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Verkehrsunfall – taggenaue Berechnung von Schmerzensgeld

Einblicke in die Berechnung von Schmerzensgeld: Verkehrsunfall-Opfer erhält erheblich höhere Entschädigung

Der Rechtsstreit über Schmerzensgeldansprüche, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt unter dem Aktenzeichen 22 U 181/20 verhandelte, stellt einen bemerkenswerten Fall dar. Im Mittelpunkt des Disputs stand ein schwerer Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2015 ereignete und bei dem ein Rettungsassistent, der Kläger, erhebliche Verletzungen erlitt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 181/20 >>>

Das Ausmaß des Unglücks

Während der Kläger seiner Aufgabe als Rettungsassistent nachkam und eine Unfallstelle auf der Autobahn sicherte, wurde er selbst Opfer eines weiteren Verkehrsunfalls. Trotz der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl vom Team der Rettungsassistenten als auch von den nachfolgend eintreffenden Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr eingeleitet wurden, ereignete sich das Unglück. Die daraus resultierenden Verletzungen beeinträchtigen den Kläger nun für sein gesamtes Leben.

Die rechtliche Auseinandersetzung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach der angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes. Der Kläger beantragte eine Revision des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 3.7.2020, da er der Meinung war, dass das ihm zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000 € nicht den erlittenen Beeinträchtigungen entsprach. So vertrat er die Position, dass angesichts der Folgen des Unfalls, einschließlich der Risiken mehrfacher Oberschenkel-Totalendoprothesen, ein deutlich höherer Betrag gerechtfertigt sei.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG Frankfurt anerkannte die Berechtigung des Klägers auf ein höheres Schmerzensgeld. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass die Festsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes einen zentralen Bereich des tatrichterlichen Ermessens darstellt. Darüber hinaus wurde das unverständliche Regulierungsverhalten des Beklagten kritisiert, das zur Hinauszögerung der Entschädigung beigetragen hatte.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes

Das Gericht stellte klar, dass der vom Kläger als angemessen erachtete Betrag von 80.000 € nicht bindend ist und dass es in seiner Rolle als Gericht durchaus befugt ist, diesen Betrag zu erhöhen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Kläger offensichtlich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung zu seiner lebenslangen Beeinträchtigung vertraut war. Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass es als Spezialsenat für Arzthaftungssachen über umfangreiche Erfahrungen und Kompetenzen verfügt, insbesondere im Bereich der Endoprothetik.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 22 U 181/20 – Urteil vom 17.06.2021

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3.7.2020, Az. 27 O 146/18, abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2018, die Beklagten zu 2) und 3) auch für die Zeit vom 3.11.2018 bis 16.11.2018, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2015. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als Rettungsassistent zu einer Unfallstelle auf der BAB X gerufen worden. Nach Erreichen der Einsatzstelle sicherte das Team der Rettungsassistenten diese mit Blaulicht sowie dem Einschalten der Warnblinkanlage ab. Die später eintreffenden Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr nahmen eine weitere Absicherung durch ein speziell konzipiertes Fahrzeug vor, welches über zusätzliche beleuchtete Warneinrichtungen verfügte.

Der Beklagte zu 1 fuhr mit seinem Lkw samt Sattelauflieger, deren Halterin die Beklagte zu 2 und die bei der Beklagten zu 3 pflichtversichert waren, nahezu ungebremst in die Einsatzstelle ein und auf das Feuerwehrfahrzeug auf. Es schleuderte dieses in den rechts von der Autobahn liegenden Wald. Der Lkw der Beklagten kollidierte zudem mit dem Rettungswagen, in dem sich der Kläger befand. Auch dieses Rettungsfahrzeug wurde in das rechts neben der Autobahn gelegene Gelände geschleudert, teilweise aufgerissen und begrub den Kläger auf der linken Seite des Fahrzeugs unter sich. Der Kläger wurde in die Klinik1 Stadt1 verbracht und dort operativ behandelt.

Der Kläger erlitt durch den Unfall ein hohe vordere Pfeilerfraktur und hintere Hemiquerfraktur des OS acebulus sowie eine symphysennahe vordere Beckenringfraktur rechts. Die Beklagte zu 3 zahlte in der Folgezeit einen frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von insgesamt 24.000 €.

Nachdem der Kläger die Beklagten mit am 11.7.2018 eingereichter Klage zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtlich in Anspruch genommen hatte, haben die Beklagten unter dem 21.1.2019 erklärt, dass die Zahlungen auf den behaupteten Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu verrechnen seien.

Der Kläger hatte zunächst angemessenes Schmerzensgeld mit Angabe eines Mindestbetrages von 50.000 € gefordert, dies mit Schriftsatz vom 28.8.2018 (Bl. 47 der Akte) insofern modifiziert, als dass kein Mindestbetrag angegeben wurde, ein angemessenes Schmerzensgeld allerdings in einer Größenordnung von 80.000 € angesiedelt werden sollte.

Der Kläger hat durch den Unfall erhebliche Dauerschäden davongetragen, wobei in der Stellungnahme der Klinik1 Stadt1 der A vom 5.11.2018 eine Gesamt MdE von 50 % in Bezug auf die Rente auf unbestimmte Zeit angenommen wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Verletzungen des Klägers und der weiteren gesundheitlichen Entwicklung sowie dem Sach- und Streitstand erster Instanz im Übrigen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei Gutachten auf dem unfallchirurgischen und dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gebiet. Es hat durch das angefochtene Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 26.000 € Schmerzensgeld zu zahlen, nachdem der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 24.000 € in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte.

Es hat insoweit die Feststellung der Erledigung ausgesprochen und im Übrigen auch festgestellt, dass die Beklagten für weitergehende materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2015 hafteten.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagten in vollem Umfang Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall erlittenen Schadens und entsprechenden Schmerzensgeldes habe.

Die Folgen des Unfalls für den Kläger seien schwerwiegend. Dieser sei ein Jahr nach dem Unfall nicht arbeitsfähig gewesen und habe eine Umschulung vornehmen müssen. Dem Kläger sei eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks und eine fixierte Außenrotationsfeststellung verblieben, die Muskulatur des linken Beines sei deutlich verschlechtert. Er könne deshalb auch das linke Knie nicht normal bewegen und Gangbild und Sitzen seien erheblich eingeschränkt. Es bestünden außerdem permanent ausgeprägte Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, der Geschlechtsverkehr sei aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr möglich. Der Kläger sei zudem dauerhaft absolut sportunfähig.

Nach den Angaben des Sachverständigen sei dem Kläger die Implantation einer Prothese links empfohlen worden. Der Sachverständige habe bestätigt, dass der Kläger bis zu seinem Lebensende vom Unfallgeschehen betroffen bleibe und es sicher sei, dass auch nach Einsatz einer Prothese weitere komplizierte Operationen infolge von Lockerungen des Implantats erforderlich würden. Auch nach der Implantation einer Prothese werde das Sexualleben des Klägers weiter beeinträchtigt. Auch eine frühe Berentung des Klägers sei nicht ausgeschlossen.

Der unfallchirurgische Sachverständige halte die Minderung der Erwerbsunfähigkeit auf unfallchirurgischem Fachgebiet höher als 30 %.

Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt erst 24 Jahre alt gewesen und werde durch den Unfall in seinem gesamten Leben in allen Bereichen beeinträchtigt. Außerdem seien die psychischen Folgen des Unfalls zu berücksichtigen. Aufgrund des entsprechenden Sachverständigengutachtens leide der Kläger unter einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, wobei sich daneben noch ein leichtes depressives Symptom befinde. Diese Auswirkungen seien auch schmerzensgeldrelevant.

Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Kläger in der Ausübung der Tätigkeit als Rettungskraft verletzt worden sei. Der Kläger sei als Einsatzkraft am Unfallort selbst Unfallopfer geworden.

Schließlich könne bei der Schmerzensgeldbemessung auch das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben. Die Schmerzensgeldzahlung von 24.000,- € sei weder auskömmlich noch dem Unfallschaden mit seinen Folgen angemessen.

Das Landgericht hat deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000 € für angemessen und ausreichend erachtet und sich insoweit auf ein Urteil des OLG Saarbrücken (4 U 26/14, 26.2.2015) berufen. Die dort ausgeurteilten 35.000 € seien jedoch nicht angemessen, insbesondere vor dem Hintergrund des Alters des Klägers, „der sein gesamtes weiteres Leben von dem Unfall beeinträchtigt bleiben wird, der wie ein Damoklesschwert über ihm schwebt, und den weiter weitreichenden Folgen für alle Bereiche seines Lebens“.

Das Landgericht hat abgelehnt, eine Erhöhung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf das derzeitig niedrige Zinsniveau vorzunehmen. Zwar sei das Zinsniveau für Guthabenzinsen rasant gefallen, dies sei allerdings vorliegend ohne Bedeutung, da bereits seit 2012 davon auszugehen sei, dass das Schmerzensgeldkapital als fast unverzinst anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken kein Anlass zu einer Erhöhung.

Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Tilgungsbestimmung hinsichtlich der vorgerichtlichen Zahlungen erst während des Verfahrens erfolgt ist.

Schließlich hat das Landgericht auch die Feststellungsklage zulässig und begründet angesehen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Kläger die Kosten zu 3/8 auferlegt, wobei mangels näherer Begründung davon auszugehen ist, dass sich dies, da lediglich die Höhe des Schmerzensgeldes abweicht, darauf bezieht, dass dem Kläger lediglich 50.000 € statt der als angemessen erachteten 80.000 € zugesprochen worden waren.

Die Beklagten haben das Urteil akzeptiert.

Der Kläger hat hingegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Er rügt, dass das Landgericht dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 € zugesprochen habe. Nicht nur nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, sondern bereits aus den vom Landgericht zutreffend referierten Ergebnissen der sachverständig festgestellten Beeinträchtigungen des Klägers für sein gesamtes Leben müsse sich ein deutlich höherer Betrag ergeben.

Der Kläger beantragt, das am 3.7.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 27 O 146/18, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie berufen sich darauf, dass es sich bei der Bewertung des Schmerzensgeldanspruchs durch das Landgericht Darmstadt um eine durch das Berufungsgericht nur eingeschränkt kontrollierbare Ermessensentscheidung handele. Der Kläger habe selbst zunächst nur 50.000 € begehrt. Da auch nach Auffassung des Klägers das Landgericht sämtliche Verletzungen zutreffend festgestellt habe, sei auch kein Berufungsgrund ersichtlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes.

Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2015 gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 253 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 100.000,00 €, wovon nach Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen und des bereits zugesprochenen Betrags ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € verbleibt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind, womit im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2001 – 23 U 212/00, zitiert nach juris, Rz. 2 mit Verweis auf BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 06.07.1955 – GSZ 1/55, zitiert nach juris, Rz. 15). Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach § 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO begründen. Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv, nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 447). Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.10.2018 (22 U 97/18, NJW 2019, 442) ausgeführt hat, dürfte es kaum einen Betrag geben, der für die fraglichen Beeinträchtigungen nicht nur physischer, sondern auch psychischer Art einen ausreichenden Ausgleich darstellen dürfte. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass die Schmerzensgeldbemessung durch die Gerichte zahlreichen subjektiven und regionalen Faktoren unterliegt und für die Betroffenen kaum prognostiziert werden kann. Auf die weiteren – insbesondere rechtspolitischen – dortigen Ausführungen wird verwiesen. Insbesondere ist es unter dem Gesichtspunkt der in weit über 90% aller Schadensfällen außergerichtlich erfolgenden Regulierung erforderlich, den Geschädigten ein System an die Hand zu geben, das eine transparente und gleichmäßige Berechnung von Schmerzensgeldern ermöglicht.

Dass die Schmerzensgeldbemessung bisher von viel zu vielen unwägbaren Entscheidungsfaktoren abhängig ist, und die Orientierung an Entscheidungstabellen kaum wirklich funktioniert, weil oftmals zu wenige Angaben hinsichtlich der konkreten Beeinträchtigungen und deren Dauer in den Gerichtsentscheidungen enthalten sind und Schmerzensgeldbeträge in älteren Entscheidungen nicht einfach indexiert werden können, ist in Fachkreisen Allgemeingut (vgl. nur die plastischen Formulierungen des LG Frankfurt am Main 17.07.2019 – 24 O 246/16 – juris Rz. 46). Luckey weist lesenswert darauf hin (NJW 2019, 3361), dass bereits die Klageschrift plastischer die konkreten Folgen der Beeinträchtigung schildern und die Gerichte sich nur an jüngeren Entscheidungen orientieren sollten, weil die älteren – neben einer gänzlich anderen Betrachtungsweise – auch von einem ganz anderen Zinsniveau für das Anlegen des Schmerzensgeldkapitals ausgegangen seien (vgl. dazu ausführlich Jaeger VersR 2019, 577). Insoweit trifft die Begründung des Landgerichts zwar in Bezug auf die als Vergleichsmaßstab herangezogene Entscheidung des OLG Saarbrücken zu, was das Zinsniveau der letzten 10 Jahre betrifft, ältere Entscheidungen sind im Hinblick auf die Frage der Anlage eines Schmerzensgeldkapitals kritisch zu bewerten.

Der Senat bleibt deshalb für die Schmerzensgeldbemessung bei seinem Ansatzpunkt einer sog. taggenauen Schmerzensgeldberechnung zur Plausibilitätsberechnung, die maßgebend im „Handbuch Schmerzensgeld“ (Schwintowski u.a., 2013) entwickelt wurde (OLG Frankfurt a. M., a.a.O.; dem folgend LG Frankfurt am Main Urteil vom 17.07.2019 – 24 O 246/16 -; LG Magdeburg, Grundurteil vom 07.02.2019, – 10 O 503/18 -; in diese Richtung auch mit Blick auf das Abstellen auf die statistische Lebenserwartung LG Aurich, Schlussurteil vom 23.11.2018 – 2 O 165/12 -).

Im Ausgangspunkt ist dabei festzuhalten, dass die Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes einen der zentralen Bereiche tatrichterlichen Schätzungsermessen darstellt und damit die hierauf gerichteten Bemühungen des Tatrichters nur eingeschränkt revisibel sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 182/97; Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 8/14; anders in der Berufungsinstanz: BGH, Urteil vom 28.03.2006, VI ZR 46/05: insoweit trifft die Ansicht der Beklagten, der Senat könne die Ermessensentscheidung des Landgerichts nur eingeschränkt überprüfen, nicht zu). Es geht bei dieser Bestimmung darum, Schäden nicht vermögensrechtlicher Art auszugleichen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Letztlich wurzeln diese Zweckbestimmungen, die der allgemeinen Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB ebenso wie ihrer speziellen Ausprägung in § 11 S. 2 StVG zu Grunde liegen, in verfassungsrechtlichen Verbürgungen, weil die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgelds Ausfluss nicht zuletzt aus der Menschenwürde als oberstem Konstitutionsprinzip der deutschen Rechtsordnung und weiteren, im jeweiligen Einzelfall im Besonderen betroffenen Verfassungsrechtsgütern – hier der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – ist. Diese „Ausstrahlwirkung“ grundrechtlicher Gewährleistungen ist bei Anwendung des einfachen Zivilrechts zu beachten (vgl. grundlegend in Bezug auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65; BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94). Auch vor diesem Hintergrund ist es einzuordnen, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch ist (so wörtlich auch LG Frankfurt am Main a.a.O.; BGH, Beschluss vom 06.07.1955, GSZ 1/55).

Gerade deshalb ist es notwendig, die Schmerzensgeldfestsetzung auch für den betroffenen Bürger transparent und Gerichtsentscheidungen besser prognostizierbar zu machen.

Der Senat hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Höhe eines Tagessatzes und der Bemessungsgrundsätze sowie auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Plausibilitätsprüfung in den Entscheidungen vom 4.6.2020 (22 U 34/19 und 22 U 244/19) konkretisiert und sich im Detail mit den Einwänden in Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Senat betont, dass es ihm nicht um eine Scheingenauigkeit, sondern um eine Plausibilitätskontrolle zur Berücksichtigung der die Betroffenen besonders belastenden Dauerschäden geht, die bei der Bewertung des Schmerzensgelds in besonderem Maße Berücksichtigung finden müssen, soweit keine Schmerzensgeldrente verlangt wird.

Dies ist auch dann besonders wichtig, wenn, wie auch vorliegend, für den konkreten Fall der Schädigung kaum vergleichbare Fallgestaltungen in der veröffentlichten Rechtsprechung gefunden werden.

Eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage liegt bisher nicht vor.

Vorliegend bedarf es einer näheren Berechnung angesichts der erheblichen, lebenslangen und vom Landgericht deutlich gemachten Einschränkungen des Klägers aufgrund des Unfalls nicht. Die aus Sicht des Senats notwendige Höhe des Schmerzensgeldes ergibt sich schon aus der Zusammenschau der lebenslangen Beeinträchtigung des im Unfallzeitpunkt 24jährigen Klägers (zur stärkeren Berücksichtigung der Dauer von Beeinträchtigungen und des Lebensalters vgl. auch Huber, VersR 16, 73, ZfS 18, 484; OLG Schleswig 2.7.20 – 7 U 264/19 -;

Jaeger VersR 19, 589: „Der Gesetzgeber (war) nicht gut beraten, die Bemessung des Schmerzensgeldes den Richtern zu überlassen“; Huber, Fachtagung Personenschaden 2020/I, S. 201: „Häufig erkennt man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr. Vielmehr dient die Berufung auf die Umstände des Einzelfalls vornehmlich dazu, das eigene Bauchgefühl abzustützen…Stellt man primär auf die Leidensdauer ab, würde rational nachvollziehbar, dass Personen mit längerer Leidensdauer auch ein höheres Schmerzensgeld erhalten sollten.“)

Nach den bestandskräftigen Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger nicht nur für die Dauer seines Lebens in der von ihm ausgeübten und gewählten Berufsausübung verhindert, er kann das linke Bein nicht normal bewegen, auch das Sitzen ist erheblich beeinträchtigt. Er leidet unter permanent ausgeprägten Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und auch der Geschlechtsverkehr ist auf Dauer nicht mehr möglich. Ebenso ist der Kläger dauerhaft absolut sportunfähig. Absehbar benötigt der Kläger eine Totalendoprothese, die nach den Befürchtungen des Sachverständigen und auch den Erfahrungen des Senats als Arzthaftungssenat nicht auf Dauer halten wird, so dass sich erfahrungsgemäß komplizierte Revisionsoperationen ergeben werden. Auch nach einer Implantation wird das Sexualleben des Klägers beeinträchtigt. Hinzu kommen die psychischen Folgen, die dazu führen, dass der Kläger unter einem chronifizierten posttraumatischen Belastungssyndrom leidet und sich außerdem ein leichtes depressives Syndrom entwickelt hat, dass auch unfallbedingt ist.

Dabei muss sich der Kläger auch keine Einschränkungen dahingehend anrechnen lassen, dass er als Rettungskraft tätig geworden ist und deshalb von Berufs wegen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert wird. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger vorliegend selbst Unfallopfer geworden ist und es nicht um die Auswirkungen des Eindrucks anderer Unfallereignisse geht. Darüber hinaus hat der BGH mittlerweile in seiner Entscheidung vom 6.12.2020 (VI ZR 19/20) klargestellt, dass auch Personen, die berufsmäßig bei Unfällen helfen, keinen Einschränkungen hinsichtlich der Ersatzfähigkeit erlittenen Leids unterliegen.

Würde man – zunächst zur Plausibilitätsbetrachtung – das vom Landgericht für angemessene erachtete Schmerzensgeld zu Grunde legen, ergäbe sich bei einer Dauer der Beeinträchtigung von mindestens 50 Jahren eine tägliche Entschädigung von unter 3 €. Dass dies insgesamt aus Sicht des Geschädigten sehr gering ist, liegt auf der Hand. Natürlich kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht vollständig nur auf die zu erwartende Dauer der Beeinträchtigungen abgestellt werden, deshalb verbietet sich eine schematische Hochrechnung. Allerdings hilft dieses System, sich den Umfang und die Dauer des körperlichen und seelischen Leids eines Unfallopfers deutlich zu machen. Deshalb ist nach Ansicht des Senats die Frage des Alters des Betroffenen und die zu erwartende Dauer der Beeinträchtigungen von enormer Bedeutung.

Für den Senat sind vorliegend als besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen zu berücksichtigen:

  • Verlust des gewählten Berufs dauerhaft
  • Beeinträchtigung des Geschlechtsverkehrs dauerhaft
  • Beeinträchtigung der Sportausübung dauerhaft
  • Chronifizierte PTBS mit depressiven Symptomen
  • Absehbarkeit komplexer Hüftoperationen, wobei nach der Erfahrung des Senats gerade Revisionsoperationen bei Hüftgelenksersatz dazu führen können, dass die Prothese nicht mehr festsitzt und der Betroffene auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Der Senat ist sich bewusst, dass ein Schmerzensgeld immer nur symbolische Bedeutung haben kann und die Beeinträchtigungen nicht ernstlich abmildert. Dennoch muss die Höhe des Schmerzensgelds in irgendeiner Beziehung zu dem Umfang der Beeinträchtigungen stehen. Deshalb erscheint vorliegend der Bezug des Landgerichts zur Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 26.2.2015 (4 U 26/14) nicht ausreichend, da nach den dortigen Feststellungen die dauerhaften Beeinträchtigungen deutlich geringer waren, eine dauerhafte MdE nicht festgestellt wurde und auch die vorliegend oben aufgeführten Dauer-Beeinträchtigungen und Risiken nicht dargestellt worden sind. Wenn überhaupt, erscheinen die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (11. Juni 2019, 1 U 96/16) des OLG München (13.12.2013, 10 U 4926/12) oder auch des OLG Frankfurt am Main (6.9.2017, 6 U 216/16) vergleichbar, die jeweils Schmerzensgelder in dem vorliegend als angemessen erscheinenden Umfang ausgeworfen haben.

Das Landgericht hat zwar den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds angesprochen, die zukünftigen Risiken für den Kläger allerdings nicht ausreichend bewertet.

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind sämtliche objektiv, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (BGH 10.7.18 – VI ZR 259/15 -; 20.1.15 – VI ZR 27/14 -; OLG München 8.7.16 – 10 U 3138/15 -; OLG Naumburg 10.7.14 – 2 U 101/13 -; BGH NJW 88, 2301; OLG Celle 16.9.09 – 14 U 71/06 -; vgl. auch der Praxistext von Schah Sedi ZfS 17, 363). Ein zeitlich begrenztes Schmerzensgeld ist grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 04, 1243; OLG Jena 16.1.08 – 4 U 318/06 -). Die Frage, ob Verletzungsfolgen in Zeiten der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, richtet sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (BGH 14.2.06 – VI ZR 322/04 -; OLG Saarbrücken 7.6.11 – 4 U 451/10 -; OLG München 15.3.13 – 10 U 4171/12 -). Dies betrifft vorliegend ganz besonders die dargestellten Risiken mehrfacher Oberschenkel-Totalendoprothesen.

Wie das Landgericht unangefochten herausgearbeitet hat, lag vorliegend auch ein unverständliches Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3) vor.

Unvertretbare Hinauszögerung der Regulierung durch den Ersatzpflichtigen kann bei der Schmerzensgeldfestsetzung Berücksichtigung finden (OLG Hamm 15.2.2019 – 11 U 136/16 -; OLG Dresden 28.4.17 – 6 U 1780/16 -; OLG Hamm NZV 2003, 192; OLG Frankfurt 7.1.99 – 12 U 98/07 -, NJW 99, 2447; OLG Nürnberg 22.12.06 – 5 U 1921/06 -; OLG Celle 20.1.10 – 14 U 126/09 -; offen gelassen von BGH NJW 2006, 1271). Der Schmerzensgeldanspruch wird durch ein „zögerliches Regulierungsverhalten“ des Haftpflichtversicherers grundsätzlich erhöht (Größenordnung ca. 10-20%, vgl. LG Berlin 06.12.2005 – 10 O 415/05 -; OLG Frankfurt/M 22.09.1993 – 9 U 75/92 -; Diehl, ZfS 2007, 10). Auch wenn es aus Sicht des Verletzten verständlich ist, dass die Regulierung seiner Ansprüche so zügig wie möglich erfolgt, so ist doch längst nicht jede längere Dauer stets und automatisch mit einem derartigen „zögerlichen Regulierungsverhalten“ gleichzusetzen. Um die Erhöhung des Schmerzensgeldes zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzukommen, die den Geschädigten zusätzlich belasten (OLG Saarbrücken 27.7.10 – 4 U 585/09 -; 3.12.15 – 4 U 157/14 -: kein Strafcharakter).

Die häufigste Fallkonstellation ist die grundlose Verweigerung jeglicher Vorschüsse (OLG Hamm 11.09.2002 – 9 W 7/02 -; OLG Naumburg 25.09.2001 – 9 U 121/00 – und OLG Naumburg 15.10.2007 – 1 U 46/07 -) bzw. Zahlung extrem niedriger Vorschüsse (OLG Nürnberg 22.12.2006 – 5 U 1921/06 – VersR 2007, 1137; OLG Brandenburg 14.06.2007 – 12 U 244/06 -; OLG Naumburg 10.7.14 – 2 U 101/13 -) über einen langen Zeitraum trotz klarer Haftung (OLG Naumburg 15.10.2007 – 1 U 46/07 -; OLG München 25.9.09 – 10 U 5684/08 -). Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes unter diesem Aspekt wurde ebenfalls angenommen bei einem über die legitime Rechtsverteidigung hinausgehenden, herabwürdigenden Verhalten des Versicherers (OLG Karlsruhe 14.11.2007 – 7 U 251/06 -; LG München I 29.07.2008 – 6 O 12934/06 -; OLG Schleswig 15.1.09 – 7 U 76/07 -).

Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint vorliegend eine angemessene Erhöhung des Schmerzensgelds als angezeigt.

Der Senat ist nicht an einer Erhöhung des vom Kläger als angemessen erachteten Schmerzensgeldes gehindert. Der Kläger hat sowohl erstinstanzlich als auch im Rahmen der Berufung das von ihm als angemessen erachtete Schmerzensgeld mit 80.000 € angegeben. Diese Angaben sind zwar grundsätzlich ein Hinweis für die Bemessung des Schmerzensgeldes, sind aber in keiner Weise bindend und zeigen auch nicht, dass sich der Kläger insgesamt mit der zu dem Problemkreis seiner lebenslangen Beeinträchtigungen veröffentlichten Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Einschätzung des Geschädigten, der in der Regel keine Vorstellung davon hat, was „angemessen“ sein dürfte, zwar subjektiv ausreichend sein kann, sich aber angesichts der tatsächlichen und von ihm vielleicht nicht übersehbaren medizinischen Entwicklungen und Risiken als zu niedrig herausstellt. Insoweit hat der Senat als Spezialsenat für Arzthaftungssachen eine größere Erfahrung und Kompetenz als der Kläger gerade im Bereich der Endoprothetik.

Hinzu kommt, dass es aus anwaltlicher Sicht in der Regel erforderlich ist, nicht nur Mindestbeträge, sondern auch als angemessen erscheinende Beträge nicht zu hoch anzusetzen, wie der Senat aus zahlreichen Verfahren und Gesprächen mit Prozessvertretern weiß. Es ist immer noch durchaus Standard bei den Gerichten, wie dies vorliegend auch beim Landgericht offenbar erfolgt ist, Beträge, die lediglich zur Streitwertbemessung als angemessen beschrieben werden, bei der Kostenentscheidung trotz der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 ZPO kostenmäßig für die Verteilung von Gewinn- und Verlustanteilen zugrunde zulegen.

Das Landgericht hat, obwohl sich alle vom Kläger vorgetragenen Tatsachenbehauptungen als zutreffend herausgestellt haben, den Kläger mit 3/8 der Kosten belastet, was sich nur daraus ergeben kann, dass es das Verhältnis von zugesprochenen 50.000 € zu den vom Kläger als angemessen angesehenen 80.000 € als Verlust des Klägers eingestuft hat. Dies zeigt bereits, dass es im Interesse des Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten liegen muss, ein angemessenes Schmerzensgeld in einem solchen Bereich anzusiedeln, der nicht zu unabsehbaren Kostenrisiken und damit auch der Verringerung des dem Geschädigten zustehenden Betrags durch eine nachteilige Kostenentscheidung, die auch die Kosten des gegnerischen Anwalts betrifft, führt.

Nach Auffassung des Senats hätte das Landgericht bei der Kostenentscheidung auch unter Berücksichtigung des von ihm für angemessen erachteten Schmerzensgelds die Kosten in vollem Umfang der Beklagtenseite auferlegen können. Stellt der Kläger die Schmerzensgeldfestsetzung vollständig in das Ermessen des Gerichts und nennt nur zur Streitwertfestsetzung einen bestimmten Betrag, ist er auch bei deutlich geringerem Erfolg nicht an den Kosten zu beteiligen. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass ein Kläger niemals das Kostenrisiko bei einer Schmerzensgeldklage – deren Ausgang weder für den Geschädigten noch für dessen Rechtsanwalt seriös vorausgesagt werden kann – ausschalten könnte, selbst wenn er die Höhe vollständig in die Hand des Gerichts legen würde, weil er sich durch die Angaben zur Streitwertfestsetzung bereits einem Kostenrisiko aussetzen würde. Eine Kostenbeteiligung nach § 92 ZPO muss ihn jedenfalls dann nicht treffen, wenn die Abweichung lediglich der gerichtlichen Ermessensausübung zuzuschreiben ist. Beruht sie dagegen darauf, dass die Partei mit einem wesentlichen Bemessungsgesichtspunkt beweisfällig geblieben ist oder dass eine Einwendung des Beklagten durchgreift (z.B. Mitverschulden), so ist sie billigerweise an den Kosten zu beteiligen (OLG Frankfurt 4.6.20 – 22 U 34/19 -; ebenso Zöller-Greger § 253 ZPO Rz. 14).

Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände und der dargelegten Erwägungen eine maßvolle Erhöhung des vom Kläger als angemessen angegebenen Schmerzensgelds im tenorierten Umfang für erforderlich. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO ist darin nicht zu sehen, weil es nicht auf die – lediglich aus Gründen der Streitwertfestsetzung – vom Kläger angegebene Größenordnung ankommt, sondern auf den sich aus den vom BGH als maßgeblich erachteten und vorstehend herausgearbeiteten Erwägungen objektiv angemessenen Entschädigungsbetrag (vgl. nur Baumbach/Lauterbach, 77. Aufl. 2019, § 308 ZPO Rz. 11 „unbezifferter Antrag“ mit weiteren Nachweisen). Die vom Senat vorgenommene Erhöhung ist auch nicht unangemessen und bewegt sich im Rahmen der dazu veröffentlichen Rechtsprechung (vgl. Baumbach/Lauterbach a.a.O.).

Erweist sich die Berufung mithin als in vollem Umfang begründet, hat die Beklagtenseite auch gemäß den §§ 284, 288 BGB die entsprechenden Zinsen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagtenseite in vollem Umfang unterlegen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision erscheint nicht erforderlich (§ 543 ZPO), weil es sich vorliegend um eine Frage des Einzelfalls handelt und der Senat die Höhe des Schmerzensgeldes nicht lediglich aufgrund einer taggenauen Berechnung, sondern als angemessen im Gefüge auch bestehender obergerichtlicher Rechtsprechung festgestellt hat.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht Der Ausgangspunkt der Streitigkeit ist ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Rettungsassistent Verletzungen erlitt. Der Hauptstreitpunkt ist die Höhe des Schmerzensgeldes, das der Kläger aufgrund seiner Verletzungen beansprucht. Dies fällt unter das Verkehrsrecht, insbesondere das Recht der unerlaubten Handlung, da der Verkehrsunfall als schuldhaftes Verhalten angesehen werden kann. Diese Normen sind hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, insbesondere § 823 BGB, der das Recht auf Schadensersatz bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum gewährt.
  2. Schmerzensgeldrecht Der zentrale Streitpunkt ist die Höhe des Schmerzensgeldes, das der Kläger für seine anhaltenden Verletzungen beansprucht. Das Schmerzensgeldrecht in Deutschland ist ebenfalls in § 253 Abs. 2 BGB festgelegt, das vorsieht, dass bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine angemessene Entschädigung in Geld zusteht. In diesem Fall wird die Angemessenheit der vom Landgericht festgesetzten Entschädigung von der Berufungsinstanz, dem Oberlandesgericht, infrage gestellt.
  3. Versicherungsrecht In dem Streitfall spielt auch das Versicherungsrecht eine Rolle, da die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Regulierung des Schadens übernimmt. Insbesondere könnten Normen wie § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) relevant sein, der die Pflichten des Haftpflichtversicherers im Falle eines Schadens regelt. Die Verteidigungsstrategien und das Regulierungsverhalten des Versicherers sind ein wichtiger Bestandteil des Verfahrens.
  4. Arzthaftungsrecht In dem Text wird auch das Arzthaftungsrecht erwähnt, da die dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers nach dem Unfall durch ärztliche Maßnahmen wie die Oberschenkel-Totalendoprothese entstanden sind. Hier kann § 630a BGB relevant sein, der die vertraglichen Pflichten im Rahmen eines Behandlungsvertrages regelt, einschließlich der Aufklärungspflicht des Arztes.
  5. Prozessrecht Das Prozessrecht spielt eine entscheidende Rolle, insbesondere in Bezug auf die Kostenverteilung und die Möglichkeit der Revision. Es werden mehrere Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) erwähnt, darunter § 92 Abs. 2 ZPO, der sich auf die Kostenverteilung bezieht, sowie § 543 ZPO, der die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision regelt.
  6. Berufsrecht der Rechtsanwälte Der Text enthält einige Erwähnungen der anwaltlichen Pflichten und Strategien, insbesondere in Bezug auf die Streitwertfestsetzung und die prozessuale Risikoeinschätzung. Dieses Thema fällt unter das Berufsrecht der Rechtsanwälte, insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die die Berufspflichten von Rechtsanwälten in Deutschland regeln.

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