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Verkehrsunfall – Feststellung und Abwägung von Verursachungsbeiträgen

In einem spektakulären Fall vor dem Oberlandesgericht München wurde ein Motorradfahrer, der Schadensersatz nach einem schweren Unfall forderte, selbst zur Verantwortung gezogen. Ein Sachverständigengutachten enthüllte gravierende Fahrfehler des Motorradfahrers, die letztendlich zum Crash führten. Trotz anfänglicher Schuldzuweisungen gegen den Autofahrer, wurde der Motorradfahrer als alleiniger Verursacher des Unfalls festgestellt und muss nun für alle Schäden aufkommen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 8254/21 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es geht um einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger Schadensersatzansprüche geltend macht.
  • Der Unfall ereignete sich am 13.10.2018 auf einer Kreisstraße.
  • Die Schwierigkeit liegt in der Feststellung und Abwägung der Verursachungsbeiträge der beteiligten Parteien.
  • Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
  • Das Gericht entschied, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss.
  • Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  • Eine Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags wurde festgelegt.
  • Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.
  • Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf einen bestimmten Betrag festgesetzt.
  • Die zentrale Begründung des Gerichts war die detaillierte Prüfung und Bewertung der Beiträge aller Unfallbeteiligten.

Motorradfahrer allein verantwortlich für schweren Verkehrsunfall

Beim Thema Verkehrsunfall geht es häufig um komplexe rechtliche Fragen. Zentral ist dabei die Feststellung und Abwägung möglicher Verursachungsbeiträge durch die beteiligten Parteien. Oft spielen Faktoren wie Fahrzeugtechnik, Witterungsverhältnisse und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer eine Rolle. Die richtige Analyse und rechtliche Bewertung dieser Aspekte ist entscheidend, um die Verantwortlichkeiten korrekt zuzuordnen. Nur so kann ein faires Urteil gefällt werden, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall näher beleuchtet, der die Komplexität dieser Thematik verdeutlicht.

Ihr Recht im Verkehrsrecht: Wir stehen Ihnen zur Seite

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht München


Schwerer Verkehrsunfall – Alleinige Haftung des Kraftradfahrers

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 19.10.2022 (Az.: 10 U 8254/21 e) über die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.10.2021 entschieden. Es ging um Schadensersatzansprüche aus einem schweren Verkehrsunfall, bei dem der klagende Kraftradfahrer beteiligt war.

Sachverhalt: Unfall zwischen Kraftrad und Pkw auf Kreisstraße

Der Unfall ereignete sich am 13.10.2018 gegen 16:00 Uhr auf der Kreisstraße EI 15 im Landkreis Eichstätt. Der Kläger befuhr mit seinem Kraftrad die Kreisstraße. In einer Rechtskurve kam es dann zur Kollision mit dem entgegenkommenden Pkw der Beklagten.

Der Kläger verlangte von den Beklagten Schadensersatz für die bei ihm entstandenen Schäden. Er machte geltend, dass der Beklagte zu 2), der den Pkw steuerte, den Unfall verursacht habe, indem er zu weit links gefahren sei. Das Landgericht Ingolstadt hatte die Klage jedoch abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung einlegte.

Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten

Das OLG München holte im Berufungsverfahren ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Gegenfahrbahn befunden hatte. Zudem war der Kläger mit seinem Kraftrad bereits gestürzt und auf der linken Fahrzeugseite in die Kollisionsposition geschlittert.

Laut Gutachten konnte nicht festgestellt werden, dass der Pkw der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt so weit links gefahren wäre, dass dies für den Kläger ein Grund für die von ihm eingeleitete Vollbremsung gewesen sein könnte. Ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen das Rechtsfahrgebot lag somit nicht vor. Auch sonst waren keine Verursachungsbeiträge der Beklagtenseite erkennbar.

Alleinige Haftung des Klägers wegen Fahrfehlern

Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er mit seinem Kraftrad rechtsorientiert durch die Kurve gefahren und nicht abrupt abgebremst hätte. Der Kläger hat somit in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (Rechtsfahrgebot, Sorgfaltspflichten) verstoßen.

Das Gericht sah daher den Kläger als Alleinhaftenden für den Unfall an. Die Betriebsgefahr des Pkw trat angesichts der Schwere der Verstöße des Klägers vollständig zurück. Auf ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten kam es nicht mehr an.

Die Berufung des Klägers wurde folglich zurückgewiesen. Er muss die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat und von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abweicht.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil zeigt, dass bei der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall die Verursachungsbeiträge sorgfältig zu prüfen und abzuwägen sind. Gelangt das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung, dass der Unfall allein durch schwerwiegende Verstöße eines Unfallbeteiligten verursacht wurde, kann dies zur Alleinhaftung führen. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt dann vollständig zurück. Dieses Urteil steht im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Haftungsabwägung bei Verkehrsunfällen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig eine korrekte Einschätzung der eigenen Rolle bei einem Verkehrsunfall ist. Für Motorradfahrer bedeutet es, dass selbst bei einem Zusammenstoß mit einem Auto die eigene Fahrweise entscheidend sein kann. Auch wenn man sich zunächst als Opfer sieht, können Fahrfehler wie das Befahren der Gegenfahrbahn zu einer vollständigen Haftung führen. Für Autofahrer bedeutet das Urteil, dass auch bei unverschuldeten Unfällen eine genaue Untersuchung des Unfallhergangs notwendig ist, um mögliche Ansprüche abzuwehren.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Verkehrsunfall-Haftung wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Wie wird bei einem Verkehrsunfall die Schuldfrage geklärt?

Nach einem Verkehrsunfall ist die Klärung der Schuldfrage entscheidend, da sie die Haftungsverteilung und mögliche Schadensersatzansprüche bestimmt. Verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle.

Zunächst wird die Polizei oft zur Unfallstelle gerufen, um Beweise zu sichern und einen Unfallbericht zu erstellen. Dieser Bericht enthält wichtige Informationen wie Zeugenaussagen, Skizzen des Unfallorts und Fotos der Schäden. Die Polizei dokumentiert die Situation neutral und objektiv, was später bei der Klärung der Schuldfrage hilfreich sein kann.

Falls die Polizei nicht vor Ort ist, sollten die Unfallbeteiligten selbst Beweise sichern. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugen und eventuellen Bremsspuren. Eine Unfallskizze, die den Standort und die Ausrichtung der Fahrzeuge zeigt, kann ebenfalls hilfreich sein. Beide Parteien sollten einen Unfallbericht erstellen und unterschreiben, um den Hergang des Unfalls festzuhalten.

Wenn die Schuldfrage weiterhin ungeklärt bleibt, kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Dieser erstellt ein Gutachten, das auf der Analyse der Fahrzeugschäden basiert und zur Rekonstruktion des Unfallhergangs beiträgt. Versicherungen beauftragen häufig solche Gutachter, um die Schuldfrage zu klären.

Sollte auch ein Gutachten keine eindeutige Klärung bringen, können die Versicherungen der Unfallbeteiligten einen Vergleich aushandeln. Dabei wird oft eine Teilschuld festgelegt, bei der beide Parteien anteilig für den Schaden aufkommen müssen.

In manchen Fällen bleibt nur der Gang vor Gericht. Dort wird der Unfall umfassend untersucht, wobei die Aufzeichnungen der Polizei und das Gutachten des Sachverständigen eine wichtige Rolle spielen. Das Gericht entscheidet letztlich über die Schuldfrage und die Haftungsverteilung.

Wichtig ist, dass die Unfallbeteiligten kein Schuldanerkenntnis abgeben, bevor die Schuldfrage geklärt ist. Ein solches Anerkenntnis kann später gegen sie verwendet werden. Die Klärung der Schuldfrage erfolgt also durch eine Kombination aus polizeilicher Beweissicherung, Unfallberichten, Gutachten und gegebenenfalls gerichtlichen Entscheidungen.


Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei der Klärung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall?

Ein Sachverständigengutachten spielt eine zentrale Rolle bei der Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall. Es dient als objektiver Nachweis für die entstandenen Schäden und hilft, den Unfallhergang sowie die Verursachungsbeiträge der beteiligten Parteien zu rekonstruieren.

Ein solches Gutachten wird von einem Kfz-Sachverständigen erstellt und enthält detaillierte Informationen über die technischen Daten des Fahrzeugs, die Unfallschäden, die Reparaturkosten und die Wertminderung des Fahrzeugs. Diese Angaben sind entscheidend, um die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen und die Plausibilität der gemeldeten Schäden zu überprüfen.

Gerichte nutzen diese Gutachten als Grundlage für ihre Entscheidungen, da sie eine fachkundige Einschätzung der Unfallursachen und der Schadenshöhe bieten. Ein unabhängiges Gutachten kann besonders wichtig sein, wenn die gegnerische Versicherung ein eigenes Gutachten vorlegt, das möglicherweise zu einer niedrigeren Schadensbewertung kommt. In solchen Fällen kann das unabhängige Gutachten dazu beitragen, die tatsächliche Schadenshöhe nachzuweisen und die Ansprüche des Geschädigten zu untermauern.

Ein Sachverständigengutachten ist nicht nur bei der Schadensregulierung, sondern auch bei der Klärung der Schuldfrage von Bedeutung. Es kann Hinweise darauf geben, wie der Unfall abgelaufen ist und welche Partei welchen Beitrag zur Unfallverursachung geleistet hat. Dies ist besonders relevant, wenn die Schuldfrage strittig ist oder wenn mehrere Parteien an dem Unfall beteiligt sind.

Die Kosten für das Gutachten trägt in der Regel die gegnerische Versicherung, sofern der Geschädigte keine Mitschuld am Unfall hat. Bei Bagatellschäden unter 750 Euro ist jedoch kein Gutachten erforderlich, und die Versicherung übernimmt die Kosten nicht.

Ein qualifiziertes und unabhängiges Gutachten ist daher ein wesentliches Instrument, um die eigenen Ansprüche nach einem Verkehrsunfall durchzusetzen und die Schuldfrage zu klären.


Was bedeutet „Betriebsgefahr“ im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und wie wirkt sie sich auf die Haftung aus?

Die Betriebsgefahr beschreibt im Verkehrsrecht die verschuldensunabhängige Haftung für Gefahren, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgehen. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter oder -führer den Unfall verursacht hat. Sie ist der Preis dafür, dass durch die Nutzung eines Fahrzeugs eine potenzielle Gefahrenquelle geschaffen wird.

Die Betriebsgefahr kann die Haftung bei Verkehrsunfällen beeinflussen, indem sie die Schadensersatzansprüche der Beteiligten mindert. Selbst wenn ein Unfallbeteiligter keine Schuld am Unfall trägt, kann die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu einer Mithaftung führen. Diese Mithaftung liegt in der Regel zwischen 20 und 30 Prozent der Schadenssumme. Das bedeutet, dass der Geschädigte möglicherweise nicht den vollen Schaden ersetzt bekommt, da von seinem Fahrzeug ebenfalls eine Betriebsgefahr ausgeht.

Die Betriebsgefahr tritt jedoch zurück, wenn der Unfall für einen Beteiligten ein „unabwendbares Ereignis“ darstellt. Dies wird anhand des Verhaltens eines sogenannten „Idealfahrers“ geprüft, der alle Verkehrsregeln beachtet. Wenn auch dieser in den Unfall verwickelt worden wäre, kann keine Betriebsgefahr geltend gemacht werden. Ebenso wird die Betriebsgefahr ausgeschlossen, wenn der Unfallverursacher grob verkehrswidrig gehandelt hat, also die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonderem Maße außer Acht gelassen hat.

Das Fahrzeuggewicht und die Fahrzeuggröße spielen eine wesentliche Rolle bei der Bewertung der Betriebsgefahr. Schwerere Fahrzeuge benötigen längere Bremswege, was die Betriebsgefahr erhöht. Auch die Bauweise und Beschaffenheit des Fahrzeugs, wie beispielsweise abstehende Teile oder besondere Formen, können die Betriebsgefahr beeinflussen, da sie besondere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Geländewagen mit kastenförmiger Bauweise und Frontbügeln hat ein höheres Verletzungsrisiko bei Kollisionen mit Personen, was zu einer erhöhten Betriebsgefahr führt.

Die Betriebsgefahr kann auch bei abgestellten Fahrzeugen relevant sein, wenn diese eine Gefahrenlage für den Verkehr darstellen. Ein Fahrzeug, das verkehrswidrig parkt und dadurch eine Gefahr verursacht, kann ebenfalls eine Haftung aus Betriebsgefahr nach sich ziehen.

Insgesamt zeigt sich, dass die Betriebsgefahr ein komplexes Konzept ist, das die Haftung bei Verkehrsunfällen maßgeblich beeinflusst. Sie berücksichtigt sowohl die objektiven Gefahren, die vom Fahrzeug ausgehen, als auch das Verhalten der Unfallbeteiligten.


Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus einem Verkehrsunfall ergeben, wenn man als Unfallverursacher festgestellt wird?

Ein Verkehrsunfall kann für den Unfallverursacher erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese umfassen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen.

Schadensersatzforderungen sind eine der ersten Konsequenzen. Der Unfallverursacher muss für alle durch den Unfall entstandenen Schäden aufkommen. Dies umfasst sowohl Sachschäden an Fahrzeugen als auch Personenschäden. Bei Personenschäden sind die Kosten für Heilbehandlungen, Verdienstausfall und eventuell eine Erwerbsminderung zu tragen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt in der Regel diese Kosten, kann jedoch Regressforderungen stellen, wenn der Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

Schmerzensgeld kann ebenfalls gefordert werden, wenn durch den Unfall körperliche oder seelische Schäden entstanden sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzungen und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen. Ein Sachverständigengutachten ist oft notwendig, um die Ansprüche zu belegen.

Punkte in Flensburg werden bei bestimmten Verkehrsverstößen, die zu einem Unfall führen, eingetragen. Beispielsweise zieht eine Fahrerflucht drei Punkte nach sich. Diese Punkte bleiben für zehn Jahre im Fahreignungsregister gespeichert. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen, wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung, können zwei Punkte eingetragen werden.

Ein Fahrverbot kann ebenfalls verhängt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen, wie Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht, kann das Fahrverbot mindestens sechs Monate betragen. In besonders schweren Fällen kann die Fahrerlaubnis komplett entzogen werden.

Strafrechtliche Verfolgung ist möglich, wenn der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Dies kann zu einer Geldstrafe oder sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen. Fahrlässige Körperverletzung ist ein häufiger Vorwurf in solchen Fällen und wird strafrechtlich verfolgt. Eine Verurteilung kann auch ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden, wenn die Strafe 90 Tagessätze übersteigt.

Die Pflicht zur Unfallhilfe ist ebenfalls zu beachten. Wer nach einem Unfall keine Erste Hilfe leistet oder sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar. Dies kann zusätzlich zu den oben genannten Konsequenzen führen.

Ein Verkehrsunfall hat somit weitreichende rechtliche Folgen für den Unfallverursacher, die sowohl zivilrechtliche Schadensersatzansprüche als auch strafrechtliche Sanktionen umfassen können.


Was kann ich tun, wenn ich in einen Verkehrsunfall verwickelt bin und mir die Schuld gegeben wird, obwohl ich anderer Meinung bin?

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Schuldfrage strittig ist, gibt es mehrere Schritte, um sich gegen eine unberechtigte Schuldzuweisung zu wehren. Zunächst ist es wichtig, die Unfallstelle abzusichern und Beweise zu sichern. Dies umfasst das Fotografieren der Unfallstelle, der Fahrzeuge und eventueller Bremsspuren sowie das Notieren von Zeugenaussagen.

Ein unabhängiger Gutachter kann hinzugezogen werden, um den Schaden und den Unfallhergang objektiv zu bewerten. Dies ist besonders wichtig, da Gutachten der gegnerischen Versicherung möglicherweise nicht neutral sind. Ein eigenes Gutachten kann helfen, die eigene Position zu stärken und vor Gericht Bestand zu haben. Die Kosten für ein solches Gutachten müssen in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.

Die Beauftragung eines Anwalts für Verkehrsrecht ist ebenfalls ratsam. Ein Anwalt kann die rechtliche Lage prüfen, Schadensersatzansprüche geltend machen und die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung übernehmen. Die Kosten für den Anwalt trägt in der Regel die Versicherung des Unfallverursachers, wenn dieser die Hauptschuld trägt. Ein Anwalt kann auch helfen, wenn die Schuldfrage unklar ist oder wenn es zu Unstimmigkeiten mit der Versicherung kommt.

Es ist wichtig, keine Schuldanerkenntnisse am Unfallort abzugeben und keine Diskussionen über die Schuldfrage zu führen. Alle Aussagen sollten sachlich und präzise sein. Die Polizei sollte bei Unfällen mit Personenschaden oder erheblichen Sachschäden immer informiert werden, um eine offizielle Unfallaufnahme zu gewährleisten.

Ein Anwalt kann auch prüfen, ob weitere Ansprüche bestehen, wie etwa Nutzungsausfallentschädigung oder Schmerzensgeld. Die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt stellt sicher, dass alle Ansprüche umfassend und korrekt geltend gemacht werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Dies ist relevant, weil der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend macht.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Abwägung der Verursachungsbeiträge bei mehreren beteiligten Fahrzeugen. Dieser Paragraph ist wichtig, um festzustellen, in welchem Verhältnis die Schuld auf die beteiligten Parteien verteilt wird.
  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Dieser Paragraph bildet die Grundlage für Schadensersatzansprüche des Klägers.
  • § 253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Schmerzensgeldansprüche. Falls der Kläger körperliche oder seelische Schäden erlitten hat, könnte dieser Paragraph relevant sein.
  • § 540 ZPO (Zivilprozessordnung): Inhalt und Umfang der Berufungsgründe. Der Text verweist auf § 540 ZPO, was eine wichtige formale Grundlage für die Berufungsverhandlung ist.
  • § 708 Nr. 10 ZPO (Zivilprozessordnung): Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung. Der Hinweis auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung nach § 708 Nr. 10 ZPO zeigt die Dringlichkeit und Unmittelbarkeit der Rechtsfolgen.
  • § 511 ZPO (Zivilprozessordnung): Zulässigkeit der Berufung. Dieser Paragraph gibt die Regelungen für die Berufung an, die im Text mehrfach erwähnt wird (z.B. Berufungseinlegung und -begründung).

⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht München

OLG München – Az.: 10 U 8254/21 e – Urteil vom 19.10.2022

1. Die Berufung des Klägers vom 18.11.2021 gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 22.10.2021 (Az. 74 O 1473/20 V) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 69.300,- € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13.10.2018 gegen 16:00 Uhr auf der Kreisstraße EI 15, W., Abschnitt 120, km 2.650, Landkreis E., geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 22.10.2021 (Bl. 34/40 d. LG-A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Ingolstadt hat die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 25.10.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 18.11.2021 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (zu Bl. 2 d. OLG-A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.01.2022 eingegangenen Schriftsatz (zu Bl. 12 d. OLG-A.) begründet. Der Kläger rügt, dass das Erstgericht eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers vorgenommen habe und ohne Beweisaufnahme, insbesondere ohne ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu erholen, von der alleinigen Haftung des Klägers ausgegangen ist.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 30.350,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2019 zu zahlen.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen zu 25 %, die dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 13.10.2018 auf der Kreisstraße EI15 noch entstehen werden, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.

III. die Beklagten samtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.236,47 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 59,18 € seit dem 01.12.2018 sowie aus einem Betrag von jeweils weiteren 253,60 € jeweils monatlich ab dem 01.01.2019 bis zum 01.03.2020 zu zahlen.

IV. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.03.2022 (Bl. 22/24 d. OLG-A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.07.2022 (Bl. 35/79 d. OLG-A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 02.03.2022 (Bl. 19/21 d. OLG-A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz verneint. Der Senat ist aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass eine Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gemäß §§ 7 I, 17 I, 18 I StVG i.V.m. § 115 I 1 VVG, §§ 249 ff. BGB nicht gegeben ist.

1. Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R., dessen herausragende Sachkunde dem Senat aufgrund einer Vielzahl von Verfahren und Gutachten bekannt ist und gegen dessen Feststellungen die Parteien keine Einwände erhoben bzw. Ergänzungsfragen gestellt haben, geht der Senat davon aus, dass das streitgegenständliche Unfallgeschehen allein durch den Kläger aufgrund einer zu starken Abbremsung vor der Rechtskurve verursacht worden ist, sowie dass ein hierfür unfallkausaler Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) nicht gegeben ist.

a) Die Schadensersatzpflicht nach §§ 17 I, 18 III StVG hängt dabei im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2) von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Beteiligten haben dabei jeweils die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten wollen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 – I-1 U 84/17 –, Rn. 16, juris mit Verweis auf BGH, Urteile vom 15. November 1960 – VI ZR 30/60 – VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 – VI ZR 35/62 – VersR 1963, 285, 286; vom 23. November 1965 a.a.O S. 165; vom 29. November 1977 – VI ZR 51/76 – VersR 1978, 183, 185).

b) Gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich mit seinem Kraftrad zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kollision auf der Gegenfahrbahn (also auf der Fahrbahn des Beklagtenfahrzeuges) befunden hatte, sowie dass der Kläger mit seinem Kraftrad zum Kollisionszeitpunkt bereits gestürzt und auf der linken Fahrzeuglängsseite in die Kollisionsposition geschlittert war (vgl. S. 11 des schriftlichen Gutachtens vom 18.07.2022, Bl. 45 d. OLG-A.).

c) Dem insoweit beweisbelasteten Kläger ist der Nachweis für einen unfallkausalen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) nicht gelungen. Denn entsprechend den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann das Beklagtenfahrzeug zu dem Reaktionszeitpunkt des Klägers, zu dem dieser eine Vollbremsung eingeleitet hatte, nicht so weit auf seiner Fahrbahn links orientiert gefahren sein, als dass es damit Reaktionsanlass für die abrupt eingeleitete Vollbremsung seitens des Klägers hätte gewesen sein können (vgl. Ziffer 4.6, S. 13 ff., 16 des schriftlichen Gutachtens vom 18.07.2022, Bl. 47 ff., 50 d. OLG-A.). Ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 II StVO ist somit nicht gegeben. Auch sonst hat der Beklagten zu 1) keinen unfallkausalen Verursachungsbeitrag am Unfallgeschehen gesetzt, da weder eine unfallkausal überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit noch ein unfallkausaler Reaktionsverzug des Beklagten zu 2) gegeben ist (vgl. S. 17 des schriftlichen Gutachtens vom 18.07.2022, Bl. 51 d. OLG-A.).

d) Im Gegensatz dazu wäre der Unfall für den Kläger entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vermeidbar gewesen, wenn er mit dem von ihm gesteuerten Kraftrad rechtsorientiert durch die Rechtskurve gefahren wäre und er sein Kraftrad in Annäherung auf die Rechtskurve nicht abrupt abgebremst hätte (vgl. S. 17 des schriftlichen Gutachtens vom 18.07.2022, Bl. 51 d. OLG-A.). Somit ist ein Verstoß des Klägers gegen die Vorschriften der §§ 2 II, 3 I StVO gegeben.

2. Im Rahmen der gesamtschauenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge ist es sachgerecht und angemessen, dass der Kläger vorliegend alleine haftet. Angesichts der Schwere des Verstoßes des Klägers gegen die Vorschriften der §§ 2 II, 3 I StVO tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig hinter den schuldhaften Verkehrsverstoß des Klägers zurück. Demgemäß kann es vorliegend dahin gestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG war.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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