AG Zwickau – Az.: 4 C 702/17 – Urteil vom 30.01.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 710,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/12, die Beklagte 5/12.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor Vollstreckung Sicherheit In gleicher Höhe leistet.
Beschluss: Streitwert: 1.726,93 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.03.2017 gegen 14:10 Uhr in … . Der Kläger war Eigentümer des Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen … . Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des Transporters, amtliches Kennzeichen … . Die Führerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs fuhr unachtsam rückwärts und stieß mit dem Transporter gegen die Front des klägerischen Fahrzeugs.
Ein Schadensgutachten über das klägerische Fahrzeug wurde nicht angefertigt. Unter dem 10.04.2017 machte der Klägervertreter unter Beifügung eines Kostenvoranschlags Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Lichtbilder waren dem Anspruchsschreiben nicht beigefügt. Unter dem 02.05.2017 leistete die Beklagte einen Vorschuss von 1.000,00 € und bat den Anspruchsteller zugleich um Übersendung von Lichtbildern, die der Klägervertreter per E-Mail vom 04.05.2017 zur Verfügung stellte.
Ein von der Beklagten eingeholter Prüfbericht der Firma … trägt das Datum vom 09.06.2017. Noch am selben Tag wurde eine weitere Zahlung von 489,90 € auf der Grundlage des Prüfungsberichts angewiesen. Der Betrag ging am 12.06.2017 beim Klägervertreter ein. Mit Schreiben vom 24.05.2017 hatte der Klägervertreter der Beklagten eine Frist bis 26.05.2017 gesetzt, den geltend gemachten Schaden auszugleichen, widrigenfalls ohne weitere Androhung Klage erhoben werde. Tatsächlich hat der Kläger mit Schreiben vom 03.06.2017 Klage zum AG Zwickau, eingegangen am 06.06.2017 erhoben. Die Klage wurde am 07.07.2017 zugestellt.
Mit der Klage beantragte der Kläger zunächst die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger weitere 1.125,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Er begründete dies damit, dass die Nettoreparaturkosten laut Kostenvoranschlag 1.586,60 € betrügen. Als merkantile Wertminderung, aus Sicht des Klägers berechnet nach dem Hamburger Modell, machte er 125,87 € geltend. Eine Kostenpauschale setzte er mit 25,00 € an und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 € in Höhe von 387,94 €, mithin in der Summe 2.125,41 €, woraus sich unter Abzug des erhaltenen Vorschusses von 1.000,00 € der Klagebetrag von 1.125,41 € ergab.
Unter dem 25.08.2017 und nach mittlerweile durchgeführter Reparatur des klägerischen Fahrzeugs sowie Erhalt des weiteren Zahlbetrags in Höhe von 489,90 € erweiterte der Kläger die Klage um 503,09 € unter gleichzeitiger Erledigungserklärung im Hinblick auf 489,90 €. Mit Schriftsatz vom 04.11.2017 erweiterte der Kläger die Klage erneut um 98,43 € mit dem Ansinnen, er mache nunmehr statt der bisher in der Reparaturrechnung enthaltener Mietwagenkosten von brutto 75,01 € Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 165,00 € (3 Tage zu je 55,00 €) und einen weiteren Wertminderungsbetrag in Höhe von 8,44 € nach dem Hamburger Modell geltend.
Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Höhe der erforderlichen und erstattungsfähigen Reparaturkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung, ferner zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Nebenforderungen.
Der Kläger ist der Auffassung, der könne eine Entschädigung auf der Grundlage der Reparaturrechnung des Autohauses Huster vom 29.06.2017, merkantile Wertminderung in Höhe von zuletzt 134,31 €, eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 € unter Anrechnung der bisher geleisteten Beträge verlangen.
Zuletzt beantragt der Kläger, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.237,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 635,51 € seit 08.07.2017, aus 503,09 € seit 03.10.2017 und aus weiteren 89,43 € seit 08.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie gehen aufgrund des von ihnen eingeholten Prüfberichts davon aus, dass die Reparaturkosten allenfalls in Höhe von 1.263,19 € zu veranschlagen seien, insbesondere weil der Kühlergrill bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht beschädigt worden sei. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr für seine außergerichtliche Tätigkeit beanspruchen könne, da der Vorgang nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig gewesen sei. Ferner stellt die Beklagte das Vorliegen einer merkantilen Wertminderung in Abrede. Letztlich bestreitet die Beklagte die Notwendigkeit der Verwendung eines sogenannten 2K-Klebers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen … und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Wegen der Angaben des Zeugen und des Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2018 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Kläger hat einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 20.03.2017 in tenorierter Höhe aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
1. Der ausgleichspflichtige Fahrzeugschaden einschließlich Nutzungsausfallentschädigung und Kostenpauschale beträgt 2.014,50 €.
Der Kläger, der sich zuletzt auf die Reparaturrechnung der Firma Autohaus … stützt, konnte nicht beweisen, dass der Kühlergrill seines Fahrzeugs bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigt wurde. In der Beweisaufnahme hat sich durch Einvernahme des Zeugen … und informatorischer Anhörung des Sachverständigen … diesbezüglich herausgestellt, dass das vom Kläger als beschädigter „Kühlergrill“ fotografierte Teil in Wahrheit das Luftführungsgitter unterhalb des Stoßfängers darstellt. Dieses ist vom tatsächlichen Kühlergrill zu unterscheiden. Soweit Lichtbilder vom separat darüber liegenden Kühlergrill vorliegen, sind dort keine Beschädigungen zu erkennen. Der Zeuge … hatte keine Erinnerung an die Erstellung des vom ihm gefertigten Kostenvoranschlags, ging aber davon aus, dass „was dran“ gewesen sein müsse. Dies reicht zur Nachweisführung einer unfallbedingten Beschädigung des Kühlergrills für die beweisbelastete Klagepartei nicht aus. Der Sachverständige … gab, im allseitigen Einverständnis über sein Beweisthema hinaus, auf Frage informatorisch an, dass es möglich sei, dass eine nicht sichtbare Plastiknase hinter der Stoßfängerabdeckung gebrochen gewesen sein könnte, was aber lediglich denkbar sei, ob es so tatsächlich gewesen sei, könne nicht gesagt werden, da insoweit nichts dokumentiert ist. Auf Nachfrage ergänzte der Sachverständige noch, dass nicht gesagt werden könne, dass bei Vorliegens des ansonsten dokumentierten Schadens regelmäßig derartige Nasen abbrechen. Dies hänge auch von anderen Umständen ab. Ferner gab der Sachverständige an, dass bei einer abgebrochenen Plastiknase der Kühlergrill etwas wackeln würde. Diese hat indessen auch der Zeuge … nicht geschildert.
Da keinerlei Schaden am Kühlergrill dokumentiert ist und der Zeuge … dazu keine Angaben machen konnte, ist davon auszugehen, dass die insoweit betroffenen Positionen 1, 7 und 21 aus der Reparaturrechnung vom 29.06.2017 in Höhe von 222,85 € netto (265,19 € brutto) nicht ersatzfähig sind. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der vom Schädiger bestrittene Unfallschaden unfallbedingt ist, es sei denn, der Schaden wurde dokumentiert etwa durch ein Sachverständigengutachten, auf das sich dann der Geschädigte grundsätzlich verlassen kann (vgl. Palandt, BGB § 249 Rdnr. 12). Vorliegend wurde kein Schadensgutachten eingeholt, obwohl ein Anspruch hierauf bestanden hätte. Selbst der eingereichte Kostenvoranschlag war nicht mit Lichtbildern versehen. Insofern liegt keine Frage des Werkstatt- oder Prognoserisikos vor, sondern es ist schlicht die Beschädigung des Kühlergrills durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall streitig. Den Vertrauensschutz eines Sachverständigengutachtens kann der Kläger nicht in Anspruch nehmen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.1974 beschäftigt sich mit der nicht vergleichbaren Konstellation, dass die Werkstatt Mehrkosten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen verursacht hat. Dazu gehört nicht die Frage, welcher Schadensumfang durch den Verkehrsunfall eingetreten ist. Ausweislich der Reparaturrechnung wurde mit der Position 20 das Luftführungsgitter zum Nettopreis von 84,40 € zusätzlich ausgetauscht. Da am Kühlergrill keinerlei äußerliche Beschädigung vorlag und auch eine gebrochene „Nase“ zum Wackeln des Kühlers geführt hätte, wäre es sogar naheliegend gewesen, dass der Kläger die Maßnahme der Werkstatt hinterfragt, wenn er schon nicht über ein unabhängiges Sachverständigengutachten verfügt und der Kühler völlig unversehrt erscheint. Auch ein Wackeln wäre von einem Laien feststellbar gewesen. Einen Vertrauensschutz gegenüber dem nicht vorgelegten Kostenvoranschlag oder der Reparaturrechnung kann der Kläger ohne Sachverständigengutachten nicht in Anspruch nehmen. Ein Bagatellschaden ohne Anspruch auf Einholung eines Schadensgutachtens lag erkennbar nicht vor.
3. Ferner sind in der Rechnung vom 29.06.2017 63,03 € netto (75,00 € brutto) Mietwagenkosten enthalten. Der Kläger kann nicht sowohl Nutzungsausfallentschädigung, als auch Mietwagenkosten zugleich geltend machen.
4. Der Fahrzeugschaden betrug daher ohne Mietwagenkosten 1.470,16 € netto (1.749,49 € brutto). Hinzuzusetzen ist die statt der Mietwagenkosten nunmehr geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 165,00 € und die zu Recht geltend gemachte Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag für Fahrzeugschaden einschließlich Nutzungsausfallentschädigung und Pauschale in Höhe von 1.939,49 €.
5. Eine merkantile Wertminderung ist am Klägerfahrzeug unzweifelhaft nicht eingetreten.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat überzeugend dargelegt, dass bei Austausch von verschraubten Teilen, zumal von Kunststoffteilen, nach allen Berechnungsmodellen kein merkantiler Minderwert anzunehmen ist, insbesondere auch nicht nach dem vom Kläger bemühten Hamburger Modell, das im besonderen Maße Karosseriearbeiten voraussetzt. Für das Hamburger Modell kommt es auf das Verhältnis von Richtarbeiten zur Karosseriearbeiten an. Beides war vorliegend nicht notwendig. Lediglich nach der nicht mehr gebräuchlichen und ungeeigneten früheren Faustformel einen vom Fahrzeugalter abhängigen prozentualen Anteil der Nettoreparaturkosten als merkantilen Minderwert anzunehmen, würde man vorliegend auf einen Betrag von 26,00 € kommen. Die Anwendung dieser Faustformel ist jedoch nicht mehr sachgerecht und abzulehnen.
6. Die Notwendigkeit der Anwendung des in Rechnung gestellten 2K-Klebers hat indessen der Sachverständige … mit überzeugender Begründung bestätigt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Insoweit wird auf die überzeugenden Angaben des Sachverständigen im Termin vom 16.10.2018 Bezug genommen.
7.
a) Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers errechnen sich aus einem Streitwert von bis zu 2.000,00 € statt aus einem solchen bis zu 3.000,00 €. Zur Zeit der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters war der nicht vorgelegte Kostenvoranschlag gegenständlich, der ausweislich des Schriftsatzes vom 25.08.2017 jedenfalls 503,09 € unter der Reparaturrechnung lag. Dies ergibt einen Betrag von rechnerisch 1.586,60 € zuzüglich Pauschale, Fahrzeugausfallschaden etc. der jedenfalls nicht über die Gebührenstufe von 2.000,00 € hinauskommt.
b) Es ist statt einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG eine solche von 1.3 zugrunde zu legen. Die eigenwillige Auslegung des Klägervertreters, dass eine Geschäftsgebühr von 1,3 nur in Frage käme, wenn die Bearbeitung eines Mandats kurz und einfach sei, ist unzutreffend und findet ihre Stütze weder in Nr. 2300 VVRVG, noch in der ständigen Rechtsprechung. Nr. 2300 VVRVG sieht ausdrücklich vor, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Die Rechtsprechung, insbesondere auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen VIII ZR 323/11) geht ebenfalls davon aus, dass die Regelgebühr 1,3 betrage und nur dann höher liegen können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, Aktenzeichen VI ZR 261/05). Danach gilt für durchschnittliche Fälle die Schwellengebühr von 1,3 als Regelgebühr. Die vorliegende Sache stellt sich in jeder Hinsicht als allenfalls durchschnittliche Unfallregulierung dar.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich daher vorliegend aus der Gebührenstufe bis 2.000,00 € wie folgt:
1,3 Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VVRVG: 195,00 €
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VVRVG: 20,00 €
Kopiekosten 9 x 0,50 € nach Nr. 7000 VVRVG: 4,50 €
Summe: 219,50 €
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VVRVG: 41,71 €
Summe: 261,21 € brutto.
8. Der Kläger hat damit einen Gesamtanspruch in Höhe von 1.939,49 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,21 €, mithin 2.200,70 €. Hierauf hat die Beklagte unstreitig einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.489,90 € gezahlt. Der Kläger hat daher einen Restanspruch in Höhe von 710,80 €.
II. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 3 ZPO.
Die Kosten für den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte hatte insoweit noch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 20.03.2017. Unstreitig wurde die Beklagte (erst) am 10.04.2017 unter Vorlage lediglich eines Kostenvoranschlags ohne Lichtbilder in Anspruch genommen. Insofern war es unter Berücksichtigung üblicher Bearbeitungszeiten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte am 02.05.2017 um Überlassung von Lichtbildern bat, die unstreitig am 04.05.2017 zur Verfügung gestellt wurden. Erst danach machte die Beauftragung eines Prüfgutachtens Sinn. Der Prüfbericht der Firma … trägt das Datum vom 09.06.2017. Noch unter dem 09.06.2017 hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Prüfbericht weitere 489,90 € angewiesen. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall in jedem Fall innerhalb von 2 Monaten abschließend zu regulieren gewesen sei, insbesondere, wenn er zunächst nur einen Kostenvoranschlag ohne Lichtbilder vorlegt, statt, wie möglich, ein Schadensgutachten mit Lichtbildern oder zumindest einen Kostenvoranschlag mit Lichtbildern. Dennoch hatte die Beklagte zeitnah und vor weiterer Prüfung einen Vorschuss von 1.000,00 € geleistet. Zwar ist eine Erkundigung nach dem Sachstand, wie mit Klägervertreterschreiben vom 24.05.2017 grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch war die gesetzte Frist bis Freitag, 26.05.2017 deutlich unangemessen kurz, zumal am Donnerstag, 25.05.2017 der gesetzliche Feiertag Christi Himmelfahrt war. Eine Klage unter dem 03.06.2017 bereits, ohne sich nach dem Stand der Prüfung der Sache und insbesondere der Lichtbildprüfung zu erkundigen, war verfrüht, selbst wenn man praxisnah davon ausgeht, dass Versicherungsgesellschaften durchaus häufig Regulierungen verzögern. Im Übrigen zeigt das Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus, dass eine Prüfung des Kostenvoranschlags sachgerecht war und nicht nur der Regulierungsverzögerung diente.