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Weihnachtsgeld als Sondergratifikation und nicht als Versorgungslohn

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Aktenzeichen: 10 Sa 1129/00

Verkündet am: 24.01.2001

Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen – Az.: 2 Ca 64/00 LU


In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2001 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2000, AZ: 2 Ca 64/00, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Weihnachtsgeld. Der Kläger ist seit dem 11. 03.1991 bei dem Beklagten als Lehrer zur Betreuung und Förderung von Auszubildenden beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 5 Gehalt

Das Gehalt wird monatlich nachträglich ausgezahlt.

Die Eingruppierung des Angestellten richtet sich nach der Vergütungsordnung des BAT IV a. Der das Tarifgehalt etwa übersteigende Teil des Gehaltes ist keine Leistungszulage und wird ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der Anrechnung bei Gehaltstarif-Erhöhungen gewährt. Vom Arbeitgeber gewährte Gratifikationen gelten nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft.

§ 13

Wo dieser Vertrag keine ausdrückliche Regelung vorsieht, gelten die Regelungen des BAT.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Sonderzuwendung für das Jahr 1999 nach den Vorschriften, des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (im Folgenden: Zuwendungs-TV).

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, nebst Anträgen, wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2000 (B1. 41 bis 43 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2000 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 43 bis 47 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 31.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.09.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese am 11.10.2000 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, da der Beklagte nicht für 1999 die Zahlung einer Jahressonderzuwendung gestrichen habe, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, diesbezüglich ein Mitbestimmungsverfahren gem. § 87 Abs. l Ziffer 10 BetrVG durchzuführen. In Ermangelung dieses Mitbestimmungsverfahrens sei die Streichung seiner Jahressonderzuwendung rechtsunwirksam. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem Auslaufen einer früher beim Beklagten in Form einer Direktversicherung bestehenden betrieblichen Altersversorgung vereinbart worden sei, dass sein Gehaltsanspruch in einen Anspruch auf Prämienzahlung für die Direktversicherung i. H. v. 2.000,00 DM jährlich umgewandelt werde. Hintergrund dieser Vereinbarung sei gewesen, dass als Ausgleich für die gekündigte Versorgungsordnung ein Teil des Weihnachtsgeldes als Barlohn betrachtet und in Versorgungslohn umgewandelt werden sollte.

Zur Darstellung der Berufungsbegründung des Klägers im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.10.2000 (Bl. 64 u. 65 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 18.12.2000 (Bl. 84 u. 85 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.905,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger begehrten Sonderzuwendung um eine Gratifikation i. S. v. § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages handele, die dem vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt unterfalle. Daher sei auch kein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung entstanden. Die vom Kläger behauptete Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG könne den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung ebenfalls nicht begründen. Ein solcher ergebe sich letztlich auch nicht aus dem Umstand, dass es dem Kläger – wie jedem Mitarbeiter – überlassen worden sei, die Direktversicherung mit eigenen Mitteln weiterzuführen und dabei auch etwaige Weihnachtsgratifikationen zu verwenden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.11.2000 (Bl. 70 bis 75 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 19.01.2001 (B1. 91 bis 93 d. A.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 1999 nach den Vorschriften des Zuwendungs-TV.

Die Rechtsnormen des Zuwendungs-TV finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. § 4 Abs. 1 TVG Anwendung, da der Beklagte unstreitig nicht tarifgebunden ist. Die Parteien haben die Geltung des betreffenden Tarifvertrages auch nicht einzelvertraglich vereinbart.

Eine solche Vereinbarung ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – insbesondere nicht aus § 13 des Arbeitsvertrages. Zwar sollen nach dem Inhalt dieser vertraglichen Bestimmung die „Regelungen des BAT“ gelten, soweit der Vertrag selbst keine ausdrückliche Regelung enthält. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob die Formulierung „Regelungen des BAT“ auch sämtliche den BAT ergänzenden Tarifverträge und somit auch den Zuwendungs – TV umfaßt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält nämlich in § 5 Abs. 2 insoweit eine eigene Regelung, die gem. § 13 des Arbeitsvertrages einer Anwendung des Zuwendungs-TV entgegensteht.

Die in § 13 enthaltene Formulierung „wo dieser Vertrag keine ausdrückliche Regelung vorsieht“, stellt ausdrücklich klar, dass die Normen des BAT nur insoweit gelten sollen, als der Vertrag selbst keine Bestimmungen enthält. Hinsichtlich der Gewährung von Sonderzahlungen enthält der Arbeitsvertrag der Parteien in § 5 Abs. 2 indessen eine eigene Regelung. Nach dem Inhalt dieser vertraglichen Bestimmung gelten die vom Beklagten gewährten Gratifikationen nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auf welche kein Rechtsanspruch des Klägers besteht. Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst auch den streitbefangenen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sonderzuwendung. Zwar ist in § 5 Abs. 2 nur von „Gratifikationen“ die Rede; unter Gratifikationen sind jedoch im Allgemeinen Sonderzuwendungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aus bestimmten Anlässen (z. B. Weihnachten) neben der Arbeitsvergütung gewährt (vgl. DLW/Dörner, 2. Auflage, C/Rd.-Ziffer 649). Es bestehen nach Auffassung der Berufungskammer daher keinerlei Zweifel, dass gerade auch die streitbefangene Sonderzahlung, welche die Parteien im Übrigen übereinstimmend auch als „Weihnachtsgeld“ bezeichnen, dem Freiwilligkeitsvorbehalt des § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages unterfällt.

Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger, ebenso wie den anderen Mitarbeitern, in der Vergangenheit jährlich ein Weihnachtsgeld gezahlt und sich hinsichtlich dessen Höhe an den Vorschriften des Zuwendungs-TV orientiert hat, lässt sich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung dieser Sonderzuwendung herleiten. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung ist nämlich hierdurch nicht entstanden. Der Beklagte hat sich – wie bereits ausgeführt – in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages die Gewährung der Sonderzuwendung ausdrücklich als freiwillige Leistung vorbehalten. Darüber hinaus wird in der betreffenden Vertragsklausel klar und unmißverständlich hervorgehoben, dass auch die wiederholte Gewährung einer Gratifikation keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt dieses Inhalts schließt nicht nur Ansprüche für die Zukunft, sondern auch bereits für den laufenden Bezugszeitraum aus. Der Arbeitgeber ist hiernach jederzeit frei, erneut zu bestimmmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation gewähren will (vgl. BAG, AP-Nr. 193 zu § 611 BGB Gratifikation).

Der Beklagte hat auch keine sonstigen Erklärungen oder Handlungen vorgenommen, aus denen sich das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Zahlung der Sonderzuwendung herleiten lassen könnte. Insbesondere ergibt sich diesbezüglich nichts aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Auslaufen einer früher beim Beklagten in Form einer Direktversicherung bestehenden betrieblichen Altersversorgung den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Versicherung mit eigenen Mitteln weiter zu führen und dabei (auch) die jährliche Sonderzuwendung einzusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte dabei – aus Sicht des Klägers – eine Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld eingehen wollte.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte 1999 an diejenigen Mitarbeiter, die im Rahmen von Projekten tätig sind, welche mit Mitteln des Landes Rheinland – Pfalz bzw. des Europäischen Sozialfonds gefördert werden, ein Weihnachtsgeld ausgezahlt hat. Demgegenüber hat der Beklagte im Jahr 1999 denjenigen Mitarbeitern, welche – wie der Kläger – ihre Tätigkeit in sog. abH – Projekten erbringen, keine Sonderzuwendung gewährt, soweit er hierzu nicht im Einzelfall aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verpflichtet war. Diese unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern stellt jedoch vorliegend keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Dieser verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 2. Auflage, § 611 BGB, Rd-Ziffer 853 m. N. a. d. Rechtsspr.) . Im Streitfall bestand indessen ein sachlicher Grund, zwischen den betreffenden Mitarbeitergruppen hinsichtlich der Zahlung eines Weihnachtsgeldes zu differenzieren. Unstreitig sind nämlich die Weihnachtsgelder, die an die im Rahmen der vom Land Rheinland – Pfalz bzw. vom Europäischen Sozialfond geförderten Projekten tätigen Mitarbeiter ausgezahlt werden, als vom Zuschussgeber anerkannte Personalkosten der Maßnahme in vollem Umfang refinanziert. Im Gegensatz dazu findet eine solche Refinanzierung im Bereich der mit Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit geförderten abH-Projekte nicht statt. Diese unterschiedlichen finanziellen Voraussetzungen, unter denen der Beklagte die verschiedenen Maßnahmen durchzuführen hat, bilden einen sachlichen Grund dafür, bei der Gewährung von Gratifikationen hinsichtlich der Projekte, in denen der jeweilige Mitarbeiter tätig ist, zu differenzieren. Soweit der Beklagte 1999 in Einzelfällen auch an solche Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, die in abH-Maßnahmen tätig sind, so liegt auch hierin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Diese Auszahlungen beruhen nämlich – soweit ersichtlich – auf dem Umstand, dass der Beklagte in diesen Fällen zur Gewährung der Sonderzuwendung vertraglich verpflichtet war. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte auch Arbeitsverträge abgeschlossen hat, welche dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung einräumen (so: z. B. die Vertragsgestaltung, welche der Entscheidung des LAG Rheinland – Pfalz vom 14.09.2000, AZ: 9 Sa 612/00, zu Grunde lag). Aus der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht hergeleitet werden. Im Übrigen sind individuell vereinbarte Regelungen grundsätzlich nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen (vgl. Preis a. a. O., § 611 BGB, Rd-Ziffer 838).

Ob der Beklagte bei der Gewährung bzw. Nichtgewährung, von Weihnachtsgeld an verschiedene Arbeitnehmergruppen im Jahr 1999 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt hat, kann vorliegend dahinstehen. Zwar ist die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen des Arbeitgebers, die gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit kann dem Arbeitnehmer aber nur bei solchen Maßnahmen zu Gute kommen, mit denen ein Eingriff des Arbeitgebers in Ansprüche des Arbeitnehmers verbunden ist. Dies ist beispielsweise bei der Anrechnung oder beim Widerruf übertariflicher Zulagen der Fall (vgl. BAG, GS, AP-Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Dagegen ist die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht geeignet, Ansprüche des Arbeitnehmers zu begründen, die vor der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht bestanden und auch bei Beachtung des Mitbestimmungsrechts nicht entstanden wären (vgl. BAG, AP-Nr. 50 und Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Die Nichtzahlung von Weihnachtsgeld an den Kläger im Jahr 1999 stellt keinen Eingriff in dessen Rechte dar. Ein solcher hätte nur dann vorgelegen, wenn der Kläger Anspruch auf Zahlung der Gratifikation gehabt hätte. Dies war jedoch – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Folglich kann auch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einen solchen Anspruch nicht begründen.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

 

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