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Versäumnisurteil – Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einspruch

AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 871/15, Beschluss vom 18.01.2016

Der Antrag vom 12.01.2016, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 10.11.2015, Geschäftszeichen: 1 C 871/15, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Zwangsvollstreckung ist nicht einstweilen einzustellen.

Die Voraussetzungen der §§ 719, 707 ZPO zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

Der geltend gemachte Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber erscheint nach summarischer Prüfung als völlig aussichtslos, §§ 719, 707, 700, 769 ZPO.

Aufgrund der in den §§ 708 ff ZPO vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung gebührt dem Gläubiger bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil im Ausgangspunkt der Vorrang. Hiervon ausgehend muss das Gericht entscheiden, ob im konkreten Fall Umstände gegeben sind, die so schwer wiegen, dass sie eine Abweichung vom gesetzlichen Ausgangspunkt rechtfertigen. Nur soweit dies der Fall ist, hat das Gericht eine geeignete, erforderliche und verhältnismä0ige Sicherung des Hauptrechtsbehelfs überhaupt zu gewährleisten und entsprechende Maßnahmen anzuordnen.

Derartige Umstände, welche eine Abweichung von der gesetzlichen Ausgangwertung rechtfertigen, können allerdings nur dann bestehen, soweit der durch die Einstellungsentscheidung zu sichernde Hauptrechtsbehelf überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat das Gericht summarisch zu prüfen.

Aussicht auf Erfolg hat der Hauptrechtsbehelf aber nicht schon dann, wenn sich Zweifel an der Begründung feststellen lassen. Vielmehr ist entscheidend, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Streitgegenständlich hat allerdings der erhobene Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg.

Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vortrag der Beklagtenseite. Danach wären sowohl die Kündigung (im Briefkasten angeblich am 4.9.2015) als auch das streitgegenständliche Versäumnisurteil (im Briefkasten angeblich am 11.11.2015) durch die Beklagte zu 2) dem Briefkasten entnommen und der Beklagten zu 1) vorenthalten worden.

Das mag noch sein, jedenfalls wurde dies eidesstattlich versichert.

Was allerdings mit der Klagezustellung, laut Postzustellungsurkunde beiden Beklagten am 23.10.2015 zugestellt, geschehen war, wurde nicht vorgetragen. Insoweit war der Eidesstattlichen Versicherung der Beklagtenvertreterin nicht zu entnehmen, ob sich diese Schriftstücke auch unter den ungeöffneten Postsendungen befanden. Diese hatte lediglich eidesstattlich versichert, dass sich unter den ungeöffneten Briefen das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.12.2015 befanden. Im Übrigen wurde in der eidesstattlichen Versicherung der Beklagtenvertreterin kein weiteres Schreiben oder Entscheidung ausdrücklich erwähnt. Der Hinweis „u.a.“ reicht gerade in einem solchen Fall wie dem streitgegenständlichen nicht aus, da es hier gerade auf kleinste Details unter Umständen ankommt.

Insoweit war festzustellen, dass auch den beiden eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten keine genauen Schriftstücke entnehmen lassen. Dort wurde lediglich summarisch angegeben „alle Schriftstücke des Amtsgerichts Pfaffenhofen“ bzw. „die Schriftstücke betreffend die Räumungsklage vor dem Amtsgericht Pfaffenhofen, Az. XXX“. Insoweit war nun zu spekulieren, um welche Schriftstücke es sich genau handelte. Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.12.2015, dem diese eidesstattlichen Versicherung (alle drei!) als Anlage beigefügt waren, war jedenfalls von einer Klagezustellung nichts zu finden bzw. eine Klagezustellung nicht erwähnt worden.

Dasselbe gilt für die Umstände, die zur Kenntnis vom Räumungstermin führten. Angeblich wäre dies durch einen Brief vom 11.12.2015, als auch durch eine E-Mail der Gerichtsvollzieherin erfolgt. Wie dies nun genau ablief, wurde nicht ausgeführt, nur soweit, dass die Beklagte zu 2) sich dann gegenüber der Beklagten zu 1) offenbarte. Es wurde nur der Brief der Gerichtsvollzieherin vorgelegt, nicht allerdings die E-Mail. Während ansonsten genau angegeben wurde, wann entsprechende Schreiben im Briefkasten lagen und entnommen wurde, wurde dies hierbei nicht angegeben.

Offensichtlich hatte es nach dem Gerichtsvollzieherschreiben noch bis zum 17.12.2015 gedauert, bis die Beklagten die Beklagtenvertreterin überhaupt aufgesucht hatten. Diesbezüglich hatten beide Beklagte trotz der nunmehr durch die Beklagte zu 2) vorgelegten, aber immer noch ungeöffneten Briefe und vor dem Hintergrund des durch die Gerichtsvollzieherin angekündigten Räumungstermins für den 19.01.2016 immer noch keine Veranlassung gesehen, umgehend Rechtsrat einzuholen oder irgendwie, beispielsweise durch Zahlung der Mietschulden oder Suchen einer Lösung mit dem Vermieter tätig zu werden. Sie wartete noch bis zum 17.12.2015, bis sie die Beklagtenvertreterin aufsuchten, und dort erstmals die Post geöffnet wurde. Um welchen Umfang es sich dabei handelte, war – wie oben schon ausgeführt – den eidesstattlichen Versicherungen insgesamt nicht zu entnehmen.

Aber auch die erklärte Aufrechnung mit Nebenkostenvorauszahlungen für die vergangenen 6,5 Jahre des bestehenden Mietverhältnisses führen nicht zum Wegfall der Kündigung vom 28.08.2015.

Unbestritten bestand ein Mietrückstand vom 9.500,00 €, da lt. Klägervortrag seit April 2015 keinerlei Miete gezahlt worden war. Soweit für Januar 2016 die Miete über 950,00 € gezahlt und durch Einzahlungsbeleg nachgewiesen worden war, bestanden somit unstreitig Mietrückstände in Höhe von 8.550,00 €.

Die Nebenkostenvorauszahlung belief sich lt. Mietvertrag vom 05.07.2010 auf nachweislich 100,00 € und nicht, wie Beklagtenseits vorgebracht wird, auf 250,00 €. Hieraus errechnen sich – unter Zugunstenbetrachtung für die Beklagtenseite aller, auch der wohl tatsächlich gar nicht gezahlten Mieten samt Vorauszahlungen – Gesamtnebenkostenvorauszahlungen für 6,5 Jahre in Höhe von 7.800,00 €.

Insoweit wäre, selbst unter Berücksichtigung einer Gegenforderung der Beklagten über 7.800,00 € noch eine Restforderung an Mietrückständen offen.

Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine Kündigung allerdings nur bei „vollständiger Befriedigung“ unwirksam. Eine solche liegt unstreitig nicht vor.

Auch nach § 543 Abs. 2 S. 3 BGB wird eine Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Mieter sich von seiner Schuld durch Aufrechnung befreit und die Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung ausgesprochen wird. Unverzüglich könnte noch angenommen werden, allerdings keine Befreiung von der Mietschuld, da immer noch Restmietrückstände bestünden.

Daher kommt es momentan nicht darauf an, ob die Beklagtenseite überhaupt mit Nebenkostenvorauszahlungen aufrechnen kann oder nicht, da selbst unterstellt, die Beklagtenseite könnte wirksam aufrechnen, immer noch eine Restmietschuld bestünde, so dass die Kündigung immer noch wirksam bliebe.

Damit besteht keine Aussicht auf Erfolg.

Im Hinblick auf die Erkrankungen beider Beklagter lässt sich dem ärztlichen Attest vom 21.12.2015 nur entnehmen „sind chronisch erkrankt“. Welche Erkrankungen vorliegen, wurde nicht nachgewiesen.

Da diese als chronisch bezeichnet werden, haben diese nichts mit dem streitgegenständlichen Mietverhältnis zu tun.

Ob eine Beendigung des Mietverhältnisses oder eine Zwangsräumung auf die Gesundheit beider Beklagten negative Auswirkungen hätte, kann nicht festgestellt werden.

Jedoch ist hierzu auszuführen, dass das Zuspitzen der Lage sich die Beteiligten selbst zuzuschreiben haben.

Es wurde überhaupt nicht dargestellt, wie die Mietzahlungen überhaupt erfolgen. Ob diese von einem Konto überwiesen werden, wer Kontoinhaber ist, welche Einnahmen beide Beklagten haben, wer für die Mietzahlungen verantwortlich ist, wer die Mietzahlungen kontrolliert bzw. überwacht, wie die Überwachung bzw. Kontrolle aussieht und wann und wie Kontoauszüge erholt, eingesehen und kontrolliert werden.

Nach unbestrittenem Vortrag der Klagepartei wurden schon im Zeitraum November 2011 bis April 2015 die Mieten nur teilweise bzw. gar nicht bezahlt.

Festzustellen war somit, dass die Beklagten unbestritten erhebliche Mietrückstände haben bzw. hatten, dennoch aber in der Lage waren, in Urlaub zu fahren, anstatt sich um die Begleichung der Rückstände zu kümmern.

Nicht erst durch das Vorenthalten der Kündigung und Gerichtspost, sondern bereits aufgrund der erheblichen Mietrückstände hätten sich die Beklagten, insbesondere auch die Beklagte zu 1) vor dem Hintergrund, dass sie ein schulpflichtiges Kind in der 4. Jahrgangsstufe hat, verstärkt und mit Nachdruck um den Erhalt der Wohnmöglichkeit kümmern müssen.

Nicht zuletzt aufgrund des Verschuldens beider Beklagte, aber auch der Beklagten zu 1) ergab sich die streitgegenständliche Lage.

Aber anstatt wiederum diese Umstände anderen Dritten und vor allem dem Vermieter und Kläger vorzuhalten, hatten die Beklagten diese Situation selbst heraufbeschworen.

Die Umstände, die mit einer möglichen Zwangsräumung verbunden sind, haben die Beklagten zu verantworten und nicht der Kläger. Dass hierdurch die Zukunftschancen der Tochter XXX beeinträchtigt werden, ist nicht zu erwarten, da Umzüge in der heutigen Gesellschaft alltäglich und allgegenwärtig sind und der allumfassenden Mobilität und Flexibilität am Arbeitsmarkt geschuldet werden. Zudem verfügt das Bildungssystem über ausreichend Möglichkeiten, eine den Anforderungen des Kindes entsprechende Schule wählen zu können. Dies ist mitnichten von einem punktuellen Ereignis wie einer Zwangsräumung abhängig.

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