AG Berlin-Mitte, Az.: 3 C 3341/11, Urteil vom 01.10.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.06.2011 des Fahrzeugs des inzwischen verstorbenen … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Erbin des verstorbenen … ist die Klägerin sowie die minderjährigen Töchter … .
Am Unfall beteiligt war das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach haftet. Mit der Klage beansprucht die Klägerin restlichen Schadensersatz. Gemäß dem Privatgutachten seien die ermittelten Reparaturkosten 765,76 € netto gewesen und hierbei seien leichte Stauchungen und Kratzer am Stoßfänger berücksichtigt worden. Auch sei ein Abzug Neu für Alt bzw. Wertverbesserung berücksichtigt worden. Weiter beansprucht die Klägerin 25,00 € Unkostenpauschale.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die aus der Klägerin und ihren beiden minderjährigen Töchtern … bestehende Erbengemeinschaft 790,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der erheblichen unreparierten Vorschäden am hinteren Stoßfänger keine technisch messbare Schadensausweitung entstanden sei und der hintere Stoßfänger schon vor dem Unfallereignis erneuerungsbedürftig gewesen sei, so dass unfallbedingt kein wirtschaftlich messbarer Schaden entstanden sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die bis zum Ende der Schriftsatzfrist bei Gericht eingegangen sind.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das Sachverständigengutachten … vom 14.11.2012 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21.06.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten.
Nach dem Sachverständigengutachten … nebst ergänzender Stellungnahme, denen sich das Gericht nach eigener Überprüfung anschließt, ist am Klägerfahrzeug kein messbarer wirtschaftlicher Schaden durch das Unfallereignis entstanden. Vielmehr war bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall zur fach- und sachgerechten Schadensbeseitigung die Erneuerung der Stoßfängerverkleidung erforderlich gewesen. Damit liegt aber durch das streitgegenständliche Unfallereignis kein wirtschaftlich messbarer Schaden vor, da die Stoßfängerverkleidung bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis gestaucht und somit erneuerungsbedürftig war. Der Sachverständige führte in seiner ergänzenden Stellungnahme aus, dass dadurch zwar eine technische Schadensausweitung durchaus vorliegen könne, nicht jedoch eine wirtschaftliche. Dies ist zutreffend. Zwar kann durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall der Stoßfänger noch weitere Beschädigungen erfahren haben, über die bereits vorhandenen hinaus. Da der Stoßfänger jedoch bereits vor dem Unfall zur sach- und fachgerechten Schadensbeseitigung hätte ausgetauscht werden müssen und dieser Zustand auch nach dem Unfall vorlag, ist kein wirtschaftlich messbarer Schaden durch den Verkehrsunfall entstanden. Die Klägerin war durch den Verkehrsunfall nicht schlechter gestellt worden, da sie nach wie vor ein Fahrzeug hatte, dessen hinterer Stoßfänger hätte ausgetauscht werden müssen, wie dies bereits vor dem Unfall der Fall war.
Nach alledem war die Klage abzuweisen, und zwar auch im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.