AG Bochum – Az.: 67 C 221/16 – Urteil vom 26.10.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.852,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. DÜG seit dem 19.03.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird gem. §§ 3-5 ZPO auf 1.852,60 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.02.2016 in Bochum ereignete.
Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso die Haftung der Beklagten zu 100%.
Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers, sowie der von ihm noch geltend gemachten Schadenshöhe in Höhe von 1.852,60 Euro wird auf die Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 1 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Rechtsansicht, der Kläger könne nicht die von dem von ihm beauftragten Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in einer markengebundenen Werkstatt ersetzt verlangen.
Vielmehr könne der Kläger nur die Kosten ersetzt verlangen, wie sie in einer nicht markengebundenen Werkstatt entstehen. Der Werkstattverweis sei hier trotz regelmäßiger Wartung in einem markengebundenen Betrieb zulässig, weil – was zwischen den Parteien unstreitig ist – an der Tür hinten rechts ein fachgerecht beseitigter Vorschaden vorhanden sei.
Dieser sei jedenfalls nach dem Sachvortrag des Klägers nicht in einer markengebundenen Werkstatt repariert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten, besonders wegen der Einwendungen zur Schadenshöhe, wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 27.07.2016 nebst Anlagen (Bl. 54 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch nach dem Sachvortrag der Beklagten begründet.
Der Kläger hat hier vorliegend einen restlichen Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe aus § 823 BGB in Verbindung mit §§ 7, 17, 115 VVG.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Kläger nämlich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Reparaturkosten in einer markengebundenen Werkstatt zu.
Dem steht die „Dreijahresrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.
Zunächst ist diese Frist nicht starr, sondern unter Umständen auch länger zu bemessen. Diese Frage hängt davon ab, in welchem Erhaltungszustand sich das Fahrzeug befindet und ob es in einer Markenwerkstatt gewahrtet und im Reparaturfall auch dort repariert worden ist.
Die hier entscheidende Frage ist daher nur, ob der nicht von einer Markenwerkstatt beseitigte Schaden an der Tür etwas anderes ergibt.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten schadet aber eine kleine Reparatur bei wie hier vom Kläger vorgetragenem kleinem Lackschaden nichts am Gesamterhaltungsbild des Fahrzeugs. Dies gilt vor allem, wenn es sich um einen Bagatellschaden wie hier Lackabplatzung von etwa 1 mm handelt.
Ausschlaggebend ist hier, dass der Kläger das Fahrzeug auch ständig in markengebundenen Werkstätten hat warten lassen. Daher dürfte klar sein, dass der Kläger das Fahrzeug im Falle einer von ihm zu finanzierenden Reparatur auch in einer Markenwerkstatt durchführen lässt, denn es handelt sich nicht um einen kleinen Lackschaden, sondern um einen schweren Unfallschaden.
Hier mag die Beklagte auch berücksichtigen, dass selbst derjenige, der einen Neuwagen fährt einen kleinen Lackschaden, den er selbst verursacht, mittels Lackstift beseitigen kann ohne den Neuwert des Fahrzeugs wesentlich zu beeinträchtigen.
Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten zu den Aufschlägen und den Verbringungskosten sind unerheblich.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit der der Berufungskammer, dass auch bei fiktiver Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten in einem markengebundenen Betrieb derartige Kosten anfallen und ersetzt werden müssen.
Soweit bekannt sind derartige Zuschläge in markengebundenen Werkstätten in Bochum üblich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.