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Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts des Leasingnehmers

OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 93/14 – Urteil vom 27.09.2016

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Mai 2014 – 8 O 204/11 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.614,65 € nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 32% und der Beklagte 68% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz haben die Klägerin 30% und der Beklagte 70% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg.

1. Zunächst ist jedoch der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sie die Rechtsauffassung vertritt, dass bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Restwertabrechnung nicht stattfindet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00 -, juris, Rn. 23, vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03 -, juris, Rn. 19 und vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12 -, juris, Rn. 24), Verwertungsrisiko und Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen und dieser nicht verpflichtet ist, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12 -, juris, Rn. 14).

Da diese vertragliche Risikoverteilung auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden muss, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 21), spricht alles dafür, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung enthaltene, nur bei vorzeitiger – nicht hingegen bei regulärer – Vertragsbeendigung einen Restwertausgleich vorsehende Klauseln entweder gemäß § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 18; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Juni 2003 – 15 U 29/03 -, juris, Rn. 5) oder aber jedenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 17; OLG Oldenburg, a.a.O.) – und die Klausel „XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des hier zu beurteilenden Leasingvertrages [Anlage K 1] dieses Schicksal teilt.

2. a) Allerdings hat der Beklagte jedenfalls mit Schriftsatz vom 4. August 2016 deutlich gemacht, dass er den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos nach Abschnitt XIV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigten Leasingvertrag [Anlage K 1] nach der – unwirksamen – Klausel XV

„XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6

1. Wurde der Leasingvertrag gemäß Abschnitt XIV gekündigt, so hat der Leasinggeber folgende Rechte

  • Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges sofort nach Vertragsende
  • Anspruch auf Leasingentgelt bis zur Rückgabe des Fahrzeuges unter Berücksichtigung von Ziffer 5 beim Service-Leasing
  • Anspruch auf den Abrechnungswert

Der Abrechnungswert ergibt sich aus der Summe der vom Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingraten (ohne die auf etwaige Servicekomponenten entfallenden Ratenanteile) zuzüglich des vertraglich vereinbarten Restwertes. Ersparte Finanzierungskosten werden hierbei berücksichtigt und kommen dem Leasingnehmer zugute, in dem die vorgeschriebenen Leasingraten und der Restwert auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung abgezinst werden.

Die Abzinsung erfolgt zu dem Zinssatz, der dem Refinanzierungssatz bei Vertragsbeginn entspricht. Abgezinst werden jeweils nur die Netto-Werte (ohne Umsatzsteuer).

2. Der Leasinggeber lässt durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Schätzwert des Fahrzeuges (Händlereinkaufswert) feststellen. Dieser Schätzwert wird zusammen mit dem Abrechnungswert dem Leasingnehmer schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung dem Leasinggeber einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb einer Woche ab Benennung das Fahrzeug zu einem über dem Schätzwert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis abnimmt und bezahlt. Dem Leasinggeber bleibt es unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern. Der Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) wird nach Abzug der Kosten für die Schätzung bis zur Höhe des Abrechnungswertes angerechnet. Eine Restforderung ist mit Zugang der Abrechnung zur Zahlung fällig.

3. Nach Ablauf der Frist gem. Ziffer 2 Abs. 2 wird dem Leasingnehmer, sofern der Leasinggeber das Fahrzeug nicht unverzüglich verwerten kann, vorab die Differenz zwischen Abrechnungswert und Schätzwert vorläufig in Rechnung gestellt. Nach Verwertung des Fahrzeuges wird dem Leasingnehmer mit der endgültigen Abrechnung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abrechnungswert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös berechnet bzw. vergütet. Der Leasinggeber hat bei der Verwertung des Fahrzeuges die verkehrsübliche Sorgfalt zu beachten.

4. …

5. … .“

abgerechnet wissen will, und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Allgemeine(n) Geschäftsbedingung(en) stellte und sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sein Rechtsnachfolger nicht auf deren Unwirksamkeit berufen können (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 – VII ZR 187/96-, juris, Rn. 21 und vom 2. April 1998 – IX ZR 79/97 -, juris, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 24 U 44/01 -, juris, Rn. 82 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 306 Rn. 5).

b) Kommt es somit für die Abrechnung des Leasingvertrages auf diese Klausel an, erlangen der im Leasingvertrag [Anlage K 1] mit 6.555,00 € (23% des Kaufpreises von 28.500,00 €) vereinbarte Restwert und das dem Beklagten als Leasingnehmer eingeräumte Drittkäuferbenennungsrecht Bedeutung.

Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Verpflichtung verstieß, dem Beklagten als Leasingnehmer die Benennung eines Käufers zu ermöglichen, hat sie – vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.) – den Beklagten im Wege des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn das Fahrzeug zum Verkehrswert (Händlerverkaufspreis) veräußert worden wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. November 1998 – 8 U 3066/97 -, juris, Rn. 33 ff.; LG Halle, Urteil vom 20. September 2002 – 1 S 279/01 -, juris, Rn. 10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 2007 – 2-27 O 495/05 -, BeckRS 2007, 11849). Es ist nämlich gemäß § 287 ZPO anzunehmen, dass sich dieser Preis hätte erzielen lassen, wenn dem Beklagten Gelegenheit zur Drittkäuferbenennung gegeben worden wäre. Infolgedessen darf bei Zugrundelegung der Klausel XV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des gekündigten Leasingvertrages [Anlage K 1] nicht so abgerechnet werden, wie es die Klägerin

  • –  mit 22.371,96 €  Konkret berechnetes Erfüllungsinteresse
  • – 363,51 €  Ersparte Verwaltungskosten
  • – 8.465,00 €  Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Rückgabe
  • + 20,00 €  Rückbelastungsspesen
  • + 110,00 €  Gutachterkosten
  •   + 901,54 €  Rückständige Bruttoleasingraten

14.574,99 €

– auf den Seiten 6 und 7 ihres Schriftsatzes vom 6. September 2013 – fiktiv – getan hat. Vielmehr ist, nachdem der Sachverständige Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) K in seinem vom Landgericht beauftragten Gutachten vom 3. Mai 2012 (Netto-)Händlerverkaufswerte von 13.650,00 € (Audatex/Schwacke-System) und 16.680,67 € (DAT-System) ermittelt hat, der Mittelwert dieser Werte 15.165,34 € beträgt (zur Mittelwertbildung vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 7 O 54/06 -, juris, Rn. 48) und hiervon noch ein Instandsetzungsaufwand von 1.740,00 € in Abzug zu bringen ist (vgl. Seite 8 des vorgenannten Sachverständigengutachtens), statt eines Fahrzeugwerts von 8.465,00 € ein Betrag von 13.425,34 € (15.165,34 € – 1.740,00 €) zugunsten des Beklagten in Ansatz (Abzug) zu bringen, so dass die Klägerin vom Beklagten in der Hauptsache lediglich die Zahlung von 22.371,96 €

  • Konkret berechnetes Erfüllungsinteresse – 363,51 €
  • Ersparte Verwaltungskosten – 13.425,34 €
  • Verkehrswert/Händlerverkaufswert + 20,00 €
  • Rückbelastungsspesen + 110,00 €
  • Gutachterkosten  + 901,54 €
  • Rückständige Bruttoleasingraten 9.614,65 €

verlangen kann.

Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Bemessung des Verkehrswerts/Händlerverkaufswerts ausschließlich die Berechnung nach dem Audatex/Schwacke-System maßgeblich sei und deswegen allenfalls ein Händlerverkaufswert von 13.650,00 € in Ansatz gebracht werden könne, und bezieht deswegen – im Wege der Mittelwertbildung – auch die Wertermittlung des Sachverständigen nach dem DAT-System in die Schadensschätzung nach § 287 ZPO mit ein.

§ 287 ZPO ist anwendbar, weil es nicht um „Vorteilsausgleich“ geht, sondern um die Feststellung der Höhe des Schadens, der dem Beklagten durch die Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin entstanden ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass – entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 8 des vorbezeichneten Gutachtens vom 3. Mai 2012 – vom jeweiligen Netto-Fahrzeugwert ein Betrag von 1.740,00 € wegen vorhandener Fahrzeugschäden abgezogen werden muss. Normale Gebrauchsspuren haben hingegen schon im Rahmen der Mittelwertbildung Berücksichtigung gefunden, weil anzunehmen ist, dass der gebildete Mittelwert den Verkehrswert am ehesten treffen wird (vgl. Gutachten vom 3. Mai 2012, Seite 8).

Lediglich 90% des Verkehrswerts/Händlerverkaufswerts zugunsten des Beklagten in Abzug zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 30. März 2004 – I-24 U 193/03, 24 U 193/03 -, juris, Rn. 26 und vom 7. Juni 2005 – I-24 U 235/04, 24 U 235/04 -, juris, Rn. 13; LG Itzehoe, a.a.O., Rn. 47), kommt nicht in Betracht, weil nach Abschnitt XV Nr. 2 Satz 5 der „Kaufpreis“ (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug der Kosten für die Schätzung anzurechnen ist, der „Kaufpreis“ (ohne Umsatzsteuer) bei verständiger Auslegung der Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Schadensfall infolge der Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts durch den (Netto-)Händlerverkaufswert zu ersetzen ist und die Schätzkosten – mit 110,00 € („Gutachterkosten“) – in der Rechnung bereits gesondert Berücksichtigung gefunden haben.

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein höherer Verkehrswert (Händlerverkaufswert) als vorstehend unter 2 b angenommen, nicht berücksichtigt werden, in Sonderheit nicht mit dem Argument, dass dem Beklagten, wäre von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht gegen das Drittkäuferbenennungsrecht verstoßen worden, mehr Zeit geblieben wäre, noch Schäden am Fahrzeug zu beseitigen und dadurch den Verkehrswert (Händlerverkaufswert) zu erhöhen. Denn mit der fristlosen Kündigung erlosch das Besitzrecht des Beklagten (Leasingnehmer) am Fahrzeug (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. L 773). Das Fahrzeug war sofort an die Rechtsvorgängerin der Klägerin herauszugeben (Abschnitt XV Nr. 1 erster Spiegelstrich der dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Beklagte hatte kein Recht, es von der Rechtsvorgängerin der Klägerin – vorübergehend, zur Durchführung von Reparaturen – nochmals zurückzubekommen.

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Außerdem hat die verletzte Vertragsbestimmung (Abschnitt XV Nr. 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Drittkäuferbenennungsrecht) nicht den Zweck, dem Leasingnehmer Fahrzeugreparaturen zu ermöglichen. Dass der Beklagte solche nicht mehr durchführen konnte, liegt folglich außerhalb des Schutzzwecks der Vertragsbestimmung (vgl. Oetker, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 120 bis 123), weswegen die Klägerin auch aus diesem Grund insoweit nicht schadensersatzpflichtig ist.

Im Übrigen hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten im Kündigungsschreiben vom 15. Juli 2010 [Anlage K 6] für die Rückgabe des Fahrzeugs sieben Tage Zeit gegeben. Während dieser Zeit hätte der Beklagte das Fahrzeug in Ordnung bringen (lassen), zumindest jedoch entsprechende Reparaturaufträge erteilen können. Diese – ihm überobligatorisch gebotene – Gelegenheit ließ er jedoch ungenutzt.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

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