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Verkehrsunfall – Umfang Darlegungslast des Geschädigten bei Vorschäden

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1022/19 – Beschluss vom 26.11.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.12.2019.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden tatsächlich bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden ist. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass sein Fahrzeug bereits im Jahre 2015 in einen Unfall verwickelt war. Er stellt weiter nicht in Abrede, dass das Fahrzeug bei diesem Unfall die in dem Gutachten der Firma …[A] aufgeführten Schäden (Stoßfänger hinten deformiert, Heckblech und Rücklichtaufnahme deformiert, Kofferdeckel zerkratzt/verformt, Karosseriespalt zwischen Kofferdeckel und Fahrzeugheck geweitet, Karosseriespalt zwischen Rücklicht und Seitenwand hinten links geweitet) erlitten hat. Der Kläger stellt schließlich auch nicht substantiiert in Abrede, dass für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges diejenigen Maßnahmen hätten durchgeführt werden müssen, die in dem Gutachten der Firma …[A] aufgezählt sind. Dies betrifft unter anderem die Erneuerung des Stoßfängers hinten, die Instandsetzung des Heckblechs und des Kofferdeckels, die Rückverformung des Hecks und die Einpassung des Rücklichts einschließlich der dazugehörigen Lackierarbeiten. Der Wert dieser gesamten Reparaturarbeiten wird in dem Gutachten vom 10.09.2015 auf insgesamt 9.204,44 € (brutto) beziffert.

Das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung auch zutreffend ausgeführt, dass aus den Ersatzteillisten des Gutachtens vom 10.09.2015 (…[A]) und des Gutachtens vom 29.11.2017 (Sachverständigenbüro …[B]) hervorgeht, dass bezüglich beider Unfälle von dem Vorliegen von Überschneidungen auszugehen ist. Dies betrifft insbesondere die Stoßfängerverkleidung hinten, den Querträger des Stoßträgers und die Abdeckblenden.

Nach der Rechtsprechung (OLG Koblenz in VersR 2010, 246; KG Berlin in DAR 2016, 461; OLG Düsseldorf I-1 U 148/05, Urteil vom 06.02.2016, juris; OLG Hamm I-9 U 238/12, Beschluss vom 01.02.2013, juris; KG Berlin 22 U 152/14, Urteil vom 27.08.2015, juris; KG Berlin 22 U 151/11, Beschluss vom 12.12.2011, juris) muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im einzelnen von Seiten des Geschädigten ausgeschlossen werden, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren. Um seiner Darlegungslast gerecht zu werden, muss der Geschädigte im einzelnen zu der Art der Vorschäden und der Art der behaupteten Reparatur vortragen. Er muss eine sogenannte Reparaturhistorie aufzeigen.

Der Kläger ist diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht geworden. Er hat keinerlei Vortrag dahingehend gehalten, welche Maßnahmen im einzelnen durchgeführt worden sein sollen, um den in dem Gutachten der Firma …[A] festgestellten Schaden zu beseitigen. Dies betrifft unter anderem die Frage inwieweit bei den durchgeführten Reparaturmaßnahmen Ersatzteile (Neuteile/Gebrauchtteile) zum Einsatz gekommen sind. Auch stellt es ein entscheidendes Kriterium dar, ob die Rückformarbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind oder ob in den betreffenden Bereichen Spachtelmasse und wenn ja in welcher Stärke zum Einsatz kam.

Den Kläger entlastet auch nicht der Umstand, dass er bei Ankauf des Fahrzeugs offensichtlich nicht über den Vorunfall in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Umstand, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt in dessen Verantwortungsbereich und nicht in den Verantwortungsbereich des Unfallgegners (KG Berlin 22 U 152/14, Urteil vom 27.08.2015, juris).

Das Landgericht war auch nicht gehalten, das von dem Kläger beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Die Berufung auf ein Sachverständigengutachten kann aufgrund des im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatzes einen Vortrag nicht ersetzen. Darüber hinaus hätte auch selbst ein Sachverständiger ohne Informationen über die konkret vorhandenen Vorschäden, über den Unfallverlauf, auf den sie zurückzuführen sein sollen und insbesondere über die zu ihrer Beseitigung durchgeführten Reparaturarbeiten nicht ohne weiteres feststellen können, welcher Schaden im Schadensbereich von einer früheren Schädigung herrührt und welcher von einer späteren Schädigung (OLG Hamm I-25 U 61/13, Beschluss vom 08.11.2013, juris).

Aus dem gleichen Grund konnte es der Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass die von dem Kläger benannten Zeugen bestätigt haben, dass an dem Fahrzeug keine Schäden sichtbar gewesen sind. Die Zeugen haben das Fahrzeug nicht eingehend untersucht, so zum Beispiel die Stärke der Lackschichten festgestellt. Sie können folglich keine belastbaren Angaben dazu machen, ob der Vorschaden sach- und fachgerecht beseitigt worden ist oder eventuell nur „übertüncht“ wurde.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 Gebühren auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 7.544,22 € festzusetzen.

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