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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden – Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert

OLG München, Az.: 10 U 550/18, Urteil vom 09.11.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2018 wird das Endurteil des LG München I vom 18.01.2018 (Az. 19 O 2967/17) in Nr. 1 – unter Klageabweisung in Nr. 1 im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 11.933,06 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden - Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert
Symbolfoto: Von Lisa S. /Shutterstock.com

I. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit diese rügen, das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass am 18.04.2017 unstreitig (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2017, S. 3 = Bl. 14 d.A.) ein weiterer über den bereits vorprozessual geleisteten Betrag in Höhe von 7.500 EUR hinausgehender Betrag in Höhe von 58,29 EUR auf die Hauptsache geleistet wurde (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2017, S. 1: 787,52 EUR abzgl. 729,23 EUR). Hinsichtlich des nach Rechtshängigkeit auf die Hauptsache gezahlten Betrags in Höhe von 58,29 EUR war die Klage zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht daher wegen Erfüllung unbegründet. Das Landgericht hätte dem Klageantrag Ziffer 1. gemäß Klageschrift vom 15.02.2017 daher nur in Höhe von 11.933,06 EUR, statt in Höhe von 11.991,35 EUR stattgeben dürfen.

II. Die Berufung der Beklagten hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, soweit die Beklagten mit der Berufung, wie bereits erstinstanzlich, geltend machen, das Landgericht hätte bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands den tatsächlichen Erlös des Klägers aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nicht vom „Brutto-Wiederbeschaffungswert“, der 27.400 EUR betrage, sondern vom „Netto-Wiederbeschaffungswert“, der 23.025,21 EUR betrage, in Abzug bringen müssen. Das Landgericht hat zwar § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht berücksichtigt. Jedoch ist das landgerichtliche Urteil aufgrund des neuen Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz, er habe eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, bei der Mehrwertsteuer angefallen sei, im Ergebnis zutreffend.

Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, wie hier, einen Anspruch auf Ersatz vom Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch auf Fälle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug anzuwenden (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/3, NJW 2004, 1943). Lediglich im Rahmen des § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar (BGH, a.a.O., Palandt, BGB, 77. Aufl., § 249 Rdnr. 26; § 251 Rdnr. 10). § 251 BGB wird von der Rechtsprechung jedoch nur in seltenen Fällen herangezogen, wenn eine Herstellung der beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen oder gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (BGH, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor.

Ausgehend von dem Vorbringen der Parteien in der ersten Instanz hatte der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug weder repariert, noch hat er vorgebracht, dass er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe. Maßgeblich für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts wäre daher – unter Zugrundelegung des Prozessstoffs in der ersten Instanz – der Nettowiederbeschaffungswert, der vorliegend 23.025.21 EUR beträgt, gewesen. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 26 seines Gutachtens K 1 sind in dem von ihm ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert 19 % MwSt enthalten. Zieht man hiervon den Betrag von 9.500 EUR ab, den der Kläger für den Verkauf des beschädigten Kfz erhalten hat, beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 13.525,21 EUR. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Kläger, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, beim Verkauf des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer vereinnahmt hat.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers hätte sich danach, unter Zugrundelegung des Prozessstoffs der ersten Instanz, wie folgt berechnet:

Wiederbeschaffungsaufwand: 13.525,21 EUR

Gutachterkosten: 1.566,35 EUR

Unkostenpauschale: 25,00 EUR

Gesamt: 15.116,56 EUR

Abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 7.558,29 EUR

Verbleibender Schadensersatzanspruch: 7.558,27 EUR

Allerdings hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2018 erstmalig und in der Berufungsinstanz neu vorgetragen, dass er sich am 01.03.2016 ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe, und zum Beleg hierfür eine Neufahrzeugrechnung (Anlage K 7), in der Umsatzsteuer ausgewiesen ist, vorgelegt. Die Beklagten haben die Echtheit der Privaturkunde K 7 bestritten und sich außerdem auf den Einwand der Präklusion gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO berufen (Schriftsatz vom 24.09.2018). Indessen ist das neue Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Zum einen ist das Vorbringen der Beklagten, soweit diese die Echtheit der Urkunde K 7 bestreiten, ersichtlich pauschal und daher unberücksichtigt zu lassen. Zum anderen steht § 531 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Annahme einer Präklusion des neuen klägerischen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegen. Das Landgericht hat, ausweislich des richterlichen Hinweises vom 16.05.2017 (S. 2 des Protokolls vom 16.05.2017), den Gesichtspunkt, dass es – da zu einer Ersatzbeschaffung erstinstanzlich nicht vorgetragen worden ist – auf den Nettowiederbeschaffungswert ankommt, im Sinne des § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO übersehen, mit der Folge, dass das klägerische Vorbringen in der Berufungsinstanz, dass es wegen der Ersatzbeschaffung dennoch auf den Bruttowiederbeschaffungswert ankomme, nicht nach § 531 ZPO verspätet ist. Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, der Klägervertreterin sei zum Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises vom 16.05.2017 bereits bekannt gewesen, dass sich der Kläger ein Neufahrzeug, dessen Kaufpreis 19 % Mehrwertsteuer enthalten habe, angeschafft habe, ergibt sich keine für die Berufungsführer günstigere Bewertung. Der richterliche Hinweis des Landgerichts vom 16.05.2017, dass sich unter Zugrundelegung eines Restwerts von 9.500 EUR und einer 50%-igen Haftung der Beklagten ein Betrag in Höhe von 9.745,68 EUR (die Hälfte der Summe aus [25 EUR plus 1566,35 EUR plus 27.400 EUR minus 9.500 EUR]) abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen ergebe, war gerade deswegen fehlerhaft, weil das Landgericht der Berechnung den Bruttowiederbeschaffungswert zugrunde gelegt hat. Diese falsche Rechtsansicht des Landgerichts hat den erstinstanzlichen Sachvortrag der Klagepartei beeinflusst und ist daher mitursächlich dafür geworden, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Senat für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, wäre vor Erlass seiner Entscheidung zu einem Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO dahin, dass es seine im Hinweis vom 16.05.2017 geäußerte Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhält, verpflichtet gewesen (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 370/17).

Der klägerische Schadensersatzanspruch berechnet sich somit wie folgt:

Wiederbeschaffungsaufwand: 17.900 EUR

Gutachterkosten: 1.566,35 EUR

Unkostenpauschale: 25,00 EUR

Gesamt: 19.491,35 EUR

Abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 7.558,29 EUR

Verbleibender Schadensersatzanspruch: 11.933,06 EUR

III. Soweit die Beklagten rügen, das Landgericht habe den Verzugsbeginn fehlerhaft bereits auf den 19.02.2016 bestimmt, ist ihnen insoweit beizupflichten, als das Erstgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, dass der Beklagten zu 1) eine längere Prüfpflicht zuzubilligen ist. Nach Ansicht des Senats ist im Hinblick auf das Schreiben der Klägervertreterin vom 03.02.2016 Verzugsbeginn daher erst ab Mitte März 2016 anzunehmen.

IV. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 19.491,35 EUR hat es hinsichtlich des klägerischen Anspruchs auf Bezahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten, bei dem Betrag gemäß Nr. 2 des landgerichtlichen Tenors in Höhe von 441,44 EUR (1.171,67 EUR abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von 729,23 EUR = 442,44 EUR), wie vom Landgericht tenoriert, zu verbleiben.

V. Es hat auch bei der Kostenentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu verbleiben. Der Umstand, dass die Beklagten in Höhe weiterer 58,29 EUR obsiegen, wirkt sich kostenmäßig nicht aus. Soweit die Beklagten eine für sie günstigere erstinstanzliche Kostenentscheidung mit der Argumentation, der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens hätte richtigerweise nicht lediglich 14.664,56 EUR, sondern „15.552,08 EUR“ (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung) betragen – wobei es sich hier um einen Schreibfehler handeln dürfte, denn gemeint ist offensichtlich (wie in der an das Landgericht gerichteten Streitwertbeschwerde), dass der erstinstanzliche Streitwert 15.452,08 EUR hätte betragen müssen (vgl. die Streitwertbeschwerde vom 26.01.2018: 14.664,56 EUR plus 729,23 EUR am 18.04.2017 zur Zahlung angewiesene vorprozessuale Anwaltskosten des Klägers plus 58,29 EUR weitere Zahlung auf die Hauptsache, vgl. jeweils Schriftsatz vom 18.04.2017, S.1) – ist ihnen nicht beizupflichten. Es trifft nicht zu, dass die Klage hinsichtlich der von den Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits beim Landgericht geleisteten Zahlung in Höhe von insgesamt 787,52 EUR „nicht mehr vom Ausgang des Rechtsstreits im Übrigen abhängig gewesen“ wäre, mit der Folge, dass zu dem eingeklagten Hauptsachebetrag in Höhe von 14.664,56 EUR der Betrag von 787,52 EUR „hinzuzuaddieren“ wäre, weil die Klage insoweit mangels Erledigterklärung der Klagepartei als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Maßgebend für den Streitwert ist der klägerische Antrag. Der Kläger hat seinen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unverändert gelassen. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, welche Auswirkung die im Laufe des Prozesses geleistete Zahlung in Höhe von 787,52 EUR gehabt hat, um eine solche der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Streitwert somit zutreffend auf 14.664,56 EUR festgesetzt.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Kläger obsiegt hinsichtlich des Betrags von 4.374,79 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand 17.900 EUR statt 13.525,21 EUR) nur aufgrund des neuen Vorbringens, das er im früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Hinsichtlich des weiteren Betrags, im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Betrags in Höhe von 58,29 EUR hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

VII. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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