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Werkvertrag – Vertragsnichtigkeit bei Indizien für Schwarzarbeit

LG Flensburg – Az.: 2 S 5/19 – Urteil vom 29.05.2020

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 22.08.2019, Az. 27 C 91/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.050,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: der Beklagte) beauftragte den Berufungsbeklagten und Kläger (im Folgenden: Kläger) im Jahr 2015 mit der Ausführung von Malerarbeiten für seine Ferienwohnung auf Nordstrand. Der Kläger ist bereits seit 2003 nicht mehr als Maler in der Handwerksrolle eingetragen. Der genaue Auftragsumfang ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erstellte eine Liste über die von ihm ausgeführten Arbeiten (Original als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2018, Bl. 59R d. A.), denen er jeweils Zahlbeträge zuwies, die sich zu einer Summe von 4.050,00 € addieren. Unter dieser Summe notierte der Kläger „1000,- € Anzahlung“ und „3.050,- € Restbetrag“. Auf einer zweiten Seite formulierte der Kläger folgenden Text handschriftlich vor:

„1. Haus/Wohnungs-Schlüssel Whg. U B

XXX Nr. 6, …

… Nordstrand,

von B R am 12.5.2015 erhalten.

2. Restzahlung v. 3050,- € laut Vereinbarung/

Liste v. 12.05.2015 wird an F R überwies.

Bestätigung von U B, …

…H zu Ziffer 1 und 2 und

anerkannt.“

Der Beklagte leistete am 2.4.2015 eine Anzahlung von 1.000,00 € in bar. Der Kläger führte anschließend Arbeiten in der Wohnung aus und gab dem Beklagten den Schlüssel zurück. Wohl am 9.5.2015 holte der Kläger den Schlüssel bei der Lebensgefährtin des Beklagten erneut ab mit dem Hinweis darauf, dass er noch einmal in die Wohnung müsse.

Mit Schreiben vom 12.10.2016 (unbenannte Anlage, Bl. 7 d. A.) mahnte der Kläger den Restbetrag von 3.050 € unter Fristsetzung bis zum 21.10.2016 an. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.10.2016 (Anlage B1, Bl. 26 d. A.), dass ihm weder Rechnungsnummer noch Forderung bekannt seien und bat um Übersendung der Rechnung. Mit Schreiben vom 20.10.2016 (Anlage B 2, Bl. 27 d. A.) verwies der Kläger auf die Vereinbarung vom 12.5.2015.

Mit Schreiben vom 6.2.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten erneut zur Zahlung auf.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die zweite Seite zu der Liste der ausgeführten Arbeiten am 12.5.2015 unterzeichnet. Die in der Liste aufgeführten Arbeiten habe er erbracht. Die angesetzten Preise habe er als Pauschalpreise mit dem Beklagten vereinbart.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn restlichen Werklohn in Höhe von 3.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von brutto 347,60 € freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, nachdem der Kläger den Wohnungsschlüssel von seiner Lebensgefährtin erneut erhalten habe, habe er ihn trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, sondern eine Zahlung verlangt. Er selbst habe eine Rechnung verlangt, die er nie erhalten habe. Da er dringend auf den Schlüssel angewiesen gewesen sei, habe er sich mit dem Kläger auf eine Zahlung von 1.500,00 € zur Abgeltung aller Ansprüche verständigt. Dementsprechend habe der Kläger ihm am 21.5.2015 in dessen Wohnung in W den Schlüssel zurückgegeben und er habe den Betrag von 1.500,00 € in bar gezahlt. Später habe sich herausgestellt, dass der Kläger ihm nicht den richtigen Schlüssel zurückgegeben habe.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P sowie durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens. Anschließend hat es der Klage mit Urteil vom 22.8.2019 stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.050,00 € aus einem Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB zustehe. Das Amtsgericht hat es als bewiesen angesehen, dass der Beklagte den handschriftlich von dem Kläger formulierten Text unterschrieben hat.

Der Beklagte meint, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei fehlerhaft und das Amtsgericht sei fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass er das Schriftstück vom 12.5.2015 unterzeichnet habe.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Husum vom 22.8.2019 – Az. 27 C 91/18 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 22.8.2019 – 27 C 91/18 – kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

Werkvertrag - Vertragsnichtigkeit bei Indizien für Schwarzarbeit
(Symbolfoto: amedeoemaja/Shutterstock.com)

Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich. Sie ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Zahlungsanspruch aus § 631 BGB noch aus § 781 BGB oder anderen Anspruchsgrundlagen.

Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen. Der Werkvertrag ist jedoch gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG nichtig. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot entsprechender Schwarzarbeit führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH NJW 2013, 3167, 3168). Die Kammer kann einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann annehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft (OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 20.12.2016, Az. 7 U 49/16, BeckRS 2016, 115157, Rn. 5).

Die Kammer hat angesichts der auch in der persönlichen Anhörung deutlich gewordenen Umstände keine Zweifel daran, dass es sich bei den von dem Kläger ausgeführten Arbeiten um Schwarzarbeit handelte.

Dass der Kläger nie geplant hatte, die von ihm erbrachten Leistungen ordnungsgemäß abzurechnen, ergibt sich bereits daraus, dass er dies tatsächlich nie getan hat. Über den unstreitig erhaltenen Barbetrag von 1.000,00 € hat der Kläger keine Rechnung gestellt, obwohl die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht auch für Vorschuss- oder Abschlagszahlungen gilt (vgl. OLG Schleswig NJW 2019, 2411, 2412). Auch für den eingeklagten Betrag existiert keine Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Selbst wenn der Kläger als Kleinunternehmer von der Abführung der Umsatzsteuer befreit sein sollte, gehört eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu seinen steuerlichen Pflichten und hat zur Folge, dass seine Einnahmen daraufhin überprüft werden können, ob der Kläger die Betragsgrenzen des § 19 UStG überschreitet.

Ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger seine Tätigkeit schwarz erbringen wollte, ist der Umstand, dass der Kläger bereits seit 2003 nicht mehr in der Handwerksrolle eingetragen war.

Für Schwarzarbeit spricht ferner, dass es kein schriftliches Angebot gab und die Parteien bei Preisabsprachen sich keine Gedanken darüber gemacht haben, ob die Beträge brutto oder netto zu zahlen wären. Auch die unbekümmerte Behauptung des Beklagten, wonach er einen Betrag von etwa 50,00 € dadurch geleistet habe, dass er für den Kläger Kaffee und Kuchen gekauft habe, zeigt, dass beide Parteien an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Arbeiten des Klägers nicht interessiert waren.

Ein weiteres Indiz dafür, dass auch der Beklagte den Verstoß des Klägers gegen das Verbot der Schwarzarbeit bewusst zu seinem Vorteil ausnutzte, besteht darin, dass nach der eigenen Schilderung des Beklagten der Kläger nicht der einzige Handwerker auf seiner Baustelle war, der seine Tätigkeit beendete, ohne eine Rechnung zu stellen. Die Kammer geht hiernach davon aus, dass der Beklagte bewusst Handwerker beschäftigte, die ohne Rechnung und daher günstig arbeiteten. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte von dem Kläger eine Rechnung verlangte. Denn dieses Verlangen äußerte der Beklagte erst nach dem Zerwürfnis der Parteien, so dass es die ursprüngliche, stillschweigende Schwarzgeldabrede nicht mehr beseitigen konnte.

Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch weder aus § 631 BGB noch aus anderen Anspruchsgrundlagen zusteht (vgl. BGH NJW 2014, 1805; OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 20.12.2016, Az. 7 U 49/16, BeckRS 2016, 115157, Rn. 2). Insbesondere schlägt die Nichtigkeit des Werkvertrags auch auf das streitige Anerkenntnis durch, auf das das Amtsgericht seine Verurteilung gestützt hat. Denn die in § 134 BGB liegende Schranke der Privatautonomie wirkt sich auch auf einen Anspruch aus § 781 BGB aus, wenn das dem Anerkenntnis zu Grunde liegende kausale Grundgeschäft wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig ist (vgl. MüKo-Habersack, 7. Aufl. 2017, § 781 BGB, Rn. 5).

Mangels Hauptanspruchs besteht weder ein Zinsanspruch des Klägers noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

 

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