Skip to content

Verkehrsunfall: Zurücktreten der Betriebsgefahr wegen unachtsamen Fahrspurwechsels

AG Düsseldorf, Az.: 50 C 70/15, Urteil vom 07.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Zurücktreten der Betriebsgefahr wegen unachtsamen Fahrspurwechsels
Symbolfoto: Pixabay

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.11.2014 geltend, der sich in Düsseldorf auf der Heinrich-Erhardt-Straße gegenüber der Haus-Nr. 22 ereignet hat.

Der Kläger war Fahrer und Halter seines Pkws VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1. war Fahrer und die Beklagte zu 2. war Halterin der selbstfahrenden Arbeitsmaschine Mobilkran TEREX-DEMAG mit dem amtlichen Kennzeichen …, die im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war.

Am Unfalltag befuhr der Kläger die rechte der drei Fahrspuren der Heinrich-Erhardt-Straße in Fahrtrichtung Mörsenbroicher Ei, während der Beklagte zu 1. mit dem Autokran der Beklagten zu 2. die mittlere Fahrspur befuhr. Auf dem rechten Fahrstreifen befand sich eine Baustelle, weshalb der Kläger nach links auf die mittlere Fahrspur einfädeln wollte. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, bei der der Mobilkran an der linken Seite des VW Passat entlang schrammte.

Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz i.H.v. 2.212,84 € wie folgt:

– Wiederbeschaffungs- abzüglich Restwert für die Schäden am VW Passat gemäß Gutachten des Sachverständigen W. vom 26.11.2014 (Bl. 11 Gerichtsakten): 1.550,00 €

– Sachverständigengebühren gemäß Rechnung des Sachverständigen W. vom 26.11.2014 (Bl. 33 Gerichtsakten): 637,84 €

– Kostenpauschale: 25,00 €.

Der Kläger macht geltend, er habe im Reißverschlussverfahren auf die mittlere Fahrspur nach links einfädeln wollen. Aus diesem Grund habe er sein Fahrzeug leicht nach links gerichtet. Während er verkehrsbedingt habe warten müssen, bis vor dem Beklagten zu 1. fahrende Pkw ausreichenden Platz zum Einscheren zugelassen hätten, sei der Beklagte zu 1. in das stehende klägerische Fahrzeug eingefahren.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn 2.212,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen;

2. ihn von außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren i.H.v. 334,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.03.2015) freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, zur Kollision sei es gekommen, weil der Kläger einen Fahrstreifenwechsel habe vornehmen wollen, ohne den rückwärtigen Verkehr ausreichend zu berücksichtigen. Eine Schadensersatzverpflichtung scheitere aber auch daran, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass ein Altschaden im Bereich der linken Seite seines Unfallfahrzeuges ordnungsgemäß beseitigt gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.10.2015 (Bl. 153 Gerichtsakten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 20.01.2016 (Bl. 162 Gerichtsakten) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.11.2014 stehen dem Kläger nicht zu.

Die Beklagten haften grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Z. 1 VVG, § 1 PflVersG für die unfallbedingten Schäden des Klägers, denn diese sind beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, dessen Halter die Beklagte zu 2. und dessen Fahrer der Beklagte zu 1. war und das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war.

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG ausgeschlossen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht, denn diese liegt nur dann vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn nach dem Vorbringen beider Seiten ist das Unfallgeschehen darauf zurückzuführen, dass einer der Unfallbeteiligten die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat.

Aber auch der Kläger haftet als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Unfallschaden, der auch bei Betriebe seines Pkws entstanden ist. Auch für ihn stellt sich das Unfallgeschehen nicht als höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar.

Da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und die grundsätzliche Haftung beider Seiten versteht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, sofern das Unfallgeschehen für beide Seiten nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat – § 17 Abs. 3 S. 2 StVG. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger als Fahrer seines Fahrzeuges dies nicht getan hat, wie noch ausgeführt wird. Aber auch die Beklagten haben nicht nachzuweisen vermocht, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. als Fahrer des Mobilkranes unvermeidbar war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein besonders aufmerksamer Fahrer anstelle des Beklagten zu 1. mit einem beabsichtigten Fahrstreifenwechsel des Klägers im Hinblick auf die auf der rechten Fahrspur befindliche Baustelle gerechnet hätte und vorsichtiger – gegebenenfalls unter Nutzung der an dem Fahrzeug befindlichen drei Außenspiegel – an die Unfallstelle herangefahren wäre.

Die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG richtet sich nach dem jeweiligen Maß der Verursachung des entstandenen Schadens. Insoweit ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zulasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen, unstreitig oder zugestanden sind. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Seite zu verantwortende Mitverursachung nicht nennenswert ins Gewicht fällt, so kann es angemessen sein, den ganzen Schaden einer Seite aufzuerlegen.

Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt vorliegend dazu, dass der Kläger allein für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 25.11.2014 haftet. Zulasten des Klägers ist von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen, während ein Verschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Verkehrsunfalls nicht feststellbar ist und die Betriebsgefahr für den unfallbeteiligten Kranwagen vorliegend zurücktritt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Kläger die Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO missachtet und einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, ohne dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen ist, wie es bereits das Unfallereignis dokumentiert. Denn bei der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr unmittelbar nach einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anschein für die Missachtung der Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs. 5 StVO (vergleiche Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVO, Rn. 17 a. E. mit weiteren Nachweisen). Dass der Kläger einen Fahrstreifenwechsel in Form des Wechsels von dem rechten auf den mittleren Fahrstreifen vornehmen wollte, ist unstreitig.

Zulasten des Klägers ist nicht ersichtlich, dass eine Reißverschlusssituation im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO vorgelegen hat, aufgrund derer er etwa Vorrang gegenüber dem Beklagtenfahrzeug gehabt hätte. Der Kläger beruft sich zwar darauf, dies kann jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Von einer für den Kläger sprechenden Reißverschlusssituation hätte ausgegangen werden können, wenn er bereits einige Zeit mit seinem Fahrzeug in dem mittleren Fahrstreifen hineinragend an der Engstelle gestanden hätte und der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten Kranwagen in das stehende Klägerfahrzeug gefahren wäre. Dies war jedoch nach dem Ergebnis des überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen S., gegen das keine Partei Einwendungen erhoben hat, nicht der Fall. Der Sachverständige hat zweifelsfrei festgestellt, dass sich auch das Klägerfahrzeug – im Gegensatz zum Klägervortrag – zum Zeitpunkt der Kollision in Vorwärtsbewegung befunden hat.

Allein der Umstand, dass der Kläger an einer Engstelle einen Fahrstreifenwechsel hat vornehmen wollen, spricht noch nicht dafür, dass der Beklagte zu 1. ihm nach § 7 Abs. 4 StVO O hätte Vorrang gewähren müssen. Unabhängig davon, dass der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende grundsätzlich Vortritt hat (vergleiche Hentschel/König/Dauer-König, aaO., Rn. 20 mit weiteren Nachweisen), so haben sich bei einer Fahrbahnverengung rechts die rechts Fahrenden unter Vortritt des ersten Linksfahrers ohne Überholversuch nach links einzuordnen (vergleiche Hentschel/König/Dauer-König, aaO. mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist aber nicht auszuschließen, dass der Kläger noch kurz vor der Engstelle versucht hat, den vom Beklagten zu 1. geführten Kranwagen rechts zu überholen, um sich noch vor diesen setzen zu können. Dies unterfällt aber nicht mehr der Regelung des § 7 Abs. 4 StVO, sondern bedingt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Verkehrsunfalls vom 25.11.2014 ist indes nicht feststellbar. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass er – wie ausgeführt – dem Kläger im Rahmen des Reißverschlussverfahrens Vorrang zu gewähren gehabt hätte. Zum Anderen war es nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch gerade nicht so, dass er etwa unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gegen das stehende Klägerfahrzeug gefahren wäre.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Vorliegend ist auch von einem derart massiven Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen, dass demgegenüber die Betriebsgefahr für das Beklagtenfahrzeug zurücktritt. Zwar trifft eine selbstfahrende Arbeitsmaschine wie dem Mobilkran der Beklagten zu 2. grundsätzlich eine ähnlich höhere Betriebsgefahr wie einem Lkw. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Mobilkran nur langsam fahrend unter Beibehaltung des genutzten Fahrstreifens bewegt wurde. Im Hinblick darauf, dass sich beide Fahrzeuge in Fortbewegung befunden haben, lässt sich nicht feststellen, dass sich eine daraus resultierende höhere Betriebsgefahr für den Kranwagen realisiert hat, dass dessen Fahrer den Bereich unmittelbar vor dem Fahrzeug nicht direkt einsehen kann. Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Kläger derart spät und knapp vor dem Kranwagen in die mittlere Fahrspur geraten ist, dass es auch dann zu einer Kollision gekommen wäre, wenn es sich bei dem Beklagtenfahrzeug lediglich um einen PKW gehandelt hätte. In diesem Zusammenhang wirkt sich der Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO VO auch besonders gravierend aus, wenn er bei dem Versuch seines Fahrstreifenwechsels die konstruktionsbedingten Besonderheiten des Kranwagens nicht berücksichtigt hat.

Da der Kläger allein für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 25.11.2014 haftet, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Schadensersatzverpflichtung wegen eines nicht ordnungsgemäß beseitigten Vorschadens entfällt. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, in welcher Höhe vorliegend der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug anzusetzen ist.

Da dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Nebenforderungen insbesondere in Form der Freistellung von ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.212,84 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos