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Verkehrsunfall mit Totalschaden – Speicherung in der HIS-Auskunftei

LG Karlsruhe, Az.: 20 S 42/15, Beschluss vom 19.08.2015

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 02.03.2015, Az. 6 C 313/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Klage in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgewiesen.

II.

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Weitergabe und Speicherung von Daten sowie die Löschung von Daten im Zusammenhang mit der Schadensregulierung aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Verkehrsunfall mit Totalschaden - Speicherung in der HIS-Auskunftei
Symbolfoto: Von Evgeny Murtola /Shutterstock.com

Der Kläger hatte vorgetragen, er sei Eigentümer und Halter des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen…. Mit diesem Pkw habe er am 04.09.2014 gegen 12:50 Uhr in Pforzheim im Kreuzungsbereich Jahnstraße / Kaiser-Friedrich-Str. unverschuldet einen Unfall erlitten, welcher durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen… verursacht worden sei. Im Rahmen der Schadensregulierung habe die Beklagte am 30.09.2014 mitgeteilt, sie habe im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Schadensfalls Daten zu dem klägerischen Fahrzeug wie Kfz-Kennzeichen und / oder Fahrzeugidentifikationsnummer und Schadensart sowie die Information, dass ein Totalschaden vorliegt, an das durch die Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH in Baden-Baden unterhaltene Hinweis- und Informationssystem gegeben, um hierdurch einen Informationsaustausch zur Unterstützung bei der Risikobeurteilung bei Versicherungsanträgen, Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen und Rückgriff auf frühere Schadensfälle insbesondere zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch zu ermöglichen. Die Daten würden zu einem späteren Zeitpunkt, wenn für dieses Fahrzeug ein Versicherungsantrag gestellt oder ein Schadensfall gemeldet würde, vom jeweiligen Versicherer abgefragt und genutzt.

Der Kläger führt an, ein derartiges Verhalten greife massiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, der unverschuldet Unfallopfer geworden sei. Dieser Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt, insbesondere sei der Kläger weder verpflichtet, seine Daten zum Zwecke der Unterstützung der Risikobeurteilung bei Versicherungsanträgen zur Verfügung zu stellen, noch sei dargelegt, inwieweit die Daten des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen dienen sollten. Zudem verwahre sich der Kläger ausdrücklich dagegen, dass seine personenbezogenen Daten mit Versicherungsmissbrauch in Verbindung gebracht würden. Er sei nicht verpflichtet, einer Weiterleitung und Speicherung seiner Daten zuzustimmen. Soweit sich die Beklagte auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz beriefe, sei dieser verfassungswidrig: Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines unfallverletzten Eigentümers eines Fahrzeugs zu kommerziellen Zwecken zugunsten der Versicherungswirtschaft sei weder verhältnismäßig, noch geschuldet und im Ergebnis rechtswidrig.

Die Beklagte hat die Löschung der Daten abgelehnt und vorgetragen:

Ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Bundesdatenschutzgesetz bestünde nicht.

Zum einen sei der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes nicht eröffnet, da keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Bundesdatenschutzgesetz betroffen seien. Es sei lediglich die Übermittlung fahrzeugbezogener Daten erfolgt. Hierbei sei auch zu beachten, dass alleine mit den übermittelten Daten eine Zuordnung zur Person des Klägers nicht möglich sei. Dies sei nur dann möglich, wenn zusätzlich eine Anfrage beim Bundeskraftfahramt erfolge, welche wiederum ein nachzuweisendes und zu begründendes berechtigtes Interesse voraussetze.

Zum anderen sei auch eine Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen einer Güterabwägung nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig gewesen und daher kein Anspruch auf eine Löschung gegeben. Dies sei auch im Rahmen der §§ 823,1004 BGB beachtlich.

Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Daten bereits im dargelegten Umfang weitergegeben sein und je Unfall nur eine Meldung erfolge.

III.

Das Amtsgericht Pforzheim hat die Klage mit Urteil vom 02.03.2015 abgewiesen und dies damit begründet, dass der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung gemäß § 100 VVG im Interesse der Versichertengemeinschaft verpflichtet sei, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Damit sei das Erfordernis der „Wahrung berechtigter Interessen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG erfüllt, zumal das Informationssystem unter anderem der Verhinderung der Mehrfachabrechnung im Falle fiktiver Schadensabrechnung diene. Es bestünde auch kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung der Daten überwiegt. Solche schutzwürdigen Interessen des Klägers würden im Hinblick auf die konkrete Schadenskonstellation nicht vorgetragen. Die gespeicherten Angaben seien letztlich fahrzeugbezogen und eine Verletzung des wesentlichen Kerngehalts des Persönlichkeitsrechts nicht erkennbar.

IV.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingegangene Berufung des Klägers vom 30.03.2015, welche unter dem 21.04.2015 dahin begründet wird, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft nicht beachtet habe, dass die Speicherung der Daten nicht durch die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Klägers, sondern durch eine von ihr beauftragte Dritte erfolgt sei. Zudem überwiege das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung / Nutzung seiner Daten. Der Kläger sei unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls geworden und habe keinen eigenen Tatbeitrag dazu, dass es zu seinem Schaden gekommen ist, geleistet, insbesondere keinen, der es rechtfertigen würde, seine personenbezogenen Eigendaten an Dritte weiterzugeben und zu speichern. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Bagatellschaden vorgelegen habe, der zu einer Schadensabrechnung von 1.550,- EUR auf Totalschadensbasis geführt habe. Das Auto habe verschrottet werden können und sei auch verschrottet worden. Der Sinn und Zweck der Speicherung sei weder emprisch belegt, noch substantiiert dargelegt noch bewiesen. Die gespeicherten Daten seien nicht letztlich fahrzeugbezogen, es sei gerade nicht sichergestellt, dass Hinweise auf die Person des Klägers nicht gespeichert sind. Anhand der Datenträger sei gerade das Gegenteil der Fall. Wenn es ein Bedürfnis für die Einführung eines derartigen Informationssystems gäbe, dann sei es allein Sache des Gesetzgebers, hierfür die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, zumal hier die Gesetzgebungskompetenz beim Bundesgesetzgeber läge.

Die Handhabung der Daten durch die Beklagte sei willkürlich. Dies insbesondere deshalb, weil eine Speicherung von Daten im Fall der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten erst ab einer Höhe von 2.500,- EUR vorgesehen sei, bei Vorliegen eines Totalschadens jedoch unabhängig von der Schadenshöhe.

Ferner gäbe es andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Möglichkeiten zum Schutz der Versicherungswirtschaft.

Zudem habe das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Nicht der Kläger als Geschädigter müsse die Rechtswidrigkeit der Speicherung beweisen, sondern die Beklagtenseite, die die Daten speichere und weitergäbe, müsse die Berechtigung und die überwiegenden Interessen darlegen und beweisen.

Die Entscheidung des Rechtsstreits habe grundsätzliche Bedeutung. Es gäbe keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Fall, weshalb beantragt würde, im Falle der Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Urteils die Revision zuzulassen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

V.

Dem Amtsgericht Pforzheim ist im Ergebnis zu folgen. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Unterlassung noch auf Veranlassung der Löschung der Fahrzeugdaten zum streitgegenständlichen Schadensfall.

1.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese gegenüber der Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden die Löschung der durch die Beklagte übermittelten Daten veranlasst. Die Speicherung der Daten ist durch den Kläger hinzunehmen.

Der Kläger hat insbesondere keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung der genannten Daten gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Hiernach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

Zwar liegen mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer und dem polizeilichen Kennzeichen nach Auffassung des Berufungsgerichts personenbezogene Daten vor. Personenbezogene Daten sind gemäß der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Einzelangaben sind hierbei Informationen, die sich auf eine bestimmte – einzelne – natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 3). Diese Einzelangaben müssen Aussagen über persönliche oder sachliche Verhältnisse der natürlichen Person enthalten. Daten, die Aussagen über eine Sache enthalten, können Personenbezug haben, soweit ein unmittelbarer Bezug zur Person des Betroffenen herstellbar ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 5) bzw. diese bestimmbar ist (vgl. § 3 Abs. 6 BDSG). Für die Bestimmbarkeit kommt es grundsätzlich auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der verantwortlichen Stelle an. Sie muss den Bezug mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln ohne unverhältnismäßigen Aufwand herstellen können (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 10). Vorliegend ist es sowohl der Beklagten als auch den anderen dem Hinweis- und Informationssystem angeschlossenen Versicherern bei Darlegung eines berechtigten Interesses ohne unverhältnismäßigem Aufwand möglich, über eine Halteranfrage unter Angabe der gespeicherten Fahrzeugdaten in Kombination mit dem Datum des Versicherungsfalls zu ermitteln, wer zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs war. Dem trägt auch § 45 Satz 2 StVG Rechnung, der das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie die Fahrzeugbriefnummer als Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, qualifiziert.

Die Speicherung ist jedoch datenschutzrechtlich zulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies durch das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt ist. Hierbei richtet sich die Erlaubnis der Datenübermittlung der einmeldenden Stelle, hier also der Beklagten, an das Hinweis- und Informationssystem nach § 28 BDSG, während § 29 BDSG der verantwortlichen Stelle unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung zu erheben und zu speichern. Eine geschäftsmäßige Erhebung und Speicherung der Daten liegt auch bei brancheninternen Warndiensten wie etwa dem streitgegenständlichen Hinweis- und Informationssystem vor (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 29 Rn. 7).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt; nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat. Hierbei ist jeweils eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. auch LG Kassel, NJW-RR 2014, 854 (855)).

Die insoweit durch das Amtsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass den Interessen der Beklagten an einer Speicherung der Daten keine vorrangigen Interessen des Klägers entgegenstehen und schließt sich der überzeugenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, auf welche Bezug genommen wird, an.

 

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten durch die Beklagte an die HIS-Auskunftei durch die gleichen „berechtigten Interessen“ bestimmt wird, die die Zulässigkeit der Speicherung in dem Hinweissystem sowie die Übermittlung der Daten an Dritte bestimmen, Die hierfür maßgebliche Ermächtigung findet sich in § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG.

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Auch besteht nicht die Gefahr, dass der Kläger stigmatisiert und mit Versicherungsbetrug in Verbindung gebracht wird. Das im Kriterienkatalog des Hinweis- und Informationssystems hinterlegte Kriterium zur Speicherung und Übermittlung lautet nicht auf eine bestimmte Auffälligkeit, die betrügerische Machenschaften des Klägers nahelegt, sondern der Meldegrund besteht in der Risikoanfälligkeit der besonderen Schadensfolge „Totalschaden“, wobei insoweit substantiiert durch die Beklagte vorgetragen wurde, dass derartige Fahrzeuge häufig aufgekauft würden, um sie in Eigenregie wieder teilweise instand zu setzen und dann bei einem neuen, inszenierten Schadensfall eine Abrechnung unter Verschweigen dieses nur teilweise oder nicht fachgerecht beseitigten Vorschadens vorzunehmen. Das Interesse der Versicherungen, den Werdegang eines solchen Fahrzeugs verfolgen zu können, liegt insoweit auf der Hand. Die Eintragung der Fahrzeugdaten beinhaltet damit keineswegs einen Verdacht gegen den jeweiligen Eigentümer/Halter (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 24.04.2014 – 6 S 248/13 – juris).

Die Auskunftei kann auch nicht – wie von der Berufung vorgetragen – mit den übermittelten Daten verfahren, wie sie will, sondern unterliegt den Vorgaben des § 29 BDSG, insbesondere sind die dortigen Daten nicht für jedermann ohne weiteres abrufbar. Auskünfte aus dem Hinweis- und Informationssystem werden nur an Versicherungen und nur im Einzelfall bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt. Sämtliche Anfragen werden protokoliert und es wird durch Stichproben überprüft, ob die Anfragen in dem Hinweis- und Informationssystem zu Recht erfolgt sind. Antrags- und Leistungsbereich sowie die einzelnen Versicherungspartner sind streng voneinander getrennt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Auflage 2015, § 29 Rn. 7).

Besteht damit mangels unzulässiger Speicherung der Daten kein Anspruch auf Löschung aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG, folgt ein solcher Anspruch auch nicht aus Delikt, auch wenn man das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB ansieht. Denn erstens verdrängt der insoweit speziellere § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG die allgemeinen detiktischen Regelungen und zum anderen bestünde im Falle einer nach § 29 BDSG erlaubten Datenspeicherung kein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht (vgl. auch LG Kassel, NJW-RR 2014, 854 (857)).

2.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Daten des Klägers zu dessen Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen X, Fahrzeugident-Nr. X wie das Kfz-Zeichen und / oder Fahrzeugidentitätsnummer, Schadenart des Unfalls vom 04.09.2014 an das Hinweis- und Informationssystem zu übermitteln, welches von der Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden betrieben wird, weiterzugeben, da für den Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich keine anderen Kriterien gelten als für den Löschungsanspruch.

Zudem ist mit einer erneuten, künftigen Weitergabe von Daten des Klägers durch die Beklagte nicht zu rechnen. Die Weitergabe erfolgte alleine im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls vom 04.09.2014, die inzwischen abgeschlossen ist. Lässt man dieses einmalige Unfallereignis außer Betracht, steht der Kläger der Beklagten nicht anders gegenüber als jeder andere Verkehrsteilnehmer. Die Möglichkeit, dass er erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bei dem die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf der Gegenseite steht, ist von so allgemeiner Natur, dass sie keine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2014, 13 U 66/14 – juris).

3.

Da es am Hauptanspruch fehlt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

4.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im konkreten Fall eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Vereinzelt gebliebene abweichende Literaturauffassungen gebieten die Zulassung der Revision aber nicht (BGH Beschluss vom 24.04.2014 -VII ZR 163/13 – juris; BVerfG NJW 2011, 1277).

Diese Einschränkung für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung bei Auslegungsfragen gilt entsprechend, wenn es im allgemeine Interessenabwägungen geht.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Kammer von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht. Die Revision ist daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

VI.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme sowie eventueller Rücknahme der Berufung bis zum 09.09.2015.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die 4,0 Gebühr gemäß Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 1220 im Falle der Berufungsrücknahme auf eine 2,0 Gebühr ermäßigt (Kostenverzeichnis Nr. 1222).

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