Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-4 U 106/05
Urteil vom 25.04.2006
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger Ansprüche aus der Hausratversicherung (VHB 92) nicht zustehen, weil die Wohnung im Hause G… Straße …, aus deren Keller die Sachen entwendet worden sein sollen, nicht (mehr) die versicherte Örtlichkeit war. Dies steht fest. Deshalb ist es unerheblich, ob das Landgericht die Beweislast richtig gesehen hat. Gemäß § 11 (1) VHB 92 geht bei einem Wohnungswechsel der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Aus dem folgenden Satz der vorerwähnten Klausel erschließt sich, dass ein Wohnungswechsel auch dann vorliegen kann, wenn die alte Wohnung nebst Inventar beibehalten wird, es also – anders als möglicherweise auf der Basis der VHB 74 – nicht auf die Verlagerung des Hausrats und Mobiliars ankommt (vgl. Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 11 VHB 84 Rdn. 1 und 2). Entscheidend ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung, ob die neue Wohnung die Funktion der alten übernimmt, also hier die neue Hauptwohnung darstellt. Durch diese Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsnehmer nicht schutzlos gestellt.
Denn im Regelfall wird derjenige, der in einer neuen Wohnung unter Aufrechterhaltung seiner alten Wohnung seinen Lebens-Mittelpunkt begründet, dort auch über (neuen) Hausrat verfügen, so dass die Versicherung nicht leer läuft.
Der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Wohnung G… Straße … spätestens Anfang September 2001 dem Zeugen St… zur Verfügung gestellt (GA 35), ist der Kläger nicht entgegengetreten (vgl. GA 83). Die zweimonatige Karenzzeit, in der beide Wohnungen versichert waren (§ 11 (2) S. 2 VHB 92) war deshalb zur Zeit des behaupteten Einbruchdiebstahls Mitte November 2001 verstrichen.
Der Wohnungswechsel ist hier bewiesen, und zwar in erster Linie auf der Grundlage der Angaben, die der Kläger selbst im Ermittlungsverfahren gemacht hat. Bei Anzeige des Diebstahls aus der Wohnung hat er als letzten Aufenthalt angegeben: „A… d… Z…“ in W… (Beiakten Bl. 37), dabei handelt es sich um die Anschrift (auch) seiner Mutter (vgl. GA 130). Er selbst hat die Gl… Straße der Polizei gegenüber als Nebenwohnsitz (BA Bl. 2) und ursprünglichen Hauptwohnsitz (BA Bl. 19) bezeichnet; er sei vorübergehend zu seinen Eltern nach W… gezogen, weil er krankheitsbedingt keine Treppen mehr habe steigen können.
Es kommt hinzu, dass er die Räumlichkeiten G… Straße dem Zeugen St… überlassen hatte (BA Bl. 19). St… hat geschildert, er habe völlig normal dort gelebt, der Kläger sei des öfteren zu Besuch dagewesen (BA Bl. 25), bis er, der Zeuge, die Wohnung dann am 17. November 2001 geräumt habe. Auch im Schreiben der früher für den Kläger tätigen Rechtsanwältin Dr. … ist die G… Straße als Zweitwohnung bezeichnet (vgl. GA 45). In dieses Bild passt, dass der Kläger die Wohnung offensichtlich in der Zeit vom 10. November 2001 bis zum 17. November 2001 nicht betreten hat. Denn die parallele Entwendung aus der Wohnung – die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist – hat der Kläger, dem das Fehlen der Sachen angesichts des Umfangs der als gestohlen gemeldeten Gegenstände (vgl. BA 413 Js 70/02 StA Düsseldorf Bl. 40) sofort ins Auge gefallen sein muss, zeitlich nicht näher eingrenzen können (vorerwähnte BA Bl. 37).
Die Berufung wirft dem Landgericht zu Unrecht vor, zu berücksichtigenden Beweisantritten nicht nachgegangen zu sein (vgl. GA 130). Diese Beweisantritte (GA 73 u. GA 83) bezogen sich darauf, dass Mobiliar und private Gegenstände in der Wohnung G… Straße verblieben waren. Darauf aber kommt es nach dem Gesagten nicht an. Die Nachbesserungen der Berufung (GA 130), der Kläger habe auf der G… Straße weiterhin geduscht, geschlafen und Besuch empfangen, können überdies gem. § 531 ZPO nicht mehr verwertet werden.
Dass die Beklagte den Kläger unter der Anschrift Gladbacher Straße weiterhin anschreibt, besagt nichts über die seinerzeitigen Wohnsitzverhältnisse. Die Beklagte muss sich an die Anschrift halten, die ihr vom Kläger vorgegeben ist, das muss nicht die richtige gewesen sein.
Die Behauptung, der Schadensregulierer habe auf ausdrückliche Nachfrage (!) des Klägers erklärt, daran, dass die Wohnung G… Straße versichert sei, gebe es keinen Zweifel (GA 84), ist zum einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgestellt worden und zählt nicht zu dem Thema, zu welchem dem Kläger eine Schriftsatzfrist gewährt worden war.
Gelegenheit zur Stellungnahme war dem Kläger zur Substantiierung seines Vorbringens, die G… Straße sei nach wie vor sein Hauptwohnsitz gewesen, eingeräumt worden. Eine angebliche Zusage, Versicherungsschutz bestehe in jedem Fall, überschreitet die Grenzen des Schriftsatznachlasses. Zum anderen ist eine solche Auskunft nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht von einem Rechtsgestaltungswillen getragen, sofern nicht zuvor schon die Frage des Versicherungsorts problematisiert worden war, wofür hier nichts ersichtlich ist. Der Kläger wirft der Beklagten ja gerade vor, diesen Einwand erst reichlich spät aufgegriffen zu haben (vgl. GA 84).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Berufungsstreitwert: 9.543,74 €.