OLG München, Az.: 10 U 767/16, Urteil vom 07.10.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 22.02.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 12.01.2016 (Az.: 17 O 14907/14) abgeändert und wie folgt neugefasst:
I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 5.131,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2014 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung (der Beklagten) hat in der Sache teilweise, nämlich zur Hälfte, Erfolg.
1.) Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 5.131,50 € aus §§ 7 I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG.
a) Zur Haftung dem Grunde nach:
aa) Der Unfall hat sich bei dem Betrieb i.S.d. § 7 I StVG beider streitgegenständlicher Pkws ereignet.
Dies gilt, obwohl es sich um einen berührungslosen Unfall handelt, insbesondere auch für den Beklagten-Pkw. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13, NZV 2014, 207) ist dieses Haftungsmerkmal („bei dem Betrieb“) entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Geschehen ist demnach dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Maßgeblich bestimmend für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist, wie vom BGH weiter ausgeführt, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 21.09.2010, Az.: VI ZR 263/09, NZV 2010, 612) gilt ferner, dass eine Haftung aus § 7 I StVG auch dann in Betracht kommen kann, wenn es sich, wie hier, um einen berührungslosen Unfall handelt. Hierzu hat der BGH im o.g. Urteil vom 21.09.2010 wörtlich ausgeführt: „Eine Haftung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. (…) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.“
Der streitgegenständliche Unfall hat sich – entsprechend den o.g. Grundsätzen – in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Beklagten-Pkws ereignet hat, nämlich der Parkplatzsuche der Beklagten zu 1). Ein solcher naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig; so hat die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 07.10.2016 wörtlich bekundet: „Wieviel Zeit zwischen dem Beginn meines Blinkens und dem Unfall vergangen ist, kann ich nicht sagen, es ging alles sehr schnell“ (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls = Bl. 119 d.A.). Streitig sind zwischen den Parteien nur die weiteren Einzelheiten des Unfallgeschehens, insbesondere ob die Beklagte im Rahmen ihrer Parkplatzsuche nicht blinkte, aber plötzlich nach links abbog (so der klägerische Vortrag) oder ob sie nach links blinkte, aber zum Unfallzeitpunkt stand (so die Version der Beklagten). Der Senat ist angesichts dieser Umstände davon überzeugt, dass sich das zum Unfall führende Fahrmanöver des klägerischen Fahrers, nämlich ein Lenken nach links, weg vom Beklagten-Pkw, in jedem Fall als eine Reaktion auf die o.g. Parkplatzsuche der Beklagten zu 1) darstellt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Reaktion objektiv und/oder subjektiv erforderlich war.
bb) Beide Parteien haben jeweils den ihnen obliegenden Nachweis des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses i.S.d. § 17 III StVG nicht geführt. Denn der Senat ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass sich der klägerische Fahrer und/oder die Beklagte zu 1) wie ein Idealfahrer verhalten haben. Die Angaben des klägerischen Fahrers im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 07.10.2016 und die Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vom 07.10.2016 stehen unauflösbar im Widerspruch. Zwar erscheint die klägerische Version gegenüber derjenigen der Beklagten etwas plausibler; auch hat sich die ursprüngliche Behauptung der Beklagten zu 1), der klägerische Pkw habe sich so schnell genähert, dass er letztlich ins Schleudern gekommen sei, angesichts des gegenteiligen Ergebnisses des vom Senat erholten mündlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. nicht bestätigt. Da aber auch mittels dieses Gutachtens nicht sicher festgestellt werden kann, von welcher Position aus der klägerische Fahrer zum Überholen ansetzte, mit welcher Geschwindigkeit er ursprünglich fuhr, wo der Beklagten-Pkw stand und ob er während des Überholvorgangs losfuhr oder nicht, ist der streitgegenständliche Verkehrsunfall letztlich unaufklärbar.
cc) Entsprechend konnte keine der beiden Parteien der jeweils anderen einen Verursachungsbeitrag nachweisen. Dies gilt insbesondere auch bzgl. des Verhaltens der Beklagten zu 1). Denn diese befand sich zwar zum Unfallzeitpunkt bereits beim Abbiegen nach links in ein Grundstück i.S.d. § 9 I 1, 2, V StVO. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts begründet dies hier allerdings noch keinen Anscheinsbeweis, weil es sich um einen berührungslosen Unfall handelte. Wie vom Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16.06.1959 (Az.: VI ZR 140/58, VersR 59, 792) und in der Folge auch vom Senat (vgl. z.B. Urteil vom 16.09.2005, Az.: 10 U 2787/05, NZV 2005, 582; Urteil vom 08.10.2010, Az.: 10 U 2128/10, BeckRS 2010, 25052) entschieden, fehlt es in solchen Fällen an einer konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises, nämlich dem typischen Geschehensablauf (vgl. im Übrigen auch Geipel: „Der Anscheinsbeweis unter besonderer Berücksichtigung des Verkehrsrechts“, NZV 2015, 1).
dd) Da sich die (allgemeinen) Betriebsgefahren der beiden streitgegenständlichen Pkws gleichgewichtig gegenüberstehen, ergibt sich eine hälftige Haftungsverteilung.
b) Zur Haftung der Höhe nach:
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 50% der geforderten 10.263,00 €.
Diesbezüglich kann Bezug genommen werden auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil, welche insoweit im Übrigen auch von den Beklagten nicht beanstandet worden sind.
2.) Der Kläger hat gegen die Beklagten weiterhin Anspruch auf samtverbindliche Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,81 € aus §§ 7 I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG.
Dieser Anspruch berechnet sich wie folgt: Auszugehen ist von einem Gegenstandswert von 5.131,50 €. Eine 1,3-fache Geschäftsgebühr beträgt dabei 460,20 €. Hinzuzuaddieren sind die Nebenkostenpauschale in Höhe von 20,00 € und (nicht bestrittene) Kopierkosten in Höhe von insg. 23,00 €, was 503,20 € ergibt. Weiterhin hinzuzuaddieren sind 19 % Umsatzsteuer sowie abschließend (ebenfalls nicht bestrittene) Akteneinsichtskosten in Höhe von 12,00 €.
3.) Der jeweilige Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB bzw. §§ 291, 288 I BGB, jeweils i.V.m. § 187 I BGB analog. Ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunden (zu Bl. 5/6 d.A.) erfolgte die Klageerhebung (§ 286 I 2 BGB; entspricht dem Begriff der Rechtshängigkeit i.S.d. § 291 BGB) bzgl. der Beklagten zu 1) am 29.08.2014 und bzgl. der Beklagten zu 2) am 28.08.2014. Trotz § 425 BGB muss sich dabei die Beklagte zu 1) die bereits einen Tag früher bzgl. der Beklagten zu 2) erfolgte Klageerhebung zurechnen lassen. Denn gem. A.1.1.4 AKB (entspricht § 10 V AKB a.F.), d.h. der der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) erteilten Regulierungsvollmacht, ergibt sich hier aus dem Schuldverhältnis „ein anderes“ i.S.d. § 425 I BGB.
II. Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 92 I ZPO. Sie entsprechen dem jeweiligen teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien, gemessen am jeweiligen Streitwert.
1.) In der ersten Instanz hat der Kläger letztlich zu 50% obsiegt, nämlich in Höhe von 5.131,50 € bei einem Streitwert in Höhe von 10.263,00 €.
2.) Die Berufung (der Beklagten) war zu 50% erfolgreich, nämlich in Höhe von 5.131,50 € bei einem Berufungsstreitwert in Höhe von 10.263,00 €.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.