AG Tiergarten, Az.: 217b AR 67/16, Beschluss vom 29.07.2016
Der Antrag des Betroffenen vom 23. Juni 2016, in welchem er den Richter am Amtsgericht … als befangen abgelehnt, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 3. Mai 2016 (Bl. 67-69 der Akten), gegen den der Verteidiger des Betroffenen für diesen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat (Bl. 71 der Akten), wird dem Betroffenen die Anordnung der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens, obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war, zur Last gelegt.
Dem Bußgeldverfahren, welches auf einer allgemeinen Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2016 beruhte (vergleiche polizeiliche Anzeige Bl. 1 und 40-52 der Akten), lag ein Gutachten des Prüfingenieurs für den Kraftfahrzeugverkehr B. Sc. S. vom 9. Februar 2016 (Bl. 4-32 der Akten) zu Grunde, welches eine Vielzahl von Mängeln nannte. Unter anderem kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass
– die Ladungssicherung nicht fachgerecht ausgeführt worden sei,
– sowohl der Motor, als auch das Getriebe und der Nebenantrieb jeweils Öl mit abtropfen verlören,
– die rechte Staukastenklappe unzureichend befestigt sei,
– der beidseitige seitliche Unterfahrschutz jeweils scharfkantig sei, verschiedene Rückspiegel beschädigt seien und
– weitere, im Einzelnen nicht ganz so erhebliche Mängel vorlegen.
In seiner Beurteilung kam der Prüfingenieur zu dem Ergebnis, der von der Polizei geäußerte Verdacht auf technische Mängel am Fahrzeug habe sich bestätigt. Das Fahrzeug sei mit erheblichen Mängeln behaftet, die nicht plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten sein könnten und somit dem Fahrer und Halter weitestgehend bekannt hätten sein müssen. Eine Inbetriebnahme des fraglichen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen habe nicht erfolgen dürfen.
Beim Amtsgericht Tiergarten wurde das Verfahren in die Abteilung 290 unter dem Vorsitz des Richters am Amtsgericht … eingetragen (im folgenden auch: der abgelehnte Richter).
Dieser beraumte zunächst (Verfügung wohl vom oder kurz vor dem 6. Juni 2016, Bl. 81 der Akten) Hauptverhandlungstermin für den 23. Juni 2016 um 11:20 Uhr an. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Bl. 86 der Akten) teilte der Abgelehnte Richter sowohl dem Betroffenen als auch dem Verteidiger mit, es müsse „vorsorglich und mit Blick auf das Gutachten vom 9.2.2016 der Hinweis gegeben werden, dass auch Vorsatz angenommen werden könnte.“
Im Hauptverhandlungstermin vom 23. Juni 2016 stellte der Verteidiger den vorliegend zu entscheidenden Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden Richter der Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten, den er (Bl. 90 und Bl. 94-96 der Akten) mit folgenden Erwägungen begründete:
– das genannte Schreiben vom 20. Juni 2016, mit dem der Richter Druck ausgeübt habe, den Betroffenen habe einschüchtern und zur Rücknahme des Einspruchs bewegen habe wolle. Bei vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung bestehe zudem die Möglichkeit dass eine Rechtsschutzversicherung diesen Fall nicht erfasse, so dass die Kosten des Betroffenen erheblich höher seien.
– Weiterhin sei der Betroffene im Termin bezüglich seiner Kleidung gemaßregelt worden.
– der Richter habe, nachdem der Verteidiger seinen Befangenheitsantrag mündlich formuliert habe, nicht nur verlangt, diesen schriftlich zu fixieren, sondern zugleich und unaufgefordert darauf hingewiesen, dass der Verteidiger dazu keinesfalls Schreibpapier des Gerichts benutzen dürfe.
– Schließlich habe der abgelehnte Richter darauf hingewiesen, dass wegen der Mängel am Kraftfahrzeug das Rechtsmittel keinen Erfolg haben werde.
– Als der Verteidiger schließlich die Begründung des Befangenheitsantrags (Blatt 90 der Akten) verlesen habe, habe ihm der abgelehnte Richter mitgeteilt, dass es sich dabei um unlauteres Handeln handele. Damit habe er die berufliche Integrität des Verteidigers deformiert oder diffamiert und in das Vertrauensverhältnis des Verteidigers zum Betroffenen eingegriffen.
Der abgelehnte Richter hat sich am 23. Juni 2016 wie folgt zu dem Ablehnungsantrag dienstlich geäußert:
„Ich fühle mich nicht befangen.
a) Mit meinem Schreiben vom 20.6.2016 habe ich keinen ‚Druck ausgeübt‘, sondern den Betr. aus Gründen der Fürsorge darauf hingewiesen, dass nicht nur fahrlässige Handlungsweise, sondern eben auch Vorsatz in Betracht kommen könnte.
Der technische Sachverständige Herr S. kam in seinem Gutachten vom 9.2.16 zu der Erkenntnis, auch dem Fahrzeughalter hätten die festgestellten Fahrzeugmängel bekannt sein müssen.
Darauf beruhte mein Hinweis vom 20.6.16.
b) Daß ich den Betroffenen nach dem Aufruf der Sache daran erinnert habe, dass es sich nicht gehöre, in dem Aufzug, in dem er zum Termin erschienen war, bei Gericht zu erscheinen, erst recht dann nicht, wenn er als Betroffener sozusagen die „Hauptperson“ sei, da dies der Würde des Gerichts nicht angemessen sei, trifft zu.
Der Betroffene erschien in einer kurzen Hose und einem Unterhemd ähnelnden Hemd. Der Verteidiger des Betroffenen bemühte sich daraufhin aber klarzustellen, es sei mit Sicherheit nicht die Absicht seines Mandanten gewesen, mit diesem Aufzug das Gericht zu beleidigen o.ä.
Ich nahm das zur Kenntnis und davon Abstand, die Hauptverhandlung wegen der unbotmäßigen Gewandung des Betroffenen auszusetzen.
c) Wenn der Verteidiger behauptet, ich hätte darauf hingewiesen, das Rechtsmittel werde „keinen Erfolg“ haben, so ist dies unzutreffend, womit offenbar der Versuch unternommen werden soll, mit einer falschen Wiedergabe meiner Bemerkung das Ablehnungsrecht zu missbrauchen.
Der Vert. meinte nach dem Aufruf sinngemäß, er verstehe das Gutachten nicht und sehe nicht, dass das Tatfahrzeug verkehrsunsicher gewesen sei.
Ich erwiderte in jenem Vorgespräch, darauf dürfte es nicht entscheidend ankommen, sondern vielmehr auf die Frage, ob erhebliche Mängel festgestellt worden seien.
Dem trat der technische Sachverständige bei und bestätigte meinen Hinweis.
Sodann bemerkte ich, ausgehend von der bisherigen Aktenlage könne der Betroffene sicher nicht mit einem Freispruch rechnen. Über die Frage, ob sich an der Höhe der Geldbuße ggf. etwas ändern könne, wurde noch nicht gesprochen.“
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 (Bl. 98-100 der Akten) hat der Verteidiger für den Betroffenen zu dieser dienstlichen Äußerung Stellung genommen. Er bezieht sich umfassend auf seinen Schriftsatz vom 23. Juni 2016, merkt an, dass aus seiner Sicht nicht ein ‚ansatzweise erkennbar‘ sei, woher der Sachverständige zu der Annahme gekommen sei, dass Halter und Fahrer des fraglichen Lastkraftwagens die Mängel hätten bekannt sein müssen und führt dazu weiter zu vorangegangenen Reparaturen an dem Fahrzeug aus. Es sei weiterhin ‚grotesk‘, wenn der abgelehnte Richter den Eindruck vermitteln wolle, der Betroffene sei in ‚Unterwäsche‘ erschienen. Bei der Oberbekleidung des Betroffenen habe es sich um eine kurze Hose und ein Gedanken strich so der Verteidiger – die Shirt in Form eines modisch gehaltenen Kleidungsstücks gehandelt.
Schließlich habe der abgelehnte Richter durch den Hinweis auf den Missbrauch des Ablehnungsrechts aus Sicht des Verteidigers ausdrücklich zugestanden, voreingenommen gegenüber dem Unterzeichner und somit auch dem Betroffenen zu sein. Deutlicher sei das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters durch den Betroffenen selbst kaum noch zu formulieren.
II.
Der Ablehnungsantrag ist unbegründet. Denn der dargestellte – zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige – Sachverhalt, der sich – soweit er nicht aus dem Ablehnungsantrag oder der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters hervorgeht – aus dem Akteninhalt (vgl. insbesondere die unter I. ausdrücklich genannten Aktenbestandteile) ergibt, rechtfertigt für den Betroffenen – bei vernünftiger und verständiger Betrachtung auch aus dessen Perspektive – nicht die Annahme, der abgelehnte Richter würde ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
Befangenheit ist eine innere Haltung eines Richters, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflusst, indem sie ein persönliches, parteiliches Interesse des Richters – sei es wirtschaftlicher, ideeller, politischer oder rein persönlicher Art – am Verfahrensgang und am Ausgang des Verfahrens begründet. Es kommt für die Prüfung der Ablehnungsberechtigung grundsätzlich auf den Standpunkt des Ablehnungsberechtigten an; maßgebend ist freilich nicht dessen allein subjektiver Eindruck; vielmehr müssen vernünftige Gründe für das Ablehnungsbegehren vorliegen, die nach Maßgabe einer objektivierenden Wertung einem aus dem Blickwinkel des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten vernünftig urteilenden Dritten einleuchten würden. „Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“; es ist ein „individuell-objektiver Maßstab“ anzulegen. (vgl. Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, München 2008, § 24, Rn 3 mit einer Vielzahl von Nachweisen aus der Rspr.).
Bei der Prüfung der Ablehnungsfrage ist zwar der Standpunkt des Betroffenen wesentlich, dieser muss aber vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbefangenen Dritten einleuchten (BGH, Urteil vom 11.09.1956, Az.: 5 StR/56, Leitsatz 2., in: JR 1956, 68, zitiert nach JURIS).
Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Zwar gilt dieser Maßstab dann nicht, wenn die vom Richter geäußerte Rechtsauffassung abwegig ist oder sogar den Anschein der Willkür erweckt (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: 4 StR 275/09, Rn. 12, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen), jedenfalls aber kann prozessordnungsgemäßes Verhalten nicht zu einem auch nur äußeren Anschein der Befangenheit aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Betroffenen führen.
Ausgehend hiervon kann keiner der Verteidiger für den Angeklagten vorgetragenen Gründe Anlass dazu bieten, den abgelehnten Richter für befangen oder parteilich zu halten.
Im Einzelnen:
Das Schreiben vom 20. Juni 2016 ist nicht nur denkbar kurz gehalten, sondern aus objektiver Sicht auch nicht geeignet, dem Betroffenen in irgendeiner Form unter Druck zu setzen. Bereits aus der Formulierung des Schreibens wird deutlich, dass der abgelehnte Richter hier nur eine Möglichkeit anspricht, denn das Schreiben ist im Konjunktiv („könnte“) formuliert.
Auch inhaltlich ist gegen das Schreiben nicht zu erinnern. Wenn man sich das verfahrensgegenständliche Gutachten anguckt und dort insbesondere die Bilder in Augenschein nimmt, dann wird deutlich, dass die vom Sachverständigen bemängelten Fehler am Fahrzeug tatsächlich in erheblichem Maße bestanden haben dürften. Dies gilt nicht nur für die Ladungssicherung, vergleiche insoweit das beeindruckende Foto Bl. 16 des Gutachtens oben. Auch die weiteren Fotos belegen diesen höchst gefährlichen Zustand beeindruckend. Auch die weiteren von Sachverständigen genannten technischen Mängel lassen sich in dem Gutachten und insbesondere in den Fotos wunderbar erkennen. Daraus wird nicht nur der vom Sachverständigen gezogene Rückschluss erklärbar, diese Mängel seien nicht plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten (dies ergibt sich ja bereits aus dem langsam fortschreitenden Zustand derartiger Mängel); vielmehr zeigen auch die Fotos, dass die Mängel größtenteils deutlich erkennbar waren.
Daraus den Schluss zu ziehen, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt, kann geradezu als Pflicht des abgelehnten Richters bezeichnet werden. Denn durch diesen Hinweis gibt er dem Betroffenen die Möglichkeit, seine Einspruchseinlegung nochmals zu überdenken, insbesondere angesichts der – im vorliegenden Verfahren aus Sicht des Unterzeichners sehr nah liegenden – Möglichkeit, dass die Buße von den bislang verhängten 300 € deutlich ansteigen könnte. Dass daneben dann auch Kosten steigen können und möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung nicht mehr haftet, mag eine Nebenfolge sein. All dies aber kann nicht als unzulässiger Druck, sondern muss als Ausfluss der Fürsorgepflicht des abgelehnten Richters gewertet werden. Insoweit geht der Unterzeichner sicherlich auch davon aus, dass der Verteidiger seinen Mandanten bereits über diese Risiken informiert hat. Jedenfalls müsse er dies tun, wenn er seine Arbeit ernst nimmt.
Soweit sich die verschiedenen Äußerungen in der Akte lesen lassen, hatte der Betroffene eine kurze Hose an und trug – die Schriftsätze des Verteidigers verhalten sich insoweit erstaunlich ungenau und indifferent – offensichtlich ein Oberteil ohne Ärmel. Auch wenn die Kleidungssitten immer lockerer werden, kann der abgelehnte Richter doch völlig unproblematisch eine derartige Kleidung als nicht geeignet für eine Gerichtsverhandlung qualifizieren. Dies darf er dem Betroffenen auch mitteilen. Ein Grund für eine Befangenheit ergibt sich daraus nicht.
Obwohl der Verteidiger sicherlich Steuern zahlt, ergibt sich daraus für ihn kein Anspruch, bei Gericht seine Arbeit außergerichtlich zur Verfügung gestellten Papier durchführen zu wollen. Dieses auch einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen Magna liegen und ist sicherlich nicht verboten. Genauso wenig verboten ist es aber, dass Papier gerade nicht zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, zumal im Gericht auch ein Anwaltszimmer vorhanden ist, in dem derartiges Papier möglicherweise für den Verteidiger erlangt werden kann.
Schließlich habe der abgelehnte Richter darauf hingewiesen, dass wegen der Mängel am Kraftfahrzeug das Rechtsmittel keinen Erfolg haben werde.
In seiner Stellungnahme zur richterlichen dienstlichen Äußerung hat der Verteidiger letztlich eingeräumt, dass die von ihm angegriffenen Bemerkungen des abgelehnten Richters über die Erfolgsaussichten des Einspruchs und Ähnliches wohl eher in der Form gefallen sind, die der Richter in seiner dienstlichen Äußerung genannt hat. Diese aber sind ohne Frage vom Recht – teilweise wird es auch als Pflicht gesehen – des Richters umfasst, sich nach aktueller Akten- und Sachlage zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu äußern. Auch darin schlägt sich die Fürsorgepflicht des Gerichts nieder.
Soweit der Verteidiger schließlich dem Richter vorwirft, die Stellung des Befangenheitsantrag als „unlauter“ bezeichnet zu haben, so ist daraus ebenfalls kein Ablehnungsgrund herzuleiten. Dies ergibt sich nicht nur schon daraus, dass Spannungen zwischen einem Richter und einem Verteidiger nur in äußerst seltenen Fällen, wenn sie nämlich auf den Mandanten durchschlagen, zu einer Befangenheit führen können. Derartiges ist aber vorliegend überhaupt nicht ersichtlich. Daneben ist insoweit aber auch zu berücksichtigen, dass sämtliche vom Verteidiger und vom Richter geschilderten Vorgänge zeigen, dass offensichtlich die Verhandlungsatmosphäre am 23. Juni 2016 recht gespannt war. Wenn man bedenkt, mit welcher Eindeutigkeit die weiteren hier vorgetragenen Ablehnungsgründe eine Befangenheit gerade nicht begründen können, so kann dem abgelehnten Richter nicht die menschliche Regung genommen werden, dem Verteidiger derartiges entgegenzuhalten, zumal ja auch ihm selbst zuvor eine gewisse Unlauterkeit durch den Verteidiger vorgeworfen worden war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff „unlauter“ zwar durchaus eine Abwertung enthält, diese aber noch im Rahmen des Kampfes um das Recht als erträglich bezeichnet werden muss, zumal offensichtlich vorher auch der Verteidiger nicht allzu freundlich mit dem Richter umgegangen ist.
In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Unterzeichner auch die Anmerkung, dass er als mittlerweile langjähriger Entscheider über Ablehnungsanträge durchaus die Beobachtung hat machen können, dass der weitaus größte Teil der Ablehnungsanträge denkbar weit entfernt von einem Erfolg ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass vielfach die Rechte und Pflichten des Richters zu Hinweisen und vorläufigen Prognosen durch die Betroffenen, die die Richter ablehnen, völlig falsch eingeschätzt werden. Wenn dann immer wieder ein Richter durch Ablehnungsanträge in seiner Zeit Gedanken strich und Terminsplanung gestört wird, mag ihm ein derartiger Ausdruck durchaus einmal herausrutschen. Schließlich muss insoweit darauf hingewiesen werden, dass die Befangenheit gerade nicht den Verteidiger betreffen soll, sondern nur zulasten des Betroffenen oder Angeklagten gehen kann. Diesen hat der Richter aber vorliegend jedenfalls nicht derartig bezeichnet.