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Grunddienstbarkeit – Recht zum Überfahren eines Grundstücks

Schadensersatz aus abgetretenem Recht sowie die Unterlassung

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 6 U 100/17 – Urteil vom 23.01.2020

Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. 5. 2017, Geschäfts-Nr. 302 O 373/13, geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.989,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. 10. 2013 sowie vorgerichtliche Kosten von 285,24 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der H… straße … in … H…. Grundbuch von O…, Band … Blatt …, Flurstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben der Kläger 19% und die Beklagte 81% zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten 1. Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist.

Der Streitwert für die 1. Instanz wird auf 38.221,70 € festgesetzt.

Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf 28.929,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht sowie die Unterlassung, mit einem Fahrzeug das Grundstück des Klägers zu überfahren.

Der Senat nimmt zunächst gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 24. 5. 2017 (in der berichtigten Fassung gemäß Beschluss vom 4. 9. 2017) Bezug.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilten, an ihn 13.221,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 721,50 € zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der H… straße … in … H…, Grundbuch von O…, Band …, Blatt …, Flurstück … mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren,

3. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das zu 2. genannte Unterlassen der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu einem Monat gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 721,50 € zu zahlen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. 5. 2017 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.465,15 € nebst Zinsen hieraus seit dem 10.10. 2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 313,86 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Widerklage abgewiesen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. 5.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. 6. 2017 eingelegte und nach Fristverlängerung bis 31. 8. 2017 am 9. 8. 2017 begründete Berufung des Klägers.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26. 5. 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. 6. 2017 eingelegte und am 20. 7. 2017 begründete Berufung der Beklagten.

Beide Parteien vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger hat im Termin vom 10. 10. 2019 die Klage in Höhe von 476 € nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen und auf den die Entfernung der Erde betreffenden Schadensersatzanspruch verzichtet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 24. 05. 2017 (Az.: 302 O 373/13) dahin gehend abzuändern, dass entsprechend dem Klageantrag zu 2.) die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der H… straße … in … H…, Grundbuch von O…, Band …, Blatt …, Flurstück …, mit einem Auto oder sonstigen Fahrzeug zu überfahren, hilfsweise zum Klageantrag zu 2) festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zur Duldung eines Überfahrens seines Grundstücks in der H… straße … in … H…, Grundbuch von O…, Band …, Blatt …, Flurstück …, mit einem Auto oder sonstigen Fahrzeug verpflichtet ist nur nach bzw. Zug um Zug gegen Abschluss einer Vereinbarung, nach welcher die Beklagte die dauernde Pflege und Unterhaltung der Zuwegung, die auf dem vorbezeichneten Grundstücksteil befindlich ist, rechtsverbindlich verpflichtend übernimmt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.05.2017 (gemeint ist offenbar der 24. 5. 2017) aufzuheben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 2.751,00 Euro nebst hierauf entfallender vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 155,47 Euro verurteilt wurde.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten – allerdings nach Maßgabe der teilweisen Klagrücknahme bzw. des teilweisen Verzichts – zurückzuweisen.

Gegenstand der Berufung der Beklagten sind (nur) die Kosten für das Aufmauern der „Ohren“ (1.159 €), für die Außentreppenanlage (1.116 €) und für das Abtragen der Erde (476 €), wobei die letzte Position nach der entsprechenden teilweisen Klagrücknahme nicht mehr streitig ist. Die Beklagte stützt ihre Berufung hilfsweise auf die Kosten für die Hecke (1.178,45 €).

II.

Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Die Berufung der Beklagten ist nur in Höhe von 476 € (nebst anteiligen Zinsen und einem Teil der Rechtsverfolgungskosten) begründet, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und auf den Anspruch verzichtet hat. Ansonsten ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

1.

Zahlungsantrag (Berufung der Beklagten):

Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zuerkannt.

Die Beklagte hat im Zuge von Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück die Zuwegung zu ihrem Grundstück, die sich auf dem Grundstück von Frau J… befand (der Voreigentümerin des Grundstücks H… straße …, das jetzt im Eigentum des Klägers steht), verbreitern wollen. Dabei hat sie unstreitig u.a. zwei viertelkreisförmige Gartenmauern (sog. „Ohren“), Teile der Eingangstreppe des auf dem Grundstück H… straße … befindlichen Hauses und einen Teil der Hecke (Begrenzung des Flurstücks …, also der Zuwegung) entfernen lassen.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es sich hierbei um eine Eigentumsverletzung handelt, für die die Beklagte nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB Schadensersatz schuldet. Diese Schadensersatzansprüche sind von Frau J… an den Kläger im Kaufvertrag vom 11. 12. 2012 (Anlage K 10, dort Ziff. II. § 6 Abs. 4) abgetreten worden.

Da die Haftung dem Grunde nach von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Die Beklagte wendet sich nur gegen die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzsprüche. Soweit die Ansprüche in 2. Instanz noch anhängig sind (nach teilweiser Rücknahme der Klage), sind diese Rügen aber unberechtigt.

a)

Gartenmauern (Ohren)

Die Beschädigung ist auf den Fotos 2 und 4 der Anlage K 4 zu erkennen und dem Grunde nach unstreitig. Die Sachverständige G… hat dazu festgestellt, dass die Gartenmauern soweit abgebrochen worden seien, dass sie komplett wieder hätten erstellt werden müssen (Seite 8 des Gutachtens vom 1. 8. 2016 = Bl. 271 d.A.).

Das Landgericht hat als Schadensersatz 1.159 € (netto) zugesprochen. Die Höhe des Schadensersatzes ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen G… (Seite 10 des Gutachtens vom 1. 8. 2016 = Bl. 274 d.A.), wobei die Sachverständige die Kosten für die Fundamente (die noch vorhanden gewesen sein dürften) und für die Abdeckplatten (die nicht vorhanden waren) aus dem Angebot der Fa. S… (Anlage K 29), das ansonsten Grundlage für die Kostenschätzung der Sachverständigen war, herausgerechnet hat. Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden.

Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht veranlasst. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Gartenmauer aus Mauerwerk (also aus einem Material, aus dem auch Hausfassaden bestehen können, selbst wenn das Haus des Klägers offenbar eine Putzfassade hat) eine geringere Lebensdauer haben soll als ein Haus. Die Witterungseinflüsse auf die Hausfassade und auf die Gartenmauern unterscheiden sich nicht, so dass auch von einer unterschiedlichen Lebensdauer nicht ausgegangen werden kann. Soweit die Beklagte auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 19. 7. 2017 (Bl. 416 d.A.) vorgetragen hat, dass nach Einschätzung ihres Architekten die Außenmauern ohnehin abhängig gewesen seien und hätten erneuert werden müssen, ist diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Die Sachverständige G…, die den Ursprungszustand der Gartenmauern nur anhand von Fotos beurteilen konnte, hat in ihrer Anhörung vom 10. 5. 2017 ausgesagt, dass sie Frostschäden den Fotos nicht habe entnehmen können (Seite 6 des Protokolls oben = Bl. 359 d.A.). Soweit die Beklagte meint, dass der Kläger die Mauern ohnehin hätte einreißen müssen, weil er für eine Kelleraußenwandabdichtung und die Errichtung einer Drainage das Haus an allen Seiten mehr als 2 m habe ausschachten lassen, lässt das den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entfallen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger vorträgt, dass er die Gartenmauern (ohne die Beschädigung) in ihrem ursprünglichen Zustand belassen hätte und dass dies auch trotz der Kelleraußenwandabdichtung möglich gewesen wäre.

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Entscheidend ist vielmehr, dass die Bauarbeiten der Beklagten im Jahr 2012 waren, als noch Frau J… Eigentümerin war (der Kläger hat das Grundstück erst am 11. 12. 2012 gekauft). Die Schäden sind also bereits entstanden, als Frau J… noch Eigentümerin und Geschädigte war. Der Kläger geht aus abgetretenem Recht vor.

Es ist aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass Frau J… eine Kellerabdichtung vornehmen wollte. Als die Schäden entstanden sind, gab es das (noch nicht sanierte) Haus samt Gartenmauern. Dass das Haus (mit Gartenmauern) „vor der Vernichtung“ stand (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Rn. 57 vor § 249), ist nicht ersichtlich, so dass eine Reserveursache nicht vorliegt. Auch eine der geschädigten Sache innewohnende Schadensanlage, die zu dem gleichen Schaden (das wäre hier der Abbruch der Gartenmauern) geführt hätte (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1106, zitiert nach juris, Tz. 32), ist nicht ersichtlich.

Maßgebend ist, dass ein Geschädigter (hier Frau J…) mit dem Zeitpunkt der Schädigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger erwirbt. Dieser Anspruch ist Bestandteil seines Vermögens. Er wird durch spätere Ereignisse, die das Schadensobjekt, existierte es noch, betroffen hätten, nicht berührt (vgl. BGH NJW 1959, 1131, zitiert nach juris, Tz. 21; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 61 vor § 249). Die (spätere) Entscheidung des Klägers (nachdem er das Grundstück von Frau J… erworben hatte), den Keller abzudichten, spielt daher für die Schadensentstehung keine Rolle. Der Grundsatz, der Geschädigte habe als zum Klagegrund gehörig ein Ereignis zu beweisen, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfällt, kann da keine Geltung beanspruchen, wo ein lediglich gedachter, nicht Wirklichkeit gewordener, hypothetischer Geschehensablauf den gleichen Schaden herbeigeführt haben würde wie der reale Geschehensablauf. Denn der Wirklichkeit gewordene Geschehensablauf hat den Schaden tatsächlich herbeigeführt und damit zugleich verhindert, dass der gleiche Schaden noch auf eine andere Weise entstehen konnte. Der natürliche Ursachenzusammenhang wird durch den gedachten, hypothetischen Kausalverlauf nicht in Frage gestellt. Nicht anders verhält es sich, wenn jemand eine Sache beschädigt, die alsbald danach durch ein anderes Ereignis ebenso beschädigt oder gar vernichtet worden wäre (vgl. BGH MDR 1967, 195, zitiert nach juris, Tz. 18 bis 20). Auf die Frage, ob der Kläger (was er bestreitet) die Gartenmauern (wenn sie nicht bereits durch die Beklagte bzw. auf deren Veranlassung beschädigt worden wären) wegen der von ihm beabsichtigten Kellerabdichtung seinerseits (hypothetisch) abgerissen hätte, kommt es nicht an, weil der Schaden bereits vorher eingetreten war.

b)

Außentreppe

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers in Höhe von 1.116 € zuerkannt. Das beruht auf der Kostenschätzung der Sachverständigen G… auf Seite 10 ihres Gutachtens vom 1. 8. 2016 (Bl. 274 d.A.) und ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie nur einige Fliesen auf der 2. Stufe abgebrochen habe, ist dies irrelevant. Die Sachverständige G… hat ausgeführt, dass die ursprüngliche Treppenanlage aus roten Spaltplatten bestanden habe und dass aufgrund des Alters davon auszugehen sei, dass die Originalfliesen nicht mehr lieferbar seien (Seite 8 des Gutachtens = Bl. 271 d.A.). Die Geschädigte (Frau J…), die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, hatte einen Anspruch auf Wiederherstellung der Treppe mit einem einheitlichen optischen Erscheinungsbild. Um dieses herzustellen, reicht daher der bloße Ersatz der konkret zerstörten Fliesen nicht aus, weil dann ein optischer Unterschied zu den alten Originalfliesen bestehen würde.

Die Sachverständige G… ist davon ausgegangen, dass die Betonunterkonstruktion hätte wiederverwendet werden können. Die Sachverständige hat auch berücksichtigt, dass die (tatsächliche) Ausführung der Treppenanlage in Ziegelmauerwerk höherwertig ist als die Bekleidung einer Betonunterkonstruktion mit Spaltplatten. Sie hat aber in die Kostenkalkulation nur aufgenommen, dass der Fliesenbelag abgebrochen und durch neue Spaltplatten ersetzt wird (Seite 8 ihres Gutachtens = Bl. 271 d.A.) und hat daher entsprechende Abzüge im Vergleich zum Angebot der Fa. S… (Anlage K 29) vorgenommen (Seite 11 des Gutachtens = Bl. 275 d.A.).

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Außentreppe wegen der vom Kläger vorgenommenen Kelleraußenabdichtung sowieso hätte abgerissen werden müssen, ändert das an dem Schadensersatzanspruch nichts. Der Schaden ist bereits eingetreten, als Frau J… Voreigentümerin des Grundstücks war. Der bereits entstandene – und im Vermögen von Frau J… vorhandene – Schadensersatzanspruch kann durch die spätere Entscheidung des Klägers, eine Kelleraußenabdichtung vorzunehmen, nicht mehr beeinträchtigt werden. Auf die Ausführungen oben zu den Gartenmauern wird Bezug genommen.

c)

Erde

Soweit das Landgericht dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 476 € zuerkannt hat, weil die Beklagte auf dem Grundstück des Klägers neben der Garage tätig gewesen sei und dort Erde aufgetragen habe, hat der Kläger im Termin vom 10.10.2019 auf diesen Anspruch verzichtet (Seite 2 des Protokolls = Bl. 506 R d.A.), so dass insoweit die Klage – im Wege des Verzichtsurteils – abzuweisen war. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg.

d)

Hecke

Die Beklagte hat ihre Berufung (hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung) hilfsweise auf die Problematik der Hecke gestützt. Die Berufung hat insoweit mit dieser Hilfsbegründung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 1.178,45 € verurteilt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Hecke auf dem Grundstück des Klägers (damals war Eigentümerin noch Frau J…) zum Teil hat beseitigen lassen. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B… vom 5. 8. 2015 (dort Seiten 16 f. = Bl. 147 f. d.A.) in Verbindung mit den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11. 2. 2016 (dort Seiten 4 f. = Bl. 222 f. d.A.).

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger die Hecke (teilweise) zur Durchführung seines eigenen Bauvorhabens hätte beseitigen müssen (was der Kläger bestreitet), kommt es darauf nicht an. Wie oben bereits zu den Problemen „Gartenmauern“ und „Außentreppe“ ausgeführt, ist maßgeblich, dass der Schaden bereits mit der Beschädigung der Hecke (als noch Frau J… Eigentümerin des Grundstücks war) eingetreten ist. Dieser bereits entstandene Schadensersatzanspruch wird nicht durch etwaige Entscheidungen des Klägers im Rahmen seiner eigenen (späteren) Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen berührt.

Dem Kläger steht daher insgesamt ein Anspruch von 5.989,15 € zu, der sich zusammensetzt aus 2.535,70 € für den Wegeaufbau (vom Landgericht zuerkannt, von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffen), 1.159 € für die Gartenmauern, 1.116 € für die Außentreppe und 1.178,45 € für die Hecke.

Der Zinsanspruch beruht – wie vom Landgericht ausgeführt – auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Zinsen sind ab fruchtlosem Ablauf der im Schreiben vom 30. 8. 2013 (Anlage K 21) gesetzten Frist zu zahlen.

Die Kosten für die Einschaltung der Rechtsanwälte des Klägers können als Teil des Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus Sicht des Klägers (als Geschädigtem) unter den Umständen des Falles erforderlich war (vgl. BGH NJW 2006, 1065, zitiert nach juris, Tz. 6; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249, Rn. 57). Das ist hier der Fall, da die Beklagte sich selbst hat anwaltlich vertreten lassen und ihr Anwalt auf die im Schreiben des Klägers vom 25.6. 2013 (Anlage K 11) angesprochenen, hier streitgegenständlichen Probleme (Treppenstufen, Klinkermauern, Hecke) durch Schreiben vom 10. 7. 2013 (Anlage K 12) in der Weise reagiert hat, dass ein ordnungswidriges Verhalten der Beklagten verneint worden ist und irgendwelche Wiederaufbaupflichten nicht anerkannt worden sind. Der Senat hat (da der Anspruch in Höhe von 476 € hinsichtlich der Erde durch den Verzicht des Klägers als nicht bestehend zu behandeln ist) die Höhe der Rechtsverfolgungskosten nach einem Streitwert bis 6.000 € (und nicht bis 7.000 € wie – damals folgerichtig – das Landgericht) berechnet.

Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch (25.000) ist bei der Berechnung der vorgerichtlichen Kosten nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hat insoweit die Klage teilweise abgewiesen. Der Kläger hat aber nur Berufung hinsichtlich der Abweisung des Klageantrages zu 2) eingelegt, nicht hinsichtlich der teilweisen Abweisung des Klageantrages zu 1) (der die vorgerichtlichen Kosten umfasst).

2.

Unterlassungsanspruch (Berufung des Klägers)

Die Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit es um den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch geht. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass die Beklagte es unterlässt, sein Grundstück mit einem Auto oder einem anderen Fahrzeug zu befahren. Dieser Anspruch ist nicht durch § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte kein Recht zum Befahren hat. Ein Recht zum Befahren kann weder auf die Grunddienstbarkeit gestützt werden, die auf dem Grundstück des Klägers lastet, noch auf ein Notwegerecht nach § 917 BGB.

a)

Anders als das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte sich nicht auf die zu ihren Gunsten eingetragene Grunddienstbarkeit berufen kann, weil diese Grunddienstbarkeit nur das Begehen des Grundstücks des Klägers (genauer: des Flurstücks …), aber nicht das Befahren ermöglicht. Die Grunddienstbarkeit (vgl. Anlage K 33) hat folgenden Wortlaut: „Grunddienstbarkeit: Der jeweilige Eigentümer der noch im Grundbuch von O… Blatt … eingetragenen Parzelle … des Kartenblatts 1 der Gemarkung O… (Anm.: das ist das Grundstück der Beklagten) ist berechtigt, die Parzelle … (Anm.: das ist das jetzige Flurstück … als Teil des Grundstücks des Klägers) als Übergang zu benutzen und die Versorgungsleitungen auf dieser Parzelle zu verlegen. Eingetragen am 9. Juni 1936 …“.

Die zugrunde liegende Eintragungsbewilligung (Teil der Anlage B 7) hat folgenden Wortlaut: „Ich, der unterzeichnete Reisende H… R… K… … habe mich in dem Kaufvertrage vom 7. April 1936 … verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle … des Kartenblattes 1 der Gemarkung O…-Ö… ein Uebergangs- und Benutzungsrecht an der Parzelle … einzuräumen. Ich bewillige und beantrage die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das über die Parzelle … anzulegende Grundbuchblatt dahin, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle … berechtigt ist, die Parzelle … als Uebergang zu benutzen und die Versorgungsleitungen auf dieser Parzelle zu verlegen …“. In dem genannten Kaufvertrag vom 7.4.1936 hatten die damaligen Kaufvertragsparteien (Herr K… war Käufer des Grundstücks) u.a. Folgendes vereinbart: „Aus diesem Grundstück verkauft die Verkäuferin an den Erschienenen zu 3) ein Trennstück in Größe von etwa 711 qm. Dieses Trennstück ist auf beiliegender Skizze mit den Buchstaben A B C D bezeichnet. Das Trennstück ist noch nicht vermessen. Ferner verkauft die Verkäuferin an den Erschienenen zu 3) das nördlich des vorerwähnten Trennstücks gelegene Geländestück, auf der Skizze bezeichnet mit den Buchstaben A B E F (Anm.: Hierbei handelt es sich um das jetzige Flurstück … als Teil des Grundstücks des Klägers). Dasselbe dient sowohl dem ebengenannten Trennstück als auch den beiden rückwärtig liegenden Grundstücken als Zugangsweg. Auf der anliegenden Skizze ist das Kaufgrundstück mit I, die Nachbargrundstücke mit II (Anmerkung: Hierbei handelt es sich um das Grundstück der Beklagten) und III bezeichnet. Dieser Zugangsweg misst etwa 60 qm … Die späteren Erwerber der Grundstücke II und III haben das Übergangsrecht auf dem Zugangsweg. – Der Käufer hat zu Gunsten der Nachbargrundstücke II und III dieses Uebergangsrecht grundbuchlich sicherzustellen, desgleichen das Recht, auf diesem Wege die Versorgungsleitungen zu verlegen ohne Berechnung einer Abfindung für diese Wegbenutzung. Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, den Zugangsweg in einem gut begehbaren, saubern und einwandfreien Zustand dauernd zu erhalten, es sei denn, dass einer der späteren Käufer der Nachbargrundstücke ein Auto halten will. Dann ist eine besondere Vereinbarung mit diesem bezw. diesen zu treffen, nach welcher die oder der Autohalter die dauernde Pflege und Unterhaltung des Weges übernehmen.“ (Anmerkung: Der Text ist in der Anlage zum Teil unvollständig kopiert; die nicht leserlichen Stellen wurden unter Zuhilfenahme der Anlage B 6 sinngemäß ergänzt, wobei die ergänzten Passagen nicht wesentlich für die Entscheidung des Rechtsstreits sind).

Der Wortlaut der Grunddienstbarkeit ist zunächst der Ausgangspunkt für jede Auslegung. Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne Weiteres ersichtlich ist. Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (vgl. BGH NJW-RR 2019, 273, zitiert nach juris, Tz. 15). Auszugehen ist von der nächstliegenden Bedeutung für einen unbefangenen Betrachter (vgl. BGH NJW-RR 1995, 15, juris-Tz. 9).

In der Grunddienstbarkeit ist von einem Übergang die Rede (Hervorhebung durch den Senat). Diese Formulierung spricht dafür, dass die Grunddienstbarkeit nur die Begehung des dienenden Grundstücks ermöglichen soll, nicht das Befahren. Denn der Begriff „Gang“ entspricht dem Verb „gehen“. Der Wortlaut der Grunddienstbarkeit spricht also für ein Recht zum Begehen, nicht zum Befahren. Unter „Übergang“ wird allgemein das „Überqueren, Überschreiten, Hinübergehen“ verstanden (Quelle: www.duden.de) bzw. der „Vorgang des Überschreitens oder Überquerens eines Hindernisses“ (Quelle: www.wortbedeutung.info bzw. de.wiktionary.org).

Bei der Wortlautauslegung ist auch zu beachten, dass die Bewilligung eines Fahrrechtes eindeutig hätte formuliert werden können, wenn dies gewollt gewesen wäre. Soweit in der Rechtsprechung Grunddienstbarkeiten diskutiert werden, ist eine Formulierung eines „Geh- und Fahrrechts“ sehr weit verbreitet. Das betrifft auch Grunddienstbarkeiten, die aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg stammen (vgl. etwa die Formulierung der Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1924, die Gegenstand des Beschlusses des OLG Saarbrücken vom 20.2. 2018, 5 W 89/17, NJW-RR 2018, 978, war, vgl. die Darstellung des Sachverhalts in juris-Tz. 4). Der Umstand, dass Autos im Jahr 1936, als die Grunddienstbarkeit bestellt wurde, noch nicht so weit verbreitet waren, bedeutet also nicht, dass „Fahrrechte“ in dieser Zeit nicht bereits bekannt und Gegenstand von entsprechenden Regelungen waren.

Dass der Begriff des „Fahrrechts“ (im Gegensatz zum Übergangsrecht) auch in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt war, ergibt sich etwa aus dem Kaufvertrag vom 10. 6.1937, der das Grundstück der Beklagten betrifft (Anlage B 6). Der Senat will diesen Kaufvertrag (der gar nicht das Grundstück des Klägers betrifft) zur Auslegung der Grunddienstbarkeit als solche nicht heranziehen. Der Senat will nur darauf hinwiesen, dass auch im Jahr 1937 (also sehr kurz nach der Bewilligung der hier streitigen Grunddienstbarkeit) im damaligen Sprachgebrauch zwischen Zugang und Zufahrt differenziert wurde. In dem Kaufvertrag vom 10. 6. 1937 ist nämlich von einem „Zugangs- und Zufahrtweg“ die Rede sowie von einem „Uebergangs- und Ueberfahrtsrecht“, wobei noch hinzukommt, dass bei beiden Kaufverträgen von 1936 und 1937 auf Käuferseite dieselben Beteiligten auftraten (Herr B… und Herr G… als Bevollmächtigte der Verkäuferin Frau G…) und die Verträge vom selben Notar (Dr. F… K…) beurkundet worden sind, so dass von demselben Sprachverständnis bei Abfassung beider Kaufverträge auszugehen ist.

Die Formulierung in der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit weicht auch von dem weit verbreiteten Begriff des „Wegerechts“ ab. Bei einer Grunddienstbarkeit, die auf „Benutzung als Weg“ abzielt, wird angenommen, dass auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen jeden Typs erlaubt ist (LG Krefeld, Urteil vom 24. 9. 2009, 5 O 10/09, juris-Tz. 49). Dies wird auch für den Fall der Einräumung einer „Wegegerechtigkeit“ angenommen (vgl. OLGR Saarbrücken 2004, 391, zitiert nach juris, Tz. 38). Der Begriff „Weg“ ist aber sehr allgemein und eher als Oberbegriff zu sehen. Der Begriff des „Übergangs“ ist demgegenüber spezieller und eingeschränkter. Das OLG Karlsruhe hat etwa entschieden, dass ein „Zugangsrecht“ die Benutzung des Weges mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen nicht umfasst (NJW-RR 1991, 785, zitiert nach juris, Tz. 73).

Zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit kann allerdings auch die Eintragungsbewilligung herangezogen werden (vgl. BGH NJW-RR 2019, 273, zitiert nach juris, Tz. 15). Im Grundbuch wird zwar auf die Eintragungsbewilligung bei der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit (Abt. II lfd. Nr. 1, vgl. Anlage K 33) nicht ausdrücklich Bezug genommen, allerdings indirekt durch Verweisung (hinsichtlich der Rangfrage) auf die Eintragung in lfd. Nr. 2, wo wiederum auf die (einheitliche) Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Der BGH stellt bei der Auslegung von Grunddienstbarkeiten regelmäßig auf die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung ab (vgl. BGH NJW-RR 2015, 208, zitiert nach juris, Tz. 10). Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine ausreichende Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung im Grundbuch vorliegt und ob die Eintragungsbewilligung zur Auslegung der Grunddienstbarkeit herangezogen werden kann. In dem oben zitierten Text der Eintragungsbewilligung vom 4. 6. 1936 (Teil der Anlage B 7) ist auch nur von einem „Uebergangs- und Benutzungsrecht“ die Rede bzw. davon, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt sein soll, die Parzelle als „Uebergang“ zu benutzen. Auch in der Eintragungsbewilligung ist also nur von einem Übergang die Rede. Irgendwelche weiterführenden Erkenntnisse zur Auslegung der Grunddienstbarkeit (mit dem gleichen Wortlaut) ergeben sich daher nicht.

Der BGH hat auch entschieden, dass Umstände außerhalb der Urkunde insoweit mit herangezogen werden dürfen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (NJW-RR 1995,15, juris-Tz. 9, wobei es in dem dort entschiedenen Fall um eine Einschränkung der Grunddienstbarkeit ging). Auch das führt aber nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass zur Auslegung der Grunddienstbarkeit auch der Kaufvertrag (der die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeit enthielt) heranzuziehen sei, weil dieser in der Eintragungsbewilligung (Teil der Anlage B 7) erwähnt sei. Der Senat hat insoweit Bedenken, ob die Regelungen im Kaufvertrag im Sinne der BGH-Rechtsprechung „ohne Weiteres erkennbar“ sind. Der Kaufvertrag ist der Eintragungsbewilligung jedenfalls nicht beigefügt. Er wird nur mit Datum und Not. Reg. Nr. genannt. Sein Inhalt wird nur auszugsweise wiedergegeben, und zwar dahin, dass sich der Käufer verpflichtet habe, dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein „Übergangs- und Benutzungsrecht“ einzuräumen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen und den Kaufvertrag zur Auslegung der Dienstbarkeit heranziehen würde, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. In dem Kaufvertrag vom 7. 4. 1936 (Anlage B 7) ist auch nur von einem „Zugangsweg“ die Rede und davon, dass die späteren Erwerber der Grundstücke II und III das „Übergangsrecht“ auf dem „Zugangsweg“ haben sollten. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks sollte verpflichtet sein, den Zugangsweg „in einem gut begehbaren“ Zustand zu erhalten (Hervorhebung durch den Senat). Das spricht eher für die Auslegung, dass es nur um ein Gehrecht und nicht um ein Fahrrecht gehen sollte.

Im Kaufvertrag hatten die Parteien zwar auch daran gedacht, dass es sein könne, dass ein späterer Käufer eines der Nachbargrundstücke ein Auto halten wolle. Für diesen Fall sollte aber eine besondere Vereinbarung über den Unterhalt getroffen werden. Es ist dann nicht davon auszugehen, dass ohne diese „besondere Vereinbarung“ im Kaufvertrag schon eine abschließende Regelung über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit, die auch ein Fahrrecht umfassen sollte, getroffen werden sollte.

Der Kaufvertrag vom 10. 6. 1937 (Anlage B 6) ist bei der Auslegung der Grunddienstbarkeit nicht heranzuziehen. Dieser Kaufvertrag ist in der Eintragungsbewilligung vom 4. 6.1936 nicht erwähnt (da er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geschlossen war). Der Kaufvertrag vom 10. 6. 1937 betrifft auch gar nicht das Grundstück des Klägers (und die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit), sondern das Grundstück der Beklagten und eine Dienstbarkeit, die zu Lasten des Grundstücks der Beklagten und zu Gunsten des noch dahinter (in 3. Reihe) liegenden Grundstücks eines Dritten (Grundstück III) bestellt werden sollte. Richtig ist, dass in dem Vertrag vom 10. 6. 1937 nicht nur von „Übergang“ oder „Zugang“ die Rede ist, sondern von „Zugangs- und Zufahrtsweg“ bzw. von „Uebergangs- und Ueberfahrtsrecht“. Wenn aber in dem Vertrag vom 10. 6.1937 ausdrücklich andere Begriffe verwendet worden sind als im (das Grundstück des Klägers betreffenden) Kaufvertrag vom 7. 4. 1936 (wo nur von Zugangsweg und Uebergangsrecht die Rede ist), würde das im Umkehrschluss eher darauf schließen lassen, dass im Vertrag vom 7. 4. 1936 gerade keine Überfahrt geregelt sein soll.

Soweit das ggf. dazu führen sollte, dass die Rechte des Eigentümers des hintersten Grundstücks (in 3. Reihe) andere sind als die Rechte der Beklagten, spielt dies für die Auslegung keine Rolle. Die Rechtsverhältnisse der verschiedenen Beteiligten sind jeweils gesondert für sich zu beurteilen.

Soweit die Beklagte mit der „tatsächlichen Handhabung“ argumentiert, führt dies nicht zu einer anderen Auslegung der Grunddienstbarkeit. Der BGH hat allerdings entschieden, dass die tatsächliche Handhabung zur Auslegung des nicht eindeutigen Wortlauts der Dienstbarkeit mit herangezogen werden könne (BGH WM 1966, 254, zitiert nach juris, Tz. 13; BGH WM 1971, 1186, zitiert nach juris, Tz. 18; BGH NJW-RR 1988, 1229, zitiert nach juris, Tz. 23). In den Fällen, die den Entscheidungen BGH WM 1966, 254 und BGH WM 1971, 1186, zugrunde lagen, ging es aber nicht um die Art der Nutzung (das Bestehen eines Geh- und Fahrrechts war jeweils unproblematisch). Es ging jeweils nur um das Ausmaß der Nutzung (im Rahmen eines Gewerbebetriebs bzw. als Zufahrt zu einer Schankwirtschaft). Der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH NJW-RR 1988, 1229 zugrunde lag, war ebenfalls ein völlig anderer als der vorliegende Sachverhalt. Dort musste geklärt werden, was mit dem Recht auf „Entnahme“ von Wasser gemeint war, die unmittelbare Gewinnung von Wasser oder der Anschluss an eine bestehende Wassergewinnung, wobei es Hinweise im Wortlaut der Grunddienstbarkeit gab, die mit der tatsächlichen Handhabung – Entnahme von Wasser über eine Abzweigung einer Gussleitung – übereinstimmten. Im vorliegenden Fall geht es nicht um das Ausmaß, sondern um die Art der Nutzung (Begehen oder auch Befahren). Im Übrigen hält der Senat im vorliegenden Fall die Formulierung der Grunddienstbarkeit für eindeutig. Dann ist für die Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung kein Raum (vgl. BGH NJW-RR 2018, 333, zitiert nach juris, Tz. 21). Grundsätzlich steht der Wortlaut der Grunddienstbarkeit im Vordergrund, weil der Käufer eines Grundstücks, das durch eine Grunddienstbarkeit belastet ist, gerade eine Vorstellung davon haben soll, welche Bedeutung die Belastung für sein Grundstück hat.

Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des BGH Inhalt und Umfang der zeitlich unbegrenzten dinglichen Belastung nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten festliegen, sondern gewissen Veränderungen unterworfen sind, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Insbesondere könne der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 15, zitiert nach juris, Tz. 9). Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht dazu führen, dass auch die Nutzungsart, die durch die Grunddienstbarkeit bewilligt wird, erweitert werden kann. Eine Anpassung darf nicht im Widerspruch zu dem von den Parteien festgelegten, durch Auslegung vorrangig zu ermittelnden Umfang der Dienstbarkeit erfolgen. Eine Anpassung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die gestattete Nutzung näher konkretisiert wird („gehen“ oder „fahren“) (vgl. Mohr in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 1018, Rn. 62, beck-online). Das ist hier der Fall. Die Benutzung eines Weges durch Begehen oder durch Befahren ist etwas qualitativ (und nicht nur quantitativ) anderes. So hat der BGH hat in einem anderen Zusammenhang entschieden, dass es keine Schikane darstelle, wenn man etwa dem Grundstücksnachbarn den Zugang zu Fuß zugestehe, nicht aber die Zufahrt mit dem Kfz, weil jeder Fahrzeugverkehr eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers darstelle, an deren Beschränkung bzw. Verhinderung er ein berechtigtes Interesse habe (vgl. BGH NJW 2014, 311, juris-Tz. 27).

b)

Eine Duldung des Befahrens des Grundstücks des Klägers durch die Beklagte kann auch nicht auf ein Notwegerecht (§ 917 BGB) gestützt werden.

Maßgebend ist, ob einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Nach der BGH-Rechtsprechung setzt eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung zwar in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Eine Erreichbarkeit fehlt aber nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Es reicht vielmehr aus, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2014, 398, juris-Tz. 12). Es ist nicht erforderlich, sein Auto auf dem eigenen Grundstück abstellen zu können. Es reicht aus, wenn man das Fahrzeug vor dem Grundstück auf einer öffentlichen Straße oder in einer benachbarten Straße abstellen kann (vgl. BGHZ 75, 315, zitiert nach juris, Tz. 14). Bei diesem BGH-Urteil bestand aber die Besonderheit, dass das Grundstück, für das das Notwegerecht beansprucht wurde, unmittelbar an die öffentliche Straße grenzte (zwischen Straße und Haus war aber nicht genug Platz zum Parken, Platz wäre hinter dem Haus gewesen, um dorthin zu gelangen, hätte man aber das Nachbargrundstück beanspruchen müssen; ein ähnlicher Sachverhalt lag der Entscheidung BGH NJW 2014, 311, juris-Tz. 22, 23, zugrunde).

Andererseits hat der BGH in der Entscheidung NJW-RR 2009, 515, hervorgehoben, dass es nicht ausreicht, wenn man ein Grundstück über einen öffentlichen Weg nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen könne. Das beeinträchtige die Grundstücknutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß, denn dies verhindere die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks. Das stehe einer ordnungsgemäßen Benutzung des Wohngrundstücks entgegen (a.a.O., juris-Tz. 24). Ähnlich hat der BGH in MDR 2014, 710 (juris-Tz. 12) entschieden.

Dem hat sich die wohl überwiegende OLG-Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. 3. 2018, 5 U 60/17, juris-Tz. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. 9. 2014, 12 U 81/14, juris-Tz. 69; OLG München, Urteil vom 19. 2. 2014, 7 U 4085/11, juris-Tz. 20; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. 3.2013, 3 W 179/13, juris-Tz. 12).

Es gibt aber auch Rechtsprechung, die eine Erreichbarkeit zu Fuß oder „mit einem Handwagen“ für ausreichend hält (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2013, 397, juris-Tz. 23, 24). Das OLG Karlsruhe hat darauf abgestellt, dass die bloße Befriedigung des Interesses des Eigentümers, mit dem Fahrzeug möglichst nahe an sein Haus zu gelangen, zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks nicht notwendig sei. Vielmehr seien die Fälle nicht selten, in denen ein Wohngrundstück nicht direkt mit dem Pkw angefahren, sondern nur fußläufig erreicht werden könne. Das LG Wuppertal hat ausgeführt, dass es in Deutschland zahllose Grundstücke gebe, die nur über einen Fußweg zu erreichen seien, insbesondere in Form von quer zur Straße errichteten Reihenhäusern. Mithin sei es für eine ordnungsgemäße Nutzung ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug derart an das Wohngrundstück herangefahren werden könne, dass der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – zu erreichen sei. Dabei sei ein 50 m langer ebenerdiger Fußweg zumutbar (Beschluss vom 23. 6. 2016, 9 S 66/16, juris-Tz. 4). Das OLG Saarbrücken hat in einem Fall, in dem ein Grundstück 41 m von der öffentlichen Straße entfernt war, kein Notwegerecht für die Benutzung mit einem Fahrzeug angenommen (Urteil vom 9. 3. 2004, 7 U 289/03, juris-Tz. 3, 22, 23). Wie lang der „Fuß- und Radweg“ (bis zum öffentlichen Parkplatz mit Verbindung zu einer öffentlichen Straße) war, der der Entscheidung BGH NJW-RR 2009, 515 (vgl. dort juris-Tz. 1) zugrunde lag, konnte der Senat der veröffentlichten Entscheidung nicht entnehmen.

Der Senat folgt jedenfalls für einen Sachverhalt, wie er vorliegend gegeben ist, der Auffassung, dass ein Heranfahren auf einer öffentlichen Straße an das eigene Grundstück nicht erforderlich ist, wenn jedenfalls der Zugang (also das Begehen) gewährleistet ist und es sich – wie hier – um eine verhältnismäßig kurze Strecke handelt, die zu Fuß zurückzulegen ist.

Der Senat hält insbesondere das Argument für überzeugend, dass es viele Grundstücke gibt, die nur durch Fußwege erschlossen sind und an die gar nicht mit dem Auto direkt bis an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann (auch nicht unter Zuhilfenahme fremder Grundstücke). Wie in den zuletzt genannten Entscheidungen ausgeführt worden ist, trifft dies insbesondere auf Reihenhäuser zu, wenn die Reihenhauszeile senkrecht zu einer befahrbaren Straße angeordnet ist und die einzelnen Reihenhäuser (insbesondere die am Ende der Zeile, von der Straße aus gesehen) nur über einen Fußweg erreicht werden können, der an mehreren anderen Reihenhäusern vorbeiführt. Auch bei Reihenhäusern handelt es sich um Einfamilienhäuser. Der Umstand, dass solche Reihenhäuser nicht unmittelbar mit einem Auto angefahren können, sondern dass noch ein gewisser Fußweg zurückgelegt werden muss, schließt nach allgemeiner Auffassung eine „ordnungsgemäße Nutzung“ aber nicht aus.

Dem Senat ist bewusst, dass die Frage des Vorliegens eines Notwegerechts zivilrechtlich zu beantworten ist (§ 917 BGB). Es sei aber der Hinweis gestattet, dass im öffentlichen Recht ein Grundstück auch dann als „erschlossen“ angesehen werden kann, wenn es nur zu Fuß erreicht werden kann. Grundsätzlich darf etwa in Hamburg ein Grundstück zwar nur bebaut werden, wenn es in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein anderes Grundstück zugänglich ist. Es gibt aber Ausnahmen. Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (d.h. Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m) genügt der unmittelbare Zugang von einem nicht befahrbaren öffentlichen Weg von höchstens 75 m Länge (vgl. § 4 HBauO; viele Bauordnungen anderer Bundesländer enthalten ähnliche Vorschriften zu sog. „Wohnwegen“).

Das Flurstück … (früher …), um das es im vorliegenden Fall geht, hat nach der Anlage K 1 (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) eine Länge von ca. 25 m, wie sich durch Nachmessen anhand des auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster angegebenen Maßstabes ergibt. Dies ergibt sich indirekt auch aus dem Kaufvertrag von 1936 (Anlage B 7), in dem der „Zugangsweg“ mit 60 qm angegeben wird (Seite 2 des Vertrages), was sich bei einer Breite von 2,40 m und einer Länge von 25 m ergeben würde. Auch im Gutachten des Sachverständigen B… vom 5. 8. 2015 ist auf Seiten 12 f. (Bl. 143 f.) von einer „60 m2 großen Wegedecke“ die Rede. Der Kläger selbst hat die Länge des Weges auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 25. 4. 2014 (Bl. 63 d.A.) mit „nicht mal 30 m“ bzw. mit „26 m“ angegeben, auf Seite 21 des Schriftsatzes vom 8. 8. 2017 (Bl. 441 d.A.) mit „25 – 30 Metern“. Diese Angaben hat die Beklagte nicht bestritten. Das ist deutlich weniger als die 75 m, die in H… öffentlich-rechtlich für eine Erschließbarkeit eines Grundstücks mit einem nicht befahrbaren Wohnweg angenommen werden, sogar weniger als die 50 m, die in den Bauordnungen anderer Bundesländer angenommen werden (vgl. § 4 BauO NRW, § 4 Hess. BauO).

Jedenfalls dann, wenn der streitgegenständliche Weg nicht den Charakter einer „Privatstraße“ hat (so aber der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH NJW-RR 2009, 515, zugrunde lag), weil er – wie hier – ganz unmittelbar vor dem Hauseingang des Gebäudes auf dem in Anspruch genommenen Grundstück vorbeiführt, ist nach Auffassung des Senats eher eine Situation gegeben, die mit sog. „Wohnwegen“ bei Reihenhauszeilen vergleichbar ist, bei denen eine „ordnungsmäßige Benutzung“ auch dann nicht in Frage gestellt wird, wenn an die einzelnen Grundstücke nicht unmittelbar mit einem Fahrzeug herangefahren werden kann. Für die „ordnungsmäßige Benutzung“ macht es aus Sicht des Senats auch keinen gravierenden Unterschied, ob ggf. ein Fußweg von ca. 30 m am Gebäude des Klägers vorbei auf dessen Grundstück zurückgelegt werden muss oder ob ggf. ein Fußweg von 50 m auf dem Grundstück des Anspruchstellers auf seinem eigenen Grundstück zurückgelegt werden muss (so der Fall BGH NJW-RR 2014, 398).

Der Senat hat von der Androhung eines Ordnungsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot abgesehen, weil der Kläger in 2. Instanz in den Berufungsanträgen (Seite 22 der Berufungsbegründung vom 8. 8. 2017 = Bl. 442 d.A.) keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (anders als noch in der 1. Instanz, vgl. Klageantrag zu 3) in der Klagschrift).

Die Zulassung der Revision (beschränkt auf den Unterlassungsanspruch) beruht darauf, dass der Senat in Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2009, 515, entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, wobei der Senat bei der Kostenentscheidung für die 2. Instanz auch § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO berücksichtigt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat den Unterlassungsantrag – wie bereits das Landgericht – mit 25.000 € bewertet.

Bei der Festsetzung des Streitwerts für die 2. Instanz hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte mit ihrer Berufung das landgerichtliche Urteil zwar nur in Höhe von 2.751 € angegriffen hat. Sie hat die Berufung hilfsweise aber auch darauf gestützt, dass sie zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz betreffend die Hecke (1.178,45 €) verurteilt worden sei (Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 19. 7. 2017 = Bl. 416 f. d.A.). Da über diesen Hilfsantrag entschieden worden ist, erhöht sich der Streitwert um diesen Betrag.

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