AG Berlin-Mitte, Az.: 102 C 3198/11
Urteil vom 18.06.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage konnte keinen Erfolg haben. Sie ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zu.
Zwar haben sich die Fahrzeuge der Parteien am 20. September 2010 berührt, was auch der Beklagte zu 3. angegeben hat; es kann indessen nicht angenommen werden, dass wirklich alle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall herrühren.
Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Schaden in Form des heraus gebrochenen Kunststoffstücks am Kotflügel zwar ohne Weiteres vom Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein kann, es sich bei den Kratzern an der Kotflügelecke aber um einen Vorschaden handelt. Diese Spuren lassen auf eine streifende Berührung schließen, die mit dem stumpfen Anstoß nicht in Einklang zu bringen ist, der Voraussetzung für das heraus gebrochene Kunststoffstück ist.
Das Gericht folgt den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung.
Steht fest, dass ein Kläger – wie hier – Schadensersatz geltend macht, der teilweise nicht vom streitgegenständlichen Unfall herrührt, mithin einen Vorschaden darstellt, zu dem er sich nicht geäußert hat, gilt folgendes: In diesem Fall haftet der Schädiger auch für diejenigen Unfallschäden nicht, die – theoretisch – von dem streitgegenständlichen Unfall herrühren könnten, wenn der Geschädigte zu dem Vorschaden keine Angaben macht und es – theoretisch – möglich ist, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind. In diesem Fall sind die Reparaturkosten für die kompatiblen Schäden nicht vom insgesamt geltend gemachten Betrag herauszurechnen, weil der darlegungs- und beweispflichtige Geschädigte nicht den Nachweis geführt hat, dass die an sich kompatiblen Schäden auch tatsächlich durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind (vgl. hierzu auch OLG Köln, MDR 1999, 1324 m. w. N.; OLG Hamburg, Urteil vom 17.04.02 – 14 U 78/01 –; Urteil vom 27.02.02 – 14 U 95/02 – sowie KG, 22 U 334/03 vom 07.06.04).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.