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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Humeruskopffraktur

LG Darmstadt – Az.: 7 O 479/16 – Beschluss vom 15.03.2017

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld – es wird eine Höhe von 17.500 € als angemessen erachtet (Bl. 9 d.A.) – sowie die Feststellung, dass die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die der Antragstellerin aufgrund des Unfallereignisses am 07.01.2016 entstanden sind, zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen bzw. übergangen sind (Bl. 2 d.A.).

Der Antragsgegner zu 1) befuhr am 07.01.2016 gegen 21:00 Uhr mit einem bei der Antragsgegnerin zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug die Straße1 in […] in westlicher Richtung. Die Antragstellerin wollte zur gleichen Zeit zu Fuß die Straße1 in Höhe des Kreuzungsbereichs Straße1/Straße2 überqueren. Die dort befindliche Ampelanlage ist nicht dauerhaft in Betrieb. Sie wird in der Abendzeit abgeschaltet und war dementsprechend am 07.01.2016 gegen 21:00 Uhr „regulär“ nicht in Betrieb. Wegen der Örtlichkeiten wird auf Bl. 11-13 d.A. sowie Bl. 23-30 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft … verwiesen.

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie sich vor dem Überqueren der Straße davon überzeugt habe, dass weder von links, noch von rechts ein Fahrzeug die Straße1 befährt (Bl. 3 d.A.). Weder von links, noch von rechts sei ein Fahrzeug zu erkennen gewesen. Nachdem ein Fahrradfahrer sie – die Antragstellerin – passiert habe, habe sie nochmals nach links und rechts geschaut, um sich zu vergewissern, dass immer noch kein Fahrzeug ihren Weg kreuzen würde. Sie habe dann begonnen, die Straße an der ausgeschalteten Lichtzeichenanlage zu überqueren, wobei zu dem Zeitpunkt, als sie die andere Straßenseite schon fast vollständig erreicht habe, der Antragsgegner zu 1) von rechts plötzlich und unvermittelt mit hoher Geschwindigkeit angefahren gekommen sei. Der Antragsgegner zu 1) habe nicht abgebremst und die Antragstellerin schwer angefahren. Der Antragsgegner zu 1) müsse sein Fahrzeug absolut unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit geführt haben. Die Antragstellerin sei gut sichtbar für den Antragsgegner zu 1) gewesen.

Unstreitig erlitt die Antragstellerin bei dem Unfall zahlreiche Verletzungen. So erlitt sie eine Humeruskopffraktur rechts und eine Tibiakopfimpressionsfraktur rechts. Diese Frakturen wurden am 11.01.2016 operativ versorgt. Die Antragstellerin wurde am 08.02.2016 aus dem Krankenhaus entlassen.

Die Antragstellerin behauptet, sie sei drei Monate lang auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie leide immer noch unter starken Schmerzen und unter einer durch das Unfallereignis hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung. Die Antragstellerin müsse manchmal den ganzen Tag lang weinen (Bl. 8 d.A.). Aufgrund des Unfallereignisses sei sie vom 07.01.2016 bis 08.11.2016 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Sie – die Antragstellerin – sei nicht völlig dunkel gekleidet gewesen. Sie habe eine rote Mütze, eine blaue Jeans, einen beige gestreiften Rucksack und eine weiße Eulentasche mit Glitzersteinen getragen. Auf Bl. 93 d.A. wird verwiesen. Die Reflektionen der Glitzersteine seien gut zu erkennen gewesen. Zum Unfallzeitpunkt habe es nicht geregnet; die Straße sei allenfalls leicht feucht gewesen. Der Antragsgegner habe es unterlassen, seine Geschwindigkeit den Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Die Antragstellerin habe durch den Unfall psychische und physische Dauerschäden erlitten und sei aufgrund der Unfallfolgen nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt. Die Antragstellerin leide nach dem Unfall unter „Angststörungen, insbesondere in Form von Angsthysterie (F41.9) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (11 43.1)“ (Bl. 86 d.A.).

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner zu 1) habe den Unfall zu 100 % verschuldet. Auch die Antragsgegnerin zu 3) treffe ein Verschulden an dem Unfall, da sie pflichtwidrig die Ampelanlage ausgeschaltet habe. Es bestehe ein Feststellungsinteresse.

Die Antragsgegner behaupten, es habe zum Unfallzeitpunkt geregnet. Die Geschwindigkeit des Antragsgegners zu 1) sei durchweg angepasst gewesen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei nicht überschritten worden. Die Antragsgegnerin sei dunkel gekleidet gewesen und plötzlich im Lichtkegel des Scheinwerfers unmittelbar vor dem Antragsgegnerfahrzeug aufgetaucht. Trotz sofort eingeleiteter Gefahrenbremsung habe der Antragsgegner zu 1) den Unfall nicht vermeiden können. Der Unfall sei für die Antragstellerin vermeidbar gewesen. Die Antragstellerin habe die Straße1 über mehrere hundert Meter einsehen können und habe das Fahrzeug des Antragsgegners zu 1) aufgrund der eingeschalteten Scheinwerfer bereits aus mehreren hundert Metern erkennen können. Ein Dauerschaden sei bei der Antragstellerin weder in psychischer Hinsicht nach in physischer Hinsicht eingetreten.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig (Bl. 49f. d.A.). Der Unfall sei für den Antragsgegner zu 1) unabwendbar gewesen. Die Antragstellerin habe gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen.

II.

Die beabsichtige Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Antragstellerin gegen die ihr gem. § 25 Abs. 3 StVO obliegende Verpflichtung, bei dem Überschreiten der Straße1 an der (späteren) Unfallstelle besondere Vorsicht walten zu lassen, grob verstoßen hat.

Aus den Lichtbildern von der Unfallstelle und deren Umgebung geht hervor, dass die Straße1 für die Antragstellerin nach rechts – aus dieser Richtung kam der Antragsgegner zu 1) – weit einzusehen war (vgl. insbesondere Bl. 29 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft …). Auch hat sich der zuständige Dezernent anhand einer Recherche bei „google earth“ davon überzeugen können, dass die Straße1 nach rechts gut einzusehen ist (ein Ausdruck von „google earth“ wird diesem Beschluss als Anlage beigefügt).

Dass die Antragstellerin den Antragsgegner zu 1) vor der Kollision nicht wahr genommen hat, kann einzig und allein darauf beruhen, dass sie sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass sie gefahrlos die Straße1 wird überqueren können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe nicht gebremst. Davon ist die Kammer aber im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren in gewissen Grenzen zulässigen Beweisantizipation jedoch nicht überzeugt. Wenn der Antragsgegner zu 1) tatsächlich nicht gebremst hätte, ist ausgeschlossen, dass sein Fahrzeug an der auf Bl. 24-26 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft … abgebildeten Stelle zum Stehen gekommen ist. Denn sein Fahrzeug ist dort nahezu direkt an der ausgeschalteten Lichtzeichenanlage stehend abgebildet. Die Antragstellerin will genau an dieser Stelle die Straße überquert haben. Wenn nun der Antragsgegner zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne zu bremsen in die Antragstellerin hineingefahren wäre – so der Vortrag der Antragstellerin – wäre sein Fahrzeug niemals an dieser Stelle zum Stehen gekommen, da dies physikalisch unmöglich ist. Dass der Antragsgegner zu 1) sein Fahrzeug nach dem Unfall zurückgesetzt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist auf Bl. 25 und 26 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft … zu erkennen, dass die Antragstellerin in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug des Antragsgegners zu 1) auf der Straße liegend behandelt wird. Wäre der Antragsgegner zu 1) tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne zu bremsen in die Antragstellerin hineingefahren, wäre zu erwarten gewesen, dass sie weit weg geschleudert wird und nicht in einer verhältnismäßig geringen Entfernung zum Fahrzeug liegen bleibt.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, erscheint dieser Vortrag im Übrigen auch nicht auf eigener Wahrnehmung zu beruhen. Denn die Antragstellerin trägt nicht vor, den Antragsgegner zu 1) vor dem Unfall gesehen zu haben. Insofern stellt sich ihr Vortrag als „Vortrag ins Blaue hinein“ dar. Wie dargestellt, konnte und durfte die Antragstellerin aus der Endstellung des Fahrzeugs des Antragsgegners zu 1) und „ihrer“ Endstellung nicht den Schluss ziehen, der Antragsgegner zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Auch sind auf den Lichtbildern der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft … keine derartigen Beschädigungen am Fahrzeug des Antragsgegners zu 1) zu erkennen, die irgendeinen Rückschluss darauf zulassen, dass der Antragsgegner zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit und ungebremst in die Antragstellerin gefahren ist.

Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Unfall für den Antragsgegner zu 1) unvermeidbar war, wie dies von den Antragsgegnern vorgetragen wird. Allerdings tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Antragsgegners zu 1) vollständig hinter den groben Verstoß der Antragstellerin gegen § 25 Abs. 3 StVO zurück. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin keine helle oder reflektierende Kleidung trug, die sie weithin sichtbar gemacht hätte. Dies geht aus der Beschreibung der Antragstellerin über die von ihr getragen Kleidung und dem Lichtbild Bl. 93 d.A. hervor. Allein dass die Steine auf der Tasche möglicherweise Licht reflektierten, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin in der damaligen Verkehrssituation (Dunkelheit, Nässe) sichtbar gewesen sein muss.

Selbst wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Antragsgegners nicht vollständig hinter den groben Verstoß der Antragstellerin gegen § 25 Abs. 3 StVO zurücktreten würde, wäre jedenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 € nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Unterstellt, die Antragstellerin leide tatsächlich unter sämtlichen behaupteten Beschwerden, würde allenfalls ein Schmerzensgeld in Betracht kommen, das weit unter 5.000 € liegt.

Davon abgesehen, wäre die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner zu 3) deswegen unbegründet, weil ihr kein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht o.ä. vorgeworfen werden kann. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wieso die Antragsgegnerin zu 3) gehalten sein sollte, an der Unfallstelle eine dauerhaft betriebene Ampelanlage vorzuhalten.

Der angekündigte Klageantrag zu 2) ist aus den genannten Gründen unbegründet. Daneben ist er aber auch zumindest teilweise unzulässig. Denn es ist nicht substantiiert vorgetragen, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, die ihr bis dato eingetretenen materiellen Schäden zu beziffern; auch fehlt substantiierter Vortrag dahingehend, welche immateriellen Schäden noch eintreten können, die nicht von dem mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Schmerzensgeld erfasst werden.

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