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Verletzung Verkehrssicherungspflicht in Krankenhaus

LG Köln – Az.: 2 O 93/19 – Urteil vom 23.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Sturzes am 05.07.2017 gegen 17:47 Uhr vor dem Aufzug in der zweiten Etage im T- Krankhaus in M, dessen Trägerin die Beklagte ist, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht Schmerzensgeld, Behandlungs- und Fahrtkosten, Ersatz für die Inanspruchnahme ihre Ehemannes für Fahrten zu Behandlungsterminen und zur Arbeitsstätte, einen Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin ging an besagtem Tag zunächst von dem an den Raum vor den Aufzügen angrenzenden Flur zunächst zu einem Mülleimer in diesem Raum, der an der Außenwand stand und warf dort etwas hinein. Sodann drehte sich die Klägerin und lief auf die Aufzüge zu, wobei sie in Richtung der Aufzugstüren blickte. Zwischen dem Mülleimer und den Aufzügen befanden sich Sitzbankreihen. Jeweils drei schwarze Sitze bildeten eine Sitzgruppe. Zwei Sitzgruppen waren mit einem grauen Verbindungsholm verbunden. Auf dem Verbindungsholm befand sich ein nicht mittig zwischen den beiden Sitzgruppen befindlicher und auf dem Verbindungsholm angebrachter runder schwarzer Tisch. Die Klägerin stürzte über diesen Verbindungsholm und verletzte sich. Es wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Anlage K1, Bl 16 f; Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.05.2019, Bl 61 ff) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Verbindungsholm nicht gesehen. Der Verbindungsholm sei nicht erkennbar gewesen, insbesondere weil der Verbindungsholm dieselbe Farbe aufweise wie der Bodenbelag. Sie ist der Ansicht, dass der Verbindungsholm eine von der Beklagten zu sichernde Gefahrenquelle gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes, angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, mindestens jedoch 1000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz von 1192 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5455,60 EUR Haushaltsführungsschaden nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 313,04 EUR vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Haushaltsführungsschadensrente monatlich für jeweils drei Monate im Voraus beginnend ab dem 01.04.2019 jeweils zum 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April eines jeden Jahres zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 429,03 EUR Verdienstausfallschaden nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zahlen; an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts T, B-Straße in R in Höhe eines Betrages von 1101,67 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass es schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung fehle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Sitzgruppe und des streitgegenständlichen Raumes anlässlich des Ortstermins am 16.12.2019. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzengeld gegen die Beklagte aus dem Sturzereignis am 05.07.2017 im Krankenhaus der Beklagten.

Der Beklagten kann bereits keine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.

Verletzung Verkehrssicherungspflicht in Krankenhaus
(Symbolfoto: Spotmatik Ltd/Shutterstock.com)

Der Umfang der einem Verantwortlichen obliegenden Verkehrssicherungspflicht wird von Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes der Verkehrswege. Der Verkehrssicherungspflichtige hat jedoch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge zu treffen, vielmehr sind nur diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055). Grundsätzlich muss sich der Benutzer allerdings den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Verkehrsweg so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, lässt sich jedenfalls mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach dem Vorbringen der Klägerin und der Inaugenscheinnahme der vermeintlichen Stolperfalle nicht feststellen.

Bei der streitgegenständlichen Sitzgruppe handelt es sich nicht um eine solche Gefahrenquelle. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Sitzgruppe ein Stolpern auslösen kann, wenn sie nicht rechtzeitig wahrgenommen wird.

Allerdings ist von einem Krankenhausbesucher zu erwarten, dass er sich auf die für ein Krankenhaus typischen und von Betreibern nie völlig auszuräumenden Risiken einstellt und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch selbst für die eigene Sicherheit sorgt. Neben Krankenbetten und medizinischem Gerät zählen auch in den öffentlichen Bereichen des Krankenhauses aufgestellte Sitzgruppen für Besucher und Patienten zu den Hindernissen, auf die ein Besucher beim Betreten des Krankenhauses erwartbar treffen kann. Grundsätzlich ist von dem Besucher zu erwarten, dass er diese Hindernisse erkennt und um dieser herumgeht.

Aber auch der Verbindungsholm der Sitzgruppe, über den die Klägerin gestürzt ist, stellt weder eine Gefahrenquelle da, die beseitigt werden müsste, noch vor der gewarnt werden müsste.

Diese Überzeugung hat das Gericht anlässlich des Ortstermins gewonnen. Unter Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Lichtbildern hat der Gericht die Position der Sitzbankgruppe bestimmt und so gestellt, wie sie zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin gestanden hatte. Dabei wurden die Ausrichtung anhand der Anzahl der Kunststeinplatten zwischen den Füßen der Sitzgruppe und dem Papierkorb sowie der Position der auf dem Verbindungsholm angebrachten Tischplatte zum Papierkorb vorgenommen.

Das Gericht stellte fest, dass der Fußboden mit hellbeigefarbenen, marmorierten Kunststeinplatten belegt ist. Zwischen den rechteckigen Kunststeinplatten befinden sich im Vergleich zum Bodenbelag erheblich dunklere Fugen, die ein kariertes Muster auf dem Boden im gesamten Raum ergeben. Vor diesem Hintergrund zeichnete sich der Verbindungsholm, der aluminiumfarben, mithin hell grau ist und die Querschnittsmaße von ca. sieben mal sieben Zentimeter aufweist, was der Richter mit Hilfe eine Metermaßstabs gemessen hat, deutlich ab. Dies ist dem farblichen Kontrast zwischen dem eher warmen hellbeigefarbenem Untergrund und dem eher kalten hellgrau des Verbindungsholms und ferner dem Umstand geschuldet, dass der Verbindungsholm das karierte Muster der Fugen des Bodenbelages unterbricht.

Die künstliche Beleuchtung führt nicht zu einer Verschleierung des Verbindungsholms. Das Gericht stellte nämlich fest, dass der Bodenbelag matt ist und keine Lichtreflexion zeigt. Es finden sich durch die künstliche Beleuchtung lediglich einige hellere Stellen auf dem Boden. Aufgrund der Mattigkeit des Bodenbelags kommt es nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf den Sonnenstand zum Unfallzeitpunkt an.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich auf dem Verbindungsholm, der die zwei Dreiersitze verbindet ein, eine runde, dunkelgraue Tischplatte angebracht ist, die nach Messung mit Hilfe eines Metermaßstabs durch den Richter während des Ortstermins einen Durchmesser von ca. 58 cm hat, und der Abstand zwischen der Tischplatte und den sich anschließenden Dreiersitz nach Messung durch den Richter während des Ortstermins lediglich ca. 61 cm beträgt. Aufgrund dieses geringen Abstands war objektiv erkennbar, dass an dieser Stelle kein Durchgang ist. Zumindest ist aber, sofern man den erkennbaren Verbindungsholm übersieht, eine vermeintliche Engstelle zwischen dem Tisch und dem Dreiersitz wahrzunehmen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit der Klägerin erfordert hätte. So sind auch in den eigenen Wohnräumen vielfach Engstellen mit sog. Stolperfallen vorhanden, die ein zumindest gleich großes Verletzungsrisiko mit sich bringen. Im letzteren Falle würde man aber nicht die Schuld bei einem anderen suchen, wenn es dann tatsächlich zu einem Unglück kommt. Vielmehr realisiert sich in einem solchen Fall, wie auch in dem streitgegenständlichen, das allgemeine Lebensrisiko einer möglichen Verletzung. Dieses darf allerdings nicht im Wege der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte abgewälzt werden, insbesondere wenn sich eine mögliche Gefahr – wie hier – für die Klägerin hinreichend deutlich ergeben hat. Diese erhöhte Aufmerksamkeit hat die Klägerin nicht gezeigt. Denn sie hat nach eigenem Vortrag zu den Aufzugstüren geblickt.

Es besteht daher auf Seiten der Beklagten keine Verpflichtung, vor derart offensichtlichen Gefahren zu schützen. Auch kann nicht erwartet werden, dass der Betreiber von Krankenhäusern seine Besucher vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen schützt und diese entschärft. Eine derart umfassende Verkehrssicherungspflicht würde sich als unverhältnismäßig und damit unzumutbar darstellen.

2. Die Beklagte hat aus demselben Grund kein Anspruch auf Zahlung einer zukünftigen Haushaltsführungsschadensrente.

3. Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt (s.o.).

3. Die Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderungen.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert:

7.000,00 EUR (Klageantrag zu 1)

1.192,97 EUR (Klageantrag zu 2)

5.455,63 EUR (Klageantrag zu 3)

13.147,68 EUR (Klageantrag zu 4)

429,03 EUR (Klageantrag zu 5)

5.000.00 EUR (Klageantrag zu 7)

Gesamt: 32.225,31 EUR

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