AG Weißenburg, Az.: 2 C 473/15, Urteil vom 21.01.2016
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 695,36 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Hohe von 153,53 € aus 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.
1.
Dem Grunde nach steht die Einstandspflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall zwischen dem Kläger und dem Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs vom 12.09.2014 bei Ehingen außer Streit. Einzig im Streit stehen die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten.
2.
Grundsätzlich hat der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Kfz.-Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Zeitraum der Reparatur des eigenen Fahrzeuges. Diese Kosten sind jedoch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die erforderlichen Kosten beschränkt. Diese sind für einen Mietwagen anhand der sogenannten „Fraunhofer Liste“ zu schätzen.
Dies ergibt vorliegend für 12 Tage für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 3, wie es hier unstreitig vorliegt, einen Ausgangswert in Höhe von insgesamt 459,03 €. Hierauf ist ein Aufschlag in Höhe von 20% (91.81 €) zu machen, um die Schwächen der Fraunhofer Liste auszugleichen. Von diesem Betrag in Höhe von 550,84 € sind sodann 3 Prozent (16,53 €) Eigenersparnis abzuziehen, sodass sich ein Normaltarif in Höhe von 534,31 € ergibt. Die zusätzlichen Kosten für eine Haftungsreduzierung der Selbstbeteiligung, auf 150,– € kann der Kläger vorliegend nicht ersetzt verlangen, da er vorliegend nicht nachweisen konnte, dass der verunfallte Pkw entsprechend vollkaskoversichert war. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Anlage (K9), dass der verunfallte Pkw mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,– € versichert war. Ein weiterer Aufschlag war hier nicht vorzunehmen, da der Mietwagen hier erst 10 Tage nach dem Unfalltag für die Zeit der eigentlichen Reparatur angemietet wurde. Dem Kläger wäre es damit unzweifelhaft möglich gewesen, Vergleichsangebote einzuholen. Dies hat er jedoch nicht vorgetragen, so dass die erforderlichen Kosten anhand der Frauenhoferliste, wie soeben erörtert, zu errechnen waren.
Vorliegend war der Zeitraum von insgesamt 12 Tagen aufzusplitten in zwei Zeiträume, einmal ein Tag und einmal die 11 Tage der eigentlichen Reparatur, da der Kläger sich bereits am Unfalltag, also dem 12.09.2014 einen Ersatzwagen anmietete, um die Verkehrssicherheit des verunfallten Pkw im Rahmen einer Notreparatur wieder herstellen zu lassen. Unstreitig wurde dann das verunfallte Fahrzeug am 22.09.2014 bis einschließlich 02.10.2014 bei der Fa. L. zu den eigentlichen Reparaturarbeiten abgegeben und für diesen Zeitraum wiederum ein Mietwagen in Anspruch genommen.
Ob der Pkw des Klägers letztlich noch verkehrssicher und nicht nur fahrbereit war, als der Kläger noch am Unfalltag selbst einen Mietwagen in Anspruch nahm kann letztlich dahinstehen, da sich der Kläger hierbei auf die Aussagen eines Sachverständigen verlassen hat und dies auch durfte. Für den Kläger waren keine Anhaltspunkte gegeben, an der Aussage des Kfz.-Sachverständigen Li. zu zweifeln. Er hat sich vor allem nicht darauf einlassen müssen, mit dem verunfallten Kfz. weiterzufahren in der Hoffnung es sei verkehrssicher, obgleich es dies möglicherweise nicht war.
Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger als Geschädigter auch keine Abzüge an den Mietwagenkosten entgegenhalten lassen, weil die tatsächliche Reparaturdauer über die in dem Gutachten prognostizierte Reparaturdauer hinausging. Denn muss ein unfallgeschädigter Autofahrer länger auf die Reparatur seines Autos warten, als ein Sachverständiger prognostizierte, muss die gegnerische Versicherung diese höheren Mietwagenkosten dennoch tragen. Der Geschädigte hat lediglich einen begrenzten Einfluss auf die Werkstatt, so dass die Versicherung das Abwicklungsrisiko zu tragen hat. Vorliegend verzögerte sich die Reparatur aufgrund der Vollauslastung der Reparaturwerkstatt, welche sich zudem für eine Woche auf einer Messe präsentierte, was zusätzlich Kapazitäten band. Hierauf hat jedoch der Kläger keinerlei Einflussnahme, so dass dies nicht zum Nachteil des Geschädigten Klägers gereichen kann. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Den geschädigten Kläger trifft insbesondere auch keine Erkundigungspflicht bei Auftragserteilung, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen werde und ob bereits Verzögerungstatbestände abzusehen seien. Dies überspannt die Obliegenheiten, welche einem Geschädigten zugemutet werden können, bei weitem.
Zudem wurde in dem Sachverständigengutachten selbst eine Reparaturdauer von sechs Arbeitstagen prognostiziert. Damit ist zwingend auch ein Wochenende, also zwei weitere Tage mit einzubeziehen, so dass hier schon von acht Kalendertagen Mietdauer auszugehen war. Damit nahm die Reparatur letztlich lediglich drei Tage mehr in Anspruch, als ursprünglich in dem Gutachten prognostiziert. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der in einem Gutachten angegebenen Reparaturdauer gerade eben nur um eine Prognose handelt, von welcher auch Abweichungen in der hier vorliegenden geringen Dauer hinzunehmen sind.
Letztlich ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, nach Ablauf der prognostizierten Reparaturdauer nachzufragen, wie lang die Reparatur noch andauere, zumal zu einem solch späten Zeitpunkt ein Wechsel der Reparaturwerkstatt, sofern ein solcher überhaupt noch problemlos möglich wäre, zu weiteren Verzögerungen führen würde. Damit würde die Anmietdauer letztlich verlängert und nicht verkürzt.
Damit hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 534,31 € abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten 380,78 €‚ mithin also in Höhe von insgesamt 153,53 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht indes nicht, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.
II.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Berichtigungsbeschluss vom 15. März 2016
Das Endurteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 21.01.2016 wird in Ziffer 2 des Tenors wie folgt berichtigt:
„Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Die Kostenquote sollte ausweislich der Entscheidungsgründe gem. §§ 91, 92 ZPO an dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen entsprechen. Das Gericht errechnete eine Quote von 72 % zu 22 % zu Lasten des Klägers. Im Tenor wurde hingegen versehentlich eine Quote von 78 % zu 22 % ausgegeben. Es handelt sich hierbei um einen Tippfehler, welcher gem. § 319 ZPO zu berichtigen war.