechnet. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die abgerechneten Auslagen tatsächlich nicht entstanden sind oder dass diese Auslagen so unnötig waren, dass ihre Vornahme eine Pflichtverletzung darstellt. Grundsätzlich wurden bereits zu Lebzeiten von Herrn Dr. P. Ausfahrten mit H. P. unternommen. Hierfür setzte Herr Dr. P. einen Mitarbeiter der AWO ein. Es ist nicht zu beanstanden, sondern zu begrüßen, dass diese Tätigkeit die eigenen Kinder der Beklagten übernahmen, wodurch H. P. zusätzlich in die Familie der Beklagten integriert wurde. Auch der Stundensatz von 10,00 € erscheint nicht überhöht. Es lässt sich auch nicht auf Grund des Übereignungsvertrags verlangen, dass die Beklagte ihre eigenen Kinder zu Ausfahrten mit H. P. anhält, ohne einen Vergütungsanreiz zu bieten. Denn H. P. dürfte durch die Kinder der Beklagten auch dann, wenn die Beklagte sich wie eine Mutter um H. P. kümmern wollte, kaum wie ein Geschwisterkind wahrgenommen worden sein. Eine andere Sichtweise ließe außer Acht, dass es sich bei H. P. um eine über 50jährige, körperlich und geistig eingeschränkte Frau handelte. Insofern geht ihre Betreuung im Rahmen von Unternehmungen über Aufgaben im Anwendungsbereich des § 1619 BGB hinaus. Soweit der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Auslagen konkrete Beanstandungen geltend machen möchte, hätte er diese konkret vortragen und unter Beweis stellen müssen, worauf die Kammer hingewiesen hat, ohne dass weiterer Vortrag des Klägers erfolgt ist.

7. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung eines als Auslage für Zusatzbetreuungen von H. P. durch die Kinder und den Ehemann der Beklagten gezahlten Betrags in Höhe von 12.650,00 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Kosten für Zusatzbetreuungen nicht angefallen sind oder unnötigerweise von der Beklagten verauslagt wurden. Der Kläger nimmt lediglich darauf Bezug, dass die Beklagte ihre Familie nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung habe bezahlen müssen. Dies trifft aber nicht grundsätzlich zu, sondern allenfalls abhängig davon, um welche Tätigkeiten es sich handelt. Die Kammer hat den Kläger auch insoweit auf das Erfordernis konkreteren Vortrags hingewiesen – sogar unter Verweis darauf, dass eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Betracht kommt, soweit der Kläger selbst nicht zu näherem Vortrag in der Lage ist -, ohne dass hierauf eine Reaktion des Klägers erfolgt ist.

8. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Urlaubskosten in Höhe von 16.743,96 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Kläger hat weder eine Pflichtverletzung noch einen Schaden in Höhe der erstatteten Urlaubskosten substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sämtliche Urlaubskosten ihrer gesamten Familie aus dem Vermögen der Beklagten entnommen. Dass durch die Mitreise von H. gar kein Zusatzaufwand entstanden sei – wie der Kläger behauptet – erscheint der Kammer lebensfremd. Soweit aber durch die Mitreise von H. zusätzliche Kosten entstanden sind, wären diese als Auslagen ersatzfähig und insbesondere nicht mit dem Übereignungsvertrag abgegolten. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer dem Kläger in dem am 21.12.2018 verkündeten Beschluss aufgegeben, zu differenzieren, welche geltend gemachten Urlaubsbeträge seiner Ansicht nach nicht auf H. P. entfallen. Soweit der Kläger zu näherem Vortrag nicht in der Lage ist, trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, worauf die Kammer ebenfalls hingewiesen hat. Der Kläger hat jedoch keinen weiteren Vortrag erbracht und erst in der letzten mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass er zu näherem Vortrag nicht in der Lage sei. Soweit dieser pauschale Verweis auf die Unmöglichkeit weiteren Vortrags hinreichend sein sollte, um die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen, wäre er jedenfalls gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Die Kammer hat in dem am 21.12.2018 verkündeten und dem Klägervertreter am 7.1.2019 zugestellten Beschluss eine Stellungnahmefrist bis zum 22.2.2019 gesetzt und einen Fortsetzungstermin auf den 24.5.2019 anberaumt. Auf Stellungnahmen des Klägers in der Zwischenzeit hat die Kammer mit Verfügungen reagiert und es war erkennbar, dass bei einem rechtzeitigen Verweis auf die Unmöglichkeit weiteren Vortrags die Kammer der Beklagten aufgegeben hätte, zu konkretisieren, wofür die Urlaubskosten aufgewendet wurden, so dass auch insoweit bis zum Verhandlungstermin eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung und ggf. Beweisaufnahme möglich gewesen wäre. Durch Berücksichtigung des erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises auf die Unmöglichkeit weiteren Vortrags würde eine Verzögerung des im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits eintreten.

IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der im Tenor bezeichneten Kontounterlagen gemäß § 1890 S. 1 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB.

1. Der Kläger ist als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses von Herrn Dr. P. gemäß § 2212 BGB prozessführungsbefugt, soweit ein der Testamentsvollstreckung unterliegendes Recht betroffen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Erbengemeinschaft nach Herrn Dr. P. aktivlegitimiert ist. Eine Aktivlegitimation der Erbengemeinschaft besteht jedenfalls gemäß § 398 BGB infolge der zwischen dem Kläger als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach Herrn Dr. P. und Herrn H.-D. M. geschlossenen Abtretungsvereinbarung. Aus der Abtretungsvereinbarung ergibt sich, dass Herr M., der als Nachlasspfleger für H. P.s Vermögen bestellt ist, alle Schadensersatzansprüche, die ihm aus einer etwaigen fehlerhaften Verwaltung des Nachlasses gegen die Beklagten zustehen sollten, an den Kläger abtritt. Dass Herr M. in der Vereinbarung als Testamentsvollstrecker bezeichnet wird, obwohl er tatsächlich Nachlasspfleger ist, hält die Kammer für unschädlich, da ersichtlich ist, dass Herr M. in der ihm tatsächlich obliegenden Funktion handeln wollte. Die Kammer legt die Vereinbarung auch dahingehend aus, dass die Abtretung an die Erbengemeinschaft nach Herrn Dr. P. erfolgt, die durch den Kläger als Testamentsvollstrecker vertreten wird, da offensichtlich eine Abtretung nicht an den Kläger persönlich erfolgen sollte. Schließlich legt die Kammer die Abtretungsvereinbarung auch dahingehend aus, dass von ihr nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch diese vorbereitende Ansprüche und damit insbesondere der Anspruch auf Herausgabe von Kontounterlagen umfasst ist. Denn es ist erkennbar, dass der Zedent mit der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nichts zu tun haben möchte und der Zessionar daher auch berechtigt sein soll, alle Informationen einzuholen, die zur Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich sind. Hierzu zählt die Vorlage von Kontounterlagen, denn der Kläger möchte diese erkennbar auf Unregelmäßigkeiten überprüfen.

2. Gemäß § 1890 S. 1 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB hat die Beklagte über die Verwaltung des Vermögens der Betreuten Rechenschaft abzulegen. Von dem Anspruch auf Rechnungslegung ist auch die Herausgabe von Kontoauszügen umfasst (vgl. Jurgeleit-Meyer, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1890 BGB, Rn. 12).

3. Der Anspruch auf Herausgabe der Kontounterlagen ist nicht gemäß § 1890 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift befreit die Beklagte nicht von ihrer Pflicht zur Rechnungslegung, sondern erlaubt eine Bezugnahme auf eine gegenüber dem Betreuungsgericht vorgenommene Rechnungslegung. Letztere setzt aber voraus, dass die geforderten Auskünfte der dem Betreuungsgericht gegenüber erfolgten Rechnungslegung entnommen werden können. Sofern sich von dem Kläger benötigte Informationen aus der gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgten Rechnungslegung nicht ergeben, bleibt ein ergänzender Auskunftsanspruch bestehen (vgl. OLG S., Beschluss vom 1.12.2005, Az. 2 W 197/05, BeckRS 200, 00567). Bei der Betreuungsakte befinden sich die begehrten Kontoauszüge nicht, so dass der Kläger deren Herausgabe weiterhin gemäß § 1890 S. 1 BGB verlangen kann.

4. Der Anspruch auf Herausgabe der Kontounterlagen ist nicht verjährt. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren. Während der Zeit der Betreuung war die Verjährung gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete mit dem Ende der Betreuung durch den Tod H. P.s am 21.2.2014. Gemäß § 199 BGB begann die Verjährungsfrist anschließend mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gläubiger des hier maßgeblichen Anspruchs sind die Erben von H. P.. Es ist weder von den Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass diese vor dem Jahr 2015 Kenntnisse darüber hatten oder hätten haben müssen, dass ein Bedarf für die Einsichtnahme in Kontounterlagen bestehen könnte. Die regelmäßige Verjährungsfrist lief daher nicht vor Ende des Jahres 2018 ab und wurde durch die im September 2018 erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.

V. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.285,05 € gemäß § 1833 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB bzw. gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.

Die Entstehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezieht sich ausschließlich auf die vorgerichtliche Geltendmachung des Betrags von 336.131,68 € wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung. Da die geltend gemachte Hauptforderung insoweit nicht besteht, sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig.

VI. Mangels Zahlungsanspruchs scheidet auch ein Zinsanspruch des Klägers aus.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO, für die Beklagten aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

 

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