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Verkehrsunfall – unfallbedingte Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung

Verkehrsunfall und seine Auswirkungen: Ein Kampf um Gerechtigkeit und Entschädigung

Der vorliegende Fall behandelt die Klage eines Individuums, das nach einem Verkehrsunfall sowohl physische als auch psychische Schäden erlitten hat. Der Kläger behauptet, dass der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung geführt hat, die sein tägliches Leben und seine Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt. Der Kläger fordert eine Entschädigung für die erlittenen Schäden und die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 4857/18 >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Der Kläger erlitt durch einen Verkehrsunfall sowohl physische als auch psychische Schäden und fordert Entschädigung und Schmerzensgeld.
  • Die Beklagten bestreiten die dauerhaften Schäden und argumentieren, der Kläger habe nicht ausreichend kooperiert und notwendige Unterlagen nicht bereitgestellt.
  • Ein Sachverständiger bestätigte physische Beeinträchtigungen des Klägers, psychische Belastungen wurden nur für einen begrenzten Zeitraum als plausibel erachtet.
  • Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von 7.000,00 Euro für angemessen und berücksichtigt dabei auch die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung des Klägers.
  • Der Fall unterstreicht die Komplexität und die Wichtigkeit genauer Prüfung in Rechtsstreitigkeiten nach Verkehrsunfällen, bei denen es um Gerechtigkeit und Entschädigung geht.

Rechtliche Auseinandersetzung und Streitpunkte

Haushaltführungsschaden nach Verkehrsunfall
Kampf um Gerechtigkeit: Ein Betroffener fordert Entschädigung für physische und psychische Schäden nach einem Verkehrsunfall. (Symbolfoto: Monkey Business Images /Shutterstock.com)

Die Beklagten weisen die Forderungen des Klägers zurück und bestreiten, dass der Unfall zu dauerhaften Schäden geführt hat. Sie argumentieren, dass der Kläger nicht ausreichend kooperiert und notwendige Unterlagen und Einwilligungen zur Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten nicht bereitgestellt hat. Die Beklagten bestreiten zudem, dass der Kläger vor dem Unfall ein aktiver und sportlicher Mensch war und dass er aufgrund des Unfalls auf seine Hobbys verzichten musste.

Medizinische und psychologische Bewertung

Ein Sachverständiger konnte nachweisen, dass der Kläger aufgrund der Unfallverletzungen und der daraus resultierenden Behandlungen und Schwellungen physisch beeinträchtigt war. Obwohl einige der vom Kläger beschriebenen Beschwerden und Empfindungsstörungen nicht objektivierbar waren, wurden sie als medizinisch nachvollziehbar eingestuft. Psychische Belastungen wurden für einen Zeitraum von 8 Wochen als plausibel erachtet, jedoch wurden keine schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen festgestellt.

Bewertung der Schäden und Entschädigung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen eine Entschädigung rechtfertigen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände wurde ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000,00 Euro als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. Bezüglich der Haushaltsführung wurden die vom Kläger dargestellten Tätigkeiten und der Umfang seiner Beschäftigung im Haushalt vor dem Unfall berücksichtigt.

Schlussbetrachtungen und Urteilsfindung

Die Auseinandersetzung zeigt die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten nach Verkehrsunfällen auf, bei denen die Bewertung von physischen und psychischen Schäden sowie die Bemessung von Entschädigungen zentrale Rollen spielen. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig eine genaue Prüfung und Bewertung aller vorliegenden Fakten, medizinischen Gutachten und persönlichen Umstände für die Urteilsfindung ist. Es wird deutlich, dass die rechtliche Auseinandersetzung nach Verkehrsunfällen oft ein Kampf um Gerechtigkeit und angemessene Entschädigung ist.

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Haushaltführungsschaden nach Verkehrsunfall – kurz erklärt


Nach einem Verkehrsunfall kann es vorkommen, dass Betroffene ihre üblichen Haushaltsführungstätigkeiten wie Kochen und Putzen nicht mehr oder nur eingeschränkt ausführen können. Diese Beeinträchtigung wird als Haushaltsführungsschaden bezeichnet, und Betroffenen steht eine finanzielle Entschädigung zu. Der Haushaltsführungsschaden wird oft fiktiv berechnet, indem die Anzahl der ausgefallenen Stunden mit dem Nettolohn einer fiktiven Haushaltskraft multipliziert wird.

Die Beeinträchtigung bei den Haushaltstätigkeiten kann variieren, und bestimmte Verletzungen können zu unterschiedlichen Prozentsätzen der Beeinträchtigung führen, z.B. kann eine Versteifung des Handgelenks zu einer 15%igen Beeinträchtigung beim Putzen führen.

Es gibt auch Fälle, in denen Betroffene Anspruch auf Haushaltshilfe haben, z.B. wenn sie ein Kind unter 12Jahren haben. Diese Haushaltshilfe kann bis zu 26 Wochen unterstützen, und die Kosten werden zu 90% von der Krankenkasse übernommen.

Der Haushaltsführungsschaden besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Haushaltshilfe eingestellt wird oder nicht. Selbst wenn Freunde oder Familienmitglieder bei der Haushaltsführung helfen, kann ein fiktiver Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden.

Ältere Rechtsprechung hat den Haushaltsführungsschaden zeitlich bis zum 75. Lebensjahr begrenzt, da Menschen früher oft in Heime gewechselt sind, aber die aktuelle Rechtslage und Praxis können variieren.

LG München I – Az.: 19 O 4857/18 – Endurteil vom 20.03.2020

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.903,29 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2018 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.10.2016 gegen 19:45 Uhr auf der BAB A 99, Fahrtrichtung Autobahndreieck Süd-West (A 96) entstanden sind und noch entstehen werden, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2018 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 58 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen die Beklagten zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 27.558,63 Euro festgesetzt, wobei der Streitwert für den Feststellungsantrag auf 5.000,00 Euro festgesetzt wird.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 12.10.2016 gegen 19:45 Uhr auf der BAB A 99 Fahrtrichtung Autobahndreieck Süd-West (A 96), Höhe Ausfahrt N., ereignete.

Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrer … mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Beklagte zu 1), welcher zur Unfallzeit den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … steuerte.

Der Kläger fuhr auf der A 99 in westlicher Richtung auf dem mittleren Fahrstreifen. Plötzlich erhielt er von hinten einen Anstoß des Beklagtenfahrzeugs, wodurch der klägerische Roller ins Schlingern kam und der Kläger nach rechts Richtung Leitplanke stürzte.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.

Durch den Unfall erlitt der Kläger jedenfalls ein Decollement am linken oberen Sprunggelenk, am linken Unterschenkel und am Gesäß links mit lokalen Kontusionen, eine commotio cerebri Grad I, eine Ellenbogenkontusion links mit lokaler Abschürfung, einen Riss des L. fibulotalare anterius und fibulocalcaneare sowie eine Zerrung des L. fibulotalare posterius.

Der Kläger wurde nach 2 Wochen, nämlich am 24.10.2016, im stabilen Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung im Klinikum Dritter Orden entlassen und in der Folge ambulant weiterbehandelt. In der Zeit vom 06.12.2016 bis 12.12.2016 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung im Klinikum Dritter Orden. Während der regelmäßigen ambulanten Kontrollen entwickelte sich eine nässende Stelle im Meshbereich, weshalb die Indikation zur erneuten Operation gestellt wurde. Dieser Eingriff wurde am 06.12.2016 durchgeführt. Die einliegende Dauerdrainage konnte am 5. postoperativen Tag gezogen werden. Durch die Abteilung für Physiotherapie erfolgte während des gesamten stationären Aufenthalts die krankengymnastische Beübung und Mobilisation des Klägers. Arbeitsunfähigkeit wurde bis 27.01.2017 bescheinigt.

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Der Kläger hat unfallbedingt Narben am linken Fuß und Unfallschenkel.

Gemäß Schreiben der Beklagten zu 2) vom 30.01.2017 (Anlage …) leistete die Beklagte zu 2) einen frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro.

Hinsichtlich des Klägers handelte es sich um einen Wegeunfall, wegen welchem die Unfallkasse Leistungen zu erbringen hat.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 Euro zu.

Über die unstreitigen Verletzungen hinaus habe der Kläger auch einen Zahnschaden erlitten. Es sei nämlich bei der ersten zahnärztlichen Untersuchung nach dem Unfall, am 21.11.2016, eine Beschädigung der Brücke im Oberkiefer links festgestellt worden, und zwar sei von der Keramikverblendung am Zahn 25 ein erhebliches Stück abgeschmettert und habe sich die Brücke an diesem Pfeiler-Zahn gelöst. Die Brücke habe sich durch den Sturz dezementiert. Zahn 27 sei nicht mehr neu in einen Brückenverband einzubeziehen. Damit entfalle die Möglichkeit eines eingetragenen Brückenersatzes an dieser Seite. Um eine einwandfreie lückenlose Versorgung im Oberkiefer sicherzustellen, ohne weitere Zähne einzubeziehen, seien zwei Implantate erforderlich, außerdem müsse der Zahn 25 neu überkront werden.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Verkehrsunfall nicht folgenlos am Kläger vorbeigegangen sei. Ein generelles Unbehagen auf dem täglichen Arbeitsweg beim Passieren der Unfallstelle sowie bei der Benutzung von Autos und besonders Krafträdern sei nach wie vor definitiv vorhanden. Die entstandenen Narben belasteten den Kläger psychisch insofern, als sie ihn täglich an den Unfall erinnerten. Außerdem schränkten sie sein Privatleben ein, da ihm die Blicke in der Sauna oder im Schwimmbad äußerstes Unbehagen bereiteten und ihm auch abwertende Kommentare diesbezüglich nicht erspart blieben.

Aufgrund der verordneten Orthese und den nach der Behandlung verbliebenen Schwellungen, die das Tragen von Skischuhen unmöglich gemacht hätten, habe der Kläger als begeisterter Skifahrer auf die Skisaison 2016/2017 vollkommen verzichten müssen. Auch die regelmäßigen Schwimmbadbesuche seien aufgrund der Verletzungen am Bein und der damit verbundenen Beschwerden entfallen. Dies beeinträchtige die körperliche Fitness des Klägers und sein damit verbundenes körperliches Wohlbefinden.

Sein Selbstbewusstsein habe unter den Kommentaren von Freunden und Kollegen gelitten, die sich nach einer Weile kritisch zur Behandlungsdauer und seiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geäußert hätten.

Die Unfallregulierung der Beklagten zu 2) sei zögerlich. Die Beklagte zu 2) habe seitens des Klägervertreters alles erhalten, was sie für die Schadenregulierung benötige, u.a. auch eine vom Kläger unterzeichnete Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Insoweit verweist der Kläger auf das Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 16.11.2016 (Anlage K 9). Andere Unterlagen benötige die Beklagte zu 2) für die Schadenregulierung nicht.

Neben einem Schmerzensgeld macht der Kläger materiellen Schaden geltend.

Zum einen begehrt er Ersatz eines Kleiderschadens in Höhe von 1.688,80 Euro. Wegen der einzelnen Positionen wird auf Seite 10 der Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 27.11.2018 Bezug genommen.

Daneben behauptet der Kläger, er habe bei dem Unfall sein Handy Samsung S3 mini verloren, dessen Zeitwert 150,00 Euro betragen habe.

Zudem sei ihm ein Verdienst in Höhe von 1.377,13 Euro entstanden in seiner Nebentätigkeit als geringfügig Beschäftigter für einen Veranstaltungsdienst, da er in der Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2017 an 17 Tagen nicht habe tätig sein können.

Dem Kläger sei auch ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.750,00 Euro für die Zeit vom 12.10.2016 bis 27.01.2017 (15 Wochen) entstanden. Auf den Kläger entfalle eine wöchentliche Haushaltsführungstätigkeit von 25 Stunden.

Darüber hinaus sei eine Auslagenpauschale von 30,00 Euro geschuldet, weiterhin für den Krankheits- und Befundbericht der Zahnärztin E. sowie die Erstellung des Heil- und Kostenplans ein Betrag in Höhe von 43,30 Euro, für Fahrtkosten wegen Arzt-, Krankenhaus- und Therapiebesuche und deswegen zurückgelegten 368 km Fahrtkosten in Höhe von 110,40 Euro und Aufwendungen für den Reifenwechsel an seinem Pkw in Höhe von 30,00 Euro, welche der Kläger seinem Sohn vereinbarungsgemäß erstattet habe. Hinsichtlich des Hinweises der Beklagtenpartei, dass es sich (unstreitig) um einen Wegeunfall mit Anspruchsübergang handelte, entgegnet der Kläger, Fahrtkosten und die Kosten für den Heil- und Kostenplan bzw. Befundbericht seien dem Kläger von der Unfallkasse nicht erstattet worden.

Schließlich macht der Kläger noch (restliche) 30,00 Euro für die nach Behauptung des Klägers beim Unfall verlorengegangene Brille geltend.

Der von der Beklagten zu 2) vorprozessual geleistete Vorschuss zur beliebigen Verrechnung sei aus Rechtsgründen in der Klage nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger meint, darüber hinaus ein Feststellungsinteresse zu haben, da ein Dauerschaden eingetreten sei und weitere Schadenfolgen wahrscheinlich seien.

Als Nebenforderung begehrt der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

In der Klageschrift hat der Kläger für die Brille einen Betrag in Höhe von 379,00 Euro begehrt. Nach Zahlung von der Bayerischen Landesunfallkasse für diese Brille in Höhe von 349,00 Euro, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2018 die Klage in Höhe von 349,00 Euro zurückgenommen und dementsprechend den ursprünglich gestellten Klageantrag zu 2) aus der Klageschrift reduziert.

Zuletzt hat der Kläger – unter Berücksichtigung der vorgenannten Teilklagerücknahme – beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 15.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.12.2016,

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.209,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.12.2016 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.10.2016 gegen 19:45 Uhr auf der BAB A 99, Fahrtrichtung Autobahndreieck Süd-West (A 96), entstanden sind und noch entstehen werden, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen kostenfällige Klageabweisung.

Zunächst monieren die Beklagten, dass der geleistete Vorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro nicht berücksichtigt worden sei. Die außergerichtliche Korrespondenz habe sich schwierig gestaltet, da eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der Gesundheitsdaten bislang nicht vorliege. Die Beklagte zu 2) habe diese mehrfach angefordert und keine Reaktion erhalten. Auch die angeforderten Belege und eine (aus Sicht der Beklagten zu 2) hinreichende) Schweigepflichtentbindungserklärung seien nicht übersandt worden. Insgesamt habe der Kläger nicht die erforderliche Mitwirkung bzw. entsprechende Bereitschaft gezeigt.

Beklagtenseits wird ein unfallbedingter Zahnschaden bestritten. Weiterhin wird bestritten, dass der Unfall nicht folgenlos am Kläger vorbeigegangen sei und er ein generelles Unbehagen auf dem täglichen Arbeitsweg beim Passieren der Unfallstelle verspüre, dass die Narben den Kläger psychisch belasteten, diese ihn täglich an den Unfall erinnerten und sein Privatleben einschränkten. Es fehlten Nachweise, dass der Kläger unfallbedingt psychisch beeinträchtigt sei. Auch bestreiten die Beklagten, dass der Kläger vor dem Unfall ein begeisterter Skifahrer gewesen und in der Skisaison 2016/2017 auf das Skifahren gänzlich habe verzichten müssen, ebenso, dass er auf regelmäßige Schwimmbadbesuche habe verzichten müssen und seine Fitness und sein Wohlbefinden dadurch beeinträchtigt worden seien, weiterhin, dass das Selbstbewusstsein des Kläger unter den Unfallfolgen gelitten habe. Insbesondere bestreiten die Beklagten den unfallbedingten Eintritt eines Dauerschadens.

Nach Ansicht der Beklagten rechtfertigen die unfallbedingten Verletzungen des Klägers maximal ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro.

Angemessen sei lediglich eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro. Die Aufwendungen für den Reifenwechsel werden nach Grund und Höhe bestritten, ebenso der geltend gemachte Kleiderschaden wie auch der Schaden in Form von Brille und Handy, der geltend gemachte Verdienstentgang, bei welchem im Übrigen ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen sei, und der Haushaltsführungsschaden. Für die – im Übrigen bestrittenen – Fahrtkosten und die Kosten für Heil- und Kostenplan bzw. Befundbericht sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, denn die entsprechenden Ansprüche seien gem. § 116 SGB X bereits auf den Unfallversicherungsträger zum Unfallzeitunkt übergegangen.

Der Feststellungsantrag sei mangels eines unfallbedingten Dauerschadens unbegründet.

Das Gericht hat den Kläger angehört, zum einen im Termin vom 12.10.2018, zum anderen im Termin vom 10.01.2020. Insoweit wird auf die entsprechenden Protokolle Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Erholung eines zahnmedizinischen (…), neurologischen/psychiatrischen (…) und orthopädischen (…) Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 11.02.2019. Auf die vorliegenden schriftlichen Gutachten vom 18.06.2019 und 24.06.2019 wird verwiesen. Das vorliegende – separat übermittelte – Gutachten des … ist identisch mit dessen Ausführungen im interdisziplinären Gutachten vom 18.06.2019.

Hinsichtlich der jeweiligen Einzelheiten, auch betreffend das Parteivorbringen, und zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

1. Schmerzensgeld

Die unfallbedingten Verletzungen des Klägers sind im Wesentlichen unstreitig, mit Ausnahme des Zahnschadens und eines etwaigen Dauerschadens bzw. gewisser Verletzungsfolgen.

a. Zahnschaden

Nach dem überzeugenden, auch einem Laien verständlichen Gutachten des Sachverständigen … sind die Schäden an den Zähnen (Zahn 25: fühlbare Lockerung; Zahn 27: Knochanabbau apikal und interradikulär; Zahnersatz: Krone 25 fast vollständige Keramikabplatzung, Krone 27 Keramikabplatzung) Folge der Belastungen in der Gebrauchsperiode und damit schicksalhaft. Sie sind nicht unfallbedingt.

Lediglich die Schäden an der Brücke 24-27 in Form von Keramikabplatzungen ist der Unfall zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit als Auslöser anzusehen, also unfallbedingt eingetreten, grundsätzlich hätte der Schaden allerdings auch ohne den Unfall und damit schicksalhaft auftreten können. Es bestand beim Kläger ein erhöhtes Risiko für das Abplatzen der Verblendung an Zahn 25, zum einen aufgrund einer zu geringen Schichtstärke der Verblendkeramik, zum anderen wegen deutlicher Abrasionen des Gebisses des Klägers, die mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass dieser Parafunktionen wie Knirschen oder Pressen ausführt, schließlich auch wegen der nicht ausgeglichenen Okklusion auf der linken Seite.

Nach Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung einer einwandfreien Funktion, wobei der Unfall aber wahrscheinlich nicht ursächlich ist für das Ablösen der Brücke am Pfeiler 25 wie auch dafür, dass Zahn 27 nicht mehr in eine neue Brückenversorgung einbezogen werden kann, verbleibt nach Durchführung dieser Maßnahmen und der funktionellen Restitution kein Dauerschaden.

Nachweisbar unfallbedingt ist letztlich nur der Schaden an der Brücke 24-27 in Form von Keramikabplatzungen, wobei, wie bereits ausgeführt, zu berücksichtigen ist, dass der Schaden auch ohne den Unfall hätte auftreten können wegen vorbestehender erhöhter Risiken.

b. Verletzungsfolgen/Dauerschaden

aa. Der erfahrenen Sachverständige …, dessen überragende Sachkunde dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bestens bekannt ist, hat ausgeführt, dass nachvollzogen werden kann, dass bei dem Kläger aufgrund des Unfalls und der (unstreitigen) Verletzungen eine Beeinträchtigung der körperlichen Fitness und des körperlichen Wohlbefindens vorgelegen hat, weil er wegen der verordneten Orthese und den nach der Behandlung verbliebenen Schwellungen auf die Skisaison 2016/2017 verzichten musste und wegen der Verletzungen am Bein und der damit verbundenen Beschwerden, insbesondere der damit verbundenen Weichteilverletzungsfolgen, jedenfalls bis etwa Ende Februar 2017 auf Schwimmbadbesuche verzichten musste.

Das Gericht hat keinen Anlass, dem Kläger nach dessen Anhörung nicht zu glauben, dass er diese Sportarten zuvor ausgeübt war und ohne den Unfall ausgeübt hätte.

bb. Weiterhin kann den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … entnommen werden, dass die unstreitigen Verletzungen zu einem – wenn auch nicht massiven bzw. das Leben des Klägers stark und nachhaltig beeinträchtigenden – Dauerschaden geführt haben.

Dieser Dauerschaden ist mit den sichtbaren Narbenbildungen verbunden, die der Kläger als kosmetisch beeinträchtigend empfindet. Die vom Kläger im Zusammenhang mit den Narbenbildungen geschilderten Empfindungsstörungen im Narbenbereich sind zwar nicht objektivierbar, aber medizinisch nachvollziehbar. Des weiteren sind lokale Schmerzen bei Druck im Bereich der linken Ellenbogengelenksregion infolge einer Narbenbildung mit Zeichen eines fortbestehenden Reizzustandes und wiederkehrend beschriebenem Nässen der Wunde feststellbar und nachvollziehbar, welche allerdings nicht mit einer funktionell relevanten Beeinträchtigung einhergehen. Seitens des linken Sprunggelenkes ist neben den Narbenbildungen nach einer Hauttransplantation eine angedeutete laterale Sprunggelenksinstabilität mit nachvollziehbaren belastungs- und witterungsabhängig auftretenden Beschwerden nachvollziehbar, allerdings wiederum ohne eine funktionell relevante Beeinträchtigung der Sprunggelenksbeweglichkeit.

Es ergibt sich folgende MdE:

  • 100 % ab dem Unfalltag für 8 Wochen,
  • 80 % für weitere 3 Wochen,
  • 60 % für weitere 3 Wochen,
  • 40 % für weitere 3 Wochen,
  • 20 % für weitere 3 Wochen,
  • 10 % für weitere 3 Wochen und
  • 5 % ab diesem Zeitraum voraussichtlich auf Dauer.

Weiterhin ergibt sich folgende MdH:

  • 100 % für 2 Wochen,
  • 80 % für weitere 2 Wochen,
  • 60 % für weitere 2 Wochen,
  • 40 % bis zum 05.12.2016,
  • 100 % vom 06.12.2016 bis 12.12.2016,
  • 80 % für 1 weitere Woche,
  • 60 % für 1 weitere Woche,
  • 40 % für eine weitere Woche,
  • 20 % für 1 weitere Woche,
  • 10 % für 1 weitere Woche,
  • weniger als 5 % ab diesem Zeitraum voraussichtlich auf Dauer.

Das Gericht hat bezüglich der Darlegungen des Sachverständigen … dessen Fachkunde vielfach belegt ist, keinen Anlass zu Zweifeln.

cc. Abgesehen davon, dass schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen vom Kläger nicht vorgetragen wurden, entnimmt das Gericht dem Gutachten des Sachverständigen …, dessen herausragende Sachkunde dem Gericht ebenfalls aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, dass ein Unbehagen des Klägers auf dem täglichen Arbeitsweg beim Passieren der Unfallstelle und beim Benutzen von Kraftfahrzeugen zwar unfallkausal plausibel ist, allerdings nicht für einen längeren Zeitraum als 8 Wochen. Über diesen Zeitraum hinausgehend nimmt das Gericht daher eine solche Beeinträchtigung des Klägers als Unfallfolge nicht an. Nach Untersuchung des Klägers kann der Sachverständige bedeutsame Einschränkungen des Klägers im Privatleben oder in der Ausübung des Berufes nicht erkennen. Inwieweit es zu einer Beeinträchtigung des Selbstbewusstseins gekommen ist, lässt sich nicht messen. Jedoch kann eine psychische Belastung im Sinne einer leicht ausgeprägten Anpassungsstörung ICD-10 F43.2 für die Dauer von 8 Wochen aus sachverständiger Sicht unfallkausal plausibel gemacht werden. Nachdem der Sachverständige im Übrigen eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht feststellen konnte, schätzt das Gericht insoweit die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen wegen der Narben und der Ansprachen am Arbeitsplatz eher als Unannehmlichkeiten ein. Deutlich ausgeprägte Beeinträchtigungen auf psychischem Gebiet, welche signifikant schmerzensgelderhöhend zu bewerten wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das Gericht folgt dem Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. H. auch in dessen Einschätzung, dass es neurologisch/psychiatrisch nicht zu einem Dauerschaden gekommen ist, auch nicht zu Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Haushaltsführungsfähigkeit.

c. Es ist aber nicht zu verkennen, dass mit den unstreitigen Verletzungen und den darauf bezogenen Heilbehandlungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Klägers verbunden waren.

d. Ein schmerzensgelderhöhendes zögerliches Regulierungsverhalten ist nicht zu erkennen. Immerhin hat die Beklagte zu 2) bereits Anfang 2017 einen nicht unerheblichen Vorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro bezahlt. Im Folgenden kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) die Regulierung bewusst verzögert hätte. Sie hat, wie den vorliegenden Schreiben zu entnehmen ist, weitere Unterlagen bzw. Informationen angefordert, wobei sie mit Schreiben bereits vom 08.12.2016 erläutert hat, warum für sie die klägerseits übermittelte Schweigepflichtentbindungserklärung nicht ausreichend sei und der Kläger seine Einwilligung zur Verwertung und Speicherung der medizinischen Daten geben müsse. Das Gericht kann nicht feststellen, dass dies lediglich eine vorgeschobene Schutzbehauptung wäre mit dem Ziel, die Regulierung möglichst hinauszuschieben, unabhängig davon, ob die Beklagte zu 2) einen Rechtsanspruch auf die angeforderten Unterlagen/Informationen hatte. Da der Kläger der Meinung war, er habe alles, was für die Regulierung erforderlich sei, vorgelegt, schritt die weitere Regulierung nicht voran. Die gerichtliche Geltendmachung hätte im Übrigen auch schon deutlich frühzeitiger erfolgen können.

Das Gericht erachtet für die erlittenen Verletzungen und Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 Euro als angemessen. Eine absolut angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile gibt es nicht, weil diese nicht in Geld messbar sind. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab. Die Schwere dieser Belastung wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung bestimmt. Unter Berücksichtigung der unstreitigen und nachgewiesenen Beschwerden und Verletzungen hält das Gericht bei Berücksichtigung der hundertprozentigen Haftung der Beklagten im Rahmen einer Gesamtschau aller relevanten Umstände ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.

2. Haushaltsführungsschaden

Auf der Grundlage der vom Kläger glaubhaft dargestellten Tätigkeiten, die er vor dem Unfall im Haushalt erledigt hat, und des nachvollziehbar geschilderten Zuschnitts des Haushalts und seiner wesentlichen Merkmale, weiterhin basierend auf der eigenen Einschätzung des Klägers, dass er im Haushalt vor dem Unfall 20 oder vielleicht 25 Stunden pro Woche beschäftigt war, weiterhin unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der Winterzeit Gartenarbeit zwar nur reduziert nötig war, aber andererseits Schneeräumen anfiel, erachtet es das Gericht als nachvollziehbar, dass vor dem Unfall bezüglich des Klägers wöchentlich 20 Stunden Haushaltsführungstätigkeit anfielen. Bei der vorliegenden fiktiven Abrechnung ist ein Stundensatz von 8,00 Euro – bei welchem es sich, dem Wesen einer fiktiven Abrechnung gemäß, um einen Nettobetrag handelt – zugrundezulegen.

Mithin ergibt sich bei 100 % MdH ein wöchentlicher Betrag in Höhe von 160,00 Euro und pro Tag ein Betrag in Höhe von 22,86 Euro.

Im Zeitraum, für welchen der Kläger hier den Ersatz des Haushaltsführungsschadens begehrt, nämlich vom 12.10.2016 bis 27.01.2017, ergeben sich unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Werte für die MdH folgende Beträge:

  • 12.10.-25.10.16: 320,00 Euro,
  • 26.10.-08.11.16: 256,00 Euro,
  • 09.11.-22.11.16: 192,00 Euro,
  • 23.11.-05.12.16: 118,87 Euro,
  • 06.12.-12.12.16: 160,00 Euro,
  • 13.12.-19.12.16: 128,00 Euro,
  • 20.12.-26.12.16: 96,00 Euro,
  • 27.12.16-02.01.17: 64,00 Euro,
  • 03.01.-10.01.17: 32,00 Euro.

Anschließend beträgt die MdH lediglich 10 % für eine Woche. Eine Einschränkung in dieser Größenordnung kann der Kläger ohne weiteres kompensieren, gegebenenfalls auch durch Verschiebung in die Zukunft, zumal 1 Woche später die MdH sogar 5 % und weniger beträgt.

Insgesamt steht dem Kläger ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.366,87 Euro zu.

3. Kleiderschaden

Den Kleiderschaden hat das Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt.

Von der unfallbedingten Beschädigung der jeweiligen Gegenstände hat sich das Gericht selbst im Wege der Inaugenscheinnahme überzeugt. Dass der Kläger die Handschuhe nach dem Unfall ausgezogen und abgelegt hat und diese dann weg waren, als er vom Krankenwagen abgeholt wurde, ist nachvollziehbar. Die Socken konnten nicht vorgezeigt werden. Wegen der Art der Verletzung erscheint es dem Gericht aber plausibel, dass diese Schaden genommen haben.

Die Motorradkleidung und die Motorradschuhe waren neuwertig bzw. kurze Zeit vor dem Unfall angeschafft, was der Kläger durch Vorlage einer Kopie des Kassenbons bzw. Kartenzahlungsbelegs glaubhaft gemacht hat. Deshalb waren insoweit nur geringe Abzüge vorzunehmen.

Den Wert der Motorradkleidung, hinsichtlich welcher der vom Kläger erhaltene Rabatt bei der Zeitwertbestimmung nicht zu berücksichtigen ist, schätzt das Gericht auf 650,00 Euro, den Wert der Schuhe auf 150,00 Euro. Das vom Kläger angegebene Anschaffungsdatum für den Helm (2015) ist nach Inaugenscheinnahme nachvollziehbar, auch der Zeitwert von 200,00 Euro. Das Gericht glaubt dem Kläger auch, dass er die Handschuhe im Frühjahr 2016 erworben hat. Diese konnten nicht in Augenschein genommen werden. Der Zeitwert wird auf 100,00 Euro geschätzt. Bei dem Pullover handelte es sich um ein Tschibo-Produkt (Marke „TCM“). Das Gericht schätzt den Zeitwert auf 10,00 Euro. Der für die Fleece-Jacke Marke Mammut von der Klagepartei angesetzte Zeitwert erscheint übersetzt nach Sichtung des Online-Sortiments. Das Gericht schätzt den Zeitwert auf 60,00 Euro. Die Unterhose und das T-Shirt waren deutlich verwaschen, das T-Shirt ein No-Name-Produkt und die Unterwäsche von der Marke Tommy Hilfiger. Angesichts des Zustands schätzt das Gericht den Zeitwert für diese einschließlich Socken auf 12,00 Euro.

Zusammengefasst beläuft sich der Kleiderschaden auf 1.182,00 Euro.

4. Ersatz für Handy

Das Gericht kann die Angabe des Klägers nachvollziehen, dass er das Handy Samsung mini S 3 am 20.06.2013 zum Preis von 228,00 Euro erworben hat, da der Kläger die Rechnung der Fa. Omniconn GmbH in Kopie vorgelegt hat. Ebenso kann das Gericht ohne Probleme nachvollziehen, dass dieses im Zuge des gegenständlichen Unfalls verloren gegangen ist. Es war zum Unfallzeitpunkt also über 3 Jahre alt. Gerade angesichts der Entwicklung von Smartphones in diesem Zeitraum unterlagen diese einem erheblichen Wertverfall, zumal es sich bei dem Handy Samsung mini S 3 auch nicht um ein auf dem Gebrauchtmarkt außergewöhnlich nachgefragtes Premium-Modell handelt. Auch aktuelle Online-Angebote spiegeln dies wieder. Das Gericht schätzt den Zeitwert des Geräts zum Unfallzeitpunkt auf 60,00 Euro.

5. Auslagenpauschale

Das Gericht wiederholt gebetsmühlenhaft, dass die Auslagenpauschale 25,00 Euro beträgt.

6. Kosten für Krankheits- und Befundbericht/Heil- und Kostenplan der Zahnärztin

Diese Kosten sind allein schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit diese gerade für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich waren. Heilbehandlungskosten macht der Kläger ja nicht gegenüber den Beklagten geltend. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bericht bzw. Heil- und Kostenplan gerade für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Beklagten erstellt wurden. Typischerweise dienen diese anderen Zwecken. Dass diese auch im vorliegenden Zivilprozess etwa im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schmerzensgeld genutzt werden können, führt nicht zu einer Verdrängung dieser anderen – vorrangigen – Zwecke. Nur dann, wenn solche Unterlagen gezielt und ausschließlich zu dem Zweck der Durchsetzung der Klageforderung erstellt wurden und überdies für die Forderungsdurchsetzung erforderlich sind, kommt eine Erstattung in Betracht, abgesehen von einem gesetzlich Forderungsübergang gem. § 116 SGB X, welcher auch diese Kosten erfasst.

7. Fahrtkosten

Die in Anlage K 8 vom Kläger aufgeführten Fahrtkosten sind zwar grundsätzlich einigermaßen nachvollziehbar. Jedoch sind diese als Bestandteil der Heilungskosten kongruent mit den Ansprüchen der Unfallkasse (vgl. Giesen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 116 SGB X Rn. 19) und damit vom gesetzlichen Forderungsübergang auf die Unfallkasse gem. § 116 SGB X erfasst, so dass dem Kläger die Verfügungsbefugnis fehlt. Ob eine Erstattung seitens der Unfallkasse erfolgte, spielt keine Rolle, wobei der Kläger schon nicht mitgeteilt hat, ob er überhaupt Belege zur Erstattung eingereicht hat. In jedem Fall handelt es sich um einen Forderungsübergang bereits zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

Mangels Aktivlegitimation stehen dem Kläger daher Fahrtkosten nicht zu.

8. Kosten Reifenwechsel

Angesichts der Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers und des Zeitpunkts der erlittenen Verletzungen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass er entgegen seiner sonstigen Übung den zum Winter vorzunehmenden Reifenwechsel von einer dritten Person, hier nach glaubhafter Angabe des Klägers seinem Sohn, durchführen lassen musste und diesen mit 30,00 Euro entschädigt hat. Bei 30,00 Euro handelt es sich um einen moderaten Betrag für diese Tätigkeit, welche der Kläger unfallbedingt nicht selbst ausführen konnte.

Mithin haben die Beklagten dem Kläger für den Reifenwechsel 30,00 Euro zu ersetzen.

9. (Rest-)Kosten Brille

Naturgemäß vermag die vom Kläger vorgelegte Rechnung vom 07.11.2016 über die Neuanschaffung einer Brille nach dem Unfallereignis keinerlei Auskunft darüber zu geben, welchen Zeitwert die nach Behauptung des Klägers beim Unfall verloren gegangene Brille hatte. Nachdem er von der Unfallkasse eine Erstattung in Höhe von 349,00 Euro erhalten hat, die den Kläger veranlasst hat, die Klage in dieser Höhe zurückzunehmen, sieht das Gericht keinerlei Raum für die alte Brille einen Betrag zuzusprechen, der in Addition mit dem von der Unfallkasse erstatteten Betrag dem Neupreis entspricht. 10. Verdienstausfall

Auch insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO.

Für das Gericht sind die vom Kläger (auch) in seiner Anhörung vor Gericht gemachten Angaben in Kombination mit der plausiblen Aufstellung (Anlage K 6) zu seinen Einsätzen im Fußballstadion und seinem Entgelt nachvollziehbar. Bis 27.01.2017 war ihm die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. war seine Erwerbsfähigkeit zu 100 % ab dem Unfalltag für 8 Wochen gemindert, sodann zu 80 % für weitere 3 Wochen, sodann zu 60 % für weitere 3 Wochen und in der Folge zu 40 % für weitere 3 Wochen. D.h. zum Zeitpunkt der letzten Position in der Aufstellung Anlage K 6, dem Fußballspiel am 04.02.2017, bestand keine Krankschreibung mehr und betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit nurmehr 40 %. Gleichwohl erachtet es das Gericht angesichts dieses Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des gerade geendeten Zeitraums der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit nicht als zumutbar, dass der Kläger am 04.02.2016 bereits wieder im Bereich Stadionsicherheit tätig wird, denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich dabei nur um eine Nebentätigkeit handelt, zusätzlich zur hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers. Wie schon gesagt, erachtet das Gericht auch die Angaben des Klägers zur Höhe des Entgelts für plausibel und legt diese daher zugrunde.

Allerdings ist von dem Betrag in Höhe von 1.377,13 Euro ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Angemessen ist ein Abzug von 10 %.

Die Beschäftigung des Klägers als Stadion-Security ging seinen eigenen Angaben zufolge über viele Stunden, bei Spielen des FC Bayern über einen Zeitraum von ca. 7 Stunden. Der Kläger war entweder in der Einlass- bzw. Personenkontrolle oder im Stadion an Stellen, die aus Sicherheitsgründen besetzt werden müssen, tätig, überwiegend in der Allianz Arena, teilweise im Stadion an der G. Straße. Die teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln und teils mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführte Anfahrt hat er selbst bezahlen müssen. Verpflegung bekam er nur gelegentlich. Als Dienstkleidung erhielt er nur T-Shirt und Jacke, im Übrigen trug er eigene, private Bekleidung. Nach alledem ist ein Abzug von 10 % für ersparte Kosten gerechtfertigt.

Der Kläger hat mithin Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe von 1.239,42 Euro. 11. Feststellungsantrag

Da, wie der Sachverständige … überzeugend dargelegt hat, Dauerfolgen bestehen, können etwaige künftige Ansprüche nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Feststellungsantrag begründet ist. 12. Verrechnung der Vorschusszahlung

Der geleistete Vorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro konnte nicht verrechnet werden, denn er wurde zur beliebigen Verrechnung durch die Beklagte zu 2) geleistet, die bis heute nicht erfolgt ist, so dass keine Erfüllungswirkung eingetreten ist. Richtigerweise hat die Klagepartei diesen daher bei der klageweisen Geltendmachung nicht berücksichtigt. 13. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind lediglich aus einem Streitwert von 10.903,29 Euro in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geschuldet. Eine 1,5 Gebühr erscheint (noch) nicht gerechtfertigt. Mithin ergibt sich ein Betrag in Höhe von 958,19 Euro. 14. Verzugseintritt

Ein Verzugseintritt zum 09.12.2016 ist angesichts des klägerischen Vorbringens zur vorgerichtlichen Geltendmachung nicht schlüssig. Mit Schreiben vom 16.11.2016 hat der Klägervertreter die Beklagte zu 2) einen Vorschuss verlangt, den er auf 5.000,00 Euro bezifferte, und materiellen Schaden in Höhe von 4.018,80 Euro beziffert und dazu aufgefordert, den Gesamtbetrag von 9.018,80 Euro bis spätestens 08.12.2016 zu bezahlen. Dabei handelt es sich nicht um eine Mahnung, sondern ein Schreiben, in dem Teile des Schadens beziffert wurden. Mithin ist damit kein Verzug eingetreten. Im Folgenden hat der Klägervertreter seine Forderungen immer weiter beziffert und erhöht. Die in der Klageschrift beschriebenen weiteren Schreiben liegen nicht vor. Fällig ist eine gegenüber einem Haftpflichtversicherer gestellte Forderung erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist. Eine Mahnung kann nicht vor Fälligkeit erfolgen. Eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit ist aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich. Es waren daher insgesamt lediglich Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 BGB) zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwertfestsetzung: § 3 ZPO.

 

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