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Verkehrsunfall – Leasinggeber muss sich nicht Mitverschulden des Fahrers oder dessen Betriebsgefahr zurechnen

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 912 C 162/18, Urteil vom 05.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.096,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts T., i.H.v.132,60 € freizuhalten.

3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4192,64 € festgesetzt, je 2.096,32 € für Klage und Widerklage.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich im Dezember 2016 in B. ereignete. Die Klägerin ist Leasinggeberin und Eigentümerin des einen unfallbeteiligten Fahrzeuges (einem Porsche Cayenne), welches im Unfallzeitpunkt vom Drittwiderbeklagten zu 3) gefahren wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin nicht Halterin des Porsche Cayenne ist. Halterin ist vielmehr die Drittwiderbeklagte zu 2) als Leasingnehmerin.

Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges war der Zeuge M.. Das von ihm gelenkte Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Der Unfall ereignete sich wie folgt: Am Schadenstag kamen sich die vom Drittwiderbeklagten zu 3) sowie dem Zeugen M. gelenkten Fahrzeuge auf einer Straße in E. entgegen. Dabei berührten sie sich an den jeweiligen linken Außenspiegeln. Zwischen den Parteien ist streitig, wer für die Kollision verantwortlich ist.

Das klägerische Leasingfahrzeug wurde bei dem Unfall beschädigt.

Mit Schreiben vom 21.02.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Gegenseite auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte erkannte einen Schaden i.H.v. 4192,64 € an und regulierte auf Basis einer Quote von 50 %. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Restbetrag iHv. 2096,32 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Die Klage ist der Beklagten am 22.08.2018 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2018 hat die Beklagte Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) (nicht jedoch gegen die Klägerin) erhoben.

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2096,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts T., i.H.v.132,60 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

1) die Klage abzuweisen;

2) die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Beklagte von Ansprüchen der Klägerin in der mit der Klageforderung reklamierten Höhe freizuhalten.

Die Klägerin beantragt ihrerseits, die Drittwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, bei einem Unfall in Begegnungsverkehr sei nur die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge in Ansatz zu bringen. Dies jedenfalls, solange unfallbeteiligte Zeugen nichts anderes bekunden können. Keiner der Fahrtpersonen könne beweisen, dass er das für ihn geltende Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO eingehalten habe. Da hier zwei Pkw betroffen seien, die Betriebsgefahren also gleichwertig seien, sei eine hälftige Schadensteilung dem Grunde nach sachgerecht.

Die Klägerin meint, die Drittwiderklage sei unzulässig.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet (dazu I). Die Drittwiderklage ist unzulässig (dazu II).

I)

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Porsche Cayenne. Hierbei muss sich die Klägerin weder ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers des Leasingsfahrzeuges noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.

 

Zunächst ist für eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 StVG kein Raum. § 17 findet nur auf dem Halter eines Kraftfahrzeugs Anwendung (vgl. zur näheren Begründung BGH, Urteil vom 10.7.2007 – VI ZR 199/06, Rn. 7-9). Vorliegend ist die Klägerin unstreitig jedoch nicht Halterin des Leasingfahrzeuges.

Auch nach § 9 StVG lassen sich im Rahmen der deliktischen Haftung weder Mitverschulden noch Betriebsgefahr zurechnen. § 9 bezieht sich nur auf Ansprüche eines Geschädigten aus der Gefährdungshaftung. Damit scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens ist nach dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches regelmäßig nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen. § 254 BGB sieht im Gegensatz zu § 9 StVG nicht vor, dass dem Geschädigten das Verschulden desjenigen zugerechnet wird, der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübt (BGH, a.a.O., Rn. 10, 11).

Im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Zinsforderung folgt aus § 291 BGB.

II)

Die Drittwiderklage ist unzulässig. Eine Widerklage setzt nach § 33 Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich – wie hier – ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 2014, 1670 Rn. 14).

Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des BGH nur anzunehmen, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet, dass auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann. Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des BGH auch dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist nach dieser Maßgabe auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhen. Eine isolierte Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen Diese Entscheidungen beruhen darauf, dass durch das Rechtsinstitut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden soll. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können Ausschlaggebend ist, dass die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, a.a.O., Rn. 15 und 16).

Hiernach ist im vorliegenden Fall keine Zulässigkeit der Drittwiderklage anzunehmen. Zwar beruhen der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch sowie der mit der Drittwiderklage geltend gemachte Anspruch auf einem einheitlichen Schadensereignis, nämlich dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Allerdings fehlt es an einer engen Verknüpfung der Ansprüche. Eine solche enge Verknüpfung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht daraus, dass sich nur mittels der Drittwiderklage sicherstellen lässt, dass es nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Höhe der einzelnen Haftungsquoten kommt. Im vorliegenden Fall haftet nämlich die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 100 % unabhängig von der Frage, ob sich ein Mitverschulden oder die Betriebsgefahr anspruchsmindernd auswirkt. Damit stellt sich die Frage der Haftungsquote im Rahmen der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobenen Klage nicht.

Die Zulässigkeit der Drittwiderklage ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass es die Drittwiderbeklagten auch nicht verhindern könnten, in einem gesonderten Prozess in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Argumentation wäre eine isolierte Drittwiderklage stets zulässig. Im Gegenteil würden im vorliegenden Fall durch die Zulassung der Drittwiderklage schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten verletzt. Diese müssten sich nämlich aufgrund der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auf einen Gerichtsstand einlassen, der sich nicht ergeben würde, wenn die Beklagte die Drittwiderbeklagten in einem gesonderten Prozess in Anspruch nehmen würde. Weder haben die Drittwiderbeklagten ihren Sitz im Bezirk des hiesigen Gerichtes noch befindet sich dort der Unfallort. Die Zulassung einer isolierten Drittwiderklage würde im vorliegenden Fall mithin dazu führen, dass über die vom Gesetz vorgesehenen Gerichtsstände hinaus ein neuer, bisher nicht vorgesehener Gerichtsstand geschaffen würde.

III)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt bezüglich der Klägerin aus § 709 ZPO und bezüglich der Drittwiderbeklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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