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Verkehrsunfallverletzung eines Fußgängers -Sorgfaltspflichten beim Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße

AG Straubing, Az.: 4 C 1154/13, Urteil vom 09.04.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.068,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 86,63 Euro an die Klägerin zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.068,38 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin überquerte am 27.2.2013 von rechts nach links die B-…straße in S.. Als sie diese bereits zu einem Teil überquert hatte, wurde sie von dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug, das am Unfalltag von dem Beklagten zu 2) geführt wurde, erfasst und über die Kühlerhaube geschleudert. Der Beklagte zu 2) kam aus der untergeordneten P.-…straße und bog nach links in die B.-…straße ein. Die Klägerin erlitt rechts eine Unterarmfraktur, eine Gehirnerschütterung und eine Kopfplatzwunde und wurde knapp 6 Wochen behandelt. Während dieses Zeitraums war sie arbeitsunfähig. Sie trug einen Gips, was sie als Rechtshänderin stark einschränkte. Es verblieb eine Narbe über dem linken Auge. Da sich die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall in stationäre Behandlung begeben musste, konnte sie ihr ordnungsgemäß geparktes Auto nicht wegfahren, so dass sie einen Strafzettel erhielt. Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt: Schmerzensgeld (4000 Euro), Attestkosten 43,50 Euro, Strafzettel 15 Euro, Brille 120 Euro, Mobiltelefon 50 Euro. Hierauf haben die Beklagten 1460,12 Euro und nochmals 1.700 Euro bezahlt, so dass ein offener Restbetrag von 1.068,38 Euro verbleibt. Von den vorgerichtlichen Rechtsvertretungskosten sind noch 86,63 Euro offen. Am 16.9.13 hat die Beklagte zu 1) eine weitere Regulierung endgültig abgelehnt. Streitig sind lediglich die Ersatzfähigkeit des Strafzettels sowie die Mitverschuldensfrage.

Verkehrsunfallverletzung eines Fußgängers -Sorgfaltspflichten beim Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße
Symbolfoto: Von RossHelen/Shutterstock.com

Die Klägerin ist der Rechtsansicht, bei dem Strafzettel handele es sich um einen kausalen Folgeschaden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1) an die Klägerin 1.068,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2013 zu zahlen.

2) die weiteren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 86,63 Euro zu tragen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin träfe ein Mitverschulden an dem Unfall. Der Beklage zu 2) wäre für die Klägerin beim Überqueren erkennbar und der Unfall auch für diese vermeidbar gewesen. Die Höhe des Schadensersatzes sei daher zu mindern. Im Übrigen sind die Beklagten der Rechtsansicht, die Kosten für den Strafzettel seien nicht erstattungsfähig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Regensburg über das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2014 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach aus § 18 StVG iVm §§ 249, 253 II BGB, § 11 S. 2 StVG; für die Beklagte zu 1) gilt dies iVm § 115 VVG. Der Tatbestand des § 18 StVG ist erfüllt. Dem Beklagten zu 2) gelingt der Entlastungsbeweis nach § 18 I 2 StVG nicht. Zur Frage der Vermeidbarkeit für den Beklagten zu 2) hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich diese immer ergibt, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die Klägerin mit dem Überqueren der B.-…straße begonnen hat. Der Beklagte zu 2) hätte – nach den Ausführungen des Sachverständigen – die Überquerungsabsicht der Klägerin entweder schon wahrnehmen können, als er sich noch in der P-…straße befand. Selbst wenn der Einfahrvorgang des Beklagten bereits begonnen hatte, bevor die Klägerin auf die Fahrbahn trat, so wäre für den Beklagten zu 2) jedenfalls ein Anhalten auf der Bahnhofstraße noch unproblematisch möglich gewesen. Der Sachverständige ist am Amtsgericht Straubing aus zahlreichen Verfahren als kompetent bekannt. Seine Ausführungen zur Vermeidbarkeitsfrage für den Beklagten zu 2) waren in sich widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar. Sie sind daher der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Es folgt, dass dem Beklagten zu 2) die Exkulpation nicht gelingt. Denn er hätte entweder seinen eigenen Abbiegevorgang zurückstellen bzw. noch auf der B.-…straße anhalten müssen, um die Klägerin passieren zu lassen.

II. Die Beklagten sind daher – nach dem Rechtsgedanken des § 840 BGB als Gesamtschuldner – zum Ersatz des der Klägerin aus dem Unfall entstandenen Schadens verpflichtet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, stellt auch der Strafzettel einen kausalen Folgeschaden dar. Die Klägerin hatte zunächst ein Parkticket gelöst, konnte ihr Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit infolge ihrer stationären Behandlung aber nicht entfernen. Ohne den Unfall wäre das Fahrzeug aller Voraussicht nach entfernt und kein Strafzettel verhängt worden. Der Strafzettel ist daher eine adäquate und vom Schutzzweck des § 18 StVG umfasste Folge des streitgegenständlichen Unfalls. Seine Ersatzfähigkeit ergibt sich aus § 249 I BGB.

III. Nach § 11 S. 2 StVG (inhaltsgleich zu § 253 II BGB) kann die Klägerin wegen ihres Nichtvermögensschadens auch eine billige Entschädigung in Geld fordern. Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, eine besondere Bedeutung zu. Als Hilfsmittel iRv § 287 ZPO können Schmerzensgeldtabellen herangezogen werden, wobei allerdings bei älteren Entscheidungen die inzwischen eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen ist. Als relevante Faktoren erscheinen dem Gericht hier die Schwere der Verletzungen (gebrochener Arm, Kopfplatzwunde), die Dauer der Behandlungsmaßnahmen (insbesondere Gips) und die damit die für die Klägerin als Rechtshänderin verbundenen erheblichen Einschränkungen im Alltag sowie die verbliebende Gesichtsnarbe. Ein weiterer Bemessungsfaktor im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs ist grds auch ein Mitverschulden des Geschädigten (OLG München NJW-RR 2007, 746). Da § 253 II BGB eine Ausnahmeregelung zu Abs. 1 darstellt, wird das Mitverschulden entgegen der sonst üblichen Systematik hier bereits im Rahmen der Bemessungsfaktoren berücksichtigt (BGH VersR 1970, 624 f.). Eine Quotelung, die für den materiellen Schaden vorgenommen wurde, kann nicht auf das Schmerzensgeld mit seinen anderen Bemessungsfaktoren übertragen werden. Erforderlich für eine Berücksichtigung eines Mitverschuldens ist jedoch auch im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs, dass der Schädiger darlegt und ggf beweist, dass ein Mitverschulden der Geschädigten vorliegt und dieses auch mit kausal für den Unfall geworden ist. Dieser Nachweis gelingt den Beklagten nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht. Aufgrund der informatorischen Anhörung der Klägerin sowie der in der beigezogenen Ermittlungsakte enthaltenen Zeugenaussagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bereits die Fahrbahnmitte oder auch schon die gegenüberliegende Fahrbahnhälfte erreicht hatte, als es zum Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug kam. Die Einlassung des Beklagten, die Kollision habe sich „schon eher rechts“ ereignet, ist wenig überzeugend, zumal sie in Widerspruch zu den Angaben der anderen Beteiligten zur Kollisionsposition steht. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich eine Kollisionsposition in der Fahrbahnmitte oder gar links von ihr gut mit einem harmonischen Einfahrbogen nach links aus einer – von dem Beklagten zu 2) selbst vorgetragenen – linksorientiert eingeordneten Ausfahrposition aus der P-…straße in Deckung bringen lassen würde. Auch diese Ausführungen waren für das Gericht stringent und nachvollziehbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es nicht beweisbar, dass die Klägerin noch nicht die Fahrbahn betreten hatte, als der Beklagte seine Einfahrt in die ihm übergeordnete B.-…straße begann. Im Gegenteil sei es möglich – und bei Annahme einer Kollisionsposition links der Mitte sogar zunehmend wahrscheinlich – dass die Klägerin die B-…straße bereits zu überqueren begonnen hatte, als sie die Ausfahrtabsicht des Beklagten zu 2) noch gar nicht erkennen konnte. In diesem Fall durfte sich die Klägerin aber – und musste es sogar – alsbald nach dem Betreten der B.-…straße mit ihrer Bückrichtung eher nach rechts orientieren, um sich auf den von dort nahenden Gegenverkehr zu konzentrieren (Sa NJW 2010, 2525). Wenn ein Fußgänger an einer Kreuzung die Fahrbahn bis zur Mitte überquert hat, darf es sich darauf verlassen, dass er nicht von links angefahren wird (BGH VRS 34, 18; Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 25 StVO Rz. 33). Ein Mitverschulden der Klägerin hatte deshalb als Bemessungsfaktor außer Ansatz zu bleiben, da ein Überquerungsbeginn der Klägerin erst nach der Einfahrt des Beklagten in die bevorrechtigte B.-…straße nicht nachweisbar und aus Sicht des Gerichts sogar eher unwahrscheinlich ist. Unter Heranziehung der oben genannten Bemessungskriterien und Gerichtsentscheidungen zu vergleichbaren Fallgestaltungen – insbesondere der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 24.4.1987 14 O 117/86 und der des LG Paderborn VersR 1985, 1170 (bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Alters dieser Entscheidungen von über 20 Jahren) – erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von 4000 Euro als angemessen.

IV. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beträge ergibt sich eine noch offene Restforderung in der zugesprochenen Höhe. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286, 288 BGB, war aber wegen des Rechtsgedankens des § 187 I BGB erst ab dem auf den 16.9.2013 folgenden Tag zuzusprechen.

V. Die angefallenen außergerichtlichen Rechtsvertretungskosten stellen einen kausalen Folgeschaden des Unfalls dar und sich als solcher ersatzfähig.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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