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Voraussetzungen für Hemmungswirkung eines Mahnbescheidantrags

LG Dortmund – Az.: 13 O 122/10 (Kart) – Urteil vom 22.09.2016

Das Versäumnisurteil vom 7.11.2013 wird aufrecht erhalten.

Die Klägerin zu 1) hat über die im Versäumnisurteil vom 7.11.2013 ausgesprochene Kostenentscheidung hinausgehend auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 7.11.2013 darf gegen die Klägerin zu 1) nur gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Der Streitwert wird auf 900.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin (im Urteilstenor und im Folgenden Klägerin zu 1 genannt) macht gegen die Beklagte, welche u.a. T.-Matratzen vertreibt, Schadensersatzansprüche für das Jahr 2006 geltend. Sie hält der Beklagten vor, sie kartellrechtswidrig nicht mit Waren beliefert, Boykottaufrufe gegenüber der Klägerin zu 1) erhoben und die Reputation der Klägerin zu 1) beschädigt zu haben.

Die Klägerin zu 1) wurde am 1.12.2005 durch Herrn T und T2 mit dem Ziel gegründet, Teile einer von diesen betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Klägerin zu 1) zu verlagern, u.a. den Handel mit Bettwaren im Internet. Zu diesem Zweck übernahm die Klägerin zu 1) Teile des Geschäftsbetriebs der GbR, insbesondere das Unternehmenskennzeichen „C“ (Bl. 1731 d.A.).

Das Bundeskartellamt leitete im Jahr 2011 unter dem Az. P-13/11 ein Verfahren gegen die Beklagte ein und durchsuchte deren Firmenräume (Bl. 225 d.A., Bl. 247 d.A.). Im August 2014 erließ das Bundeskartellamt einen mittlerweile rechtskräftigen Bußgeldbescheid gegen die Beklagte (vgl. Anl. K134, Bl. 1984 d.A.; von der Klägerin in Kopie vorgelegt mit Schriftsatz vom 16.9.2016, zu dem die Beklagte eine Stellungnahmefrist beantragt hat, vgl. Anl. K143).

Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch insbesondere nach §§ 1, 19, 20, 21, 33 GWB.

Die Klägerin zu 1) behauptet, die Beklagte habe mit den Marken „T.“, „Sembella“, „Dormilux“ und „Superba“ im Marktsegment der Markenmatratzen eine marktbeherrschende Stellung innegehabt. Selbst wenn man keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten annehme, habe jedenfalls eine „Spitzengruppenabhängigkeit“ im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB bestanden. Die Beklagte habe eine Belieferung der Klägerin zu 1) abgelehnt, weil die Klägerin zu 1) nicht bereit gewesen sei, die von der Beklagten vorgegebene Mindestverkaufspreise einzuhalten. Entgegen der Angaben der Beklagten habe die Klägerin zu 1) Matratzen bei der Beklagten bestellt, was u.a. durch Anl. K6 belegt werde. Alle vier Antragsteller des Mahnverfahrens seien von der Nichtbelieferung betroffen gewesen (Bl. 182 d.A.). Ein Rechtsverstoß der Beklagten stehe gem. § 33 Abs. 4 GWB bereits wegen der Bindungswirkung des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamts auch für das hiesige Verfahren fest.

Die Klägerin zu 1) sei gezwungen gewesen, Matratzen der Beklagten im Wege des sog. „Schleichbezugs“ zu deutlich höheren Preisen zu beziehen. Dies sei zudem nicht in dem von der Klägerin zu 1) gewünschten Umfang möglich gewesen.

Zudem habe die Beklagte versucht, den Bezug ihrer Matratzen durch die Klägerin zu 1) systematisch zu behindern. So sei am 2.12.2005 ein Verkaufsleiter der Beklagten bei der Klägerin zu 1) erschienen und habe gedroht, den Geschäftsführer der Klägerin zu 1) „fertig zu machen“, wenn dieser den Preis einer angebotenen Matratze nicht anheben würde (Bl. 273 d.A.).

Im Jahr 2006 sei der Klägerin zu 1) durch die Diskriminierung seitens der Beklagten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Die Klägerin zu 1) habe die eingehenden Bestellungen der von ihr angebotenen Matratzen der Beklagten im Jahr 2006 nicht vollständig ausführen können, weshalb sie zahlreiche Stornierungen habe hinnehmen müssen. Im Jahr 2006 sei ihr insoweit ein Gewinn iHv. 900.000 EUR entgangen, den sie erzielt hätte, wenn sie die Bestellungen der Kunden hätte ausführen können. Allein aus Stornierungen von Bestellungen, die die Klägerin zu 1) aufgrund der Nichtbelieferung durch die Beklagte nicht habe ausführen können, leite sich ein Schaden iHv. 984.779,35 EUR her. Darüber hinaus seien der Klägerin zu 1) handelsübliche Boni iHv. mindestens 12 % entgangen. Hinzu trete der Umstand, dass die Klägerin zu 1) Marktführer im Onlinebereich im Europäischen Wirtschaftsraum geworden wäre, wenn die Beklagte sie beliefert hätte. Die Klägerin zu 1) hätte mindestens einen Marktanteil iHv. 14 % erreicht. Sie wäre mangels Wettbewerbern „quasi automatisch“ unangefochtener Marktführer geworden (Bl. 1415 d.A.). Ihr Schaden belaufe sich für das Jahr 2006 auf jedenfalls 52,51 Mio. EUR (Bl. 1368 d.A.). Darüber hinaus sei der Klägerin zu 1) durch die Nichteröffnung von zwei stationären Geschäftslokalen in C2 ein Schaden iHv. 1,4 Mio. EUR entstanden. Auch seien weitere Schäden etwa in Form eines Imageschadens entstanden. Die Klägerin zu 1) hat die geltend gemachten Ansprüche in ein Eventualverhältnis gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1612 ff d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin zu 1), die T & T2 GbR, die P GmbH und die T3 GmbH haben am 31.12.2009 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung iHv. 900.000 EUR beantragt. Die Forderung ist mit „Schadensersatz wegen Nichtbelieferung/Kartell 2006 vom 01.01.2006 bis 31.12.2006“ bezeichnet. Wegen des Inhalts des Mahnbescheides und des gleichlautenden Antrags wird auf Bl. 1 ff d.A. Bezug genommen. Nach Gesamtwiderspruch durch die Beklagte und Abgabe des Verfahrens an das Gericht hat allein die Klägerin zu 1) das Verfahren weiter verfolgt. Die Klägerin zu 1) hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 900.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen (Bl. 40 d.A.). Mit Versäumnisurteil vom 7.11.2013 (Bl. 1687 d.A.) – zugestellt am 9.1.2014 (Bl. 1706 d.A.) – hat die Kammer die Klage abgewiesen. Sie hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 1) und den ehemaligen Klägern zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner auferlegt. Am 21.1.2014 hat die Klägerin zu 1) Einspruch eingelegt (Bl. 1711 d.A.).

Die Klägerin zu 1) beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 7.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 900.000 EUR zzgl. Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides (09-1036654-0-2) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 7.11.2013 aufrecht zu halten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin zu 1) nicht in prozessual zulässiger Weise angegeben habe, in welches Verhältnis sie die Ansprüche zueinander setzen wolle.

Die Beklagte habe keine marktbeherrschende Stellung innegehabt. Auch eine „Spitzengruppenabhängigkeit“ habe nicht bestanden. Der Vortrag der Klägerin zu 1) sei insoweit nicht hinreichend substantiiert.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der am 31.12.2009 beantragte Mahnbescheid sei nicht hinreichend individualisiert.

Die Beklagte bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadens mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerin zu 1) hierzu sei nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin zu 1) im Jahre 2006 einen Geschäftsbetrieb unterhalten habe und dass sie überhaupt einen Umsatz hätte erzielen können. Sie verweist darauf, dass die Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben seit 2010 nicht mehr tätig sei (Bl. 2229 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Voraussetzungen für Hemmungswirkung eines Mahnbescheidantrags
(Symbolfoto: Axel Bueckert/Shutterstock.com)

Der Einspruch der Klägerin zu 1) gegen das Versäumnisurteil vom 7.11.2013 ist zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht eingelegt. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1)

Die Klage ist zulässig. Jedenfalls nachdem die Klägerin zu 1) die geltend gemachten Ansprüche in ein Eventualverhältnis gestellt hat (Bl. 1612 ff d.A.), hat sie in prozessual zulässiger Weise angegeben, in welchem Verhältnis zueinander die geltend gemachten Ansprüche stehen sollen.

2)

Aufgrund der Bindungswirkung des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes von August 2014 steht ein Rechtsverstoß der Beklagten fest (§ 33 Abs. 4 GWB).

3)

Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1) sind jedoch verjährt.

a)

Die Verjährungsfrist etwaiger hier in Betracht kommender Ansprüche der Klägerin zu 1) richtet sich nach §§ 195, 199 BGB und beträgt drei Jahre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2014, VI-U (Kart) 46/13, S. 37). Da die Klägerin zu 1) im Jahr 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, insbesondere der Nichtbelieferung, und der Person der Beklagten hatte, trat Verjährung gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009, d.h. mit Ablauf des 31.12.2009 ein.

b)

Der am 31.12.2009 beim Mahngericht eingegangene Mahnbescheidsantrag hemmte die Verjährung nicht (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), weil er nicht hinreichend bestimmt und individualisiert war. (1) Er war nicht geeignet, einen vollstreckungsfähigen Titel herbeizuführen. (2) Aus ihm ist nicht hinreichend erkennbar, welcher Antragsteller Anspruchsinhaber welcher Forderung in welcher Höhe sein sollte. (3) Zudem bleibt offen, aus welchem Rechtsverhältnis (Nichtbelieferung welchen Antragstellers) die Forderung hergeleitet werden sollte.

Auch in einem Parallelrechtsstreit der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte, der u.a. abgetretene Forderungen aus dem Jahr 2005 zu Gegenstand hatte, waren die geltend gemachten Ansprüche wegen nicht hinreichender Individualisierung des Mahnbescheidsantrags mangels Erkennbarkeit des Anspruchsinhabers verjährt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 11.9.2013, 19 O 68/13, Bl. 1632 d.A., bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2014, VI-U (Kart) 46/13, Bl. 1896 d.A.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 16.6.2015, KZR 38/14, Bl. 2379 f d.A.). Zwar beruhte dies anders als hier auf einer nicht hinreichend erkennbaren Abtretung. Ebenso verhält es sich aber im Ergebnis auch im vorliegenden Rechtsstreit.

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aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall hängen von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11 -, juris, Rn. 14).

Soweit sich die Klägerin zu 1) im Klageverfahren zum Inhalt des geltend gemachten Anspruchs geäußert hat (Bl. 187 d.A.), ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn ein nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – XI ZR 312/99 -, juris; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 690 Rn. 14).

bb)

Die Angaben im Mahnbescheid sind nicht geeignet, die Gläubigerposition der Antragsteller hinreichend erkennen zu lassen und um über einen Vollstreckungsbescheid einen vollstreckungsfähigen Titel herbeizuführen.

(a)

Notwendige Voraussetzung für eine Hemmungswirkung des Mahnbescheidsantrags ist, dass der Anspruch über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 690, Rn. 14; ebenso BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11 -, juris, Rn. 14: „Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann“; ebenso BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – VII ZR 84/92 -, juris: „Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann … „). Auch die Klägerin zu 1) teilt diese Auffassung (Bl. 1755 d.A.).

(b)

Bei einer Mehrheit von Antragstellern ist in Bezug auf die geltend gemachte Forderung das jeweilige Beteiligungsverhältnis anzugeben (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 690 Rn. 9, vgl. auch LG C2, Beschluss vom 06. Juli 1976 – 81 T 234/76 -, juris, Rn. 17). Aus dem Mahnbescheidsantrag und dem darauf beruhenden Mahnbescheid ist jedoch nicht ersichtlich, ob die vier Antragsteller die Forderung als Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB, als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, gesamthänderisch als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gemeinschaftlich als Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft geltend machen. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung der Beklagten (Bl. 2271 d.A.), dass die Forderung aus dem Grunde nicht hinreichend individualisiert war, weil die Gläubigerposition im Unklaren blieb.

(c)

In einer vergleichbaren Konstellation hat das LG Detmold ausgeführt: „Sind – wie hier – in einem Teil auf Gläubigerseite mehrere Personen aufgeführt, so gehört zur erforderlichen Bestimmtheit des Titels auch, dass darin das Beteiligungsverhältnis klargestellt ist. Diesen Anforderungen genügt der von den Gläubigern erwirkte Vollstreckungsbescheid nicht. Ihm ist nicht zu entnehmen, ob den Gläubigern die titulierte Forderung als Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB, als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, gesamthänderisch als Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gemeinschaftlich als Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft zusteht. Diese Zweifel lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen, da der Vollstreckungstitel dazu keine eindeutigen Anhaltspunkte liefert. Mit Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch keine Vermutung für das Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft besteht“ (Beschluss vom 11.12.2008, 3 T 277/08). Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch hier.

(d)

Auch vorliegend ist nicht feststellbar, welche Forderungen im oben genannten Sinne der Mahnbescheidsantrag zum Gegenstand hatte. Dies ergibt sich weder aus dem Mahnbescheid noch aus den weiteren Umständen des Falles.

Der Mahnbescheidsantrag kann zunächst so verstanden werden, dass alle vier Antragsteller die streitgegenständliche Forderung als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) geltend machen wollten. In diesem Fall wären alle vier Antragsteller jeweils dazu berechtigt gewesen, die Forderung geltend zu machen; die Beklagte wäre mit der Leistung an einen der vier Antragsteller von ihren etwaigen Verpflichtungen freigeworden. Die Klägerin zu 1) hat zwischenzeitlich vorgetragen, der Anspruch sei gesamtschuldnerisch geltend gemacht worden (Bl. 187 d.A.), womit sie eine solche Gesamtgläubigerschaft zum Ausdruck gebracht hat. Eine Gesamtgläubigerschaft ist in einem Titel grundsätzlich als solche zu bezeichnen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall nach § 699 Abs. 1 Satz 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach der auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangene Vollsteckungsbescheid die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten muss (vgl. OLG München, Beschluss vom 08. Oktober 2015, 34 Wx 297/15, juris, Rn. 10, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.8.2015, 8 U 130/14, juris Rn. 93 zur Individualisierung des Anspruchs mehrerer Anspruchsteller). Dass eine Gesamtgläubigerschaft im Mahnbescheidsantrag zu bezeichnen ist, findet seine Parallele darin, dass auch eine gesamtschuldnerische Verpflichtung eines Beklagten gemäß § 427 BGB einem Mahnbescheid zu entnehmen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 – IX ZR 160/07 -, juris, Rn. 14).

Gegen eine Geltendmachung im Wege der Gesamtgläubigerschaft spricht vorliegend, dass eine Gesamtgläubigerschaft nur ausnahmsweise besteht (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 11.12.2008, 3 T 277/08; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. April 1982 – 17 U 182/81 -, juris, Rn. 38). Weder aus dem Mahnbescheid noch aus dem weiteren Vorbringen der Parteien wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte annehmen konnte, dass die vier Antragsteller die Forderung als Gesamtgläubiger geltend machen wollten. Die Beklagte konnte insbesondere nicht erkennen, ob sie durch Zahlung an einen der Anspruchsteller von der Zahlung auch an die übrigen frei würde. Dies wäre jedoch die Mindestvoraussetzung, um eine Gesamtgläubigerschaft hinreichend deutlich erkennen zu lassen.

Der Mahnbescheidsantrag kann zudem so verstanden werden, dass jeder der vier Antragsteller als Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB einen Teilbetrag in Höhe von 25 % der Forderung oder auch in einer anderen prozentualen Höhe geltend machen wollte. Doch wird auch insoweit weder aus dem Mahnbescheid noch aus dem weiteren Vorbringen der Parteien hinreichend deutlich, dass die Beklagte annehmen konnte, dass die vier Antragsteller die Forderung in dieser Weise geltend machen wollten. Die Beklagte konnte insbesondere nicht hinreichend deutlich erkennen, an welchen Antragsteller sie welchen Betrag zahlen sollte.

Weiter konnte der Mahnbescheid so verstanden werden, dass die Klägerin zu 1), wie sie es letztlich getan hat, die gesamte Forderung geltend machen wollte, während sich die Forderung der drei übrigen Antragsteller auf Null belaufen sollte. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 mitgeteilt, dass über den Schaden zu entscheiden sei, der der Klägerin zu 1) entstanden sei (Bl. 2056 d.A.). Für eine Auslegung in diesem Sinne spricht zwar, dass die Klägerin zu 1) belegt hat, bei der Beklagten bestellt zu haben. Doch in gleicher Weise könnte sich die streitgegenständliche Forderung auf die unstreitige Nichtbelieferung der übrigen Antragsteller beziehen. Dementsprechend ist auch das mit der Klage letztlich verfolgte Anliegen im Mahnbescheid nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Dies gilt umso mehr, als es auch nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) eine seit dem Jahr 2004 bestehende und später eskalierende Auseinandersetzung zwischen der Beklagten einerseits und der GbR, der Klägerin zu 1) und anderen von den Herren T und T2 geführten Handelsgesellschaften gab (Bl. 1755 d.A.). Auch dieser Vortrag spricht dagegen, dass die Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit erkennen konnte, dass nur die Klägerin zu 1) einen Anspruch geltend machen wollte. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem, dass es vier Antragsteller gegeben hat. Wenn nur die Klägerin zu 1) einen Anspruch hätte geltend machen wollen, hätte es nahegelegen, dass nur sie einen Mahnbescheid beantragt. Auch der außergerichtliche Schriftverkehr vor Erlass des Mahnbescheides deutet nicht darauf hin, dass allein Ansprüche der Klägerin zu 1) im Raum standen. So trat im Schreiben vom 31.1.2006 (Bl. 1999, 2199 d.A.) neben der Klägerin zu 1) auch die T + T2 GbR, also die Antragstellerin zu 2) des Mahnbescheides, gegenüber der Beklagten nach außen in Erscheinung und forderte sie zur Beendigung von Diskriminierung auf. Es gibt keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte, aus denen die Beklagte hätte schließen können, dass der Mahnbescheid, der sich auf das Jahr 2006 bezieht, keine Ansprüche der T + T2 GbR zum Gegenstand haben sollte. Zudem traten nicht alle vier Antragsteller in dem außergerichtlichen Schreiben in Erscheinung.

Mit Schriftsatz vom 16.9.2016 hat die Klägerin zu 1) zudem vorgetragen, dass die P GmbH Bestellungen aufgegeben habe; die Beklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) die Belieferung der P GmbH eingestellt und darauf hingewirkt, dass die P GmbH im Jahr 2006 aus dem Einkaufsverband MZE ausgeschlossen wurde. Dementsprechend wäre auf Basis dieses Vortrags die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, dass die P GmbH Ansprüche im Mahnbescheid geltend machen wollte. Nach den vorangegangenen kommt es hierauf jedoch nicht streitentscheidend an.

Schließlich erhob nach dem mit Schriftsatz der Klägerin zu 1) vom 16.9.2016 zur Akte gereichten Schreiben vom 31.10.2005 auch die C3 GbR Beschwerde gegen die Beklagte wegen Nichtausführung von Bestellungen (Anlage K 145). Dies eröffnet eventuell die weitere Möglichkeit, dass einer der Antragsteller des Mahnbescheides wie im Parallelverfahren ggf. Ansprüche der C3 GbR aus abgetretenem Recht geltend machen wollte. Nach den vorangegangenen kommt es hierauf jedoch ebenfalls nicht streitentscheidend an.

Da durch Auslegung nicht erkennbar ist, von wem die Beklagte in welcher Höhe in Anspruch genommen werden sollte, ist der Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend individualisiert. Das OLG Düsseldorf hat im Parallelverfahren ausgeführt: „Aus dem Mahnbescheid muss … für den Antragsgegner deutlich zum Ausdruck kommen, von wem er in Anspruch genommen wird“ (Teilurteil vom 25.6.2014, VI-U (Kart) 46/13, S. 37 (Bl. 2122 d.A.). Dies ist hier nicht der Fall.

Hinzu tritt der Umstand, dass die Klägerin zu 1) nicht plausibel erläutert hat, weshalb ursprünglich vier Antragsteller im Mahnbescheid aufgeführt waren, letztlich aber nur die Klägerin zu 1) die Ansprüche weiterverfolgt hat (vgl. Bl. 187 d.A.). Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die Angabe von vier Antragstellern im Mahnbescheidsantrag keinen Sinn hatte. Der fehlende Sinn war für die Beklagte jedoch ebenfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar. Sie war nicht dazu verpflichtet, einem Mahnbescheid einen für die Klägerin zu 1) günstigen Sinn beizumessen, den er nicht hat.

bb)

Nach dem vorangegangenen ist der Mahnbescheid bereits aus dem Grunde nicht hinreichend individualisiert, weil die Angaben in ihm nicht geeignet sind, um die Gläubigerposition erkennen zu lassen und um über einen Vollstreckungsbescheid einen vollstreckungsfähigen Titel herbeizuführen. Der Mahnbescheidsantrag ist auch aus dem weiteren Grunde nicht hinreichend individualisiert, weil nicht erkennbar ist, um wessen Nichtbelieferung es ging, so dass der Streitgegenstand, der dem Mahnbescheid zugrundeliegt, nicht bestimmt ist. Insoweit gelten die oben genannten Argumente sinngemäß, auf wenn der dogmatische Ansatzpunkt ein anderer ist (fehlende Vollstreckbarkeit einerseits, fehlende Erkennbarkeit des Streitgegenstand andererseits).

Werden mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, müssen die Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein; eine zusammenfassende zeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßige Aufteilung und Zuordnung der Gesamtsumme genügt nicht. Nur so wird gewährleistet, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände, über die zu entscheiden ist, bestimmt sind und der Umfang der materiellen Rechtskraft feststeht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – XI ZR 312/99 -, juris, Rn. 22). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, müssen dementsprechend alle Forderungen individualisiert werden (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 690 Rn. 14; vgl. LG C2, Urteil vom 22. Juni 2001, 64 S 18/01; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.8.2015, 8 U 130/14, Rn. 93, juris).

Die Klägerin zu 1) macht mit der Klage, wie sie nachträglich und damit verfristet (s.o.) klargestellt hat, Schadensersatzansprüche wegen Nichtbelieferung der Klägerin zu 1) geltend. In gleicher Weise hätte sich der Mahnbescheid aber auch auf eine Nichtbelieferung der übrigen Antragsteller beziehen können, da diese unstreitig nicht beliefert wurden (s.o.). Auch die Klägerin zu 1) hat vorgetragen, sämtliche Anspruchsteller seien von der Nichtbelieferung betroffen gewesen (Bl. 187 d.A.). Um wessen Nichtbelieferung es in dem Mahnbescheid geht, ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen.

Soweit sich die Klägerin zu 1) darauf beruft, der Mahnbescheid müsse im Lichte der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten einerseits und der Klägerin zu 1), der GbR und anderen Handelsgesellschaften andererseits gesehen werden (Bl. 1755 d.A.), trifft dies zwar zu. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstands ist nicht erkennbar, wem die Ansprüche zustehen sollen und um welche Nichtbelieferung es ging. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es auch nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) eine seit dem Jahr 2004 bestehende und später eskalierende Auseinandersetzung zwischen der Beklagten einerseits und der GbR, der Klägerin zu 1) und anderen von den Herren T und T2 geführten Handelsgesellschaften gab (s.o.; Bl. 1755 d.A.). Dass es im Mahnbescheid um nicht Nichtbelieferung der Klägerin zu 1), nicht aber um die Nichtbelieferung der übrigen Antragsteller ging, lässt sich daraus nicht ersehen.

Zudem hat das OLG Düsseldorf im Parallelverfahren ausgeführt: „Bei verständiger Würdigung aller Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte umgehend nach Zustellung des Mahnbescheides in der Lage war, einzuordnen, welche dieser Schwestergesellschaften … am Markt teilgenommen hatten und daher als potentielle Gläubiger … in Betracht kamen“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2014, VI-U (Kart) 46/13, S. 38). Dies ist nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf bereits in dem Zweipersonenverhältnis bei einer Abtretung zu berücksichtigen. Ebenso muss dies bei einem ein Vierpersonenverhältnis bei vier Anspruchstellern im Mahnbescheid Berücksichtigung finden.

cc)

Dass der Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend individualisiert war, zeigt sich auch daran, dass die Beklagte den Gegenstand des Mahnbescheids nicht ohne Nachfrage hätte erkennen können. Die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderte Anspruchsbezeichnung bezweckt, dem Schuldner den Grund seiner behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und unnötige Widersprüche vermieden werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 – IX ZR 160/07 -, juris, Rn. 12). Dieser Zweck wurde mit dem Mahnbescheid nicht erreicht.

dd)

Offen bleiben kann, ob der Mahnbescheidsantrag aus weiteren Gründen keine Hemmung der Verjährung zur Folge hat. Gem. § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind bei Antragstellung die gesetzlichen Vertreter der Parteien zu bezeichnen. In dem Mahnbescheidsantrag wurden gleichwohl keine Angaben zu den Vertretungsverhältnissen auf Antragstellerseite gemacht (S. 5 des Aktenausdrucks des Mahngerichts). Mit Schreiben vom 12.1.2010 teilte das Mahngericht mit, dass die Angabe des Vertretungsverhältnisses fehle. Doch besserten die Antragsteller insoweit zunächst nicht nach. Mit Schreiben vom 17.2.2010 wies das Mahngericht erneut darauf hin, dass die Angabe des Vertretungsverhältnisses fehle. Erst am 2.3.2010 wurde der Mahnbescheid mit den geänderten Angaben zum Vertretungsverhältnis erlassen. Offen bleiben kann, ob diese zweimalige Nachbesserung desselben Punktes, die zu einer Verzögerung der Zustellung des Bahnbescheides geführt hat, die Hemmungswirkung des Mahnbescheides entfallen lässt und zur Verjährung führt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 307/98 -, juris, Rn. 17; vgl. auch die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO, Bl. 1754 d.A.).

c)

Soweit nach Ablauf der Verjährungsfrist das Bundeskartellamt im Jahr 2011 gegen die Beklagte ein Verfahren eingeleitet hat (vgl. Bl. 222 d.A.), ändert dies nichts am Eintritt der Verjährung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2014, VI-U (Kart) 46/13, S. 39).

d)

Soweit sich die Klägerin zu 1) auf andere Umstände als diejenigen wegen Nichtbelieferung/Kartell beruft, etwa wegen Zerstörung der Reputation (Bl. 1370 d.A.), sind die Ansprüche zudem unabhängig von der Frage der Individualisierung des Mahnbescheides verjährt. Denn die Klägerin zu 1) hat insoweit einen neuen Streitgegenstand nach Ablauf der Verjährung eingeführt. Gleiches gilt für etwaig geltend gemachte Ansprüche für Dezember 2005 (vgl. Bl. 1611 d.A.).

e)

Die von der Klägerin zu 1) beantragt Akteneinsicht beim Bundeskartellamt war nicht erforderlich, weil es nach dem vorangegangenen auf das Bestehen des Anspruchs nicht ankommt. Zudem hat die Klägerin den Antrag nach Vorlage des Bußgeldbescheides im Schriftsatz vom 16.9.2016 nicht aufrecht erhalten.

f)

Auf die Schriftsätze der Parteien vom 16.9.2016 und vom 19.9.2016 kommt es nach dem vorangegangenen nicht in entscheidungserheblicher Weise an, so dass den Parteien hierzu jeweils keine Stellungnahmefrist einzuräumen war.

4)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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