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Verkehrsunfall – Zahlung von Hinterbliebenengeld sowie Kosten für Nachlasspflegkraft

Rechtsstreit um Nachlasspflegschaft und Hinterbliebenengeld: Ein tiefgehender Blick auf das LG Memmingen Endurteil

In einem komplexen und emotional aufgeladenen Fall hat das Landgericht Memmingen ein Urteil gefällt, das sowohl die finanziellen als auch die moralischen Aspekte des deutschen Zivilrechts berührt. Im Kern ging es um Ansprüche aus einem tödlichen Verkehrsunfall, der am 24. November 2017 stattfand. Die Klägerin, ein ungeborenes Kind zum Zeitpunkt des Unfalls, in dem ihr Vater tödlich verletzt wurde, forderte sowohl Hinterbliebenengeld als auch die Erstattung der Kosten für die Nachlasspflegschaft. Die Beklagte, der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, lehnte die Zahlung von Hinterbliebenengeld ab und stellte die Notwendigkeit der Nachlasspflegschaft in Frage.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 35 O 1590/19  >>>

Aktivlegitimation und Nachlasspflegschaft

Verkehrsunfall -  Zahlung von Hinterbliebenengeld sowie Kosten für Nachlasspflegkraft
Emotionale und rechtliche Komplexität im Fokus: Das Landgericht Memmingen entscheidet in einem Fall um tödlichen Verkehrsunfall, dass ein ungeborenes Kind Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Nachlasspflegschaft hat, jedoch kein Hinterbliebenengeld erhält. (Symbolfoto: Angelkoch /Shutterstock.com)

Das Gericht entschied, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, die Zahlung der Kosten für die Nachlasspflegschaft an die Erbengemeinschaft zu fordern. Dies stützte sich auf § 2039 BGB, der besagt, dass jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern kann. Die Kosten für die Nachlasspflegschaft wurden als unmittelbare Folge des tödlichen Verkehrsunfalls angesehen und somit als ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 BGB. Das Gericht fand auch, dass die Nachlasspflegschaft erforderlich war, da die Erbengemeinschaft aus zwei minderjährigen Kindern und einem noch nicht geborenen Kind bestand und damit handlungsunfähig war.

Kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld

Das Gericht lehnte den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB ab. Es argumentierte, dass die Klägerin nicht unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fällt, da sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters noch nicht geboren war. Das Gericht stellte fest, dass ein besonderes persönliches Näheverhältnis, das für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld erforderlich ist, nicht bestehen konnte, da die Klägerin eine soziale Beziehung zum Vater nie tatsächlich gelebt haben kann.

Zinsanspruch und vorgerichtliche Kosten

Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Nachlasspflegschaft wurde bestätigt. Dieser ergibt sich aus den §§ 288, 291 ZPO. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde jedoch verneint, da die Voraussetzungen für einen Verzug der Beklagten nicht nachgewiesen wurden.

Kostenverteilung im Rechtsstreit

Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgeteilt, wobei die Klägerin 49% und die Beklagte 51% der Kosten tragen muss. Dies ergibt sich aus § 92 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sofern eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet wird.

Das Urteil des Landgerichts Memmingen wirft ein Schlaglicht auf die komplexen und oft emotional belastenden Fragen, die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und deren Folgen auftreten können. Es zeigt auch die Grenzen des deutschen Zivilrechts auf, insbesondere wenn es um die Rechte von noch nicht geborenen Kindern geht.

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Anspruch auf Hinterbliebenengeld –  kurz erklärt


Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht in Deutschland, wenn eine Person durch eine unerlaubte Handlung getötet wurde und der Tod sowie die Verletzungshandlung nach dem 22. Juli 2017 eingetreten sind. Anspruchsberechtigt sind Personen, die ein besonderes persönliches Näheverhältnis zum Verstorbenen hatten und in der Lage sind, Leid zu empfinden. Dies umfasst in der Regel nahe Verwandte wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes variiert und ist insbesondere vom Grad des Näheverhältnisses zum Verstorbenen abhängig. Derzeit liegt die Summe meist zwischen 5.000 und 20.000 Euro, wobei der Bundesgerichtshof einen Richtwert von 10.000 Euro sieht.  Das Hinterbliebenengeld ist unabhängig von anderen Ansprüchen der Hinterbliebenen, wie etwa Erbansprüchen oder Rentenansprüchen. Es dient der Kompensation immaterieller Schäden und ist daher nicht als Ersatz für materielle Verluste gedacht.

Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Regel nicht besteht, wenn der Hinterbliebene selbst einen Schmerzensgeldanspruch hat. In solchen Fällen geht der Schmerzensgeldanspruch dem Hinterbliebenengeld vor.

Nachlasspflegschaft  –  kurz erklärt


Die Nachlasspflegschaft ist eine gerichtliche Maßnahme zur Sicherung eines Nachlasses und wird gemäß § 1960 BGB vom Nachlassgericht eingerichtet. Sie kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn die Erben unbekannt sind oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde. In solchen Fällen wird ein Nachlasspfleger bestellt, der den Nachlass in Besitz nimmt und unter der Aufsicht des Nachlassgerichts verwaltet. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Erben zu ermitteln und zu informieren.

Die Nachlasspflegschaft dient der Vermeidung von Schäden am Nachlass und soll unberechtigten Zugriff verhindern. Sie bleibt so lange bestehen, bis die Erben ermittelt und die Erbschaft angenommen wurde. Danach wird sie vom Nachlassgericht aufgehoben. Die Dauer der Nachlasspflegschaft kann variieren und ist abhängig von der Komplexität des Nachlasses und der Dauer der Erbenermittlung. In einfacheren Fällen, etwa wenn der Nachlass nur aus einer Mietwohnung und ein oder zwei Bankkonten besteht, kann die Nachlasspflegschaft nur wenige Wochen oder Monate dauern.

Die Kosten für die Nachlasspflegschaft trägt in der Regel der Erbe oder die Erbin. Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.


Das vorliegende Urteil

LG Memmingen – Az.: 35 O 1590/19 – Endurteil vom 13.08.2020

I. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 20.941,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.12.2019 an die Erbengemeinschaft (…) zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 49% und die Beklagte 51%.

IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 24.11.2017 und zwar über die Zahlung von Hinterbliebenengeld sowie die Kosten für die Nachlasspflegkraft.

Am 24.11.2017 verursachte Herr (…) auf der Autobahn A 8 bei Leipheim einen Verkehrsunfall, in dem er als Geisterfahrer auf der Autobahn fuhr. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Vater der Klägerin, Herr (…), tödlich verletzt und verstarb noch am Unfallort. Der Unfallverursacher (…) verstarb wenige Monate später. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt, jedoch noch nicht geboren. Sie kam am 05.04.2018 als leibliches Kind des verstorbenen (…) zur Welt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und erkannte die Regulierungspflicht mit Schreiben vom 13.06.2018 dem Grunde nach an (Anlage K 1). Die Erbengemeinschaft des Nachlasses von (…) besteht neben der Klägerin noch aus zwei weiteren, zum Todeszeitpunkt noch minderjährigen Kindern des Erblassers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2019 (Anlage K 2) forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt sowie Hinterbliebenengeld in Höhe von 20.000,00 EUR unter Fristsetzung bis 29.03.2019 auf. Die Zahlung von Hinterbliebenengeld für die Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2019 ab (Anlage K 3). Als Vergütung für die Tätigkeit der Nachlasspflegerin (…) für die Zeit vom 19.01.2018 bis 22.01.2019 setzte das Amtsgericht Aichach unter dem Aktenzeichen 52 VI 1448/17 einen Betrag von 20.941,62 EUR fest (Anlage K 4).

Die Klägerin behauptet, die Kosten für die Nachlasspflegschaft in Höhe von 20.941,62 EUR seien vom Nachlass an die Nachlasspflegerin, Frau Rechtsanwältin (…), bezahlt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich der Forderung auf Zahlung der Kosten für die Nachlasspflegschaft aktivlegitimiert, da sie Zahlung nicht an sich, sondern an die Erbengemeinschaft verlange. Dies ergebe sich aus § 2039 BGB. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, sie habe Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB. Von dieser Vorschrift seien nicht nur bereits geborene Kinder umfasst, sondern auch Kinder, die zum Todeszeitpunkt bereits gezeugt waren (Nasciturus). Für Kinder werde das besondere persönliche Näheverhältnis zudem vermutet, § 844 Abs. 3 S. 2 BGB, so dass die Beweislast dafür, dass ein solches besonderes Näheverhältnis nicht bestanden habe, auf Beklagtenseite liegt. Als Hinterbliebenengeld sei eine Summe von 20.000,00 EUR angemessen.

Die Klägerin beantragte zuletzt,

1. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.05.2019 sowie weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von brutto 2.872,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird im Wege der offenen Teilklage dazu verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 20.941,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Erbengemeinschaft (…) zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragte zuletzt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Nachlasspflegschaft vorliegend nicht erforderlich war, weshalb auch die Kosten hierfür nicht zu bezahlen sind. Hinsichtlich der Forderung nach Hinterbliebenengeld sei die Klägerin bereits nicht anspruchsberechtigt, da Kinder im Sinne des § 844 Abs. 3 BGB nur zum Todeszeitpunkt bereits geborene Kinder seien. Der sog. Nasciturus sei von dieser Regelung nicht umfasst.

Das Gericht hat mit den Parteien in der öffentlichen Sitzung vom 23.07.2020 zur Sach- und Rechtslage verhandelt. Zudem hat das Gericht die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte gegen den Unfallverursacher (…) mit dem Aktenzeichen 113 Js 21077/17 von der Staatsanwaltschaft Memmingen beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise in Höhe der Kosten für die Nachlasspflegschaft begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war demnach abzuweisen.

A.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Memmingen ist insbesondere sachlich gemäß den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gem. § 20 StVG zuständig.

B.

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 20.941,62 EUR als Kosten für die Nachlasspflegschaft an die Erbengemeinschaft, §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Die Klägerin ist bezüglich dieses Anspruchs aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus § 2039 BGB. Demnach kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern.

Die Kosten für die Nachlasspflegschaft sind eine unmittelbare Folge des tödlichen Verkehrsunfalls des Erblassers und stellen damit einen ersatzfähigen Schaden dar, § 249 BGB. Die Nachlasspflegschaft war auch erforderlich, da ein Bedürfnis im Sinne des § 1960 Abs. 1 BGB bestand. Dieses Bedürfnis ergibt sich bereits daraus, dass die Erbengemeinschaft aus zwei minderjährigen Kindern und einem noch nicht geborenen Kind bestand und damit handlungsunfähig war. Die Bedürftigkeit wurde in der Vergangenheit bereits durch das Amtsgericht Aichach am 19.03.2019 im Festsetzungsbeschluss festgestellt (Anlage K 4). In diesem Beschluss wurden auch die Kosten für den geltend gemachten Zeitraum vom 19.01.2018 bis 22.01.2019 in Höhe von 20.941,62 EUR festgesetzt.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass diese Kosten aus dem Nachlass beglichen wurden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Klägervertreter vorgelegten Schreiben der Rechtsanwältin S. vom 20.07.2020, worin diese bestätigt, die Zahlung erhalten zu haben. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem vorgelegten Kontoauszug der Zeugin (…), aus welchem mit Datum vom 01.04.2019 eine Zahlung von 20.941,62 EUR mit dem Betreff „(…) Nachlass, Honorarnachlass (…), Beschluss vom 19.03.219“ hervorgeht. Vernünftige Zweifel daran, dass die Kosten für die Nachlasspflegschaft nicht aus dem Nachlass beglichen wurden, hat das Gericht nicht. Eine Vernehmung der Zeugin (…) konnte unter diesem Hintergrund unterbleiben.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB.

Nach Auffassung des Gerichts fällt die Klägerin bereits nicht unter den anspruchsberechtigten Personenkreis. Hierunter fallen gem. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB Personen, die zum Zeitpunkt der Verletzung zu dem Getöteten, in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, wobei gem. Satz 2 der Vorschrift ein solches Näheverhältnis bei Ehegatten, Lebenspartnern, Elternteilen oder dem Kind des Getöteten vermutet wird. Zwar handelt es sich bei der Klägerin um das leibliche Kind des Getöteten, jedoch war sie zum Zeitpunkt des Todes noch nicht geboren, sondern „lediglich“ gezeugt (sog. Nasciturus). Der Nasciturus, der noch keine Bindung zu dem verstorbenen Elternteil aufgebaut haben kann, ist aber nicht vom Schutzbereich umfasst (vgl. BeckOK, BGB/Spindler, 53. Edition vom 01.02.2020, § 844 Rn 43 mit weiteren Fundstellen). Voraussetzung für ein besonderes persönliches Näheverhältnis ist nämlich zum einen eine tatsächlich gelebte soziale Beziehung (persönliche Nähe), die zum anderen besonders eng ist, das heißt in ihrer Intensität deutlich über übliche Verbindungen in der Sozialsphäre hinaus geht (vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 844, Rn 22). Allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zum Todeszeitpunkt ihres Vaters noch nicht geboren war, ergibt sich bereits, dass sie eine soziale Beziehung zum Vater nie tatsächlich gelebt haben kann. Eine nie gelebte tatsächliche soziale Beziehung kann dann aber auch nicht besonders eng, also in ihrer Intensität deutlich über üblichen Verbindungen in der Sozialsphäre hinaus sein. Der Ansicht der Klägerin, dass ein besonderes persönliches Näheverhältnis nicht zwingend voraussetzt, dass einem der andere Mensch als Person bekannt ist, folgt das Gericht nicht. Das Gericht sieht dies vielmehr als Widerspruch zu dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal „besonderes persönliches Näheverhältnis“. Selbiges gilt auch für das Argument, dass Kinder bereits ab der 10 Schwangerschaftswoche Hirntätigkeit entfalten und im weiteren Verlauf der Schwangerschaft auch Stimmen erkennen und unterscheiden können. Die bloße Kenntnis der Stimmen der Eltern begründet nach Auffassung des Gerichts noch lange kein besonderes persönliches Näheverhältnis. Ein solches muss vielmehr durch einen tatsächlich gelebten Umgang, gegenseitiges Vertrauen und einer inneren Verbindung der Personen begründet werden. Dies ist bei einem ungeborenen Kind jedoch alles nicht der Fall. Die Tatsache, dass ungeborene Kinder bereits teilweise rechtsfähig sind, steht dem nicht entgegen. In § 844 Abs. 2 S. 2 BGB wird dem ungeborenen Kind beispielsweise explizit ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schädiger eingeräumt. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 844 Abs. 3 BGB jedoch nicht.

Nachdem die Klage hinsichtlich des Hinterbliebenengeldes unbegründet ist, war sie insoweit abzuweisen.

III. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Kosten für die Nachlasspflegschaft ergibt sich aus den §§ 288, 291 ZPO.

Die Klage wurde der Beklagten am 14.12.2019 zugestellt, sodass Rechtshängigkeit und Zinsanspruch damit am dem 15.12.2019 gegeben sind.

IV. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da sich die Beklagte hinsichtlich der Kosten für die Nachlasspflegschaft nicht in Verzug befand. Zumindest wurden die Voraussetzungen des Verzugs von der Klägerin nicht nachgewiesen. So fehlt es an Vortrag dazu, dass der Beklagten vorgerichtlich eine Frist zur Zahlung der Kosten für die Nachlasspflegschaft gesetzt wurde, die fruchtlos verstrichen ist. In dem vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben vom 20.03.2019 (Anlage K 2) wurde die Beklagte nämlich nur zur Zahlung von Kindesunterhalt und Hinterbliebenengeld, sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf diese Beträge aufgefordert. Eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Kosten für die Nachlasspflegschaft in Höhe von 20.941,62 EUR enthält dieses Schreiben jedoch nicht. Weitere vorgerichtliche Schreiben an die Beklagte liegen dem Gericht nicht vor.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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