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Verkehrsunfall mit Unfallmanipulation – fehlende Lenkbewegung nach rechts

LG Hagen (Westfalen), Az.: 8 O 318/14, Urteil vom 11.11.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27. Juni 2014 gegen 16.00 Uhr ereignet hat. Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der Kläger mit dem von ihm geführten Fahrzeug sowie der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, es handelt sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Aufgrund dessen hat die Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) den Streit verkündet.

Der Kläger behauptet, am 27. Juni 2014 sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, welcher sich wie folgt ereignet habe:

Verkehrsunfall mit Unfallmanipulation – fehlende Lenkbewegung nach rechts
Symbolfoto: KM Photography85/Bigstock

Er sei mit seinem Fahrzeug die N.straß in … I. befahren. Als er sich dem Kreuzungsbereich der N.straße mit der L.straße genähert habe, um diese geradeaus fahrend zu überqueren, habe er vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit herabgesetzt, um ggf. in seiner eigenen Wartepflicht gegenüber einem, für ihn von rechts kommenden Fahrzeug, genügen zu können. Er habe nach links und rechts geschaut. In diesem Moment sei ihm der Beklagte zu 1) von links kommend in die Kreuzung eingefahren. Der Beklagte zu 1) habe das Fahrzeug des Klägers übersehen und sei mit der vorderen rechten Stoßstangenecke gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen. Die Sicht sei für den Beklagten nach rechts, wegen geparkter Fahrzeuge, eingeschränkt gewesen. Die Geschwindigkeit des Beklagten sei nicht angepasst gewesen.

Wie das von dem Kläger eingeholten Gutachtens der F. S.-W. GmbH vom 10. Juli 2014 zeige, belaufe sich die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten auf einen Betrag in Höhe von 10.709,11 € netto. Darüber hinaus sei eine merkantile Wertminderung in Höhe von 750,00 € zu erstatten. Für das Gutachten habe der Kläger 1.210,83 € aufgewandt. Da nach Auffassung des Klägers die Beklagten vollen Schadensersatz zu leisten hätten, sei darüber hinaus eine allgemeine Kostenpauschale von 25,00 € zu zahlen, so dass sich insgesamt ein Schadensbetrag in Höhe von 12.694,94 € ergäbe.

Der Kläger sei aktivlegimitiert. Er habe das Fahrzeug im Dezember 2013 zu einem Preis in Höhe von 27.000,00 € erworben.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.694,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2014 zu zahlen,

2.

die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, einen Betrag in Höhe von 958,19 € auf die dem Kläger zu seiner außergerichtlichen Vertretung erwachsenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt für sich und für den Beklagten zu 1), die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, es handelt sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Es bestünde der Verdacht der Unfallmanipulation. Es sprechen eine Vielzahl von Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens. Für eine Unfallmanipulation spräche unter anderem, dass der Unfall nicht polizeilich aufgenommen sei, dass es sich bei den beteiligten Fahrzeugen um typisch für ein manipuliertes Unfallereignis benutzte Fahrzeuge handele. Das vom Kläger geführte Fahrzeug sei ein hochwertiges Fahrzeug vom Typ BMW Alpina gewesen.

Bei dem von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs habe es an einem relevanten Eigenschaden gefehlt. Entscheidend sei jedoch, dass aus technischer Sicht die Schäden nicht plausibel zu dem vom Kläger behaupteten Unfallverlauf stünden.

Das Schadenbild am Fahrzeug, welches der Kläger geführt hat, ließe sich nur dann erzeugen, wenn das vom Kläger geführte Fahrzeug bei dem Kollisionsgeschehen gestanden habe und das linke Hinterrad nicht in Bewegung gewesen sei, nicht jedoch, wenn das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung gewesen sei, wie der Kläger behaupte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2015 (Bl. 245 – 247 d.A.) Bezug genommen.

Desweiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C..

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 16. Juni 2016 (Bl. 313 f. d.A.) Bezug genommen.

Desweiteren hat der Sachverständige das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2016 erläutert. Bezüglich dieser Erläuterung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2016 (Bl. 428 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um einen gestellten Verkehrsunfall handelt und damit nicht um ein unfreiwilliges Ereignis.. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass die Gleichförmigkeit der Schadenscharakteristik ungewöhnlich ist. Diese Gleichförmigkeit der Schadenscharakteristik hat der Sachverständige überzeugend begründet.

Das Gericht schließt sich insofern umfänglich den Ausführungen des Sachverständigen an. Insofern ergibt sich, dass der Streifschaden zwar nicht auf der kompletten linken Seite des Fahrzeugs, welches der Kläger geführt hat, die gleiche Tiefe besitzt. Dies hat der Sachverständige aber nachvollziehbar dadurch erklärt, dass an der B-Säule die Karosserie härter ist und damit die Deformationstiefe abnimmt. Aus Sicht des Gerichts ist die Gleichförmigkeit auch auf den Lichtbildern in dem Gutachten deutlich zu erkennen.

Der Sachverständige konnte auch für das Gericht überzeugend ausführen, wie es zu einem solchen Schadensbild gekommen ist. In Übereinstimmung mit der Schilderung des Klägers konnte davon ausgegangen werden, dass es zu einer Kollision mit einem stumpfen Winkel des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) mit dem von dem Kläger geführten Fahrzeug gekommen ist. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, wäre bei einem spitzen Anstoßwinkel es zu einem anderen Schadensbild gekommen.

Der Sachverständige hat für das Gericht dann weiter überzeugend ausgeführt, dass bei einem stumpfen Anstoßwinkel eine solche Gleichförmigkeit der Schadenscharakteristik nur dadurch herbei zu führen ist, dass nach der Kollision das Fahrzeug des Klägers nach links lenkt, so dass dann ein gleichbleibender Druck des Fahrzeugs, was gegen den Pkw gefahren ist, verbleibt. Ein solches Gegenlenken ist aber nur dann nachvollziehbar, wenn der Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt werden sollte. Nur dann ist ein solches Verhalten erklärbar. Wäre der Unfall nicht bewusst und gewollt herbei geführt worden, hätte es eine Lenkbewegung nach rechts geben müssen. Dann wäre aber wiederum das Schadensbild ein anders gewesen.

Der Sachverständige hat auch überzeugend ausgeführt, dass es für das Schadensbild nicht erheblich ist, dass es sich bei dem von dem Kläger geführten Pkw um ein schwereres Fahrzeug gehandelt hat. Der Sachverständige hat insofern überzeugend ausgeführt, dass es sich hier nicht um einen sehr leichten Anstoß gehandelt hat. Vielmehr entscheidend ist, dass hier ein stumpfer Anstoßwinkel gegeben ist.

Für einen manipulierten Verkehrsunfall spricht indiziell auch, dass es gegenläufige Spuren an der Reifenseitenwand gegeben hat.

Dem Gutachten steht auch nicht die Aussage der Zeugin … … entgegen. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Sie hat jedoch keine Bekundung zu dem Lenkverhalten des Klägers gemacht.

Ob nun der Kläger Eigentümer des von ihm geführten Pkw gewesen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Gericht ist davon überzeugt, dass hier eine Unfallmanipulation vorliegt, so dass schon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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