Skip to content

Vermieter von E-Rollern – Haftung beim Sturz eines Fußgängers über abgestellte E-Roller

E-Roller-Vermieter Haftung: Sturz eines Fußgängers über abgestellte Roller

Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass die Vermieter von E-Rollern nicht für den Sturz eines blinden Fußgängers haftbar sind, der über im öffentlichen Raum abgestellte E-Roller gestolpert war. Die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wurde zurückgewiesen, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten festgestellt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 15/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung abgewiesen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen.
  2. Keine Haftung der Vermieter: Das Gericht stellte keine Haftung der Vermieter von E-Rollern für den Sturz des Klägers fest.
  3. Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Es wurde keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten angenommen.
  4. Ordnungsgemäßes Aufstellen der E-Roller: Die Art und Weise des Aufstellens der E-Roller entsprach den Bestimmungen und war ordnungsgemäß.
  5. Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung: Die Beklagten hatten nach Auffassung des Gerichts die Belange von Menschen mit Behinderung hinreichend berücksichtigt.
  6. Alternative Aufstellweise: Das Gericht fand, dass eine alternative Aufstellweise der E-Roller (parallel zur Hauswand) den Sturz nicht zwingend verhindert hätte.
  7. Keine Gefährdungshaftung: Eine Gefährdungshaftung für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Roller wurde verneint.
  8. Mitverschulden des Klägers: Das Gericht erwog ein mögliches Mitverschulden des Klägers, da er versuchte, über das Hindernis zu steigen anstatt es zu umgehen.

Haftungsfragen bei Unfällen mit E-Rollern

e scooter Haftung
(Symbolfoto: FooTToo /Shutterstock.com)

In einer zunehmend mobilen Gesellschaft, in der E-Roller eine immer größere Rolle im städtischen Verkehr einnehmen, rücken rechtliche Fragen rund um die Haftung bei Unfällen in den Vordergrund. Insbesondere dann, wenn es um Zwischenfälle mit Fußgängern geht, entstehen komplexe juristische Diskussionen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Verantwortung der Vermieter dieser modernen Fortbewegungsmittel. Sie müssen gewährleisten, dass ihre Fahrzeuge keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, insbesondere in Hinblick auf schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger.

Die rechtlichen Herausforderungen, die sich aus solchen Unfallereignissen ergeben, sind vielschichtig. Es stellt sich die Frage, inwieweit Vermieter von E-Rollern für Unfälle haftbar gemacht werden können, die durch das Abstellen ihrer Fahrzeuge im öffentlichen Raum entstehen. Dies berührt sowohl die Aspekte der Verkehrssicherungspflicht als auch der individuellen Sorgfaltspflichten der Nutzer. Derartige Fälle führen nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen die Abwägung der Verantwortlichkeiten und die Klärung der Haftungsfragen im Mittelpunkt stehen.

Unfall mit E-Rollern: Der Fall des blinden Fußgängers

Am 28. Juli 2020 ereignete sich in …, ein Unfall, der in der Rechtsprechung für Aufsehen sorgte. Ein blinder Fußgänger, der sich mit einem Langstock orientierte, stürzte über zwei E-Roller, die von der Beklagten zu 1) vermietet und auf dem Gehweg abgestellt worden waren. Dieser Sturz führte zu einem Oberschenkelhalsbruch des Klägers, welcher operativ behandelt werden musste. Die E-Roller waren Teil eines free-floating-Modells ohne festen Standort, betrieben von der Beklagten zu 1), deren Mitarbeiter, hier als „Hunter“ bezeichnet, für das Aufstellen der Roller verantwortlich waren.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen

Das Oberlandesgericht Bremen entschied am 15.11.2023 (Az.: 1 U 15/23) über den Fall. Die Berufung des Klägers gegen ein früheres Urteil des Landgerichts wurde abgewiesen. Das Landgericht hatte bereits entschieden, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte vorliege. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Sichtweise und lehnte damit die Haftungsansprüche des Klägers ab. Interessant ist, dass das Gericht dabei auf verschiedene Aspekte einging, darunter die Art des Abstellens der E-Roller und die Einhaltung der Sondernutzungserlaubnis (SNE 2019).

Rechtliche Bewertung der Verkehrssicherungspflicht

In seiner Urteilsbegründung erörterte das Gericht, ob und inwiefern eine Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten bestand. Es wurde festgestellt, dass die Art und Weise, wie die E-Roller abgestellt wurden, den Vorgaben der SNE 2019 entsprach. Dies beinhaltete eine Restgehwegbreite von mehr als 1,50 m, was deutlich über dem Mindestmaß lag. Das Gericht führte weiter aus, dass die Aufstellung der E-Roller quer zum Gehweg keine Verletzung der SNE 2019 oder allgemeiner zivilrechtlicher Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten darstelle. Besonders hervorgehoben wurde, dass die Beklagte bei der Aufstellung der Roller die Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt hatte, was dem Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht.

Haftungsfragen und die Zukunft der E-Roller

Das Gericht ging auch auf die Frage der Haftung ein und stellte fest, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht feststellbar sei. Es wurde erörtert, dass die Gefährdungshaftung für E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen sei. Dieser Aspekt ist insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung von E-Rollern im Straßenverkehr und der damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen interessant.

Der Fall des blinden Fußgängers und die damit verbundene rechtliche Auseinandersetzung werfen wichtige Fragen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht, der Haftung bei Unfällen mit E-Rollern und der Integration solcher modernen Transportmittel in den öffentlichen Raum auf. Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen setzt damit nicht nur einen rechtlichen, sondern auch einen gesellschaftlichen Akzent in der Diskussion um Mobilität, Sicherheit und Inklusion.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was umfasst die Verkehrssicherungspflicht von Vermietern bei der Aufstellung von E-Rollern im öffentlichen Raum?

Die Verkehrssicherungspflicht von Vermietern bei der Aufstellung von E-Rollern im öffentlichen Raum in Deutschland umfasst verschiedene Aspekte, darunter Haftung, Voraussetzungen, Maßnahmen und Rechtsprechung.

Haftung

Die Haftung von Vermietern von E-Rollern ist nicht absolut. Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass ein E-Roller-Verleih nicht grundsätzlich für Unfälle haftet, die durch auf Gehwegen platzierte E-Scooter verursacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Verleiher alle behördlichen Auflagen seiner Sondernutzungserlaubnis erfüllt hat.

Voraussetzungen

E-Roller sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6km/h und 20km/h. Sie fallen daher aus der Gefährdungshaftung gemäß § 8 StVG heraus. E-Roller dürfen auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen unterwegs sein. Ist davon keiner vorhanden, dürfen E-Scooter-Fahrer auf der Straße fahren. Auf dem Gehweg sind sie hingegen verboten, es sei denn, das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt es ausdrücklich.

Maßnahmen

Vermieter von E-Rollern sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden zu ergreifen. Sie müssen jedoch nicht jede mögliche Gefahr ausschließen. Der Mieter ist verpflichtet, den E-Roller pfleglich und schonend zu behandeln, sich an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten und durch die Nutzung des E-Rollers keine Rechte und Rechtsgüter Dritter zu gefährden.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung in Deutschland hat festgestellt, dass Vermieter von E-Rollern nicht grundsätzlich für Unfälle haften, die durch auf Gehwegen platzierte E-Scooter verursacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Verleiher alle behördlichen Auflagen seiner Sondernutzungserlaubnis erfüllt hat. In einem konkreten Fall wies das OLG Bremen die Klage eines blinden Fußgängers ab, der über zwei quer auf dem Gehweg stehende E-Scooter gestürzt war und Schmerzensgeld verlangte.

Wie wirken sich Sondernutzungserlaubnisse auf die Haftung im Falle von Unfällen mit E-Rollern aus?

Sondernutzungserlaubnisse sind Genehmigungen, die von den Behörden erteilt werden und es Unternehmen erlauben, öffentliche Flächen für spezielle Zwecke zu nutzen, die über den allgemeinen Gebrauch hinausgehen. Im Kontext von E-Rollern ermöglichen sie es den Vermietungsunternehmen, ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Gehwegen abzustellen.

Die Haftung im Falle von Unfällen mit E-Rollern kann von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der Einhaltung der Bedingungen der Sondernutzungserlaubnis durch den Vermieter. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen hat entschieden, dass ein E-Roller-Verleih nicht grundsätzlich für Unfälle haftet, die durch auf Gehwegen platzierte E-Scooter verursacht werden, insbesondere wenn der Verleiher alle behördlichen Auflagen seiner Sondernutzungserlaubnis erfüllt hat.

In diesem speziellen Fall hatte der Vermieter die Vorgaben der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis eingehalten. Die Richter stellten klar, dass E-Roller-Vermieter zwar verpflichtet sind, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden zu ergreifen, jedoch nicht jede mögliche Gefahr ausschließen müssen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Es ist auch zu erwähnen, dass die Haftung für Unfälle mit E-Rollern durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt wird. Nach § 7 StVG besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Halter eines Kraftfahrzeugs. Allerdings greift diese Regelung nicht, wenn das Kraftfahrzeug auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann, was auf E-Roller zutrifft.

Einige Städte haben zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit zu erhöhen und die Haftungsfragen zu klären. In Bremen zum Beispiel müssen E-Scooter-Anbieter einen Fonds einrichten, der im Fall von Unfällen von mobilitätseingeschränkten Personen durch verkehrswidrig abgestellte E-Roller eine Unterstützung bereitstellen soll.

Die Haftung im Falle von Unfällen mit E-Rollern ist also eine komplexe Angelegenheit, die von verschiedenen Faktoren abhängt, einschließlich der spezifischen Umstände des Unfalls und der Einhaltung der Bedingungen der Sondernutzungserlaubnis durch den Vermieter.

Welche Rolle spielt das Mitverschulden des Geschädigten bei Unfällen mit E-Rollern in Bezug auf die Haftungsverteilung?

Das Mitverschulden des Geschädigten bei Unfällen mit E-Rollern kann einen erheblichen Einfluss auf die Haftungsverteilung haben. In Deutschland ist die Haftung bei Unfällen grundsätzlich durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt.

E-Scooter sind nach § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Kraftfahrzeuge. Sie haben einen elektrischen Antrieb und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h. Allerdings greift für E-Scooter nicht die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 7 StVG, die normalerweise für Kraftfahrzeuge gilt. Dies liegt daran, dass E-Scooter nach § 8 StVG von dieser Regelung ausgenommen sind, da sie auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren können.

Wenn ein Unfall mit einem E-Scooter passiert, haftet der Fahrer des E-Scooters für alle von ihm verursachten Schäden. Dies gilt auch dann, wenn er den Unfall nicht allein verursacht hat. Die Haftung basiert auf der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz.

Das Mitverschulden des Geschädigten kann dabei eine Rolle spielen. Wenn zum Beispiel ein Fußgänger plötzlich die Straße überquert und dabei den E-Scooter-Fahrer übersieht, kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden. Eine Abwägung des Mitverschuldens ist nach § 254 BGB möglich.

Es ist zu erwähnen, dass es keine gesetzliche Helmpflicht für E-Scooter-Fahrer gibt. Daher dürfte das Fahren ohne Helm nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein nicht als Mitverschulden angesehen werden.

Bei der Klärung der Schuldfrage bei einem Unfall mit einem E-Scooter ist es oft nicht einfach. In jedem Fall sollten die Beteiligten sofort die Polizei rufen und den Unfallhergang dokumentieren.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 U 15/23 – Urteil vom 15.11.2023

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 16.03.2022, Az. 6 O 687/21 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.03.2023, Az.: 6 O 697/21, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf EUR 22.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 28.07.2020 in … in Anspruch. Der Kläger ist blind und benutzt als Fußgänger im Straßenverkehr zur Orientierung einen Langstock. Die Beklagte zu 1) vermietet gewerblich E-Roller im sog. free-floating-Modell, d.h. ohne festen Standort der E-Roller. Der Beklagte zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) als „Market Operations Manager“ für die Standorte … zuständig. Die Beklagte zu 3) übernimmt das operative Geschäft in … und stellt mittels sog. „Hunter“ die E-Roller der Beklagten zu 1) in … auf.

Das Ordnungsamt … erteilte der Beklagten zu 1) am 26.11.2019 eine Sondernutzungserlaubnis (nachfolgend: SNE 2019) zur Einbringung von bis zu 500 E-Rollern im öffentlichen Straßenraum der Stadtgemeinde …, die bis zum 30.04.2021 Geltung hatte. In den Nebenbestimmungen unter Ziff. 3 (Aufstellen der Fahrzeuge) und Ziff. 6 (Reaktionszeiten) heißt es u.a.:

„3a) Bei der Auswahl der Standorte sowie bei Aufstellen der Fahrzeuge hat die Erlaubnisinhaberin die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Belange von Senioren, Kindern und Menschen mit Behinderung sind dabei besonders zu berücksichtigen.

3b) Werden die Fahrzeuge durch die Erlaubnisinhaberin aufgestellt oder umverteilt, muss am neuen Standort eine Restgehwegbreite von 1,50 m verbleiben; das Aufstellen von Fahrzeugen an öffentlichen Fahrradabstellanlagen bzw. Radständern ist untersagt.

3c) Das Aufstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Raum ist bei Umverteilungsmaßnahmen durch die Erlaubnisinhaberin auf maximal vier Fahrzeuge pro Standort zu begrenzen. Standorte müssen einen Abstand von mindestens 50 m voneinander haben.

6a) Fahrzeuge müssen binnen 24 Stunden nach Meldung um mindestens 50m umgestellt, entfernt, oder in einen betriebs- bzw. fahrbereiten Zustand versetzt werden, wenn aa) Fußwege, (…) blockiert werden. Fußwege gelten als blockiert, wenn die Restgehwegbreite von 1,50m unterschritten wird.“

Am 28.07.2020 verunfallte der Kläger, indem er über zwei auf dem Gehweg befindliche E-Roller der Beklagten zu 1) stürzte. Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Oberschenkelhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Der Gehweg ist an der Unfallstelle 5,50 m breit. Die beiden Roller wiesen jeweils eine Länge von 1,15 m auf. Ausweislich eines zur Akte gereichten Lichtbildes von der Unfallstelle (Anlage K2), standen oder lagen die beide E-Roller jeweils im 90 Grad Winkel zur Hauswand parallel nebeneinander, wobei die Lenker jeweils hin zum Gehweg zeigten.

Der Kläger hat vor dem Landgericht behauptet, er sei in einem gemäßigten Gehtempo und sich im Pendelgang mit seinem weißen Langstock an der „inneren Leitlinie“ entlang der Hauswand orientierend, auf dem Gehweg gelaufen und habe dabei mit dem Langstock den ersten Roller noch als Hindernis wahrgenommen. Beim Übersteigen des ersten E-Rollers sei er sodann auf den zweiten Roller getreten, den er nicht erkannt habe, und dabei gestolpert und infolgedessen schwer gestürzt. Die einzige – reflexhafte – Möglichkeit, einen Sturz zu vermeiden, sei es gewesen, einen Ausfallschritt zu machen und sich abzufangen. Beim Abfangen sei er über das Trittbrett des zweiten Rollers gestürzt. Es sei dem Kläger nicht möglich gewesen, nach Erkennen des ersten Rollers um diesen Roller herumzugehen, weil nach dem Erkennen des ersten Rollers und dem Berühren des Trittbretts mit dem Fuß keine hinreichende Reaktionszeit mehr zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, dass es sich nicht nur um einen, sondern um zwei Roller gehandelt habe. Die Roller würden sich ihrer Form nach von nahezu allen anderen Hindernissen im Straßenverkehr dadurch unterscheiden, dass sie so flach seien. Andere Hindernisse seien oft brusthoch, so dass diesen weniger eine Stolpergefahr innewohne. Der Kläger meint, die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu 1) ergebe sich aus dem Inverkehrbringen der gefahrenträchtigen Roller und dem Totalausfall jeglicher unternehmerischen Strukturen und eines Risikomanagements.

Der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich seiner immateriellen Schäden in von dem Gericht ermessensgerecht zu bestimmender Höhe zuzusprechen, mindestens jedoch in Höhe von EUR 20.000,00; sowie ihm die Zahlung von Schadensersatz zum Ausgleich seiner noch abschließend festzustellenden materiellen Schäden zuzusprechen; die Ersatzpflicht für seine künftigen und Folgeschäden aus seinem erlittenen Unfall festzustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben in erster Instanz den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten. Außerdem meinten die Beklagten zu 1) und zu 2), es fehle an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Zudem sei das geltend gemachte Schmerzensgeld der Höhe nach nicht angemessen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.03.2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen weder einer vertraglichen noch einer deliktischen Haftung erfüllt seien. Insbesondere habe die Beklagte zu 3) durch das Aufstellen der E-Roller keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, so dass eine solche erst Recht nicht den Beklagten zu 1) und zu 2) zuzurechnen sei. Das Landgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die beiden E-Roller in einem 90-Grad Winkel zur Hauswand parallel nebeneinander abfahrbereit abgestellt worden seien. Durch das Abstellen der E-Roller in dieser Art und Weise sei der Kläger nur mittelbar verletzt worden und darin liege keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass die SNE 2019 nicht nichtig gem. § 44 BremVwVfg und damit jedenfalls wirksam gewesen sei. Damit bestünde eine Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen der E-Roller. Die Beklagte zu 3) habe die Nebenbestimmungen beim Aufstellen der E-Roller insbesondere zum Abstandsgebot eingehalten, so dass keine Verletzung der Pflichten aus der SNE 2019 festgestellt werden könne. Auch bei Abwägung des schutzbedürftigen Interesses des Klägers, sich als blinder Verkehrsteilnehmer autonom im Straßenverkehr zu bewegen, sei keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anzunehmen, weil eine alternative Aufstellweise keinen Wegfall der Gefahr für den Kläger bedeutet hätte und der Kläger regelmäßig auch mit anderen Hindernissen, wie Mülltonnen, Kinderwagen usw. rechnen müsse. Das Landgericht ist zudem der Auffassung, dass den Kläger auch ein Mitverschulden treffe, weil er nicht um den Roller herumgegangen sei, als er diesen erkannt hatte, sondern über diesen gestiegen sei, oder weil er aufgrund seines Gehtempos nicht mehr anders reagieren haben können als durch einen Ausfallschritt.

Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.03.2023 – 6 O 697/21.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei er seine Berufung auf die Überprüfung der deliktischen Haftung der Beklagten beschränkt hat und zudem nur noch die Zahlung von Schmerzensgeld begehrt.

Mit der Berufung macht der Kläger zunächst im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts geltend, dass er nicht aufgrund der kurzen Zeitspanne fast das Gleichgewicht verloren habe, sondern wegen der besonderen Beschaffenheit des Hindernisses es gerade noch habe vermeiden können, über den (ersten) Roller zu stürzen, indem er einen Ausfallschritt über diesen gemacht habe. Im Übrigen meint der Kläger, dass das Landgericht zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und ein Organisationsverschulden der Beklagten beim Betrieb des E-Rollerverleihs verneint habe. Zum Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht beruft sich der Kläger auf § 18 Abs. 1 S. 2 BremLstrG, wonach Sondernutzungserlaubnisse nicht zu erteilen sind, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt sind. Ein Aufstellen von E-Rollern in einem 90-Grad-Winkel zur Hauswand könne dieser gesetzlichen Vorgabe nicht entsprechen. Ein Aufstellen der Roller parallel zur Hauswand hintereinander hätte den Sturz des Klägers – nach seinem Vortrag – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Das Platzieren von Hindernissen auf Gehwegen sei sorgfaltswidrig und widerspreche Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention von 2008 (UN-BRK). Die besondere Gefährlichkeit der Roller beruhe gerade auf deren Ausrichtung quer zur Gehrichtung hin.

Der Kläger beantragt zuletzt, das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 20.000,00 € zu leisten, vorsorglich die Revision zuzulassen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen jeweils unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) und zu 2) rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen und eine fehlende Klagezustellung an die Beklagte zu 1). Im Übrigen verweisen die Beklagten auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) bestreiten den neuen Vortrag des Klägers dahingehend, dass ein paralleles Aufstellen zur Hauswand hintereinander einen Sturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hätte, mit Nichtwissen.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Berufung dagegen keinen Erfolg, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 28.07.2020 aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 zu.

1. Dabei kommt es auf die formalen Rügen der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht an. Entsprechend der Regelung in § 513 Abs. 2 ZPO ist es den Berufungsbeklagten erst Recht verwehrt, sich in zweiter Instanz auf eine Unzuständigkeit des Erstgerichts zu berufen, wenn dieses seine Zuständigkeit angenommen und in der Sache entschieden hat. Eine etwaige fehlende Klagezustellung an eine Partei ist durch deren tatsächlichen Zugang während des erstinstanzlichen Verfahren gem. § 189 ZPO geheilt. Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich erklärt eine Kopie der Klage erhalten zu haben (Bl. 65 d.A.). Im Übrigen ergibt sich aus der landgerichtlichen Akte eine Klagezustellung an die Beklagte zu 1) ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 68b d.A.

2. Insbesondere ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht bereits aus Grundsätzen einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung. Die E-Roller sind vorliegend als Elektrokleinstfahrzeuge gem. § 1 eKFV [Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung] zu qualifizieren, weil sie u.a. nur eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen können. Gemäß § 8 Nr. 1 StVG scheidet eine Gefährdungshaftung des Halters für solche Elektrokleinstfahrzeuge aus § 7 StVG aus (vgl. LG Münster, Urteil vom 09.03.2020 – 8 O 272/19, r+s 2020, 225; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 – 151 C 60/22, r+s 2023, 677).

3. Aber auch deliktische Ansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB sind vom Landgericht zutreffend verneint worden, da eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht festzustellen ist.

Zwar unterlag hier die Beklagte zu 1) einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihr betriebenen E-Roller und sie war danach grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (siehe unter a.). Dennoch liegt eine Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht nicht vor (siehe unter b.): Die streitgegenständliche Art des Abstellens der E-Roller, nämlich parallel zueinander in einem 90 – Grad – Winkel zur Hauswand in Richtung Gehweg verstößt weder gegen die SNE 2019 noch gegen allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber besonders schutzbedürftigen Menschen. Dabei kommt es in diesem konkreten Fall nicht darauf an, ob die E-Roller bei dem Sturz noch standen oder bereits lagen.

a. Jemand unterliegt einer Verkehrssicherungspflicht, wenn er in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, wobei gleichgültig ist, ob er sie erst selbst hervorruft oder eine bereits vorhandene Gefahr übernimmt und sie weiter andauern lässt (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 m.w.N.; Urteil vom 08.02.1977, BeckRS 1977, 30387681, beck-online). Die Beklagte zu 1) verleiht gewerblich E-Roller und lässt E-Roller zu diesem Zweck von den Mitarbeitern der Beklagten zu 3) im Stadtgebiet in … aufstellen, so dass die von den E-Rollern ausgehenden Gefahren in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1990 – VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789; Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04, NJW 2006, 610; Urteil vom 06.02.2007 – VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683; Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07; NJW 2008, 3775; Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778; Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 223/09, NJW 2010, 1967; Urteil vom 15.02.2011 − VI ZR 176/10; NJW-RR 2011, 888). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48).

b. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten haben die Beklagten zu 1) bis 3) keine solche verletzt, indem die Beklagte zu 3) die beiden E-Roller am Unfallort parallel nebeneinander, quer zum Gehweg aufgestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) überhaupt Adressat der entsprechenden Verkehrssicherungspflichten beim Aufstellen der E-Roller war.

aa. Die Art und Weise des Aufstellens der Roller entsprach hinsichtlich der darin konkret geregelten Abstände und Maße den Bestimmungen der SNE 2019. Bei der SNE handelt es sich, um eine behördliche Erlaubnis der Stadt … für die Beklagte zu 1) öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch nutzen zu dürfen (§ 18 Abs. 1 BremLStrG). Die Sondernutzungserlaubnis enthält u.a. in den Nebenbestimmungen konkrete Anforderungen, die die Beklagte zu 1) zu erfüllen hat, um den Gefahren, die sich aus der Sondernutzung ergeben können zu begegnen. Dass die Beklagten gegen die inhaltlichen Vorgaben der Ziff. 3 b) der SNE 2019 verstoßen hätten, wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Vielmehr sind die in der SNE 2019 konkret vergebenen Abstände und Maße beim Abstellen der Roller eingehalten worden, weil nur zwei E-Roller platziert wurden und die restliche Gehwegbreite mehr als 1,50 m, nämlich 4,35 m, betrug.

bb. Die SNE 2019 macht der Beklagten zu 3) in Bezug auf die weitere Art und Weise des Aufstellens der Roller keine konkreten Vorgaben, insbesondere gibt sie nicht vor, ob die Roller längs oder quer zum Gehweg aufzustellen sind. Soweit der Kläger dabei der Auffassung ist, das Abstellen der Roller quer zum Gehweg verstoße gegen § 18 Abs. 1 S. 2 BremLStrG, wonach eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn behinderte Menschen durch sie erheblich beeinträchtigt werden und er daraus folgt, dass sich aus dieser Norm eine besondere Verkehrssicherungspflicht für die Beklagten ergebe, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Unabhängig von der Frage, ob behinderte Menschen durch die SNE 2019 erheblich beeinträchtigt werden, wäre die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 S. 2 BremLStrG nicht das Bestehen einer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht oder gar einer entsprechenden Verletzung, sondern die Ordnungsbehörde hätte die Sondernutzungserlaubnis dann nicht erteilen dürfen, mit der weiteren Folge, dass die erteilte Erlaubnis (SNE 2019) rechtswidrig wäre. Dementsprechend zutreffend hat Landgericht ausgeführt, dass die SNE 2019 jedenfalls nicht nichtig und damit wirksam war, § 43 BremVwVfg. Aus einer rechtswidrigen Sondernutzungserlaubnis ergibt sich keine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht, weil die Sondernutzungserlaubnis nicht das Verhältnis des Bürgers, hier des Klägers und dem Sondernutzungsberechtigten, hier der Beklagten zu 1) regelt, sondern das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Inhaber der öffentlichen Verkehrswege, hier der Stadt …. Folgen aus einer etwaig rechtswidrigen Sondernutzung müsste der Kläger daher gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen. Die landesrechtliche Regelung stellt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen damit keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar. (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104).

cc. Die Art der Aufstellung der E-Roller quer zum Gehweg ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu 3) gem. Ziff. 3a) der SNE 2019 bei der Auswahl der Standorte sowie bei Aufstellen der Fahrzeuge u.a. die Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt hat. Nach Auffassung des Senats haben die Beklagten auch diese Nebenbestimmung hinreichend beachtet. Die Unfallörtlichkeit selbst birgt an sich keine besonderen Gefahren. Weder waren die E-Roller in der Nähe eines Treppenaufgangs noch in der Nähe eines Eingangs zu einem Seniorenheim oder eines Kindergartens o.ä. platziert, wo mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen besonders schutzbedürftiger Menschen zu rechnen wäre. Die E-Roller standen vor dem Schaufenster einer Spielothek, welche sich als Eckladenlokal darstellt (vgl. Anlage K2). Der Gehweg war an dieser Stelle auch besonders breit und wies keine Besonderheiten auf.

dd. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen besonderen Schutzinteresse gegenüber Menschen mit einer Behinderung und deren persönlicher Mobilität, die durch Art. 20 UN-BRK gewährleistet wird. Außer Frage steht, dass der Kläger aufgrund seiner Sehbehinderung besonders schützenswert ist und die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, zur Wahrung ihrer Sicherungspflichten auch für diese Personengruppe notwendige, aber auch ausreichende Vorkehrungen treffen muss, um Gefahren von den E-Rollern abzuwenden. Die UN-Behindertenrechtskonvention steht im Rang einfachen Bundesrechts; sie kann und muss zur Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts herangezogen werden (vgl. Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch (SRH), § 27 Recht der Rehabilitation und Teilhabe Rn. 20, beck-online). Das bedeutet, dass bei der Auslegung der SNE 2019 die Erfordernisse des Art. 20 UN-BRK zu berücksichtigen sind und, dass bei einer Unvereinbarkeit der SNE 2019 mit Art. 20 UN-BRK die erteilte Erlaubnis rechtswidrig wäre. Vorliegend ist aber nicht zu erkennen, dass aus der Anwendung des Art. 20 UN-BRK ein höheres Schutzniveau zugunsten des Klägers abzuleiten wäre als bereits im Wortlaut der SNE 2019 verwirklicht.

ee. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, sein Sturz wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, wenn die E-Roller nicht quer zum Gehweg, sondern parallel zur Hauswand hintereinander abgestellt worden wären, mag dies für den hier konkret vorliegenden Fall vielleicht zutreffen. Die Frage ist jedoch, ob die Beklagte zu 3) zu einer solchen Aufstellweise verpflichtet war. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht die E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario durch die E-Roller ausgeschlossen sein muss (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 – 151 C 60/22, r+s 2023, 677). Denn dies würde zu einer Gefährdungshaftung führen, die gerade aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung von E-Rollern mit Elektrokleinstfahrzeugen nach § 8 Nr. 1 StVG bislang nicht anzunehmen ist. Nach Maßgabe der SNE 2019 war die Beklagte zu 3), wie ausgeführt, zudem grundsätzlich frei darin zu entscheiden, wie sie die E-Roller ausrichtet. Für besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz auch sehbehinderter Menschen im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht besteht dann Anlass, wenn ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch das Aufstellen von zwei E- Rollern nebeneinander in einem 90-Grad-Winkel zur Hauswand bei einer Restgehwegbreite von 4,35 m als zu gefährlich bewerten würde. Dies dürfte man mit der herrschenden Verkehrsauffassung nicht annehmen können, weil noch ausreichend Gehweg zur Verfügung stand und die grundsätzliche Zulassung von gewerblich genutzten E-Roller im Straßenverkehr politisch und gesellschaftlich gewollt ist. Auch hätte die vom Kläger angeführte alternative Aufstellweise parallel zur Hauswand zwar womöglich den konkreten Sturz des Klägers vermieden; sie dürfte jedoch genauso wenig jegliche mit dem Aufstellen der E-Roller verbundene Gefahr ausschließen können. Denn auch in diesem Fall gibt es die naheliegende Möglichkeit, dass Menschen dadurch zu Schaden kommen, dass sie am Lenker hängen bleiben oder, dass sehbehinderte Menschen, so nah am Rand gehen, dass sie gleichfalls auf den E-Roller als Hindernis zu laufen, insbesondere für den Fall, dass die Roller auf dem Gehweg liegen, weil sie sich dann mit dem Lenker ebenso auf der inneren Leitlinie für sehbehinderte Menschen befänden. Zum Unfallzeitpunkt verfügten die E-Roller der Beklagten zu 1) noch über einen seitlichen Ständer und nicht über einen Gabelständer, was sich aus dem Protokoll des Schlichtungsverfahrens vom 12.03.2021 (Anlage K30, Bl. 286f. d.A.) ergibt. Im Falle einer parallelen Aufstellweise zum Gehweg ist die Standhaftigkeit der Roller ggfs. eingeschränkt und es bestünde die Gefahr einer Schädigung der Hausfassade oder von Personen auf der Gehwegseite durch umfallende E-Roller (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.08.2015 – 11 S 387/14, NJW-RR 2016, 148). Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) haben sich bei der Aufstellung der Roller quer zur Hauswand somit im Rahmen dessen bewegt, wie ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch zu verfahren hatte.

Eine andere Bewertung wäre an dieser Stelle vorzunehmen gewesen, wenn die E-Roller nicht ordnungsgemäß im Sinne ihrer Nutzungserlaubnis aufgestellt worden wären oder mehr als zwei Roller beispielsweise „kreuz und quer“ auf dem Gehweg gestanden hätten, so dass der Kläger hätte Slalom laufen müssen. Vorliegend stellten die zwei E-Roller jedoch ein ebensolches Hindernis für den Kläger dar, wie es auch andere Hindernisse sind, denen alle Fußgänger und der Kläger im Besonderen ausgesetzt sind. Dazu zählen, wie das zutreffend Landgericht ausgeführt hat, zum Beispiel Mülltonen, Kinderwagen, aber auch in den Gehweg hineinragende Straßenbegrünung. Auch wenn der Kläger nachvollziehbar darauf hinweist, dass diese Hindernisse eine andere Form haben als E-Roller, die für den Kläger wegen ihrer besonders flachen Form problematisch sind, war es dem Kläger mittels seines Langstock grundsätzlich möglich die E-Roller als Hindernis wahrzunehmen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen würde, es sei ihm wegen der besonders flachen Form nicht mehr möglich gewesen, anders zu reagieren als mit einem Ausfallschritt mit der Folge des Sturzes über den zweiten E-Roller, ist diese Gefährdung zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber sie war nur unter entfernter liegenden Umständen, wie zu spätes Erkennen oder Ausfallschritt statt Umgehung zu befürchten.

Der Unfallort selbst weist, wie bereits ausgeführt, keine Besonderheiten auf. Insbesondere waren die E-Roller auch nicht in unmittelbarer Nähe einer weiteren Gefahrenquelle, wie einem Treppenaufgang oder eines besonders hochfrequentierten Ortes aufgestellt. Weil das Platzieren der E-Roller in diesem konkreten Fall entgegen der Auffassung des Klägers nicht sorgfaltswidrig war, sind die Beklagten für die Verletzung des Klägers nicht haftbar zu machen.

ff. Für den Fall, dass die E-Roller bereits gelegen haben sollten, bevor der Kläger gestürzt ist, wofür es jedoch außer einer entsprechenden Vermutung keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall würden die Beklagten ebenfalls keine Verantwortung für den Sturz tragen, da bereits nicht dargetan ist, dass die Beklagte zu 3) die E-Roller in dieser Weise liegend abgestellt hatte. Auch ein Organisationsverschulden ist nicht ersichtlich. Es waren noch keine 24 Stunden zwischen dem ordnungsgemäßen Aufstellen der Roller am Vorabend und dem Sturz des Klägers am darauffolgenden Morgen vergangen. Die Reaktionszeit aus Ziff. 6a der SNE 2019 hat die Beklagte zu 3) damit eingehalten.

4. Auf die Frage der Reduzierung eines Schadersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagten aufgrund eines eigenen Verschuldensvorwurfs gem. § 254 Abs. 1 BGB kommt es nach Auffassung des Senats mangels Bestehens einer Haftung dem Grunde nach nicht mehr an. Ob der „Fehler“ des Klägers, dass er versuchte, über das Hindernis zu steigen anstatt es zu umgehen, zu einer Reduktion einer Haftung des Verursachers führen würde, ist jedenfalls aufgrund der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG auf zivilrechtliche Fälle zweifelhaft. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13, NJW 2016, 3013).

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil gem. § 543 Abs. 2 ZPO weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Zwar handelt es sich bei den E-Rollern in tatsächlicher Hinsicht um ein relativ neues Elektrofahrzeug. Allerdings kann aufgrund ihrer gesetzlich geklärten Vergleichbarkeit mit Fahrrädern und Mopeds für Haftungsfragen die entsprechende Rechtsprechung bei Unfällen mit diesen Fortbewegungsmitteln bzw. bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos