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Wurstdiebstahl – Pflichtteilsentziehung möglich?


Landgericht Mosbach

Az: 2 O 182/13

Urteil vom 31.01.2014


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses des am … in B. F. verstorbenen …, geboren am … in Mudau, zuletzt wohnhaft …, zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, welches im einzelnen umfasst:

a) Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva).

b) Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva).

c) Alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, welche der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat.

d) Alle unter Abkömmlingen des Erblassers ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß § 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00 vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage in erster Stufe Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses nach dem am … Verstorbenen … .

Der Beklagte ist Sohn des verstorbenen …, die Beklagte war dessen Ehefrau. Aus der Ehe des Erblassers mit der Beklagten sind neben dem Kläger zwei weitere Kinder hervorgegangen, nämlich … und …. Weitere Abkömmlinge des Erblassers sind nicht vorhanden.

Mit notariellem gemeinschaftlichem Testament vom 02.12.2009 (Anlage K 1, AS 11 ff.) haben der Erblasser und die Beklagte sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zu Erben des Längstlebenden die Kinder … Und … zu gleichen Teilen.

Im Testament vom 02.12.2009 findet sich weiterhin folgende Regelung:

§ 2

….

Unserem Sohn … entziehen wir hiermit den gesetzlichen Pflichtteil unter den Voraussetzungen des § 2333 Ziff. 3 BGB sowohl beim Tode des Erstversterbenden gegenüber dem Längerlebenden sowie beim Tod des Längerlebenden gegenüber unseren sonstigen Abkömmlingen. Unser Sohn hat sowohl uns im Geschäft wie auch unsere Tochter … wiederholt unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses bestohlen. Gegenüber … hat er den Diebstahl auch zugegeben. Gegenüber dem Testierer … als Vater wurde er ausfällig und hat ihn bedroht. Dieses vorsätzliche Vergehen betrachten wir deshalb als schweres Vergehen, weil es unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses durchgeführt wurde.

Am 25.07.2010 verstarb … .

Der Kläger meint, ihm stehe eine Pflichtteilsquote von 1/12 nach seinem verstorbenen Vater … zu. Die Pflichtteilsentziehung in § 2 des Testaments vom 02.12.2009 sei unwirksam. Bereits die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils lägen nicht vor, seien auch ungeeignet für eine Pflichtteilsentziehung und im Testament nicht hinreichend konkret angegeben.

Im einzelnen trägt der Kläger vor, er habe zwar während seiner Tätigkeit in der elterlichen Metzgerei seit 1985 Wurst und Fleisch mit nach Hause genommen. Dies hätten seine Eltern ihm jedoch gestattet, da er für die Arbeit kein Geld erhalten habe. Gelddiebstähle habe er gegenüber seinen Eltern nicht begangen. Soweit die Beklagte sich auf Diebstähle aus der Geldkassette im Schlafzimmer der Eltern stütze, werde bestritten, dass aus der Geldkassette überhaupt Geld entnommen worden sei. Auch habe er Entnahmen aus der Geldkassette nicht eingeräumt. Der Kläger habe zwar häufiger mit seinem verstorbenen Vater gestritten. Eine Todesdrohung habe er dabei aber nicht ausgesprochen. Lediglich seinem Schwager … habe der Kläger einmal € 1.200,00 weggenommen. Hintergrund sei gewesen, dass … und … ihn jahrelang bei der Heizkostenabrechnung im gemeinsam bewohnten Haus benachteiligt hätten. Darüber sei der Kläger so verärgert gewesen, dass er den Eheleuten … unter Nutzung des im Keller des Hauses deponierten Zweitschlüssels zu deren Wohnung € 1.200,00 weggenommen habe, was er aber wieder zurückgegeben habe.

Der Kläger beantragt in der hier zu entscheidenden ersten Stufe seiner Stufenklage:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses des am 25.07.2010 in Bad Friedrichshall, zuletzt wohnhaft …, verstorbenen …, geb. am … in Mudau, verstorben am 25.07.2010 zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, welches im einzelnen umfasst:

a) Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva).

b) Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva).

c) Alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, welche der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat.

d) Alle unter Abkömmlingen des Erblassers ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß § 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat.

Die Beklagte beantragt

Die Beklagte meint, der Kläger habe aufgrund der Pflichtteilsentziehung keinerlei Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erblassers … . Die Pflichtteilsentziehung sei wirksam. Gründe für die Pflichtteilsentziehung seien insbesondere mehrere Gelddiebstähle gegenüber den Eltern, Diebstähle von insgesamt € 2.000,00 zu Lasten von … und die Drohung des Klägers gegenüber dem Erblasser, diesen zu erschlagen.

Im einzelnen habe der Kläger seit 1989 vermehrt Fleischprodukte der elterlichen Metzgerei in großen Mengen mit nach Hause genommen, was oft hinter dem Rücken der Beklagten und des Erblassers geschehen sei. Im Vergleich zu seinen Geschwistern habe der Kläger unverhältnismäßig oft und viele Waren mitgenommen. Zudem hätten bis 2005 mindestens 50 mal einzelne Geldscheine unterschiedlicher Banknoten aus den von der Beklagten zur Ablieferung bei der Volksbank gebündelten Geldbündeln gefehlt. Diese seien aus einer Geldkassette im Schlafzimmer der Eltern entnommen worden. Das Versteck der Geldkassette im Schlafzimmer hätten nur die Kinder des Erblassers und der Beklagten gekannt. Im Jahr 2006 habe der Kläger eingeräumt, über Jahre hinweg Geldscheine aus der Geldkassette genommen zu haben. In der ersten Jahreshälfte 2006 habe der Kläger zudem einen Zweitschlüssel der Wohnung von … und … nachmachen lassen, sich mit dem Schlüssel Zugang zur Wohnung verschafft und Bargeld von mindestens € 2.000,00 entwendet. Diese Diebstähle habe der Kläger im August 2006 eingeräumt und … den gestohlenen Betrag zurückgegeben. Schließlich habe der Kläger dem Erblasser im Jahr 2009 damit gedroht, ihn zu erschlagen.

Die Beklagte hat in der Sitzung vom 18.12.2013 ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis übergeben (AS 121 f), auf das verwiesen wird.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2013 (AS 129) geltend gemacht, der reale Nachlass sei überschuldet, weshalb die Einholung eines notariellen Verzeichnisses verweigert werde.


Entscheidungsgründe

Die Klage in der hier zur Entscheidung stehenden ersten Stufe ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus §§ 2314 Abs. 1, 2303 Abs. 1 BGB. Durch die letztwillige Verfügung vom 02.12.2009 wurde der Kläger von der Erbfolge nach seinem Vater ausgeschlossen und kann daher den Pflichtteil unter Zugrundelegung einer Pflichtteilsquote von 1/12 verlangen, §§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 1, Abs. 4, 1931 Abs. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB.

Die Entziehung des Pflichtteils in dem Testament vom 02.12.2009 ist nicht wirksam. Es liegen weder Gründe vor, die gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Pflichtteilsentziehung begründen können (1.) noch sind die Gründe formgerecht im Sinne von § 2336 Abs. 2 BGB im Testament niedergelegt (2.).

1. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig macht. Dabei kommt nur schweres Fehlverhalten als Grund für die Entziehung des verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteilsrechts in Betracht. Die Fehlverhaltensweise eines Pflichtteilsberechtigten muss schwerwiegend genug sein, dass es für den Erblasser unzumutbar ist, dessen Teilnahme an seinem Nachlass hinzunehmen (BVerfG NJW 2005, 1561). Ob ein vorsätzliches Vergehen ein Schweres im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dabei kommt es nicht auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, sondern auf schwerwiegendes, dem Erblasser unzumutbares Fehlverhalten an. Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern fallen dann darunter, wenn sie ihrer Natur und Begehungsweise nach eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und daher eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten (BGH NJW 1974, 1085). Eine einzelne, wenn auch grobe Beleidigung ist im Allgemeinen nicht als ein solches schweres Vergehen anzusehen (vgl. MünchKomm BGB/Lange, 6. Auflage, § 2333 Rn. 22).

Ausgehend von diesen Maßstäben sind die von Beklagtenseite angeführten Gründe – selbst wenn diese bewiesen wären – für die Pflichtteilsentziehung nicht ausreichend.

Weder das Mitnehmen von Fleischprodukten noch die Wegnahme einzelner Geldscheine aus einer Geldkassette im Schlafzimmer der Eltern stellen Verfehlungen dar, die eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten. Insbesondere kann aus heutiger Sicht weder der Wert der behaupteten Einzeldiebstähle noch der Gesamtschaden aller behaupteten Diebstähle nachvollzogen werden. Wenn aber die Schadenshöhe nicht bekannt ist, kann auch nicht auf ein schweres Vergehen gegen das Eigentum des Erblassers geschlossen werden.

Dasselbe gilt für den von Beklagtenseite behaupteten Diebstahl von insgesamt € 2.000,00 von …. Zwar handelt es sich bei … um eine geschützte Person gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB. Allerdings ist – auch wenn von dem beklagtenseits behaupteten Betrag von € 2.000,00 ausgegangen wird – dieser nicht derart bedeutend, dass daraus auf eine besondere Kränkung des Erblassers geschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger den entwendeten Betrag unstreitig an … zurückbezahlt hat. Zudem war der Vorfall im Jahr 2006 für den Erblasser und die Beklagte nicht so bedeutend, dass deshalb anschließend kein Kontakt mehr zum Kläger bestanden hätte. Vielmehr wurde der Kontakt nach dem Beklagtenvorbringen vom Erblasser erst 2009 abgebrochen.

Die von Beklagtenseite behauptete einmalige Bedrohung des Erblassers im Rahmen eines Streits stellt ebenfalls keine nicht mehr hinzunehmende Verletzung der dem Erblasser geschuldeten Achtung dar, die die Pflichtteilsentziehung als angemessene Reaktion rechtfertigen würde. Dass die behauptete Drohung des Klägers, den Erblasser zu erschlagen, aus Sicht des Klägers vom Erblasser überhaupt ernst genommen werden könnte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Damit wäre der Ausspruch – auch insofern dessen Bewiesensein unterstellt – nicht als Bedrohung im Sinne von § 241 StGB, sondern als Beleidigung gemäß § 185 StGB einzuordnen. Wie bereits dargelegt, ist jedoch eine vereinzelte, wenn auch grobe Beleidigung regelmäßig nicht als schweres Vergehen anzusehen.

Daher genügen die von Beklagtenseite angeführten Grunde bereits nicht für eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ob die von Klägerseite weitgehend bestrittenen Gründe tatsächlich vorliegen, braucht deswegen nicht durch eine Beweisaufnahme geklärt zu werden.

2. Daneben ist die Pflichtteilsentziehung auch deshalb unwirksam, weil die Gründe nicht formgerecht im Sinne von § 2336 Abs. 2 BGB im Testament niedergelegt sind. Der Grund für eine Pflichtteilsentziehung ist in der Verfügung von Todes wegen nur dann im Sinne von § 2336 Abs. 2 BGB angegeben, wenn der Erblasser sich mit seinen Worten auf bestimmte konkrete Vorgänge unverwechselbar festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle einigermaßen und praktisch brauchbar eingrenzt. Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelzeiten zu gehen braucht, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (BGH NJW 1985, 1554).

Im vorliegenden Fall genügt die in § 2 des Testaments gewählte Formulierung diesen Anforderungen nicht. Das Testament nennt keine bestimmten, konkreten Vorgänge und schildert die Einzelheiten der Vergehen nicht einmal im Ansatz. Bezüglich der Diebstähle gegenüber den Eltern und der Schwester werden weder die Anzahl der Taten oder deren Zeitpunkt noch das entwendete Gut und der dabei entstandene Schaden genannt. Nicht ausreichend als Konkretisierung ist der Hinweis, dass der Kläger den Diebstahl gegenüber seiner Schwester … zugegeben habe, da auch dieser allenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Ermittlung des Vergehens ermöglichen würde, welches der Pflichtteilsentziehung zugrunde liegen sollte. Auch hinsichtlich der Bedrohung bzw. Beleidigung gegenüber dem Erblasser liegt im Testament keine unverwechselbare Festlegung auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang. Dass der Kläger „ausfällig“ wurde und den Erblassers „bedroht“ hat, kann den Vorfall nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingrenzen, zumal auch insofern keine Angabe des Datums und der konkreten Aussagen und Umstände im Testament enthalten ist.

Nach allem ist die Pflichtteilsentziehung im Testament vom 02.12.2009 unwirksam. Dem pflichtteilsberechtigten Kläger steht daher der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des § 2314 Abs. 1 S. 1, 2 BGB zu.

Der geltend gemachte Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Daher ist der Auskunftsanspruch auch nicht bereits durch Vorlage des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses durch die Beklagte im Verhandlungstermin vom 18.12.2013 erfüllt.

Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2013 (AS 129 f.) die Einholung eines notariellen Verzeichnisses wegen Überschuldung des Nachlasses verweigert hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei kann offen bleiben, ob der Erbe die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern darf, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar bestritten werden könnten, nicht vorhanden ist (so OLG Schleswig, Beschluss v. 30.07.2010 – 3 W 48/10; vom MünchKommBGB/Lange, a. a. O, § 2314 Rn. 52 als „vereinzelte“ Auffassung bezeichnet). Denn die Einrede des § 780 kann nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorgebracht werden (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. § 780 Rn. 10). Im Übrigen würde die Verweigerung der Einholung eines Nachlassverzeichnisses durch die Beklagte nach § 1990 Abs. 1 BGB nur dann zu einer Klagabweisung führen, wenn die Beklagte die Dürftigkeit und Erschöpfung des Nachlasses nachweisen könnte (Beck OK BGB/Lohmann, § 1990 Rn. 7). Vorliegend hat aber der Kläger die Überschuldung bereits bestritten. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Beklagte als Erbin dazu führen würde, dass sie den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben hätte (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB), was wohl nicht ihrem Interesse entsprechen dürfte.

Nach allem war der geltend gemachte Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch wie tenoriert zuzusprechen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.


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