Skip to content

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Streu- und Räumpflicht

LG Bielefeld – Az.: 1 O 231/16 – Urteil vom 29.05.2020

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 334,75 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Die Klägerin trägt 40 % der Kosten der Nebenintervention. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Streu- und Räumpflicht
(Symbolfoto: Tricky_Shark/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld nach einem Sturz.

Es gibt einen schmal gepflasterten Streifen auf der D. Str. in Richtung P. Str. in A.. Der schmal gepflasterte Streifen wird als Parkstreifen von PKW genutzt. Der Bereich ist der Straßenreinigungsklasse 08 zugeordnet. An der Gabelung zur H. Str. liegt das Grundstück V. Str. xx, dessen Eigentümer die Streithelfer sind.

Um den 24.01.2015 gab es gem. Wetterwarnungsarchiv für die Stadt A. eine Wetterwarnung für sämtliche Höhenstufen wie folgt:

  • Leichte Glättewarnung: 23.01.2015 22:00 Uhr bis 24.01.2015 10:00 Uhr
  • Frostwarnung (Winter) 23.01.2015 12:00 Uhr bis 24.01.2015 10:00 Uhr
  • Schneefall: 24.01.2015 07:00 Uhr bis 24.01.2015 15:00 Uhr
  • Glätte: 24.01.2015 15:00 Uhr bis 24.01.2015 22:00 Uhr
  • Glätte: 24.01.2015 19:35 Uhr bis 25.01.2015 10:00 Uhr
  • Frostwarnung (Winter): 24.01.2015 13:08 Uhr bis 25.01.2015 12:00 Uhr.

Die Mitarbeiter der Beklagten führten am 24.01.2015 auf Grund der bestehenden Wetterlage und der Vorhersagen bereits um 04:00 Uhr morgens erste Winterdienst-Kontrollen durch. Dabei ergaben sich keine einsatzrelevanten Witterungsverhältnisse. Zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr setzte dann aber im Stadtgebiet Schneefall ein, der sich kurz vor 10:00 Uhr verstärkte mit der Folge, dass Schnee auch auf Fahrbahnen und Fußwegen liegen blieb. Die gegen 10:00 Uhr durchgeführte Kontrollfahrt ergab einen flächendeckenden Schneefall im gesamten Stadtgebiet. Daraufhin wurde der Winterdienst alarmiert und anschließend mit der Durchführung begonnen. Der Schneefall hielt am 24.01.2015 den ganzen Tag an mit der Folge, dass nur die Straßen der Streustufe 1 und 2 geräumt und gestreut werden konnten. Die D. Str. ist in die Streustufe 3 eingestuft und wurde an diesem Tag nicht einbezogen.

Ausweislich eines vorläufigen Arztbriefes vom 26.01.2015 des S. Krankenhauses, Klinik für Unfallchirurgie, Orthopädie und Wirbelsäulenchirurgie, Chefarzt Prof. Dr. P., wonach die Klägerin mit dem linken Fuß umgeknickt sei, erlitt die Klägerin am 24.01.2015 eine Weber-C-Fraktur des oberen Sprunggelenks links und ihr wurde eine Platte mit sieben Schrauben am linken Sprunggelenk eingesetzt. Sie sei am 27.01.2015 in die ambulante Behandlung entlassen worden.

Mit Schreiben vom 01.06.2015 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Anerkennung ihrer Haftung dem Grunde nach auf. Mit Schreiben vom 09.07.2015 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab und führte aus, die Gehwegreinigung und Winterwartung sei gem. der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt A. auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Später teilte die Beklagte mit, dass das Grundstück V. Str. xx im Eigentum der Streithelfer stehe. Mit Schreiben vom 15.10.2015 meldete sich die Haftpflichtversicherung der Streithelfer und wies jegliche Verantwortung für Reinigungs- und Winterräumungsarbeiten zurück.

Gem. Wetterauskunft der EuropeanWeatherConsult (EWC) vom 29.10.2015 gab es für den Schadensort D. Str., A., für den 24.01.2015 folgende Informationen: Am 24.01.2015 habe ein Starkwindgebiet die Mitte Deutschlands überquert. Bei Nachtfrost und Tagestemperaturen um den Gefrierpunkt habe es kräftige Windböen gegeben. Die am Boden gemessene Gesamtschneehöhe habe 0 cm am Morgen, 2 cm am Mittag und 4 cm am Abend betragen. Es habe leichten bis mäßigen Schneefall und Schneegriesel gegeben. Es sei kalt gewesen, die Lufttemperatur habe zwischen -4 °C und 1°C gelegen. Die Bedingungen für Glätte seien durch den Neuschnee auf dem gefrorenen Boden gegeben gewesen.

Mit Schreiben vom 03.11.2015 und 22.02.2016 lehnte die Haftpflichtversicherung der Streithelfer ihre Eintrittspflicht ab.

Ausweislich einer Aufenthaltsbescheinigung vom 16.09.2016, welche den Stempel des Prof. Dr. P. trägt, wurde die Klägerin zwischen dem 21.12.2015 und 22.12.2015 im S. Krankenhaus in der Fachabteilung F_CH2 Station F_C4 behandelt.

Die Klage ist der Beklagten am 20.06.2016 zugestellt worden.

Die Klägerin behauptet, am Samstag, den 24.01.2015 habe es ab 07:00 Uhr morgens geschneit. Sie habe ihre Wohnung verlassen, als es bereits einige Zeit aufgehört hatte, zu schneien. Der zuvor niedergegangene Schneefall habe eine weiße pudrige Schicht gebildet. Auf dieser Schicht habe sie gut und sicher gehen können. Die Klägerin sei gegen 12.50 Uhr auf dem schmal gepflasterten Streifen auf der D. Str. in Richtung P. Str. gelaufen. An der Gabelung zur H. Str., i. H. d. Grundstücks V. Str. xx habe es unterhalb der dünnen Schneeschicht eine wahrscheinlich schon vorher entstandene Vereisung gegeben. Diese Vereisung sei weder von der Beklagten noch von den Streithelfern entfernt noch mit abstumpfenden Mitteln gestreut gewesen. Die Klägerin sei dort gefallen. Zum Unfallzeitpunkt habe die am Boden gemessene Gesamtschneehöhe 2-3 cm betragen und die Lufttemperatur habe zwischen -4 C° und 1 C° gelegen. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt festes Schuhwerk i. F. v. Winterstiefeln (Schnee-Boots) mit Profilsohle getragen. Sie sei langsam und vorsichtig gegangen.

Die Klägerin habe eine Weber-C-Fraktur des oberen Sprunggelenks links erlitten. Nachdem sie vergeblich versucht habe, aufzustehen, habe sie ihre Mutter, die Zeugin R., via Mobiltelefon verständigt. Mittels eines Schlittens hätten die Zeugin R. und die Zeugin K. die Klägerin nach Hause transportiert. Gegen 13.40 Uhr habe der Rettungsdienst der Feuerwehr A. die Klägerin ins S. Krankenhaus transportiert. Gegen 16 Uhr sei die Klägerin operiert worden, hierbei sei ihr eine Platte mit sieben Schrauben am linken Sprunggelenk eingesetzt worden. Die Klägerin sei am 27.01.2015 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Ab dem 28.01.2015 sei die ambulante Behandlung durch die Dres. L. und M. weitergeführt worden.

Infolge des Unfalls habe die Klägerin ihren lädierten Fuß über einen Zeitraum von sechs Wochen vollständig entlasten müssen und sei nur an Gehstützen sehr eingeschränkt mobil gewesen. Wegen der Schwellung des gesamten Unterschenkels und des Fußes und der starken Schmerzen habe die Klägerin nur halbtags am Schulunterricht teilnehmen können. Sie sei sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen. Ferner sei sie bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens stark eingeschränkt gewesen. So habe sie sich z. B. nur unter Mithilfe ihrer Eltern be- und entkleiden sowie Körperpflege betreiben können. Sie habe sich insg. 18 physiotherapeutischen Behandlungen und 12 Lymphdrainagen unterziehen müssen. Über einen Zeitraum von drei Monaten habe die Klägerin Schmerzmittel zu sich genommen und habe sich über einen Zeitraum von acht Wochen 1x täglich ein Medikament zur Thrombose-Prophylaxe injizieren müssen. Ferner habe sie über zwei Monate einen Kompressionsstrumpf tragen müssen. Ab dem 09.03.2015 habe der schmerzabhängige Belastungsaufbau des linken Beines mit zunächst max. 10-15 kg Belastung, begonnen, so dass die Klägerin erst Ende März 2015 wieder ohne Gehstützen habe gehen können.

Sämtliche An- und Abfahrten zur Schule, in Arztpraxen und zur Physiotherapie hätten von den Eltern der Klägerin durchgeführt werden müssen. Ein 14-tägiges Schülerpraktikum habe die Klägerin absagen müssen. Zudem habe sie bis Mai 2016 nicht mehr in der Damen-Volleyballmannschaft mitspielen können. Wegen der notwendigen langen Trainingsunterbrechungen sei sie in die dritte Damen-Volleyballmannschaft abgestuft worden. Den zuvor aktiv betriebenen Reitsport habe die Klägerin auf Empfehlung der Orthopäden vollständig aufgegeben und einen Vertrag über eine Reitbeteiligung gelöst. Bis zum heutigen Tage habe sie mit dem Reitsport nicht wieder angefangen.

Etwa ein Jahr nach der ersten Operation habe sich die Klägerin vom 21.12.-22.12.2015 einer weiteren Operation unterziehen müssen, bei der die zuvor eingesetzte Platte samt Schrauben wieder entfernt worden sei. An diese zweite Operation habe sich ein erneuter eintägiger Krankenhaus-Aufenthalt angeschlossen.

Die Klägerin behauptet, sie leide bis heute an den Folgen des Sturzes. Dies mache sich insb. dadurch bemerkbar, dass der Außenknöchel bei längeren Belastungen zum Anschwellen neige. Bei sportlicher Belastung verspüre sie deutliche Einschränkungen im Hinblick auf Kraft, Stabilität und Koordination. Es sei an der operierten Stelle eine deutliche Narbe vorhanden, die eine enorme kosmetische Beeinträchtigung darstelle. Im Narbenbereich leide sie deutlich an Empfindungsstörungen. Die durch den Unfall evtl. entstehenden Spätfolgen, insb. eine vorzeitige degenerative Veränderung des Gelenkes, seien derzeit nicht abschätzbar. Zudem habe sich infolge des Unfalls eine Verkalkung der verletzten Bänder eingestellt. Deren Folge sei wiederum, dass die Klägerin vermehrt unter Schmerzen leide.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei gem. § 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt A. vom 23.11.1978 grds. zur Straßenreinigung verpflichtet. Dadurch, dass die Beklagte die ihr obliegende Reinigung und Winterwartung der Unfallstelle unterlassen habe, habe sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 492,54 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, sie habe die Reinigungspflicht für den betroffenen Abschnitt auf die Streithelfer übertragen. Die gepflasterte Fläche sei ein Gehweg i. S. d. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Auch das Abstellen von PKW ändere nichts an der Eigenschaft als Gehweg. Wenn es tatsächlich ab 07:00 Uhr morgens durchgehend oder zumindest immer wieder geschneit habe, so habe für den Verkehrssicherungspflichtigen keine Veranlassung bestanden, Winterdienstarbeiten durchzuführen. Zudem treffe die Klägerin ein Mitverschulden, da sie die Gefahrenstelle unschwer hätte erkennen können. Sie hätte den auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Fußweg wählen können. I. Ü. sei es auch nicht zumutbar gewesen, an einer derart entlegenen und wenig frequentierten Stelle so kurzfristige Maßnahmen gegen eine evtl. Glättebildung vorzunehmen, die zwangsläufig mit deutlich höherem personellen und finanziellen Aufwand verbunden gewesen wäre. Die Beklagte sei nicht imstande, binnen 2-3 Stunden umfassende Räumungs- oder Kontrollmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet durchzuführen. Angesichts der Wetterlage habe aus Sicht der Beklagten für den Winterdienst-Pflichtigen zum angegebenen Unfallzeitpunkt keine Veranlassung zu Räumungs-/Streumaßnahmen wegen des über Stunden andauernden Schneefalls bestanden.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Die Streithelfer meinen, sie seien nicht Anlieger des gepflasterten Abschnittes, weil ein Graben zwischen diesem Abschnitt und ihrem Grundstück verlaufe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin R. am 18.07.2017, der Zeugin K. am 18.07.2017 und 24.08.2018 sowie der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 21.02.2019 und zweier Ergänzungsgutachten vom 14.05.2019 und 07.08.2019. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die zugehörigen Verhandlungsprotokolle vom 18.07.2017, Bl. 114 ff. d. A., vom 24.08.2018, Bl. 192 ff. d. A. sowie auf das Gutachten vom 21.02.2019, Bl. 233 ff. d. A. und die Ergänzungsgutachten vom 14.05.2019, Bl. 271 ff. d. A. und 07.08.2019, Bl. 292 ff. d. A., Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben über die Eigentumsverhältnisse der an die Sturzstelle auf der rechten Seite der D. Straße in Richtung P. Straße angrenzenden Grundstücke durch Einholung einer Auskunft des Katasteramtes. Diesbezüglich wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Bl. 136 ff. d. A., Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien und Streithelfer nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem titulierten Umfange begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. 1 Abs. 2 StrReinG NRW i. V. m. 1 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung von A.. Das angesetzte Schmerzensgeld ist jedoch überhöht, weswegen die Klage im Übrigen abzuweisen war.

I.

Hinsichtlich des behaupteten Unfallhergangs ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dieser sich von den Grundzügen her so abgespielt hat, wie es die Klägerin behauptet hat. Hiernach schneite es am 24.01.2015 morgens und der Schneefall hörte im Laufe des Vormittags – wann, lässt sich nicht mehr genau sagen – auf. Gegen 12:50 Uhr ging die Klägerin auf dem rechts liegenden schmal gepflasterten Streifen auf der D. Str. in Richtung P. Str. An der Gabelung zur H. Str., i. H. d. Grundstücks V. Str. xx, gab es unterhalb der dünnen Schneeschicht eine Vereisung, die jedenfalls einen Tisch breit war. Diese Vereisung war weder entfernt noch mit abstumpfenden Mitteln gestreut. Die Klägerin fiel am Ende des gepflasterten Bereiches hin. Dabei kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wo genau sich die Unfallstelle befand. Den Schilderungen der Zeuginnen zufolge muss der Sturz aber am Ende des gepflasterten Weges oder am Anfang des Asphalts erfolgt sein. Zum Unfallzeitpunkt betrug die am Boden gemessene Gesamtschneehöhe 2-3 cm und die Lufttemperatur lag zwischen -4 C° und 1 C°, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Wetterauskunft ergibt. Die Klägerin trug zum Unfallzeitpunkt festes Schuhwerk i. F. v. Winterstiefeln (Schnee-Boots) mit Profilsohle. Die Klägerin erlitt eine Weber-C-Fraktur des oberen Sprunggelenks links. Nachdem sie vergeblich versucht habe, aufzustehen, verständigte sie ihre Mutter, die Zeugin R., via Mobiltelefon. Mittels eines Schlittens transportierten die Zeugin R. und die hinzu gekommene Zeugin K. die Klägerin nach Hause. Gegen 13.40 Uhr kam die Klägerin ins S. Krankenhaus. Gegen 16 Uhr wurde sie operiert. Hierbei wurde ihr eine Platte mit sieben Schrauben am linken Sprunggelenk eingesetzt. Die Klägerin wurde am 27.01.2015 aus dem Krankenhaus entlassen. Ab dem 28.01.2015 wurde sie ambulant behandelt.

Infolge des Unfalls musste die Klägerin den verletzten Fuß über einen Zeitraum von sechs Wochen vollständig entlasten und war insg. nur eingeschränkt mobil. Wegen der körperlichen Beschwerden konnte die Klägerin nur halbtags am Schulunterricht teilnehmen. Auch war sie bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens stark eingeschränkt und konnte sich nur mit entsprechender Hilfe be- und entkleiden sowie Körperpflege betreiben. Sie musste sich 18 physiotherapeutischen Behandlungsterminen und 12 Terminen zur Lymphdrainage unterziehen. Über einen Zeitraum von drei Monaten nahm die Klägerin Schmerzmittel und injizierte sich über einen Zeitraum von acht Wochen 1x täglich ein Medikament zur Thrombose-Prophylaxe. Ferner musste sie über zwei Monate einen Kompressionsstrumpf tragen. Erst Ende März 2015 konnte sie wieder ohne Gehstützen gehen. Sämtliche An- und Abfahrten zur Schule, in Arztpraxen und zur Physiotherapie mussten von den Eltern der Klägerin und teilweise ihren Großeltern durchgeführt werden. Ein 14-tägiges Schülerpraktikum musste die Klägerin absagen. Zudem konnte sie bis Mai 2016 nicht mehr in der Damen-Volleyballmannschaft mitspielen. Wegen der notwendigen langen Trainingsunterbrechungen wurde sie in die dritte Damen-Volleyballmannschaft abgestuft. Den zuvor aktiv betriebenen Reitsport musste die Klägerin vollständig aufgeben und einen Vertrag über eine Reitbeteiligung lösen müssen. Bis zum heutigen Tage konnte sie mit dem Reitsport nicht wieder angefangen. Etwa ein Jahr nach der ersten Operation musste sich die Klägerin vom 21.12.-22.12.2015 einer weiteren Operation nebst stationärem Aufenthalt unterziehen, bei der die zuvor eingesetzte Platte samt Schrauben wieder entfernt wurde.

Die Zeugin R. hat die von der Klägerin geschilderten Angaben im Wesentlichen bestätigt. Insb. hat sie angegeben, dass an dem Unfalltag morgens Schnee lag und es morgens geschneit habe, im Laufe des Vormittags es aber aufgehört habe, zu schneien. Die Klägerin habe mit dem Bus zu ihrer Reitbeteiligung fahren wollen und sei ca. gegen 12:45 Uhr losgegangen. Kurz darauf habe die Klägerin angerufen, dass sie gestürzt sei und es ihr nicht gut ginge. Sie habe erklärt, nicht mehr aufstehen zu können. Die Zeugin sei dann dort hin gejoggt und habe sie weinend gefunden. Sie habe die Klägerin mit Hilfe der Zeugin K. auf einen Schlitten gehoben. Beim Ausziehen des Stiefel habe die Zeugen festgestellt, dass die Knöchelregion stark angeschwollen gewesen sei und auch zu viel Spiel gehabt habe, was ein Hinweis auf einen Knochenbruch sein könne. Sie habe ihr den Stiefeln dann wieder angezogen und sie mit dem Schlitten nach Hause gezogen. Von dort aus habe sie den Rettungswagen alarmiert, der dann auch kurz danach gekommen sei. Die Schneedecke sei relativ geschlossen gewesen zu diesem Zeitpunkt, es sei nicht nur Pulverschnee gewesen. Die Zeugin habe bei Ankunft am Unfallort gesehen, dass es unter der Schneedecke eine Eisschicht gegeben habe. Genau in dem Bereich, wo die Klägerin weggerutscht sei, sei der Schnee bei der Eisfläche weggewischt gewesen. Eis habe sie unter dem Schnee nur gesehen, wo der Schnee oberflächlich weggewischt gewesen sei. Wie groß das Areal gewesen sei, könne sie nicht genau sagen. Es sei ungefähr ein Bereich von einer Tischbreite der Länge nach gewesen, von der Breite her sei es weniger gewesen. Die Zeugin habe die Klägerin kurz vor dem Übergang des gepflasterten Bereichs in den asphaltierten Bereich, also kurz vor Ende des Gehweges, aufgefunden. Die Klägerin habe Schnee-Boots getragen.

Weiter hat die Zeugin R. angegeben, ihre Tochter habe sechs Wochen lang nicht auftreten können und habe an Gehstützen laufen müssen. Danach sei langsam von einer Teilbelastung zu einer Vollbelastung hingewirkt worden. Dies habe vier Wochen gedauert. Die Klägerin sei im Anschluss an die Operation ungefähr eine Woche im Krankenhaus und danach noch eine Woche zu Hause krankgeschrieben gewesen. Danach habe sie wieder in die Schule gehen können, wobei sie nur halbtags dort habe sein können. Die Klägerin habe zur Schule gefahren werden müssen, weil sie zu diesem Zeitpunkt auf die Gehstützen angewiesen gewesen sei. Die Klägerin habe auch ein Schülerpraktikum absagen müssen, weil sie auf die Gehstützen noch angewiesen gewesen sei und damit das Praktikum im Labor nicht habe absolvieren können. Sie habe lange Schmerzmittel in relativ hoher Dosis genommen, was zu einer Einschränkung ihrer Lernfähigkeit geführt habe. Eine sportliche Betätigung sei ihr mindestens ein Vierteljahr lang nicht möglich gewesen. Das Reiten habe sie ganz aufgeben müssen, das Volleyballspielen sei nach relativ langer Pause wieder möglich gewesen. Zur Entfernung der Metallplatte habe es dann eine zweite Operation gegeben. Danach habe ihre Tochter erneut Schmerzen gehabt. Die Klägerin habe 18 Termine bei der Physiotherapie und zwölf Termine zur Lymphdrainage wahrgenommen, zu denen die Eltern und teilweise auch die Großeltern die Klägerin hätten fahren müssen.

Zwar kann das Gericht lediglich die protokollierte Aussage der Zeugin R. beurteilen, weil es zwischenzeitlich einen Dezernatswechsel gegeben hat und die Zeugen noch von der vormaligen zuständigen Dezernenten vernommen wurde. Die protokollierte Aussage ist jedoch in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Die Zeugin hat den klägerischen Vortrag im Wesentlichen bestätigt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin die Mutter der Klägerin ist. Allein die Tatsache der Verwandtschaft kann aber nicht dafür herangezogen werden, der Zeugin ein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu unterstellen. Vielmehr wird anhand der protokollierten Aussage deutlich, dass die Zeugin auch auf Nachfrage hin ergänzender Angaben tätigen konnte. Diese konnte sie auch in medizinischer Hinsicht untermauern, denn sie ist von Beruf Ärztin.

Die Zeugin K. hat in ihrer ersten Vernehmung am 18.07.2017 angegeben, sie sei mit ihrer Nachbarin auf dem Weg zum Schlittenfahren gewesen. Dann habe sie die Klägerin dort liegen sehen. Diese habe auf Nachfrage erklärt, dass sie gestürzt sei. Die Zeugin habe die Klägerin auch nach Hause bringen wollen, dann sei aber schon ihre Mutter gekommen und man habe die Klägerin zusammen mit dem Schlitten nach Hause gebracht. Nach ihrer Erinnerung und auf Vorhalt von Bl. 15 d. A. habe sie die Klägerin auf dem asphaltierten Teil gefunden und nicht auf dem gepflasterten Teil. Allerdings sei alles voller Schnee gewesen und sie habe nicht ganz genau darauf geachtet. Auch habe sie nicht darauf geachtet, ob Sturzspuren da gewesen seien. Die Zeugin konnte sich daran erinnern, dass es allgemein rutschig gewesen sei. An der Stelle, wo die Klägerin gelegen habe, habe man Eis sehen können, dort habe nämlich kein Schnee gelegen. Das sei dann schon die Sturzstelle gewesen. Dies habe ihr die Klägerin nämlich gezeigt. Die Sturzstelle seit ca. einen Tisch breit gewesen und dort sei auch eine Eisfläche gewesen. Frischen Schnee habe sie nicht wahrgenommen; morgens habe es geschneit gehabt, danach, so glaube sie, nicht mehr. An der Stelle, wo die Klägerin gestürzt sei, sei kein frischer Schnee mehr gewesen, dort seien schon Autos drübergefahren. Auf dem Weg zur Sturzstelle sei es schon an manchen Stellen rutschig und an manchen nicht rutschig gewesen.

In ihrer Einvernahme am 24.08.2018 hat die Zeugin K. erklärt, dass sie nicht mehr wisse, ob die Klägerin auf dem gepflasterten Bereich gelegen habe oder auf dem Asphalt. Es habe Schnee gelegen. Sie habe nicht darauf geachtet, wo die Pflasterung und wo der Asphalt gewesen seien. Es könne, auf Nachfrage, auch sein, dass die Stelle ein Stück weiter auf dem Asphalt und insofern ein Stück weiter weg vom gepflasterten Bereich gewesen sei. Da sei sie sich nicht sicher.

Hinsichtlich der ersten Aussage der Zeugin K. kann das Gericht aus den o. g. Gründen lediglich die protokollierte Aussage beurteilen. Allerdings hat sich die nunmehr zuständige Dezernentin einen eigenen Eindruck im Termin am 24.08.2018 verschaffen können. Die Zeugin machte einen glaubwürdigen Eindruck. Auch die protokollierte Aussage ist in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Die Zeugin hat den klägerischen Vortrag im Wesentlichen bestätigt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin eine Bekannte der Klägerin ist. Allein die Tatsache der Bekanntschaft kann aber nicht dafür herangezogen werden, der Zeugin ein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu unterstellen. In der zweiten Vernehmung wurde deutlich, dass die Zeugen sich nicht mehr genau erinnern konnte. Angesichts ihres Gesamteindruckes ist dies aber plausibel dadurch zu erklären, dass das streitgegenständliche Geschehen zum Zeitpunkt der zweiten Einvernahme schon über drei Jahre zurücklag.

In seinem Gutachten vom 21.02.2019 hat der Sachverständige Prof. Dr. E. angegeben, es falle im Bereich der lateralen Fibula einen 9 cm lange Narbe nach operativer Versorgung der Weber C-Fraktur auf. Beim Gangbild bestünden soweit keine Auffälligkeiten, auch gelinge das Einnehmen der Hocke mühelos. Diskret sei zu erkennen, dass der linke Knöchel etwas dicker sei als der rechte. Anhand der vorliegenden Röntgenbilder lasse sich die am Unfalltag erlittene Weber C-Fraktur des oberen Sprunggelenks links nachvollziehen. Man erkenne die durchgeführte offene Reposition und Osteosynthese, den Zustand nach Metallentfernung sowie den jetzigen Zustand. Die Fraktur sei insgesamt regelrecht verheilt. Zudem zeige eine MRT-Untersuchung des linken Sprunggelenks vom 11.03.2019 die ausgeheilte Weber C-Fraktur und einen osteochondralen Defekt im Bereich der medialen oberen Talusrolle. Dieser Defekt sei im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 14.06.2017 geringfügig größer geworden. Die Patientin habe anlässlich der gutachterlichen Untersuchung von einer anhaltenden Beschwerdesymptomatik berichtet. Sie müsse eine fortlaufende Stabilisierungstherapie am linken Sprunggelenk durchführen und sie habe auch immer wieder Spannungszustände. Ihre Gehstrecke sei limitiert. Nunmehr zeige die klinische Untersuchung eine diskrete Schwellungsvermehrung im Bereich der linken Sprunggelenksgabel gegenüber rechts. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei für das Heben desselben eingeschränkt. Im Ergebnis sei es durchaus möglich, dass bei längerer Belastung ein noch größerer Schwellungsunterschied zwischen dem linken und rechten Außenknöchel bestehe. Die nachgewiesene Osteonekrose, die durchaus Folge des Unfallereignisses sein könne, könne durchaus zu einer Einschränkung der Klägerin bei sportlicher Belastung im Hinblick auf Kraft, Stabilität und Koordination führen. Kernspintomografisch sei eine leichte Progredienz derselben festgestellt worden. Inwieweit sich hier eine vorzeitig degenerative Verschleißsituation im Bereich des linken Sprunggelenkes einstellt, lasse sich nicht eindeutig abschätzen. Wesentliche Verkalkungen im Bereich der Bänder um das linke Sprunggelenk ließen sich nur in geringem Ausmaß feststellen.

In seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 14.05.2019 führt der Sachverständige aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Umfangsvermehrung im Bereich des linken Knöchels der Klägerin auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Es sei nicht unbedingt damit zu rechnen, dass es künftig zu einer weiteren Umfangsvermehrung, die ihre Ursache dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen habe, komme. Denn die Umfangsvermehrung sei auch von der Belastungssituation abhängig. Die Frage, ob die festgestellte mediale Osteonekrose der Talusrolle auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sei, lasse sich nicht sicher beantworten. Derartige Phänomene gebe es auch ohne ein Trauma des betroffenen Patienten. Sie könne aber Folge des Unfalls sein. Durch weitere Untersuchungen lasse sich diese Frage letztlich nicht klären.

In seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 07.08.2019 führt der Sachverständige Prof. Dr. E. aus, dass nach den vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen mediale Osteonekrosen bzw. OD-Herde am Talus eher auf chronische repetitive Mikrotraumen mit Störung der Mikrozirkulation zurückzuführen seien. Verletzungen an der lateralen Talusschulter seien dagegen meist als Folge eines zurückliegenden akuten Traumas zu sehen. Im vorliegenden Falle habe man ja einen Defekt im Bereich der medialen Talusschulter. Somit könne festgestellt werden, dass das Trauma am 24.01.2015 eher mit geringer Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Veränderungen an der medialen Talusschulter seien. Hiernach dürfte die bei der Klägerin vorliegende Osteonekrose wohl eher nicht auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sein.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Der Sachverständige legt seine Untersuchungsschritte anschaulich dar und präsentiert sie nachvollziehbar. Der Sachverständige ist Chefarzt der orthopädischen Klinik des Klinikums A. und somit mit den gestellten Beweisfragen bestens vertraut. An seiner fachlichen Kompetenz bestehen keinerlei Zweifel. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Sachverständige in seinem ersten Gutachten noch angegeben hat, dass die Osteonekrose „durchaus“ Folge des Unfallereignisses sein könne, wohingegen er dies im 2. Ergänzungsgutachten fast schon ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat in diesem 2. Ergänzungsgutachten jedoch schlüssig und nachvollziehbar i. R. seiner Ergänzungen dargelegt, wie er zu diesem Ergebnis gelangt und insb. auf die Unterschiede zwischen Verletzungen/Defekten an der lateralen Talusschulter sowie an der medialen Talusschulter hingewiesen. Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht seinen Angaben.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. 1 Abs. 2 StrReinG NRW i. V. m. 1 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung von A..

1.

Gem. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) umfasst die Reinigung als Winterwartung insb. 1. das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie 2. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Gem. § 1 S. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt A. betreibt die Beklagte die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Straßenteile, Wege und Plätze (Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Eigentümerinnen und Eigentümern übertragen wird. Gem. S. 2 umfasst die Reinigungspflicht die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Gem. Abs. 1 S. 3 gehören zur Fahrbahn auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind hiernach selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger und Fußgängerinnen vorgesehen oder geboten ist. Gem. Abs. 2 S. 1 gehört zur Reinigung auch die Winterwartung. Diese umfasst gem. Abs. 2 S. 2 insb. das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 wird die Reinigung der Straßen in dem in §§ 3, 4 festgelegten Umfange den Eigentümerinnen und Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Gem. § 3 Abs. 1 S. 3 obliegt den Eigentümer/-innen in der Reinigungsklasse 08 die Reinigungsverpflichtung einschließlich Winterwartung nur für die Gehwege sowie für die zwischen Fahrbahneinengungen und Gehwegen verlaufenden Entwässerungsrinnen auf der Länge der Fahrbahneinengungen. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 der Satzung sind die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis freizuhalten. Sind gem. § 4 Abs. 1 S. 2 die Gehwege breiter als 1,50 m oder nicht von der Fahrbahn abgesetzt (Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche), bezieht sich diese Verpflichtung nur auf eine Breite von 1,50 m. Nach Schneefall sind die Gehwege gem. § 3 Abs. 1 S. 3 vom Schnee zu räumen. Bei auftretender Schnee- und/oder Eisglätte sind sie gem. S. 4 mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Gem. § 4 Abs. 4 sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 09:00 bis 20:00 Uhr zu beseitigen.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass zur Zeit des Unfalls der Klägerin eine Wetterlage herrschte, die ein Streuen erforderlich machte. Dies ist an der Unfallstelle unstreitig nicht geschehen. Ausweislich der in der Akte befindlichen Fotos ist der gepflasterte Streifen als Gehweg einzuordnen, denn Gehwege sind nach der o. g. Definition selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger und Fußgängerinnen vorgesehen oder geboten ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der gepflasterte Streifen vielfach von PKW zum Parken benutzt wird. Von der optischen Erscheinung her, wie sich insb. aus den Fotos auf Bl. 15 d. A. ergibt, dürfte ein Fußgänger oder eine Fußgängerin vermehrt den Weg auf dieser gepflasterten Fläche nehmen, da er deutlich vom Asphalt abgegrenzt ist und am Seitenrand der Straße liegt.

Insofern hatte gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung eine Übertragung auf die Streithelfer als Eigentümer stattgefunden. Zudem sind sie Straßenanlieger i. S. d. § 14a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW). Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 der Satzung war der Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis freizuhalten. Nach dem Schneefall war der Gehweg gem. § 3 Abs. 1 S. 3 vom Schnee zu räumen und gem. S. 4 mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Gem. § 4 Abs. 4 der Satzung galt dies auch für den streitgegenständlichen Samstag, gegen 12:45 Uhr. Zwar steht die Räum- und Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es namentlich auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr insofern auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze zu beseitigen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.5.2012 – 1 U 491/11, BeckRS 2012, 21644).

Dies befreit jedoch die Beklagte nicht von ihrer Überwachungspflicht und i. F. d. unterlassenen Streuens auch ihrer Ersatz-Streupflicht. Beidem ist sie unstreitig nicht nachgekommen. Unstreitig ist die D. Straße in Streustufe 3 eingestuft und wurde – wohl insb. aus personellen Gründen – an dem Unfalltag nicht gestreut. Der Einwand, dass die Beklagte nicht imstande sei, binnen 2-3 Stunden umfassende Räumungs- oder Kontrollmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet durchzuführen und somit auch die D. Str. nicht gestreut werden konnte, ist insofern unsubstantiiert. Eine konkrete Darlegung, ob überhaupt Räumungs- und Kontrollmaßnahmen im Stadtgebiet durchgeführt wurden, so dass man die Frage nach der Leistungsfähigkeit substanziell überprüfen könnte, fehlt nämlich. Soweit die Beklagte zudem damit argumentiert, es habe angesichts der Wetterlage aus Sicht der Beklagten für den Winterdienst-Pflichtigen zum angegebenen Unfallzeitpunkt keine Veranlassung zu Räumungs-/Streumaßnahmen wegen des über Stunden andauernden Schneefalls bestanden, vermag dies ebenfalls nicht zu verfangen. Nach den oben getroffenen Feststellungen lag ja gerade eine Veranlassung zum Räumen und Streuen vor. Soweit die Beklagte schließlich einwendet, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie die Gefahrenstelle unschwer habe erkennen und den auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Fußweg wählen können, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Da auch auf dem gegenüber liegenden Fußweg nicht gestreut war, wäre der Weg auf der dortigen Seite wohl kaum eine Alternative gewesen, zumal sich die Eisschicht unter dem Schnee befand. Zudem mutet es widersprüchlich an, dass die Beklagte einerseits angibt, es habe angesichts der Wetterlage aus Sicht der Beklagten für den Winterdienst-Pflichtigen zum angegebenen Unfallzeitpunkt keine Veranlassung zu Räumungs-/Streumaßnahmen wegen des über Stunden andauernden Schneefalls bestanden, andererseits aber gegenüber der Klägerin annimmt, ausgerechnet diese hätte die Gefahrenlage unschwer erkennen können.

Soweit die Beklagte schließlich auf den Aspekt der Zumutbarkeit abstellt und – sinngemäß – angibt, es könne nicht verlangt werden, dass eine Stadt oder eine Gemeinde bei winterlichen Witterungsverhältnissen sämtlichen Fußgängern zugänglichen Verkehrsflächen in ihrem Gebiet von Schnee räumt und abstreut (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.06.2012 – 1 U 268/11, in: BeckRS 2014, 12439), so ist dies sicherlich zutreffend, wird aber im vorliegenden Falle auch nicht von ihr verlangt. I. R. d. Kontrollpflicht ist aber zu erwarten, dass nicht nur die vermeintlich wichtigeren Stufen 1 und 2 kontrolliert werden, sondern auch – zumindest stichprobenartig – die Stufen darunter. Hierauf konnte und musste sich die Beklagte anlässlich der Witterungsverhältnisse und der unstreitigen Wetterwarnungen einstellen. Auch war die Eisschicht nach Wegwischen des Schnees erkennbar. Wenn aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht einmal Stichproben in Bereichen der Stufen 2 und 3 vorgenommen wurden und pauschal auf den wirtschaftlichen und personellen Aufwand verwiesen wird, dann reicht dies für die Annahme der Unzumutbarkeit einer Kontrolle im vorliegenden Fall nicht aus.

2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist übersetzt.

Nach Bewertung der umfangreichen gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Geschehen die geschilderten Verletzungen erlitten hat. Auch war sie, dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, eine ganze Zeit lang in dem von ihr geschilderten Umfang eingeschränkt. Insb. dauerte der Heilungsprozess längere Zeit. Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Allerdings ist diese Feststellung dahingehend einzuschränken, dass gemäß der gutachterlichen Ausführungen der kausalen Nachweis in Bezug auf mögliche Folgeschäden nicht erbracht ist. Lediglich die Umfangsvermehrung im Bereich des linken Knöchels der Klägerin ist auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen. Der Kausalnachweis dafür, dass die bei der Klägerin vorliegende Osteonekrose auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sein könnte, ist nicht erbracht.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind einerseits der i. E. regelrechte postoperative Verlauf, andererseits die Notwendigkeit zweier Operationen und Krankenhausaufenthalte, die Dauer der erheblichen Gehbehinderung und körperlichen Einschränkungen, die eingeschränkte Fähigkeit, am Schulunterricht teilzunehmen und die immer noch bestehende körperliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Das Gericht hält bei Abwägung all dieser Umstände ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR für angemessen.

Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB.

III.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren angesichts der zuzusprechenden 3.000,00 EUR i. H. e. Betrages von 334,75 EUR nebst Zinsen nach §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB begründet.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 sowie 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos