Skip to content

Vorfälligkeitsentschädigung – ungerechtfertigte Bereicherung der Bank

AG Laufen – Az.: 2 C 25/11 – Urteil vom 27.09.2011

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an den Kläger 4.228,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an den Kläger 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagtenpartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Vorfälligkeitsentschädigung - ungerechtfertigte Bereicherung der Bank
Symbolfoto: Von Anton Violin/Shutterstock.com

Die Klagepartei ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, die Beklagtenpartei ist eine Bank. Mit Darlehensvertrag vom 29.8.2006 (Kontonummer …) schloss die Beklagtenpartei mit Herrn … einen Darlehensvertrag über 98.793,50 Euro ab. Hierbei war ein Festzinssatz i. H. v. 4,700 % bis zum 1.4.2013 vereinbart. Das Darlehen war in monatlichen Raten zu je 600,00 Euro zurückzuzahlen. Weiter waren für das Darlehen Sondertilgungen bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro je Kalenderjahr eingeräumt. Anlässlich des Verkaufs des finanzierten Objekts löste Herr … das Darlehen vorzeitig ab. Die Rückzahlung erfolgte am 22.4.2008. Die Beklagte errechnete und vereinnahmte zu diesem Termin eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 4.517,41 Euro. Dabei gab die Beklagte an, die Berechnung nach der so genannten Aktiv-Aktiv-Methode vorgenommen zu haben, wobei im Protokoll ein Wiederausleihezinssatz in Höhe von 4,700 %, eine Bruttozinsmarge i. H. v. 1,460 % und der Ansatz von Sondertilgungen für die Jahre 2008 – 2013 dokumentiert ist. Der so errechnete Zinsmargenschaden wurde sodann um entfallende Risikokosten i. H. v. 0,05 % und um entfallende Verwaltungskosten gekürzt. Die Klagepartei errechnete demgegenüber eine Vorfälligkeitsentschädigung nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode i. H. v. 289,05 Euro.

Zwischen der Beklagtenpartei und Herrn … wurde anschließend erfolglos das Schlichtungsverfahren durchgeführt. Im Anschluss hieran entrichtete Herr … die von der Beklagtenpartei errechnete Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 4.517,41 Euro an die Beklagtenpartei. Mit Vereinbarung vom 12.7./15.9.2010 trat Herr … den Anspruch aus der Zahlung an die Beklagtenpartei an die Klagepartei ab.

Mit Schreiben vom 20.9.2010 forderte der Prozessbevollmächtigte die Beklagtenpartei zur Rückzahlung auf, was die Beklagtenpartei mit anwaltlichen Schreiben vom 6.10.2010 ablehnte.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Beklagtenpartei bei der Berechnung nach der sog. Aktiv-Aktiv-Methode erhebliche Fehler begangen habe mit der Folge, dass lediglich ein Anspruch i. H. d. von ihr nach der Aktiv-Passiv-Methode errechneten Betrages von 289,05 Euro bestünde. Der darüber hinausgehend bezahlte Betrag sei demgegenüber rechtsgrundlos erfolgt.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4228,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2008 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagtenpartei beantragte, Klageabweisung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und auch vollumfassend begründet. Der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aus abgetretenem Recht zu.

1.

Die vorgenommene Abtretung ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Dementsprechend ist die Klagepartei auch aktivlegitimiert.

2.

Die Zahlung erfolgte auch als Leistung ohne Rechtsgrund.

a) Zwischen der Beklagtenpartei und dem Zedenten, Herrn …, war ein Darlehensvertrag vereinbart, den dieser unstreitig vorzeitig ablöste. Für diesen Fall gewährt § 490 Abs. 2 S. 3 BGB der Beklagtenpartei als Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Damit kann die kreditgebende Bank für ihre Zustimmung zur Vertragsauflösung den Ausgleich von Nachteilen verlangen, die ihr durch die vorzeitige Kreditablösung entstanden sind. Anders formuliert kann die Bank damit den Betrag geltend machen, der ihrem Interesse an der weiteren Durchführung des Kreditvertrags entspricht. Mit diesem Ausgleichsanspruch wird zugleich die Tatsache kompensiert, dass der Gesetzgeber hier dem Darlehensnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gewährt, obwohl die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, aus dem Risikobereich des Darlehensnehmers stammen und grundsätzlich nicht zur Kündigung berechtigen (so MüKo-Berger § 490 Rn 30).

b) Die Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hat dementsprechend von dieser Legeldefinition des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB auszugehen. Die genaue Berechnungsmethode wiederum hat der Gesetzgeber bewusst der Rechtsprechung überlassen, „da diese in ihren Verästelungen und Details einer gesetzlichen Regelung nicht zugänglich sind und auch für eventuelle Änderungen im Hinblick auf strukturelle Änderungen in den äußeren wirtschaftlichen Bedingungen offen sein müssen (BegFraktE BT-Drucks 14/6040, 255). Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BGHZ 161, 196) stehen hierbei der kreditgebenden Bank grundsätzlich zwei gleichwertige Berechnungsmethoden zur Verfügung, zwischen denen diese an sich frei wählen kann: die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode.

aa) Grundlage für die Berechnung des Zinsschadens nach der sog Aktiv-Aktiv-Methode ist dabei die Annahme, dass die kreditgebende Bank die vorzeitig zurückerhaltenen Darlehensvaluta wiederum als festverzinslichen Grundpfandkredit neu ausreicht. Als mögliche kompensationspflichtige Positionen ergeben sich hiernach ein Zinsmargenschaden sowie ein etwaiger darüber hinausgehender Zinsverschlechterungsschaden. Der Zinsmargenschaden als der entgangene Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehensvertrag ist hierbei im Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten der Bank zu errechnen. Die sich ergebende Differenz bildet allerdings die Bruttozinsmarge und enthält noch eine Risikoprämie für die nunmehr entfallende Restlaufzeit des ursprünglichen Darlehensvertrages sowie _ sofern nicht weitere laufzeitabhängige Sondergebühren verlangt werden _ hierauf entfallende Verwaltungskosten. Die Differenz ist deshalb um diese Posten zu kürzen (BGH WM 1991, 760, 761; BGHZ 133, 355, 361 und 136, 161, 169). Der Zinsverschlechterungsschaden in Gestalt der Differenz zwischen dem Vertragszins und einem niedrigeren Wiederausleihezins sind den ausfallenden Vertragszinsen diejenigen Zinsen gegenüberzustellen, welche die Bank üblicherweise erhalten könnte, würde sie die zurückerhaltene Valuta erneut als Darlehen ausreichen.

bb) Die Aktiv-Passiv-Methode geht dagegen von der Wiederanlage der Valuta am Kapitalmarkt aus und nicht wie die Aktiv-Aktiv-Methode von der Hypothese einer Neuausreichung der vorzeitig zurückerhaltenen Darlehensvaluta als festverzinslichem Grundpfandkredit. Letztlich wird mit dieser Methode die sogenannte Zinsverschlechterungsrate als Differenz zwischen den vertraglich geschuldeten Zinsen und derjenigen Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, (BGHZ 146, 5, 10 f; 161, 196, 201) ermittelt, wobei die zunächst ermittelte Differenz um ersparte Risikoprämien und um in einem absoluten Betrag zu beziffernde Verwaltungskosten zu bereinigen sowie auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem aktiven Wiederanlagezins abzuzinsen ist (BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 14).

c) Die Rechtsprechung und die herrschende Literaturmeinung rechtfertigen dieses Wahlrecht zwischen zwei völlig unterschiedlicher Berechnungsmethoden damit, dass es einer Bank regelmäßig unmöglich oder unzumutbar sein soll, die vorzeitig zurückerhaltene Valuta laufzeitkongruent in gleichartige Darlehen anzulegen (BGHZ 136, 161, 170). Letztlich soll damit die Bank freigestellt werden, wie sie mit dem so wiedererlangten Vermögen weiter verfährt. Aus hiesiger Sicht bestehen aber erhebliche Bedenken an dieser Rechtsauffassung. Denn dieses Wahlrecht steht im Schadensrecht, und um nichts anderes handelt es sich letztlich bei der Vorfälligkeitsentschädigung, singulär da. Es verkennt aus hiesiger Sicht auch die Schadensminderungsobliegenheit der kreditgebenden Bank. Denn mit der Zulassung dieser beiden Berechnungsmethoden erlaubt die obergerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Literatur der kreditgebenden Bank letztlich eine Schadensmaximierung. Dies lässt sich wie folgt veranschaulichen: Wurde das Darlehen in einer Hochzinsphase (also mit einem hohen Darlehenszinssatz) ausgegeben und verringert sich sodann im weiteren Darlehensverlauf der marktübliche Zinssatz, so erhält die Bank bei einer vorzeitigen Rückzahlung als Vorfälligkeitsentschädigung entweder den Schaden, der sich aus der Differenz zu den nunmehr üblichen Zinsen ergibt (=Aktiv-Aktiv-Methode) oder denjenigen Schaden, der bei einer Anlage in sichere, festverzinsliche Grundpfandkredite errechnet (=Aktiv-Passiv-Methode). Steigt dagegen der marktübliche Zinssatz während der Darlehenslaufzeit bis zur Rückzahlung, so kommt ein Zinsverschlechterungsschaden nach der Aktiv-Aktiv-Methode nicht in Betracht, da dann ja die kreditgebende Bank das zurückerhaltene Darlehen sogar zu einem höheren Zinssatz wieder ausreichen kann. Dennoch erlaubt die Aktiv-Passiv-Methode auch in diesem Fall der Bank, einen Zinsverschlechterungsschaden als Differenz zu dem Zinssatz der sicheren Kapitalmarkttitel zu berechnen. Letztlich erhält damit die kreditgebende Bank egal ob die Zinsen während der Darlehenszeit bis zur Rückzahlung des Darlehens steigen oder fallen einen Entschädigungsanspruch. Warum aber einer kreditgebenden Bank, wie jedem anderen Geschädigten im Schadensrecht auch, nicht zugemutet werden können soll, den Schaden möglichst gering zu halten, ist nicht recht einzusehen, zumal die zentrale Betätigung einer Bank die Gewährung von Krediten ist.

d) Für die Ordnungsmäßig- und Richtigkeit der gewählten Berechnung ist hierbei die Bank voll beweispflichtig. Diese nämlich will ihren Schaden geltend machen, so dass dieser auch von ihr darzulegen und zu beweisen ist. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze (so auch Staudinger-Mülbert, § 490 Rn 236).

aa) Nachdem die genaue Berechnung des Zinsmargenschadens bei der auch hier gewählten Aktiv-Aktiv-Methode auf Schwierigkeiten stoßen und die Offenlegung interner Betriebsdaten erforderlich machen kann, hält es der BGH unter Heranziehung des § 252 BGB für zulässig, wenn auf eine genaue Aufklärung verzichtet wird, sofern sich die Ersatzforderung der Bank auf den bei Banken gleichen Typs üblichen Durchschnittsgewinn beschränkt (BGH NJW 1997, 2875 mwN). Dennoch korreliert die Darlegungs- und Beweislast der Beklagtenpartei als kreditgebende Bank mit der Darlegung und den Beweisangeboten durch den Kreditnehmer, hier aus letztlich abgetretenem Recht, der Klagepartei. Diese hat substantiiert und unter Vorlage konkreter Berechnungen eine nachvollziehbare, den gesetzlichen Vorgaben des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung dargelegt. Die Klagepartei hat hierbei nicht nur vorgebracht, dass die Beklagtenpartei nur nach der Aktiv-Passiv-Methode hätte vorgehen dürfen, sondern auch das „Wie“ der Berechnung durch die Aktiv-Aktiv-Methode detailliert und substantiiert bestritten. Es obliegt dann aber der Beklagtenpartei die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Berechnungsmethode darzulegen und zu beweisen.

bb) Diese Beweislastregelung gilt zur Überzeugung des Gerichts hierbei auch dann, wenn die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung bereits an die Beklagtenpartei als kreditgebende Bank bezahlt wurde. Zwar ist im Rahmen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB grundsätzlich die Klagepartei für alle Voraussetzungen beweispflichtig, doch können die Beweislastregelungen für das Grundgeschäft zugunsten des Gläubigers auch für den Rückforderungsanspruch anwendbar sein (Palandt-Sprau, § 812 Rn 77; BGH NJW 2007, 580). Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts auch im vorliegenden Fall. Denn es kann für die Beweislasttragung schlechterdings keinen Unterschied machen, ob die Vorfälligkeitsentschädigung bereits entrichtet wurde oder erst noch zu entrichten ist. In beiden Fällen ist die kreditgebende Bank als Anspruchstellerin beweispflichtig.

cc) Diesen Beweis aber hat die Beklagtenpartei vorliegend nicht erbracht. Mit Beweisbeschluss vom 10.6.2011 wurde die Beklagtenpartei zur Einzahlung eines Auslagenvorschusses zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu der von der Beklagtenpartei geltend gemachten Berechnungsmethode aufgefordert. Dieser Auslagenvorschuss wurde jedoch nicht einbezahlt. Damit ist die Beklagtenpartei beweisfällig geblieben.

Der Klagepartei steht daher der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vollumfassend zu.

3.

Der Zinsanspruch wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos