Skip to content

Fahrzeugmangel – wechselnde Fahrer?

LG Kassel

Az: 7 O 2091/08

Urteil vom 27.04.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.750,48 €.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages.

Die Klägerin bestellte am 23.08.2007 bei der Beklagten einen Pkw „…“ mit der Fahrgestellnummer „…“ Erstzulassung: 14.01.2005, zum Kaufpreis von 6.880,00 €. In dem Bestellformular gab die Beklagte an, dass das Fahrzeug laut Vorbesitzer nicht als Taxi/Miet-/Fahrschulwagen genutzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Kopie des Bestellformulars, Blatt 9 der Akte.

Vorbesitzer des Wagens war der „…“, bei dem er von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt worden war. Die Beklagte hatte den Wagen vor Veräußerung an die Klägerin als Leasingfahrzeug von dem Zweckverband zurückgekauft.

Die Klägerin zahlte den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte und erhielt den Wagen am 30.08.2007 mit einer Laufleistung von 27.007 km übergeben. Bei Übergabe schlossen die Parteien einen Servicegarantievertrag für Gebrauchtwagen.

Am 09.10.2007 brachte die Klägerin den „…“ in die Werkstatt der Beklagten und rügte ein mangelhaftes Leistungsvermögen des Motors in bestimmten Fahrsituationen. Die Werkstatt prüfte die elektrische Anlage des Fahrzeugs und die Kompression der Zylinder. Einer der Zylinderköpfe wurde nachgeschliffen (vgl. Kopie der Rechnung vom 11.10.2007, Bl. 19 d. A.).

Erneut gab die Klägerin den Wagen am 08.01.2008 in die Werkstatt der Beklagten rügte weiter eine unregelmäßige Motorleistung und gab zur Verlängerung der Servicegarantie eine Inspektion in Auftrag (vgl. Kopien von Auftrag und Rechnung, Bl. 13 f. d. A.).

Mit dem Verlangen auf Nachbesserung brachte die Klägerin das Fahrzeug am 02.04.2008 nochmals zur Werkstatt der Beklagten. Die Zylinderköpfe wurden wiederum überprüft und ein Zylinderkopf erneuert (vgl. Kopie der Rechnung vom 24.04.2008, Bl. 15 f. d. A.).

Am 24.04.2008 fuhr die Klägerin mit dem Fahrzeug ein weiteres Mal zur Werkstatt der Beklagten und rügte Ausfallerscheinungen des Motors. In der Werkstatt wurde die elektrische Anlage überprüft und die Lambdasonde ausgetauscht (vgl. Kopie der Rechnung vom 24.04.2008, Bl. 17 d. A.).

Weitere Reparaturverlangen der Klägerin lehnte die Beklagte in der Folgezeit mit der Begründung ab, es liege kein Mangel vor.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2008 (Bl. 22 ff. d. A.) erklärte die Klägerin „Wandlung des Fahrzeugkaufs“ und forderte die Beklagte auf, 6.827,80 € bis zum 11.08.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe des „…“ zu erstatten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach Wandlung des Vertrages zur Rückzahlung des Kaufpreises (6.880,00 €) abzüglich gezogener Nutzungen (165,12 €) in Höhe von 6.714,88 € sowie zum Ersatz der Zulassungskosten in Höhe von 35,60 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des „…“ verpflichtet und befinde sich mit der Rücknahme des PKW in Annahmeverzug.

Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe bei ihr den Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug vor Ankauf nicht gewerblich genutzt worden sei. Sie ist der Ansicht, damit habe die Beklagte einen ihr bekannten wertmindernden Faktor arglistig verschwiegen. Hätte die Beklagte über den Umstand des wechselnden Fahrereinsatzes aufgeklärt, hätte sie den Wagen erst gar nicht erworben.

Außerdem habe der „…“ bereits bei Übergabe am 30.08.2007 einen Mangel aufgewiesen. In bestimmten Fahrsituationen liege ein mangelhaftes Leistungsvermögen vor, indem der Motor unvermittelt, wie von Geisterhand, seine Leistung während laufender Fahrt kurzfristig drossele. Beim Anfahren an Lichtzeichenanlagen komme es vor, dass der Motor zunächst nicht ziehe, keine volle Leistung bringe und nur heftig stotternd anfahre. Bei gleichbleibender Betätigung des Gaspedals verliere es in Kurvenfahrten oder auch auf der Autobahn plötzlich an Leistung.

Das Nachschleifen des Zylinderkopfs am 09.10.2007 habe die Motorleistung nicht verbessert. Dadurch sei der Mangel noch verstärkt worden. Nach Abholung des Fahrzeugs am 08.01.2008 habe sich die Motorleistung weiter verschlechtert, der Leistungsabfall habe sich danach auch häufig während freier Fahrt eingestellt. Der Motor habe plötzlich gestottert und beim Anfahren geruckelt. Beim Anfahren oder Abbremsen sei der Motor auch häufiger ausgegangen. Auch nach dem Werkstattaufenthalt vom 02.04.2008 seien die Ausfallerscheinungen der Motorleistung gleich geblieben. Nachdem sie das Fahrzeug am 24.04.2008 von der Werkstatt in Empfang genommen habe, sei der Mangel schon auf der Heimfahrt erneut aufgetreten.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.750,48 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.08.2008, Zug um Zug gegen Übergabe des „…“ mit der Fahrgestellnummer „…“ zu bezahlen, und festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 06.04.2010 die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Fehlfunktion des PKW durch Austausch der Zündspule am 25.08.2009 beseitigt worden ist.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es sei kein Rücktrittsgrund gegeben. Sie behauptet, das Fahrzeug leide nicht an einem mangelhaften Leistungsvermögen. Die von der Klägerin behauptete Fahrweise entspreche dem Fahrzeugtyp und sei nur nach dem subjektiven Empfinden der Klägerin ein Mangel, da sie von einem Mittelklassewagen auf den preiswerten und sparsamen, auf den Kurzstreckenverkehr ausgelegten „…“ umgestiegen sei. Das eher untermotorisierte Fahrzeug verfüge nur über einen kleinen Hubraum und eine geringe kw-Stärke, die von der Klägerin geschilderten konstruktionsbedingten Besonderheiten und Eigentümlichkeiten beeinträchtigten nicht die Gebrauchstauglichkeit oder die Verkehrssicherheit. Sie habe sich intensiv mit den von der Klägerin gerügten Mängeln befasst, aber nach mehrfacher technischer Überprüfung keinerlei Fehler festgestellt.

Selbst wenn der von der Klägerin behauptete Mangel bei Übergabe vorhanden gewesen sein sollte, so sei der Mangel durch die von ihr durchgeführten Reparaturen behoben worden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 17.03.2009 (Bl. 79 f. d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 17.03.2009 (Bl. 82 ff. d.A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das bei den Akten befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. „…“ vom 12.11.2009.

Nachdem sich die Parteien auf die gerichtliche Anfrage vom 12.02.2010 (Bl. 155 d. A.) hin mit den Schriftsätzen vom 17.02.2010 und 08.03.2010 (Bl. 157 und Bl. 159 d. A.) einverstanden erklärt haben, hat das Gericht durch Beschluss vom 15.03.2010 (Bl. 163 d. A.) das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Das Gericht legt die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 06.04.2010 als zulässige Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, aus.

2. Eine Erledigung der Hauptsache war allerdings nicht festzustellen, weil die Klage bereits anfänglich unbegründet war und nicht durch ein (nach Rechtshängigkeit eintretendes) erledigendes Ereignis unbegründet geworden ist.

Der Klägerin stand der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB bereits anfänglich nicht zu, da die Kaufsache („…“) im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Übergabe des PKW an die Klägerin am 30.08.2007) nicht mangelhaft war.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

a. Bezüglich der Fehlfunktion des PKW (mangelndes Leistungsvermögen bzw. Stottern des Motors) steht dies zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen „…“ fest. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten folgende Ausführungen gemacht: „Aufgrund der Eindeutigkeit und der relativ leichten Diagnosefähigkeit des vorliegenden Mangels geht der Unterzeichner nicht davon aus, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe am 30. August 2007 vorgelegen hat. Dieser Mangel, also der Isolationsfehler an der Zündspule, kann dazu führen, dass das Fahrzeug stottert und insbesondere beim Anfahren an Lichtzeichenanlagen es auch zum Absterben des Motors kommt.“

Diesen in sich schlüssigen, ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an, so dass zwar feststeht, dass der streitgegenständliche PKW einen Mangel in Form eines Isolationsfehlers an der Zündspule aufwies (was dadurch bestätigt wird, dass der PKW nach Austausch der Zündspule wieder einwandfrei funktioniert), dass dieser Mangel aber im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen hat, sondern erst später aufgetreten ist.

b. Darüber hinaus wies der PKW im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch keine anderen Mängel auf.

Die Tatsache, dass der (seinerzeit geleaste) PKW beim Vorbesitzer – dem „…“ – von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt worden war, obwohl die Beklagte im Bestellformular angegeben hat, dass das Fahrzeug vom Vorbesitzer nicht als Taxi/Miet-/Fahrschulwagen genutzt wurde, stellt keinen Mangel dar.

Zum einen wurde der PKW – wie von der Beklagten korrekt angegeben – nicht als Taxi oder Miet- bzw. Fahrschulwagen, sondern als Firmenwagen genutzt. Selbst wenn man aber die für Taxen und Mietwagen entwickelten Grundsätze – wegen einer grundsätzlich vergleichbaren Interessenlage – auch auf Firmenwagen anwenden würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall kein Mangel.

Ob eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs zu einer Beeinträchtigung und/oder Wertminderung geführt hat und daher einen Mangel darstellt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist dabei auf Kriterien wie z.B. Alter, Fahrleistung, Art des Motors, Dauer der atypischen Vorbenutzung abzustellen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdn. 1610).

Bei einer mehrjährigen ununterbrochenen Nutzung als Taxi, einem langjährigen ununterbrochenen Einsatz als Fahrschulwagen oder auch als Mietwagen wird beim Verkauf regelmäßig eine Offenlegung der Vorbenutzung erfolgen müssen (vgl. BGH, BB 1977, 61 ff.; OLG Nürnberg, MDR 1985, 672; OLG Köln, NJW-RR 1990, 1144). Denn eine derartige atypische Vorbenutzung stellt einen die Wertbildung negativ beeinflussenden Faktor dar und löst in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs aus.

Die Umstände des vorliegenden Falls führen indessen zur Verneinung eines merkantilen Minderwertes und damit zur Verneinung eines Mangels, da keine langjährige Nutzung durch den Voreigentümer als Firmenwagen erfolgt ist und sich die Laufleistung mit 27.007 km innerhalb von 2,5 Jahren im üblichen Rahmen bewegt.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass sich der Streitwert auch nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin mit dem Streitwert des ursprünglichen Klageantrags in der Hauptsache deckt (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1472; OLG Frankfurt, JurBüro 82, 914; OLG Köln, MDR 1995, 103; OLG Koblenz, JurBüro 1984, 282; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 114; OLG München, JurBüro 85, 1084).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos