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Verkehrsunfall: Inanspruchnahme einer Schutzbriefversicherung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

LG Dresden, Az.: 7 S 189/09, Urteil vom 15.01.2010

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 16.4.2009 – 104 C 102/08 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Wie bereits mit Beschluss vom 12.10.2009 mitgeteilt wurde, geht die Kammer davon aus, dass die Berufungsbegründung der Beklagten rechtzeitig eingegangen ist.

Verkehrsunfall: Inanspruchnahme einer Schutzbriefversicherung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwaltes Dr. K sowie der Erklärung des L H vom 15.09.2009 ist die Beweiskraft des Eingangsstempels widerlegt worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Das Berufungsgericht schließt sich im wesentlichen der Argumentation der Beklagten an.

Ein Ersatz der vollen Mietwagenkosten, die der Klägerin vom Mietwagenservice P für 14 Tage in Höhe von 1.727,60 Euro brutto in Rechnung gestellt wurden (Rechnung vom 16.10.2006, Bl. 9 d.A.) kann die Klägerin nicht beanspruchen.

Wie sich aus der Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2008 vor dem Amtsgericht Meißen (Bl. 165 d.A.) ergibt, hat der Ehemann der Klägerin, der die Sache vor Ort in die Hand nahm, erklärt, er sei von den A-Mitarbeitern gefragt worden, ob ein Mietwagen benötigt werde. Warum da nicht weiter insistiert wurde, zumal die Leistungen des Abschleppdienstes in Anspruch genommen wurden, und der A um die Stellung eines Mietwagens gebeten wurde, ist unklar geblieben. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass eine weitere Nachfrage des Ehemannes, die rechtlich erforderlich gewesen wäre, eine Aufklärung ergeben hätte, ob ein Mietwagen in zumutbarer Weise hätte zur Verfügung gestellt werden können oder nicht. Im übrigen hätte auch mitgeteilt werden können und müssen, dass ein A-Schutzbrief bestand, so dass auch über diesen Wege der Umfang der Versicherung in Bezug auf zu erwartenden Mietwagenkosten hätte erfragt werden können. Das alles ist im Ergebnis offen geblieben und geht zu Lasten der Klägerin, weil gemäß § 249 Abs. 2 BGB lediglich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag beansprucht werden kann. Die Erforderlichkeit ist vom Geschädigten insbesondere in Bezug auf die allgemein bestehende Erkundigungspflicht substantiiert darzulegen. Daran fehlt es hier.

Bei einer Inanspruchnahme der Schutzbriefleistungen wären für die Klägerin die ersten 7 Tage kostenlos gewesen. Für die restlichen Tage wäre ein Betrag (etwa 300 Euro) weit unterhalb dessen angefallen, als der, der von der Beklagten zu 2) bereits ersetzt wurde (966,31 Euro). Im Ergebnis stehen der Klägerin daher keine weiteren Ansprüche zu.

Im Ausgangspunkt richtig geht das Amtsgericht davon aus, dass der A-Schutzbrief nicht die Funktion hat, den Schädiger zu entlasten. Es schließt keiner eine Schutzbrief-Versicherung ab, damit im Schadensfalle zugunsten des Schädigers günstigere Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Das versteht sich von selbst. Diese Überlegung geht aber am eigentlichen Problem vorbei, nämlich an der Frage, ob das Haben eines Schutzbriefs im Schadensfalle auch zu dessen Einsatz zwingt. Im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB bejaht das Berufungsgericht bei wertender Betrachtung diese Frage, weil es sich um eine greifbare und wirklich einfache Möglichkeit handelt, den Schaden gering zu halten. Es erfordert wenig Mühe, gerade bei dem Service, den der A bundesweit anbietet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass nach § 17 der Versicherungsbedingungen die Inanspruchnahme der Schutzbriefleistungen den Versicherer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für den vorliegenden Fall ist das schon deshalb offensichtlich, weil die Klägerin über die Einschaltung des Abschleppservices bereits Schutzbriefleistungen in Anspruch genommen hatte und die Inanspruchnahme eines Mietwagens lediglich den Umfang der entgegen genommenen Leistungen erhöht hätte, also das generelle Kündigungsrisiko schon eingegangen wurde. Darüber hinaus reicht aber auch die abstrakte Möglichkeit der Kündigung nicht aus, um den Einsatz des Schutzbriefes allgemein unzumutbar zu machen, weil dadurch der Einsatz des Schutzbriefes generell kontakariert würde. Dann wäre der Schutzbrief im Kern entwertet, weil jede Inanspruchnahme abstrakt mit der Kündigungsgefahr versehen ist. Dazu bedarf es schon des Vortrages weiterer eine Kündigung naheliegender Sachverhalte (z.B. im Vorfeld häufigere Inanspruchnahme des Schutzbriefs).

Auch der Einwand, über den Weg des gesetzlichen Forderungsübergangs würde die Schadenshaftpflichtversicherung vom A als Versicherer in Anspruch genommen werden können, greift nicht durch, weil in diesem Fall jedenfalls offen geblieben ist, ob die Forderung, die dann geltend gemacht würde, den Betrag überschreiten würde, der bereits an die Klägerin gezahlt wurde. Dass der A auf günstigere Tarife zurückgreifen kann, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 13.1.2010 selbst erwähnt.

Dieser Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, gibt darüber hinaus keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Neben der Präklusionsproblematik, die bei einem derart späten Vortrag besteht, geht aus der Auskunft von Frau V, die wohl nur zur allgemeinen Verfahrensweise Stellung genommen hat, schon nicht hervor, wie bei der Klägerin konkret verfahren worden wäre, wenn um die Bereitstellung eines Mietwagens ersucht worden wäre.

Die Klage ist daher im Ergebnis abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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